E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin reise am 28.05.2008, gemeinsam mit ihren Eltern, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin stellte am 17.06.2008 für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin reise am 28.05.2008, gemeinsam mit ihren Eltern, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin stellte am 17.06.2008 für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 17.06.2008 wurde die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erstbefragt. Am selben Tag wurde eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.
Dem Bundesasylamt wurde am 16.06.2008 ein medizinischer Befundbericht des Vaters des Beschwerdeführers übermittelt.
Dem Bundesasylamt wurde ein medizinischer Befund der Beschwerdeführerin übermittelt.
Am 14.11.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Bundesasylamt, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, Zahl 08 05.281-EAST Ost, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, Zahl 08 05.281-EAST Ost, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 16/1/d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge war die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. zulässig. In Spruchpunkt III. wurde die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäßParagraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 16/1/d der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge war die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. zulässig. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß
§ 10 Abs. 3 leg. cit. bis zum 03.12.2008 aufgeschoben.Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. bis zum 03.12.2008 aufgeschoben.
I.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.01.2009, Zahlrömisch eins.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.01.2009, Zahl
S3 403.144-1/2008/5E, wurde der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zahl 08 05.281-EAST Ost, gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des behoben.S3 403.144-1/2008/5E, wurde der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zahl 08 05.281-EAST Ost, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des behoben.
Dem Bundesasylamt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen übermittelt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2009, Zahl 08 05.281-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2010 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2009, Zahl 08 05.281-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2010 erteilt.
I.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.09.2009, Zahl 08 05.281-BAT, zugestellt am 17.09.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.10.2009 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.09.2009, Zahl 08 05.281-BAT, zugestellt am 17.09.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.10.2009 eingebrachte Beschwerde.
Für den 03.07.2012 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 12.06.2012 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,
§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf
vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.06.2008 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.06.2008 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Vertreterin der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführers in der am 03.07.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einsicht in die Beschwerdeschrift sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Vertreterin der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführers in der am 03.07.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einsicht in die Beschwerdeschrift sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an.römisch zwei.3.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an.
II.3.2. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2009, Zahl 08 05.279-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Vater der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2010 erteilt.römisch zwei.3.2. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2009, Zahl 08 05.279-BAT, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Vater der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2010 erteilt.
II.3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2009, Zahl 08 05.281-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2010 erteilt.römisch zwei.3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2009, Zahl 08 05.281-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2010 erteilt.
II.3.4. Der gegen den Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl D7 403142-2/2009, stattgegeben und dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.3.4. Der gegen den Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl D7 403142-2/2009, stattgegeben und dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Das Verwandtschaftsverhältnis (II.3.2.) konnte nach Vorlage der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden.römisch zwei.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Das Verwandtschaftsverhältnis (römisch zwei.3.2.) konnte nach Vorlage der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden.
II.4.2. Der Verfahrensgang im Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin (II.3.2. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (II.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 08 05.279-BAT und 08 05.281-BAT, sowie den Akten des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 403142-2/2009 und D7 403144-2/2009.römisch zwei.4.2. Der Verfahrensgang im Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 08 05.279-BAT und 08 05.281-BAT, sowie den Akten des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 403142-2/2009 und D7 403144-2/2009.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 34 Abs. 6 auf Verfahren, die bereits vor dem 01. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 34, Absatz 6, auf Verfahren, die bereits vor dem 01. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:
wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits ausgeführt, wurde der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Der gegen den Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes stattgegeben und dem Vater der Beschwerdeführerin Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits ausgeführt, wurde der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Der gegen den Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes stattgegeben und dem Vater der Beschwerdeführerin Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.