Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E4 423726-1/2012

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E4 423726-1/2012

Entscheidungsdatum

20.06.2012

Spruch

E4 423.726-1/2012-9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2011, Zl. 11 03.550-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang in erster Instanz ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 13.04.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 19.04.2011 und am 13.10.2011 wurde er beim Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

Im Wesentlichen gab er dabei an, er und sein Bruder (E4 423.725) hätten am 25.11.1389 (14.02.2011) an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen. Nun werde er vom Informationsministerium und seinem Arbeitgeber - einer Tochterfirma des Verteidigungsministeriums - gesucht. Durch die Demonstrationsteilnahme hätte er gegen seine Verpflichtungserklärung, die er bei der Aufnahme gegenüber seiner Firma unterschrieben habe, verstoßen. Das illegale Verlassen seines Landes sei ein zusätzlicher Straftatbestand (AS 61 - 63).

Er und sein Bruder hätten bei der Demonstration ein großes Plakat von Khamenei vernichtet. Im Zuge einer Kontrolle durch Beamte in Zivil seien ihre iranischen Personalausweise sichergestellt worden (AS 153). Drei Tage später am 28.11.1389 (17.02.2011) habe sein Bruder ein Schreiben von der Sicherheitsabteilung der Sepah QODS erhalten (AS 155).

Bei einer Rückkehr befürchte er wegen der Demonstrationsteilnahme eingesperrt oder hingerichtet zu werden. Selbiges gelte für seinen Bruder (AS 43).

In seiner Firma seien unbemannte Flugzeuge - sog. Drohnen - hergestellt worden. Im Iran und im ganzen Nahen Osten sei dies das einzige Zentrum für die Produktion solcher Kleinflugzeuge. Er sei in der Fabrik und in der Produktionsabteilung tätig gewesen (AS 149). Sein Bruder sei in der Planungsabteilung gewesen (AS 151). Zusammen seien sie ein Team und hätten diese Flugzeuge aufgebaut (AS 149).

Er sei eine Militärperson gewesen und ohne Erlaubnis ausgereist. Im Übrigen hätte er geheime Informationen mitgenommen. Entgegen seiner Erklärung, nie an Demonstrationen teilzunehmen, hätte er dies gemacht. Trotz Ausreiseverbot sei er ausgereist. Insoweit würde er dort aus all diesen Gründen bestraft und hingerichtet werden (AS 155).

Darüber hinaus hätte er im Iran als Musiker gearbeitet. Außerdem sei er Kaligraph, Maler, Tischler und Sänger. Er hätte auch ein Unterstützungskonzert für die Grüne Bewegung gegeben. Schließlich hätte er im Iran einige Lieder und Gedichte geschrieben, die er dort nicht veröffentlichte, da das Kulturministerium keine Erlaubnis erteilt habe (AS 157).

2. Mit Schreiben vom 08.09.2011 wurden dem BF die landeskundlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran übermittelt und dem BF diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt (AS 81).

3. Mit Bescheid des BAA vom 23.12.2011, FZ 11 03.550-BAS wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt und er gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 66, Absatz eins, AsylG durch das BAA mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

5. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 03.01.2012 Beschwerde erhoben. Zunächst wurde seitens des BF insbesondere beantragt, Erhebungen vor Ort durchzuführen, um sich so von der Richtigkeit der Angaben überzeugen zu können (AS 295).

In weiterer Folge führte der BF in einem handschriftlich verfassten Schreiben (Übersetzung: OZ 6) aus, dass die Informationen des BAA bezüglich paramilitärischer Kräfte der "Sepahe Passdarane Enghelabe Eslami" sehr mangelhaft seien. Die von ihm übermittelten Filme würden einen Testlauf und die Probe einer Art Marschflugkörper zeigen. Diese Art Marschflugkörper würden - wie die unbemannten Flugzeuge - in "Ghods Industrie" der Armee der Passdaran (die Arbeitsstätte des BF und seines Bruders) hergestellt.

Bei ihrer Einstellung sei ihnen gesagt und auferlegt worden, dass sie Iraner und Schiiten und kein Bestandteil von Grüppchen oder politischen Parteien gegen das Regime wären. Daher dürften sie nicht an politischen Versammlungen teilnehmen. Mit Sicherheit erwarte ihn als militärisch Beauftragten bei einer Rückkehr die Hinrichtung.

Seit dem Jahr 2010 hätte sie das Gedankengut der Grünen Bewegung auch in Form von Gedichten, Karikaturen, Filmen und Konzerten weitergegeben. Die Gedichte würden ihnen als militärisch Beschäftigte Probleme bereiten.

Gegen sie als militärische Personen habe ein Ausreiseverbot bestanden und würden sie über keinen Pass verfügen.

Nach ihrer illegalen Ausreise aus dem Iran sei ihr älterer Bruder zweimal durch Sicherheitsorgane der Ghods Sepah verlangt, gefahndet und unter Druck gesetzt worden. Man habe ihm in den Untersuchungen gesagt, dass sie alles wüssten.

Ihre Familien hätten mehrmals die Wohnadressen und Telefonnummern geändert. Im Falle der Rückkehr würde sich jeder, der ihnen hilft oder sie unterstützt, selbst belasten und werde dessen Leben dadurch in Gefahr geraten.

6. Am 03.02.2012 und am 12.03.2012 langten beim Asylgerichtshof mehrere Unterlagen zum Nachweis der Integrationsbemühungen des BF ein.

römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).

3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1.1. Das Bundesasylamt hatte ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht nachvollziehbar seien. Insgesamt habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei (AS 224).

Das BAA argumentierte, dass angesichts der vorgelegten Fotos und Videos auch für einen militärischen Laien ersichtlich sei, dass es sich bei den zu sehenden Schießübungen keinesfalls um besonders geheime Aktivitäten handle. Die Beteiligten würden vielmehr sehr entspannt und belustigt wirken. Auch wäre es sicher nicht möglich ein geheimes Projekt mit diesen Mitteln und in diesem Ausmaß bildlich festzuhalten. Letztlich lasse auch das vorgelegte Abschlusszeugnis, welches einen eher mittelmäßigen Studienerfolg bestätige, nicht erkennen, weshalb der BF zu einem geheimen und staatswichtigen Projekt herangezogen worden wäre (AS 265). Hinsichtlich der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes sei angemerkt, dass diese keiner Schlüssigkeitsprüfung standhält. Zumal der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Fluchtvorbringen detailreich vorgetragen hat - der BF nannte beispielsweise genaue Daten der behaupteten Vorfälle und stellte die Arbeitsabläufe in seiner Firma präzise dar - , reicht die Begründung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF mit diesem Argument nicht aus. Die Würdigung des BAA ist insofern rein spekulativ.

Ebenso im Bereich der Spekulation bewegt sich die Annahme der Behörde, dass aus dem Umstand, wonach dem BF sämtliche Dokumente (auch der Militärausweis!) direkt aus dem Iran von seiner Familie auf dem Postweg übermittelt werden konnten, geschlossen werden könne, dass der BF keine Probleme mit den Behörden der Islamischen Republik Iran gehabt habe und dies umso klarer widerlege, dass der BF Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen oder nach ihm gefahndet worden wäre (AS 265).

Insoweit stellt sich die Beweiswürdigung des BAA über weite Strecken als spekulativ und damit unschlüssig dar. Die Auffassung, das Vorbringen des BF sei aufgrund der Angaben, der vorgelegten Unterlagen und der Aktenlage als ein reines Konstrukt im Bestreben der Erlangung der Flüchtlingseigenschaft zu sehen, beruht daher auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung.

3.1.2. Dem BF wurde - jedenfalls zu den unter 3.1.1. angeführten Argumenten - nicht die Gelegenheit gegeben, zu den angeführten Ungereimtheiten Stellung zu nehmen, sein Recht auf Parteiengehör wurde daher verletzt.

3.1.3. Der BF hatte in seinen Einvernahmen gleichbleibend von einer Demonstrationsteilnahme im Februar 2011 und einen gegen ihn vorliegenden Haftbefehl gesprochen. Feststellungen zu diesen zentralen Punkten des Fluchtvorbringens wurden seitens des BAA jedoch verabsäumt, was im Lichte der Prüfung einer politischen Gesinnung des BF bzw. spätestens im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung des BF aber unerlässlich ist. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zur Demonstrationsteilnahme und zum Haftbefehl vorzunehmen gehabt und wären die Angaben des Beschwerdeführers anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.

In diesem Zusammenhang erscheint es daher insbesondere notwendig, zu ermitteln bzw. festzustellen, ob es am 14.02.2011 in Teheran Demonstrationen gegeben hat, wo es beispielsweise zu Zusammenstößen mit Ordnungskräften sowie zu Verletzungen und Kontrollen von Demonstranten gekommen ist. Das BAA wird ebenfalls Ermittlungen zu tätigen und gegebenenfalls auch zu erheben haben, ob der BF tatsächlich per Haftbefehl gesucht wird.

Einer genaueren Auseinandersetzung wird es schließlich mit den vom Bruder des BF angegebenen Fluchtgründen bedürfen - auf das diesbezügliche hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wird an dieser Stelle verwiesen - und wird auch der BF dazu detailliert zu befragen sein, hängen die entsprechenden Vorbringen doch eng zusammen bzw. gleichen sich.

3.1.4. Im Zuge der nachzuholenden Ermittlungen wird auch von Interesse sein, ob der BF durch seine künstlerische Tätigkeit einer Gefährdung ausgesetzt ist; bzw. wird zu ermitteln sein, ob diese tatsächlich politisch motiviert ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführes hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente nochmals zu würdigen sein.

3.1.5. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Erstinstanz im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme ebenso hinreichend mit der Frage allgemeiner Rückkehrschwierigkeiten und mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben.

Anzumerken ist hierbei, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bzw. Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20120620_E4_423_726_1_2012_00

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