Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in Algier, reiste am 08.09.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2011 behauptete der Beschwerdeführer libyscher Staatsbürger zu sein, wobei er im Wesentlichen vor einem Polizisten des alten Regimes geflüchtet wäre, der nach wie vor im Dienst sei.
Vom Bundesasylamt am 30.01.2012 im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache einvernommen, räumte der Beschwerdeführer nach einer Reihe von allgemeinen Hintergrundfragen zu Libyen ein, algerischer Staatsangehöriger zu sein und aus Algier zu stammen. Er habe als Herkunftsland Libyen nur deshalb angegeben, weil andere Asylwerber ihm gesagt hätten, dass er sonst nach Algerien abgeschoben werde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Während meines Militärdienstes war in Algerien ein Bürgerkrieg und zu dieser Zeit wurde ich auch verletzt. Nach dem Militärdienst konnte ich in meiner Heimat nicht bleiben, weil ich wegen der Verletzungen Depressionen hatte. Zu dieser Zeit sah ich keine Zukunft für mich in Algerien und deshalb reiste ich im Jahr 1992 aufgrund der schlechten Wirtschaftslage nach Marokko. Seit 1999 pendelte ich zwischen Frankreich und Italien und reiste über die Tschechoslowakei nach Österreich ein." Auf die Frage, ob es Übergriffe gegen ihn gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer:
"Ich wurde nur während des Militärdienstes im Bürgerkrieg verletzt. Nach meinem Militärdienst wurde ich von den bekämpften Gruppen verbal mit dem Tod bedroht (vgl. As 189)." Eine weitere Befragung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angesprochenen Morddrohungen erfolgte nicht. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit einer Reihe von standardisierten Fragen zu unterschiedlichen Varianten einer "unmittelbaren" staatlichen Verfolgung konfrontiert, die er allesamt verneinte. Zu seinen aktuellen Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Algerien befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Was soll ich in Algerien machen? Dort habe ich keine Arbeit und keine Zukunft. Das ist für mich kein Leben. Algerien bedeutet für mich ein großes Gefängnis." Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, warum er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen wäre, worauf dieser entgegnete: "Wenn ich in eine andere Stadt gegangen wäre, dann hätte mich der Tod erwartet. Speziell wenn die Leute erfahren, dass ich als Soldat gedient habe" (vgl. As 190). Dem Beschwerdeführer wurden im Anschluss - ohne weiteres Nachfragen - Feststellungen zur allgemeinen Situation in Algerien zu Kenntnis gebracht."Ich wurde nur während des Militärdienstes im Bürgerkrieg verletzt. Nach meinem Militärdienst wurde ich von den bekämpften Gruppen verbal mit dem Tod bedroht vergleiche As 189)." Eine weitere Befragung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angesprochenen Morddrohungen erfolgte nicht. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit einer Reihe von standardisierten Fragen zu unterschiedlichen Varianten einer "unmittelbaren" staatlichen Verfolgung konfrontiert, die er allesamt verneinte. Zu seinen aktuellen Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Algerien befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Was soll ich in Algerien machen? Dort habe ich keine Arbeit und keine Zukunft. Das ist für mich kein Leben. Algerien bedeutet für mich ein großes Gefängnis." Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, warum er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen wäre, worauf dieser entgegnete: "Wenn ich in eine andere Stadt gegangen wäre, dann hätte mich der Tod erwartet. Speziell wenn die Leute erfahren, dass ich als Soldat gedient habe" vergleiche As 190). Dem Beschwerdeführer wurden im Anschluss - ohne weiteres Nachfragen - Feststellungen zur allgemeinen Situation in Algerien zu Kenntnis gebracht.
Ein Bericht eines Sprachinstitutes vom 06.02.2012 kam nach der Analyse eines aufgenommenen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass dessen sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Algerien bzw. Algier anzusiedeln sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, nachvollziehbar, plausibel und deshalb glaubwürdig gewesen seien. Mit seinen Rückkehrbefürchtungen habe es der Beschwerdeführer nicht vermocht, dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden. Seine diesbezüglichen Vermutungen und Befürchtungen, dass er keine Verdienstmöglichkeiten und Arbeitsmöglichkeiten hätte, würden sich lediglich auf Vermutungen stützen. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise hätten seinem Vorbringen nicht entnommen werden können bzw. habe er es auch nicht vermocht, solche glaubhaft darzulegen, zumal gegen ihn nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt worden seien und wie bereits festgestellt, dem Bundesasylamt auch keine Informationen über die gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen würden.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, nachvollziehbar, plausibel und deshalb glaubwürdig gewesen seien. Mit seinen Rückkehrbefürchtungen habe es der Beschwerdeführer nicht vermocht, dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden. Seine diesbezüglichen Vermutungen und Befürchtungen, dass er keine Verdienstmöglichkeiten und Arbeitsmöglichkeiten hätte, würden sich lediglich auf Vermutungen stützen. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise hätten seinem Vorbringen nicht entnommen werden können bzw. habe er es auch nicht vermocht, solche glaubhaft darzulegen, zumal gegen ihn nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt worden seien und wie bereits festgestellt, dem Bundesasylamt auch keine Informationen über die gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen würden.
3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurden vom Beschwerdeführer fünf Gründe genannt, weshalb er nicht nach Algerien zurückkehren könne. Erstens würden ihn die Moslembrüder, die mit der Regierung im Streit liegen, mit dem Tod bedrohen, weil er den Militärdienst geleistet habe. Zweitens würde er, falls er nach Algerien abgeschoben werde, wegen seiner Flucht aus dem Land vor Gericht stehen. Seinen Informationen zufolge würde die Strafe dafür nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Jahre Haft betragen. Drittens gebe es in den arabischen Ländern wie Tunesien, Ägypten und Syrien Revolutionen, wobei das gleiche auch in Algerien stattfinden werde. Viertens herrsche in Algerien Armut und Arbeitslosigkeit, wobei er arbeiten wolle, um leben zu können. Fünftens würden diese Probleme bei ihm einen psychologischen Schock verursachen und seine Nerven belasten. Er wolle nicht den Rest seines Lebens in Depression leben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."
Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3.1. Der Beschwerdeführer deutete beim Bundesasylamt wiederholt eine potentielle Lebensbedrohung seiner Person in Algerien wegen seines abgeleisteten Militärdienstes in den Bürgerkriegsjahren an (vgl. As 189, 190). In diesem Zusammenhang erwähnte er auch ausdrücklich gegen seine Person gerichtete Morddrohungen seitens ehemaliger Gegner im Bürgerkrieg (vgl. As 189). Das Bundesasylamt ignorierte dieses Vorbringen in der Einvernahme am 30.01.2012 insofern gänzlich, als es diesem Thema keine weitere Aufmerksamkeit schenkte und ihm dazu auch keine weiteren Fragen stellte. Folglich findet sich auch in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids kein Hinweis auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, sondern wurde dessen Vorbringen im Wesentlichen auf wirtschaftliche Gründe reduziert. Als Konsequenz dieser Vorgehensweise fehlt somit aber auch jegliche Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. eine Einschätzung hinsichtlich einer diesbezüglichen aktuellen Gefährdungswahrscheinlichkeit. In der Beschwerdeschrift wurde nunmehr aber neben anderen Gründen konkret die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seines geleisteten Militärdienstes durch "Moslembrüder" neuerlich thematisiert.3.1. Der Beschwerdeführer deutete beim Bundesasylamt wiederholt eine potentielle Lebensbedrohung seiner Person in Algerien wegen seines abgeleisteten Militärdienstes in den Bürgerkriegsjahren an vergleiche As 189, 190). In diesem Zusammenhang erwähnte er auch ausdrücklich gegen seine Person gerichtete Morddrohungen seitens ehemaliger Gegner im Bürgerkrieg vergleiche As 189). Das Bundesasylamt ignorierte dieses Vorbringen in der Einvernahme am 30.01.2012 insofern gänzlich, als es diesem Thema keine weitere Aufmerksamkeit schenkte und ihm dazu auch keine weiteren Fragen stellte. Folglich findet sich auch in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids kein Hinweis auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, sondern wurde dessen Vorbringen im Wesentlichen auf wirtschaftliche Gründe reduziert. Als Konsequenz dieser Vorgehensweise fehlt somit aber auch jegliche Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. eine Einschätzung hinsichtlich einer diesbezüglichen aktuellen Gefährdungswahrscheinlichkeit. In der Beschwerdeschrift wurde nunmehr aber neben anderen Gründen konkret die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seines geleisteten Militärdienstes durch "Moslembrüder" neuerlich thematisiert.
Das Bundesasylamt hat es im Verfahren völlig unterlassen, auf dieses von den rein wirtschaftlichen Gründen abweichende Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen bzw. diesbezüglich Erhebungen zu treffen. Eine sachgerechte Überprüfung des Vorbringens erweist sich angesichts der so verabsäumten Ermittlungsschritte des Bundesasylamts als nicht möglich, wobei weder eine Asylrelevanz noch ein hinsichtlich der Beurteilung vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori ausgeschlossen werden kann.
4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Vielmehr wird das Bundesasylamt angewiesen, sich mit dem in der Beschwerdeschrift thematisierten Vorbringen - insbesondere aber mit den ersten beiden Punkten - hinreichend auseinanderzusetzen. Hierbei wird der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Vorbringen zu befragen sein. Weiters werden seine diesbezüglichen Angaben anhand konkret dazu zu erhebender, herkunftslandspezifischer Hintergrundinformationen - gerade auch in Hinblick auf Glaubwürdigkeit und Wahrscheinlichkeit - abzuklären sein.4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Vielmehr wird das Bundesasylamt angewiesen, sich mit dem in der Beschwerdeschrift thematisierten Vorbringen - insbesondere aber mit den ersten beiden Punkten - hinreichend auseinanderzusetzen. Hierbei wird der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Vorbringen zu befragen sein. Weiters werden seine diesbezüglichen Angaben anhand konkret dazu zu erhebender, herkunftslandspezifischer Hintergrundinformationen - gerade auch in Hinblick auf Glaubwürdigkeit und Wahrscheinlichkeit - abzuklären sein.
5. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.5. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.