Entscheidungsgründe:
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, vom 18.5.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.5.2012 erteilt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, vom 18.5.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.5.2012 erteilt.
Hiegegen wurde rechtzeitig über die gesetzliche Vertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides erhoben und insbesondere ausgeführt, wenn das Bundesasylamt die besonderen Umstände des Beschwerdeführers, vor allem das Alter des Beschwerdeführers, seine dramatische Biografie und die daraus resultierenden psychischen Folgen der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt hätte, wäre ein für den Beschwerdeführer besseres Ergebnis zu Stande gekommen.Hiegegen wurde rechtzeitig über die gesetzliche Vertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides erhoben und insbesondere ausgeführt, wenn das Bundesasylamt die besonderen Umstände des Beschwerdeführers, vor allem das Alter des Beschwerdeführers, seine dramatische Biografie und die daraus resultierenden psychischen Folgen der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt hätte, wäre ein für den Beschwerdeführer besseres Ergebnis zu Stande gekommen.
Festgestellt wird, dass der minderjährige Beschwerdeführer illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle, am 15.4.2011 gemeinsam mit seinen ebenfalls minderjährigen Schwestern (XXXX) ins österreichische Bundesgebiet eingereist und afghanischer Staatsangehöriger ist.Festgestellt wird, dass der minderjährige Beschwerdeführer illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle, am 15.4.2011 gemeinsam mit seinen ebenfalls minderjährigen Schwestern (römisch 40 ) ins österreichische Bundesgebiet eingereist und afghanischer Staatsangehöriger ist.
Weiters wird festgestellt, dass die minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers XXXX am 15.4.2011 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz stellten. Diese Anträge wurden vom Bundesasylamt abgewiesen, jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Weiters wird festgestellt, dass die minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers römisch 40 am 15.4.2011 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz stellten. Diese Anträge wurden vom Bundesasylamt abgewiesen, jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 5.7.2011, GZ: C1 419537-1/2011/2E und C1 419536-1/2010/2E, wurden die Bescheide des Bundesasylamtes im Verfahren der minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Eine Entscheidung des Bundesasylamtes ist bis dato nicht ergangen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 5.7.2011, GZ: C1 419537-1/2011/2E und C1 419536-1/2010/2E, wurden die Bescheide des Bundesasylamtes im Verfahren der minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Eine Entscheidung des Bundesasylamtes ist bis dato nicht ergangen.
Die Mutter des Beschwerdeführers und eine weitere minderjährige Schwester (XXXX) sind am 7.7.2011 ebenfalls ins Bundesgebiet eingereist. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden abgewiesen, jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.2.2012, GZ C1 421555-1/2011/2E und GZ: C1 421557-1/2011/2E, wurden die Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides zurückverwiesen.Die Mutter des Beschwerdeführers und eine weitere minderjährige Schwester (römisch 40 ) sind am 7.7.2011 ebenfalls ins Bundesgebiet eingereist. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden abgewiesen, jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.2.2012, GZ C1 421555-1/2011/2E und GZ: C1 421557-1/2011/2E, wurden die Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Die beschwerdeführende Partei ist der minderjährige Sohn der XXXX, sohin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, der deren Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.5.2011, Gz: 11 06 902-BAT, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 28.2.2012, GZ.: C1 421555-1/2011/2E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Die beschwerdeführende Partei ist der minderjährige Sohn der römisch 40 , sohin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, der deren Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.5.2011, Gz: 11 06 902-BAT, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 28.2.2012, GZ.: C1 421555-1/2011/2E, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen; aus diesem Grund ist auch der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen; aus diesem Grund ist auch der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.