Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein pakistanischer StA, brachte am 16.12.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten erstbefragt (AS 31f) und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 111f).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein pakistanischer StA, brachte am 16.12.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten erstbefragt (AS 31f) und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 111f).
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit bei den Schiiten Probleme mit den Sunniten gehabt habe. Von 2003 bis zu seiner Ausreise habe er Drohanrufe erhalten. Es sei auch mehrmals auf ihn geschossen worden. Er habe auch Anzeigen an die Polizei erstattet, die ihm aber wegen seines Religionsbekenntnisses nicht wirklich geholfen habe. Auch seinen Wohnort innerhalb Pakistans habe er deswegen -allerdings erfolglos- verlegt. Der erste Vorfall sei 2003, der letzte im August 2011 gewesen. Bei den Verfolgern handle es sich um Leute der Al Kaida und der Sipahe Sahaba.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom 31.1.2012 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom 31.1.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde in Spruchpunkt IV. ge. § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde in Spruchpunkt römisch vier. ge. Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA zum Fluchtgrund des BF im Wesentlichen aus, dass weder aus dem Vorbringen, der BF sei von unbekannten sunnitischen Extremisten verfolgt worden, noch aus seiner Behauptung, die Polizei habe ihn nicht ausreichend schützen und seine Anzeigen nicht entsprechend verfolgen wollen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen sei. Darüber hinaus habe sich die vom BF behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen.
Der BF habe zwar eingehend mehrere Vorfälle geschildert, jedoch habe sich die Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Die Bedrohungssituation des BF stehe in keinem Einklang mit den Angaben des BF über sein sonstiges Leben in Pakistan. Es sei zudem durch nichts erwiesen und gehe über leere Behauptungen nicht hinaus. In Wahrheit habe der BF Pakistan aus wirtschaftlichen oder anderen Erwägungen verlassen.
Da der BF angegeben habe, er habe zur Finanzierung der Reise bereits 6 Monate vor der Ausreise sein Auto und 1 Monat vor der Ausreise den Schmuck der Ehefrau verkauft, sei offensichtlich, dass es sich um eine lange geplante und vorbereitete Reise gehandelt habe. Dass selbst der Schmuck der Ehefrau verkauft werden musste, belege auch, dass die finanzielle Situation des BF in Pakistan doch nicht so rosig gewesen sei.
Während die Angaben zu den Fluchtgründen subjektiv darauf ausgerichtet gewesen seien, die Gewährung von Asyl zu bewirken, komme den Angaben über die persönlichen Umstände im Heimatland wesentlich höhere Glaubwürdigkeit zu, weil der BF diese unbefangen und nicht auf ein bestimmtes Ziel gerichtet gemacht habe. Wäre der BF tatsächlich seit 2003 verfolgt worden, hätte er nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht das geschilderte Leben führen können.
Es sei auch nicht plausibel, dass gerade der BF in besonderen Maße bedroht worden sei, nachdem sämtliche Personen in seinem Umfeld ebenfalls Schiiten sind, darunter auch Führungskräfte der Schiiten in seinem Heimatdorf sowie jene Personen, die nach Angaben des BF mit ihm die behaupteten Sicherheitskontrollen durchgeführt haben. Der BF konnte auch keinerlei konkrete Angaben zu seinen feinden machen.
Dass einer der Brüder des BF Polizist und ein anderer Offizier bei der Armee sei, spräche gänzlich gegen jede staatliche oder vom Staat geduldete Diskriminierung der Schiiten.
I.3. Mit Eingabe vom 6.2.2012 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Hinsichtlich des genauen Beschwerdeinhaltes wird auf den Akt verwiesen. Neben Wiederholungen und allgemeinen rechtlichen Ausführungen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Mitglied der politischen Partei MQM und Schiite sei, weshalb er von den Mitgliedern der Al Kaida und der Sipahe Sahaba verfolgt werde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Die belangte Behörde habe auch gegen die Bescheidbegründungspflicht verstoßen. Der Länderbericht sei sehr allgemein gehalten und befasse sich nur peripher mit der Situation der Schiiten in Pakistan. Da der BF einige Male umgezogen sei und trotzdem weiterhin verfolgt wurde, habe er auch die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative erschöpft.römisch eins.3. Mit Eingabe vom 6.2.2012 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Hinsichtlich des genauen Beschwerdeinhaltes wird auf den Akt verwiesen. Neben Wiederholungen und allgemeinen rechtlichen Ausführungen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Mitglied der politischen Partei MQM und Schiite sei, weshalb er von den Mitgliedern der Al Kaida und der Sipahe Sahaba verfolgt werde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Die belangte Behörde habe auch gegen die Bescheidbegründungspflicht verstoßen. Der Länderbericht sei sehr allgemein gehalten und befasse sich nur peripher mit der Situation der Schiiten in Pakistan. Da der BF einige Male umgezogen sei und trotzdem weiterhin verfolgt wurde, habe er auch die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative erschöpft.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.2.2012 wurde der Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gem. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gem. § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerde somit die aufschiebende Wirkung zukommt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.2.2012 wurde der Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gem. Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerde somit die aufschiebende Wirkung zukommt.
Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:
Die BF wurde vom BAA 1 Mal einvernommen. Dabei gab im Wesentlichen an, dass er in Pakistan von sunnitischen Extremisten bedroht und verfolgt werde, da er Schiite sei.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
III.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch drei.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.3. Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).römisch drei.3. Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."
III.4. Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch drei.4. Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.5. Im gegenständlichen Fall ist der Beweiswürdigung des BAA nicht in ausreichend konkreter Art und Weise zu entnehmen, warum das BAA den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abspricht. Die Beweiswürdigung in diesem Punkt beinhaltet über weite Strecken nur allgemeine Floskeln und Textbausteine und setzt sich nicht mit den eigentlichen Fluchtgründen des BF auseinander. Dem BAA ist zwar zuzustimmen, dass die bisherigen Angaben des BF nicht sonderlich glaubhaft sind, allerdings unterbleibt zur Gänze die Auseinandersetzung damit, warum dies so ist. Das BAA befasst sich in diesem Zusammenhang zwar mit einigen Randaspekten wie Zeitpunkt der Ausreise, Vorbereitung der Reise, etc. Es geht aber nicht darauf ein, warum es dem BF die konkreten von ihm genannten 5 Vorfälle nicht glaubt. Dazu wird es erforderlich sein, den BF neuerlich einzuvernehmen und noch einmal detailliert -erforderlichenfalls durch mehrmaliges Nachfragen- auf seine eigentlichen Gründe einzugehen. Dabei wird auch auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeführte Parteimitgliedschaft und eine daraus allenfalls resultierende Verfolgung im Detail einzugehen sein. Es werden auch entsprechende Feststellungen zur Al Kaida und zur Sipahe Sahaba und deren jeweiliger Aktivität in Pakistan sowie zur MQM zu treffen sein. Auch eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative bedarf einer konkreten Erörterung mit dem BF.römisch drei.5. Im gegenständlichen Fall ist der Beweiswürdigung des BAA nicht in ausreichend konkreter Art und Weise zu entnehmen, warum das BAA den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abspricht. Die Beweiswürdigung in diesem Punkt beinhaltet über weite Strecken nur allgemeine Floskeln und Textbausteine und setzt sich nicht mit den eigentlichen Fluchtgründen des BF auseinander. Dem BAA ist zwar zuzustimmen, dass die bisherigen Angaben des BF nicht sonderlich glaubhaft sind, allerdings unterbleibt zur Gänze die Auseinandersetzung damit, warum dies so ist. Das BAA befasst sich in diesem Zusammenhang zwar mit einigen Randaspekten wie Zeitpunkt der Ausreise, Vorbereitung der Reise, etc. Es geht aber nicht darauf ein, warum es dem BF die konkreten von ihm genannten 5 Vorfälle nicht glaubt. Dazu wird es erforderlich sein, den BF neuerlich einzuvernehmen und noch einmal detailliert -erforderlichenfalls durch mehrmaliges Nachfragen- auf seine eigentlichen Gründe einzugehen. Dabei wird auch auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeführte Parteimitgliedschaft und eine daraus allenfalls resultierende Verfolgung im Detail einzugehen sein. Es werden auch entsprechende Feststellungen zur Al Kaida und zur Sipahe Sahaba und deren jeweiliger Aktivität in Pakistan sowie zur MQM zu treffen sein. Auch eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative bedarf einer konkreten Erörterung mit dem BF.
Aus Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sowie auch aus den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation des BF im Fall einer Rückkehr konkret gestalten könnte. So geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, über welches konkrete familiäre Auffangnetz der BF in Pakistan verfügt, welches Bildungsniveau bzw. welche Ausbildung er hat, ob er eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten hat. Diese Umstände wären aber zwingend zu erheben gewesen, um eine ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung durchführen zu können.Aus Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sowie auch aus den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation des BF im Fall einer Rückkehr konkret gestalten könnte. So geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, über welches konkrete familiäre Auffangnetz der BF in Pakistan verfügt, welches Bildungsniveau bzw. welche Ausbildung er hat, ob er eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten hat. Diese Umstände wären aber zwingend zu erheben gewesen, um eine ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung durchführen zu können.
In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel und aktueller Länderfeststellungen einer schlüssigen, konkreten und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
III.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.