Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C15 408680-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C15 408680-1/2009

Entscheidungsdatum

24.02.2012

Spruch

C15 408680-1/2009/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.8.2009, Zl. 08 12.461-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Der (im Antragstellungszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe, stellte am 11.12.2008 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter an, seine Heimat zweieinhalb Monate zuvor von Kabul aus auf dem Flugweg legal in den Iran verlassen und von dort aus per LKW weitergereist zu sein. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass sein Cousin ihn umbringen wolle. Einmal sei er, der Beschwerdeführer, entführt und zwei Wochen lang gefangen gehalten worden. Sein Cousin lehne es ab, dass der Beschwerdeführer in die Schule gehe und es seiner Familie "finanziell gut geht".

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.12.2008 erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage nach den Motiven seines bereits erwähnten Cousins, dass die Familie des Beschwerdeführers, dessen Vater "mit Geld gehandelt" habe, sehr wohlhabend gewesen sei.

Gemäß dem Aktenvermerk vom 17.12.2008 nahm das Bundesasylamt aufgrund der augenscheinlichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers von der Einleitung eines Konsultationsverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens Abstand. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, Asylgesetz 2005 ausgehändigt.

2. Im Zuge seiner Einvernahme am 20.2.2009 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergänzend an, dass ihm vor etwa sechs Monaten beim Bemühen um den Erwerb eines Mobiltelefons mit Internetzugang sein (namentlich genannter) Cousin Hilfe angeboten und erklärt habe, ihn mit einem Verkäufer derartiger Mobiltelefone bekannt zu machen. Sein Cousin habe ihn zu einer Person geführt, die in einem Auto gesessen habe, in welches der Beschwerdeführer schließlich eingestiegen sei, um über den Kauf eines Handys zu sprechen. Sein Cousin sei jedoch in das Auto, das plötzlich losgefahren sei, nicht eingestiegen. Ein weiterer Insasse des Fahrzeuges habe den Beschwerdeführer mit einem Faustschlag auf den Kopf bewusstlos geschlagen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er bemerkt, dass das Auto nach römisch 40 gefahren sei. Dort sei er in einen dunklen Raum eingesperrt und gefesselt worden. Die Entführer hätten lange Bärte getragen und Waffen bei sich gehabt. Während seiner zwei- oder dreiwöchigen Gefangenschaft habe er lediglich einmal täglich Essen erhalten. Nachdem sein Vater Lösegeld gezahlt habe, sei er freigelassen worden. Sein Vater habe auch seinen Cousin beim römisch 40 in Kabul angezeigt; eine Festnahme sei jedoch nicht erfolgt. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer auch den Kontakt zu seiner Familie, deren Aufenthaltsort er nicht mehr kenne, verloren. Im weiteren Verlauf der Befragung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm "psychisch nicht gut" gehe und er Angst bekomme, wenn er an den Vorfall denke. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von seinem Cousin, der Mitglied einer kriminellen Bande sei, getötet zu werden.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine handschriftlich verfasste Anzeige seines Vaters vor, dessen Inhalt zu Folge der Beschwerdeführer am 7.10.2008 auf dem Schulweg nach Hause zwecks Erpressung von Lösegeld entführt worden sei. Dies wird in einem weiteren (vom Beschwerdeführer vorgelegten) Schreiben bestätigt, das - soweit sich dies aus der im Akt befindlichen Kurz-Übersetzung ableiten lässt - von der zuständigen Polizeidirektion in Kabul stammt.

3. Mit einem undatierten Bescheid bestellte das Bundesasylamt römisch 40 für das gegenständliche Verfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen zwecks Recherchen im Herkunftsstaat (mit Schriftsatz vom 10.3.2009 wurden dem Beschwerdeführer die Daten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen sowie der Fluchtgrund bekanntgegeben).

In seiner Einvernahme am 17.3.2009 skizzierte der Beschwerdeführer im Beisein des Sachverständigen mittels Zeichnung seinen exakten Wohnort.

Am 18.5.2009 urgierte das Bundesasylamt beim Sachverständigen die Bekanntgabe des Ermittlungsstandes. Schließlich übermittelte der Sachverständige am 7.6.2009 die Nachricht eines Recherchehelfers, der die Identität des Beschwerdeführers als "korrekt" bezeichnete und - eigenen Angaben zu Folge und ohne weiteren Hinweis - mit Familienangehörigen des Beschwerdeführers gesprochen habe. Diesen Inhalt weist schließlich das Gutachten des Sachverständigen vom 12.7.2009 auf.

4. Mit Beschluss vom 11.8.2009 übertrug das Bezirksgericht römisch 40 die Obsorge für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 213, ABGB dem Magistrat der Stadt römisch 40 .

5. Mit Bescheid vom 25.8.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Die Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Nach Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers über seine familiären Verhältnisse stellte das Bundesasylamt ferner fest, dass er Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen würde, da seine "Eltern, Geschwister und auch Tanten und Onkeln nach wie vor in Kabul leben und arbeiten" würden. Somit könne der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Aufnahme in den Familienverband finden und eine Existenzgrundlage haben.

Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt ihre (Negativ-)Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers damit, dass der Beschwerdeführer kein Personaldokument vorgelegt habe. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt - nach textbaustein-artigen Ausführungen - darauf, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme am 11.12.2008 noch in jener am 17.12.2008 in der Lage gewesen sei anzugeben, welcher "Personenkreis" für die Entführung verantwortlich, was der Grund für die Entführung gewesen und wo bzw. wie lange er insgesamt festgehalten worden sein soll. In seiner Einvernahme am 20.2.2009 habe der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung, dass die Entführung vor etwa sechs Monaten stattgefunden und zwei bzw. drei Wochen gedauert habe, sein Vorbringen gesteigert. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer derartige Ereignisse nicht bei einer ersten konkreten Befragung detailliert angeben habe können, obwohl ihm in Anwesenheit eines Rechtsberaters hinlänglich Gelegenheit dazu geboten worden sei. Bei der behaupteten Entführung handle es sich um ein "Konstrukt", woran auch die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nichts ändern würden, da den Schriftstücken weder das Ausstellungsdatum noch die Bezeichnung der Behörde, die das Schreiben verfasst hat, entnommen werden könnte. Nochmals wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht angeben habe können, wer die Entführer gewesen seien, welcher Gruppierung sie angehört hätten und aus welchen Grund er entführt worden sei.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide, wobei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch Privatpersonen ohnedies nur dann entscheidungsrelevant wäre, wenn die staatliche Ordnungsmacht unfähig oder unwillens sei, eine derartige Verfolgung zu unterbinden. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer die behauptete Entführung bei örtlichen Polizeibehörden angezeigt und lediglich das Ende der Ermittlungsarbeiten nicht abgewartet. Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan könne "in Verbindung mit dem unglaubwürdigen Vorbringen" keine Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer konstatiert werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über eine gute Existenzgrundlage, um - wie vor seiner Ausreise - seine primären Lebensbedürfnisse in Afghanistan zu befriedigen. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wird. Als Beilage zur Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.4.2009 über Entführungen in Afghanistan.

7. Mit Schriftsatz vom 2.10.2009 übermittelte der zuständige Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers eine mit 22.9.2009 datierte Bestätigung des römisch 40 , der zufolge der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und medikamentös behandelt werde. Weiters wurden ein Bericht des "XXXX" sowie eine Bestätigung über die Anmeldung des Beschwerdeführers zu einem Deutschkurs als Bescheinigung seiner Integration in Österreich vorgelegt.

8. Mit Schriftsatz vom 19.4.2010 legte der zuständige Jugendwohlfahrtsträger eine mit gleichem Tag datierte Bestätigung des römisch 40 vor, aus der hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung in regelmäßiger psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung befinde. In einem weiters vorgelegten Befund vom 16.4.2010 führte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Entführung in Afghanistan eine starke Traumatisierung erlitten habe, die noch vor seiner Ausreise zu einem Krankenhausaufenthalt geführt habe. Nach seiner Flucht habe sich der Zustand des Beschwerdeführers zunächst stabilisiert; die drohende Abschiebung habe jedoch eine Retraumatisierung ausgelöst, die zu extremen Schlafstörungen, starken Kopfschmerzen und Ängsten geführt habe. In einem Bericht des "XXXX" vom Juni 2010 werden eine ausgezeichnete Integration und ein beachtlicher schulischer Erfolg dem Beschwerdeführer attestiert.

9. Mit Schriftsatz vom 7.2.2011 übermittelte der zuständige Jugendwohlfahrtsträger einen weiteren Bericht des "XXXX" vom Jänner 2011, eine Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 sowie ein Externistenprüfungszeugnis zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Neben einem fachärztlichen Befund vom 4.2.2011, der eine kontinuierliche psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers bestätigt, wird in einer inhaltlichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die (volljährige) Schwester des Beschwerdeführers in Österreich internationalen Schutz beantragt habe und diesem Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010 vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Die Schwester des Beschwerdeführers habe als Fluchtgrund - zusammengefasst - angegeben, von einem Cousin gegen ihren Willen zur Verehelichung gedrängt worden zu sein, obwohl ihr Cousin bereits vier Ehefrauen gehabt habe. Da sie sich gegen seinen "brutalen Charakter" nicht habe wehren können, sei sie aus Afghanistan Mitte 2006 geflüchtet, um zwischenzeitlich in Pakistan Aufenthalt zu nehmen. Nach der Flucht der Schwester habe dieser Cousin "seine Verfolgungshandlungen" nunmehr gegen den minderjährigen Beschwerdeführer gerichtet, was letzterem bisher nicht bewusst gewesen sei, da er im Zeitpunkt der Flucht seiner Schwester nach Pakistan noch nicht einmal das 13. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Der Cousin habe beabsichtigt, durch die Misshandlung des Beschwerdeführers dessen Schwester zur Rückkehr nach Afghanistan zu bewegen und die Einwilligung in eine Hochzeit mit ihm zu erwirken.

Am 18.2.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein weiterer fachärztlicher Befund über die schwere posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers übermittelt.

10. Mit Schriftsatz vom 24.7.2011 stellte der Beschwerdeführer durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter "den Antrag", innerhalb von zwei Monaten eine Verhandlung anzuberaumen (dieser Antrag wurde als Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 gewertet und dem Präsidenten des Asylgerichtshofes vorgelegt). Dem Schriftsatz wurde ein aktueller fachärztlicher Befund, ein Schulzeugnis der römisch 40 , ein Bericht des "XXXX" vom römisch 40 über die Integration des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben einer Projektkoordinatorin vom "XXXX" vorgelegt, dem zufolge der Beschwerdeführer ausgewählt worden sei, mit 15 anderen Jugendlichen am Programm "XXXX" teilzunehmen.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag:

4.1.1 So erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde in mehrfacher Hinsicht als unschlüssig. Vorweg fällt auf, dass die belangte Behörde - wie auch in der Beschwerde gerügt - die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt hat, obwohl die Recherchen des Sachverständigen die Identitätsangaben des Beschwerdeführers ausdrücklich als korrekt bestätigt haben (zu den Recherchen im Herkunftsstaat siehe weiter unten 4.3). Weshalb unter diesen Umständen die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers nicht möglich war, lässt sich der Bescheidbegründung nicht entnehmen.

4.1.2 Was die Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens anbelangt, kommt den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde kein entscheidender Begründungswert zu: Die Argumentation der belangten Behörde erschöpft sich in dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Befragung am 11.12.2008 noch in seiner Einvernahme am 17.12.2008 angeben habe können, wer die Entführer gewesen seien und worin der Grund für die Entführung bestanden haben bzw. wo und wie lange er festgehalten worden sein soll vergleiche S. 49 des angefochtenen Bescheides). Diese Annahme erweist sich schon insofern als aktenwidrig, als der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung erwähnte, zwei Wochen lang entführt gewesen zu sein (siehe S. 4 der Niederschrift zur Erstbefragung). Die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 20.2.2009, in der er die Dauer der Entführung wiederholte, vermag daher auch nicht als unzulässige Steigerung des Vorbringens gewertet werden, wie dies von der belangten Behörde getan wurde.

Soweit die belangte Behörde mehrmals hervorhob, dass der Beschwerdeführer die Identität seiner Entführer nicht nennen habe können (siehe S. 49 des angefochtenen Bescheides), ist zum einen schon grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der Identität von Tätern unaufgeklärter Verbrechen insbesondere von Verbrechensopfern nicht immer beantwortet werden kann. Zum anderen hat der Beschwerdeführer im konkreten Fall - was von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt gelassen wird - schon von Anfang an seinen namentlich näher genannten Cousin, der Mitglied einer kriminellen Bande sein soll, als Verfolger und "Drahtzieher" der Entführung deklariert vergleiche S. 6 ff. der Niederschrift zur Einvernahme vom 20.2.2009, aber auch bereits S. 5 der Niederschrift zur Erstbefragung). Es kann daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe den "Personenkreis" der Entführer nicht näher eingegrenzt. Dass diese Angaben des Beschwerdeführers als solche unplausibel erscheinen, lässt sich aus der Sicht des erkennenden Senates ohne weitergehende Ermittlungen nicht von Vornherein annehmen.

Wenn die belangte Behörde überdies bemängelt, dass der Beschwerdeführer den Ort seiner Gefangenschaft im Zuge der Entführung nicht habe angeben können, so ist auch aus diesem Umstand nicht viel gewonnen: Dass ein Entführungsopfer die exakte Adresse jenes Ortes, an dem er gefangen gehalten wurde, nicht nennen kann, erscheint keineswegs lebensfremd und wird regelmäßig sogar auf der Hand liegen, weshalb aus dem Fehlen exakter Angaben zum Aufenthaltsort während einer Entführung nicht zwingend auf die Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten Entführungsszenarios geschlossen werden kann. Überdies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall - aufgrund seiner Beobachtungen im Laufe seines Transports - eine gewisse lokale Eingrenzung seines Aufenthaltsortes getroffen (siehe

S. 6 der Niederschrift zur Einvernahme vom 20.2.2009: "... Als ich

wieder zu mir kam, erkannte ich, dass wir auf dem Weg nach römisch 40 waren..."). Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Plausibilität des Fluchtvorbringens vermag auch der Hinweis der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer den Grund der Entführung nicht nennen habe können, keine wesentliche Bedeutung zu entfalten: Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Verfahren hindurch widerspruchsfrei vorbrachte, dass seine Familie wohlhabend gewesen und für seine Freilassung Lösegeld gezahlt worden sei (siehe auch die vorgelegten Schreiben in afghanischer Sprache), erscheint aus der Sicht des erkennenden Senates die Motivation für die Entführung naheliegend. Damit kann jedenfalls dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, wenn er zu dieser Thematik keine weiteren Erklärungen abgegeben hat.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer - gemäß den Einvernahmeprotokollen - im Zuge seiner Befragungen keineswegs auffallend vage Angaben gemacht oder ausweichende Antworten gegeben hat. Davon abgesehen wäre bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl sein jugendliches Alter vergleiche z. B. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457) als auch der Umstand zu berücksichtigen, dass - wenn die Fluchtschilderungen der Wahrheit entsprechen sollten - der Beschwerdeführer schwer traumatisierende Ereignisse durchlebt hat, was zu Unschärfen in einzelnen Details der Schilderung fluchtauslösender Erlebnisse führen kann. Obwohl der Beschwerdeführer auch in diesem Sinne auf psychische Probleme hingewiesen hat (siehe S. 8 der Niederschrift zur Einvernahme am 22.2.2009), hat die belangte Behörde weder im weiteren Verfahren noch in seiner Beweiswürdigung auf diesen Hinweis in geeigneter Weise Bedacht genommen (siehe ferner unten 4.4; vergleiche ferner die Angaben der Schwester des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren).

4.1.3 Nach Einschätzung des erkennenden Senates reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Asylgerichtshofes weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

4.2 Das gegenständliche Verfahren ist darüber hinaus auch insofern mangelhaft, als die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung in großem Umfang Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen hat, es dagegen jedoch unterließ, fallspezifische Länderberichte zur Entführungskriminalität in Kabul heranzuziehen, um auf deren Grundlage hinreichende und aussagekräftige wie nachvollziehbare Länderfeststellungen zu dieser im vorliegenden Verfahren zentralen Thematik treffen zu können. Derartige Feststellungen hätte es bedurft, um die Plausibilität und Richtigkeit der Fluchtschilderungen des Beschwerdeführers und um - daran anknüpfend - die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit afghanischer Sicherheitsbehörden in derartigen Entführungsfällen, wie in dem gegenständlich geschilderten, in einer der rechtsstaatlichen Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise beurteilen zu können. Soweit die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung die Ansicht vertritt, dass der Beschwerdeführer staatlichen Schutz gegen allfällige Verfolger in Anspruch nehmen hätte können, so bieten die getroffenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid jedenfalls keine ausreichende Grundlage für eine derartige Annahme (siehe insbesondere S. 32 des angefochtenen Bescheides, wonach die afghanische Polizei gemäß ihrer Ausstattung und Ausbildung weiterhin nur bedingt in der Lage sei, ihren Auftrag zu erfüllen).

4.3 Die belangte Behörde hat zwar - wie bereits erwähnt - Erhebungen im Herkunftsstaat durch einen Sachverständigen in Auftrag gegeben, diese Recherchen jedoch nicht zur Frage eingeholt, ob tatsächlich eine Entführung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Soweit im Sachverständigen-Gutachten, das im Übrigen die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität bestätigt und weitere Fragen nach dem Schulbesuch des Beschwerdeführers in der von ihm angegebenen Schule unbeantwortet gelassen hat, ausgeführt wird, dass ein (nicht näher genannter) "Gewährsmann" des Sachverständigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers angetroffen habe, so lässt sich weder aus dem Gutachten noch aus dem Verwaltungsakt entnehmen, welche Familienmitglieder des Beschwerdeführers, wann und wo und in welcher Zahl angetroffen werden konnten.

Der Umstand, dass sich das Gutachten in diesem Punkt als unschlüssig erweist, fällt umso mehr ins Gewicht, als die belangte Behörde im vorliegenden Fall - ohne nähere Begründung - vom Vorliegen eines familiären Netzwerks für den Beschwerdeführer (und damit von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers trotz seines jugendlichen Alters) ausgegangen ist, obwohl der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens darüber geklagt hat, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben und keine Kenntnis über deren Aufenthaltsort mehr zu verfügen, was wiederum mit der Aussage seiner Schwester in ihrem Asylverfahren übereinstimmt, die in ihrer Einvernahme am 21.12.2010 angegeben hat, nicht mehr zu wissen, ob sich ihre Familie noch in Afghanistan befindet (siehe AIS-Auszug zum Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers). Bedenkt man, welche Bedeutung die Existenz eines familiären bzw. sozialen Netzwerks in der Heimat für die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes insbesondere angesichts der individuellen Umstände des Beschwerdeführers (wie seines - immer noch jungen - Alters und seiner gesundheitlichen Verfassung) hat vergleiche z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch deren Effektivität beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich seiner Identität als auch bezüglich seiner Fluchtgründe keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt, durchaus aber den (insbesondere für die Entscheidung im Spruchpunkt römisch zwei. relevanten) Angaben des Beschwerdeführers über die finanziellen Verhältnisse seiner Familie uneingeschränkt Rechnung getragen hat.

4.4 Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vom 20.2.2009 psychische Probleme vorgebracht, die auf seine fluchtauslösende Entführung in seiner Heimat zurückzuführen seien (siehe S. 8 der Einvernahmeniederschrift). Mittlerweile hat der Beschwerdeführer - konzediertermaßen nach Beschwerdeerhebung - eine ganze Reihe fachärztlicher Befunde vorgelegt, die beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren und die Notwendigkeit einer medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung als erforderlich schildern. In Anbetracht der Entscheidungsrelevanz sowohl hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Entführung als auch bezüglich der Rückkehrfolgen erscheint aus der Sicht des erkennenden Senates geboten, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, um überprüfen zu können, ob eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall vorliegt und inwieweit eine solche Erkrankung Rückschlüsse auf ein trauma-auslösendes Ereignis in der Heimat des Beschwerdeführers zulässt. Weiters wäre - das Vorliegen einer psychischen Erkrankung vorausgesetzt - zu überprüfen, welche Auswirkungen eine Rückführung auf das gesundheitliche Befinden des Beschwerdeführers hätte.

Die Diagnose einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers bedürfte überdies die Einholung aktueller und adäquater Länderberichte zur Frage, ob (und wenn ja, in welcher Weise) psychische Erkrankungen in Afghanistan behandelt werden können. Derartige Länderberichte wären auch im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, bevor sie einer weiteren Entscheidung zugrunde gelegt werden könnten.

4.5 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Soweit dies zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich sein sollte, wird die belangte Behörde allenfalls auch die volljährige Schwester des Beschwerdeführers, der im Jahr 2009 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zu befragen haben.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20120224_C15_408_680_1_2009_00

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