Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes (in Folge: auch BAA) vom 10. August 2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die Beschwerdeführerin wurde weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In der Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und zu ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Rumänien verwiesen. Auch haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Entscheidung auch in den Spruchpunkten II. und II. sprechen.Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes (in Folge: auch BAA) vom 10. August 2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerdeführerin wurde weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und zu ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Rumänien verwiesen. Auch haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Entscheidung auch in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch zwei. sprechen.
Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schreiben vom
16. August 2011 (und auch 26. August d.J.; beim Bundesasylamt am 23. August und
5. September 2011 eingelangt) Beschwerde erhoben, in denen im Wesentlichen die erstinstanzliche Beurteilung Rumäniens bestritten und das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Beigefügt war diesem Schreiben auch eine große Anzahl vor allem handschriftlich verfassten Korrespondenzen mit in- und ausländischen Behörden.
Im Verfahren führte die Beschwerdeführerin in der am 12. Mai 2011 stattgefundenen Erstbefragung vor der Polizei im Wesentlichen an, bereits 1969 wegen ihres Mannes, von dem sie seit 1972 geschieden sei, von Rumänien nach Deutschland gereist zu sein. Im
Mai 2000 sei sie von Deutschland zu ihrem in Frankreich lebenden Sohn gefahren. Im selben Jahr sei sie dann erstmals nach Österreich eingereist und habe bei einer Arbeitsvermittlungsfirma gearbeitet. Ein ihr namentlich bekannter Rechtsanwalt in Berlin habe ihr dann gesagt, dass sie in Deutschland keine Hilfe bekommen würde, diese könne sie nur in New York erhalten. Dort habe sie der Polizei Unterlagen der Zeitschrift "XXXX" übergeben und sie auf die Missstände aufmerksam gemacht. Sie habe in New York bei einer jüdischen Familie als Kindermädchen gearbeitet, sei aber im September 2000 entlassen worden. Im Jahre 2008 habe sie dann einen Zeitungsartikel über die Zustände in Afghanistan an die Europäische Kommission geschickt.
Die Beschwerdeführerin habe im April 2001 in Tschechien und 2005 in der Schweiz um Asyl angesucht. Von der Schweiz sei sie nunmehr am 11. März 2011 illegal nach Österreich eingereist und habe am heutigen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Begründend führte sie diesbezüglich aus, in Deutschland von der "Mafia" verfolgt und an ihrem Vermögen geschädigt worden zu sein. Weiters sei sie seit mindestens 15 Jahren von der Mafia medikamentös vergiftet worden, in dem man an ihr neue Pillen ausprobiert habe.
In der folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am
18. Mai 2011 hielt die Beschwerdeführerin ihre zuvor getätigten Angaben aufrecht. Zu ihrer Person führte sie aus, der Volksgruppe der Österreicher anzugehören. Bezugnehmend auf von ihr vorgelegte Bescheinigungsmittel (Anm. des AsylGH: diese wurden zum Akt des Bundesasylamtes genommen, s. S. 59-63) führte die Beschwerdeführerin weiters aus, große Nachteile aufgrund des Rufmordes, der schon seit 13. Mai 2011 ausgeübt und verbreitet werde, zu haben. Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin eine Ladung zur PSY III ausgefolgt, um abzuklären, ob ein Sachwalter benötigt werde. Dieser Ladung hat die Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet.18. Mai 2011 hielt die Beschwerdeführerin ihre zuvor getätigten Angaben aufrecht. Zu ihrer Person führte sie aus, der Volksgruppe der Österreicher anzugehören. Bezugnehmend auf von ihr vorgelegte Bescheinigungsmittel Anmerkung des AsylGH: diese wurden zum Akt des Bundesasylamtes genommen, s. S. 59-63) führte die Beschwerdeführerin weiters aus, große Nachteile aufgrund des Rufmordes, der schon seit 13. Mai 2011 ausgeübt und verbreitet werde, zu haben. Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin eine Ladung zur PSY römisch drei ausgefolgt, um abzuklären, ob ein Sachwalter benötigt werde. Dieser Ladung hat die Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet.
Einer Anfragebeantwortung des grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten der Bundesrepublik Deutschland beim Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich vom 27. April 2011 zufolge sei die Beschwerdeführerin als sogenannte "Rumäniendeutsche" in Bukarest geboren und besitze vermutlich die deutsche als auch die rumänische Staatsangehörigkeit. Sie habe bis 1. November 2000 in Hessen gelebt. Offensichtlich dürfte ihr Sohn weiterhin in Deutschland leben. Am 1. November 2000 habe sie ihren deutschen Reisepass mit der Erklärung an das zuständige Einwohnermeldeamt zurückgeschickt, auf die deutsche Staatsbürgerschaft zu verzichten. Zuvor sei ihr Haus zwangsversteigert worden und sei die Beschwerdeführerin bereits zuvor wegen geistiger Verwirrung in Behandlung gestanden. Sie verfüge weiterhin über die deutsche Staatsbürgerschaft.
Am 26. Juli 2011 erfolgte vor dem Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache. Die Beschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, seit ihrem elften Lebensmonat in Rumänien in der Ortschaft XXXX mit ihren Eltern gewohnt zu haben. Mit 16 Jahren sei sie dann nach Bukarest verzogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland im Jahre 1969 verblieben sei. Ausgereist sei sie mit einer Einladung ihrer dort lebenden Großmutter. In Deutschland habe sie Asyl erhalten, eine deutsche Staatsbürgerschaft habe weder sie noch ihr Sohn beantragt. Während ihres Aufenthaltes in Deutschland sei sie im Jahre 1996 zwei Mal für einige Tage nach Bukarest zurückgekehrt. Ende Mai 2000 sei sie dann weiter in einen Ort zirka 20 km von XXXX entfernt gezogen. Danach sei sie auf der Reise gewesen, sage dazu aber nicht mehr. Die letzten zwei Jahre habe sie in Brüssel verbracht, von wo sie am 13. März nach Österreich gelangt sei. Brüssel habe sie verlassen, weil sie dort Dokumente nicht erhalten habe. Sie würde jetzt versuchen, diese in Österreich zu erlangen. Den Asylantrag stelle sie wegen der Dokumente; sie werde laufend daran gehindert, diese zu bekommen. Der belgische Außenminister habe sie als politisches Opfer deklariert. Warum, sage sie nicht. Befragt nach ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Rumänien führte die Beschwerdeführerin aus, ein Reisedokument ausstellen lassen und sich dann ihr Zielland selbst aussuchen zu wollen; sie habe auch nicht genug Geld. Auf Vorhalt, sie könne nach Rumänien zurückkehren und sich dort ein Reisedokument ausstellen lassen, erwiderte die Beschwerdeführerin nunmehr, dort ins Gefängnis zu kommen, weil sie sich politisch negativ geäußert habe, indem sie Präsident Busesku als Nazi bezeichnet habe. Ein Anwalt in Brüssel habe ihr geraten, nicht nach Rumänien zurückzukehren. Sie habe keinen Beruf erlernt sowie in einem Reisebüro gearbeitet. Zudem habe sie das Management für ihren Sohn gemacht, der Künstler sei. Im Jahr 2000 habe sie in XXXX als Leiharbeiterin bei der Firma XXXX gearbeitet; das Geld sei ihr aber von der nazideutschen Mafia abgepresst worden. Befragt nach dem damaligen Aufenthaltsstatus antwortete die Beschwerdeführerin, sich mit nazideutschen Dokumenten in Österreich befunden zu haben.Am 26. Juli 2011 erfolgte vor dem Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache. Die Beschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, seit ihrem elften Lebensmonat in Rumänien in der Ortschaft römisch 40 mit ihren Eltern gewohnt zu haben. Mit 16 Jahren sei sie dann nach Bukarest verzogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland im Jahre 1969 verblieben sei. Ausgereist sei sie mit einer Einladung ihrer dort lebenden Großmutter. In Deutschland habe sie Asyl erhalten, eine deutsche Staatsbürgerschaft habe weder sie noch ihr Sohn beantragt. Während ihres Aufenthaltes in Deutschland sei sie im Jahre 1996 zwei Mal für einige Tage nach Bukarest zurückgekehrt. Ende Mai 2000 sei sie dann weiter in einen Ort zirka 20 km von römisch 40 entfernt gezogen. Danach sei sie auf der Reise gewesen, sage dazu aber nicht mehr. Die letzten zwei Jahre habe sie in Brüssel verbracht, von wo sie am 13. März nach Österreich gelangt sei. Brüssel habe sie verlassen, weil sie dort Dokumente nicht erhalten habe. Sie würde jetzt versuchen, diese in Österreich zu erlangen. Den Asylantrag stelle sie wegen der Dokumente; sie werde laufend daran gehindert, diese zu bekommen. Der belgische Außenminister habe sie als politisches Opfer deklariert. Warum, sage sie nicht. Befragt nach ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Rumänien führte die Beschwerdeführerin aus, ein Reisedokument ausstellen lassen und sich dann ihr Zielland selbst aussuchen zu wollen; sie habe auch nicht genug Geld. Auf Vorhalt, sie könne nach Rumänien zurückkehren und sich dort ein Reisedokument ausstellen lassen, erwiderte die Beschwerdeführerin nunmehr, dort ins Gefängnis zu kommen, weil sie sich politisch negativ geäußert habe, indem sie Präsident Busesku als Nazi bezeichnet habe. Ein Anwalt in Brüssel habe ihr geraten, nicht nach Rumänien zurückzukehren. Sie habe keinen Beruf erlernt sowie in einem Reisebüro gearbeitet. Zudem habe sie das Management für ihren Sohn gemacht, der Künstler sei. Im Jahr 2000 habe sie in römisch 40 als Leiharbeiterin bei der Firma römisch 40 gearbeitet; das Geld sei ihr aber von der nazideutschen Mafia abgepresst worden. Befragt nach dem damaligen Aufenthaltsstatus antwortete die Beschwerdeführerin, sich mit nazideutschen Dokumenten in Österreich befunden zu haben.
Nach Durchsicht der Niederschrift behauptete die Beschwerdeführerin, das Meiste so nicht gesagt zu haben. Vieles sei unrichtig, und die Österreicher seien ziemlich blöd. Ihre Abgabestelle sei Frau Bock, wo man die Abweisung hinschicken könne. Die Beschwerdeführerin verließ danach schimpfend die Amtsräume und meinte, unverzüglich Geld für ihre Rückkehr nach Rumänien haben zu wollen, da sie sonst in Rumänien nicht leben könne. Den Verweis auf die Rückkehrhilfe wies sie zurück und forderte, ihr hier und jetzt sofort Geld zu geben. Sie schäme sich für Österreich generell, da man sowieso die Leute einfach abschieben wolle.
In der Folge wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 28. Juli 2011 aktuelle Feststellungen zu Rumänien zur Kenntnisnahme per Anschrift des Vereins Ute Bock übermittelt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte binnen der ihr hierzu gesetzten Frist nicht ein.
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren an Personaldokumenten einen (abgelaufenen) rumänischen Reisepass und einen deutschen Führerschein vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG i.d.gF.; vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG i.d.gF.; vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
Die Beschwerdeführerin tätigte im erstinstanzlichen Verfahren Angaben über ihre Fluchtgründe, so im Besonderen auch im Hinblick, warum sie Deutschland verlassen habe (medikamentöse Vergiftung durch die Mafia, die mindestens fünfzehn Jahre lang an ihr neue Pillen ausprobiert habe), dass sich bereits das Bundesasylamt von Amts wegen veranlasst gesehen hat, ihr am Ende der Einvernahme vom 18. Mai 2011 eine Ladung zur PSY III auszufolgen, um abzuklären, ob ein Sachverwalter bestellt werden müsse (s. die in Hengstschläger/Leeb, AVG (2004), § 9 Rz. 15 angeführte Rechtsprechung, wonach die Behörde von Amts wegen zu prüfen habe, ob der Betreffende im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrenshandlung in der Lage sei, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten). Nachdem aber die Beschwerdeführerin dieser Ladung nicht Folge geleistet hatte, unterließ die Behörde erster Instanz weitere Verfahrens- bzw. Ermittlungsschritte in dieser Angelegenheit, obwohl die Frage der möglichen Partei- und Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin ungeklärt blieb. Auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren (s. die betreffende zusammenfassende Wiedergabe im erstinstanzlichen Bescheid S. 13, s.a. z.B. die handschriftlich verfassten Schreiben der Beschwerdeführerin im BAA-Akt, S. 105 ff.) wie auch einschlägige Hinweise in der o.a. Anfragebeantwortung des grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten der Bundesrepublik Deutschland vom 27. April 2011 konnte die diesbezüglichen Zweifel (jedenfalls) nicht beseitigen. Dessen ungeachtet erließ das Bundesasylamt den gegenständlichen angefochtenen Bescheid und stellte diesen der Beschwerdeführerin im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG (wegen ihrer Obdachlosigkeit [sic!]) zu, ohne dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt oder aus dem Bescheid des Bundesasylamtes ergibt, weshalb die Behörde erster Instanz von ihren früheren Zweifeln an der Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin abging.Die Beschwerdeführerin tätigte im erstinstanzlichen Verfahren Angaben über ihre Fluchtgründe, so im Besonderen auch im Hinblick, warum sie Deutschland verlassen habe (medikamentöse Vergiftung durch die Mafia, die mindestens fünfzehn Jahre lang an ihr neue Pillen ausprobiert habe), dass sich bereits das Bundesasylamt von Amts wegen veranlasst gesehen hat, ihr am Ende der Einvernahme vom 18. Mai 2011 eine Ladung zur PSY römisch drei auszufolgen, um abzuklären, ob ein Sachverwalter bestellt werden müsse (s. die in Hengstschläger/Leeb, AVG (2004), Paragraph 9, Rz. 15 angeführte Rechtsprechung, wonach die Behörde von Amts wegen zu prüfen habe, ob der Betreffende im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrenshandlung in der Lage sei, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten). Nachdem aber die Beschwerdeführerin dieser Ladung nicht Folge geleistet hatte, unterließ die Behörde erster Instanz weitere Verfahrens- bzw. Ermittlungsschritte in dieser Angelegenheit, obwohl die Frage der möglichen Partei- und Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin ungeklärt blieb. Auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren (s. die betreffende zusammenfassende Wiedergabe im erstinstanzlichen Bescheid S. 13, s.a. z.B. die handschriftlich verfassten Schreiben der Beschwerdeführerin im BAA-Akt, S. 105 ff.) wie auch einschlägige Hinweise in der o.a. Anfragebeantwortung des grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten der Bundesrepublik Deutschland vom 27. April 2011 konnte die diesbezüglichen Zweifel (jedenfalls) nicht beseitigen. Dessen ungeachtet erließ das Bundesasylamt den gegenständlichen angefochtenen Bescheid und stellte diesen der Beschwerdeführerin im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG (wegen ihrer Obdachlosigkeit [sic!]) zu, ohne dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt oder aus dem Bescheid des Bundesasylamtes ergibt, weshalb die Behörde erster Instanz von ihren früheren Zweifeln an der Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin abging.
Damit ist das erstinstanzliche Verfahren der Behörde erster Instanz mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet (s.
Hengstschläger/Leeb, AVG (2004), § 9 Rz. 2 m.w.N., dass die Behörde die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen habe; vgl. auch die hierzu in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), § 9, E 128 wiedergegebene Rechtsprechung).Hengstschläger/Leeb, AVG (2004), Paragraph 9, Rz. 2 m.w.N., dass die Behörde die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen habe; vergleiche auch die hierzu in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Paragraph 9,, E 128 wiedergegebene Rechtsprechung).
Die Behörde hat in weiterer Folge daher ein Gutachten in psychiatrisch-neurologischer Sicht zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG (2004), § 11 Rz. 3 m.w.N. wonach die Behörde unabhängig von der Wichtigkeit der Sache zur Sachwalterbestellung verpflichtet ist) und im Falle von deren Verneinung gemäß § 11 AVG von Amts wegen die Bestellung eines Sachwalters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen (zur konstitutiven Wirkung eines Beschlusses über die Sachwalterbestellung nur für die Zeit ab seiner Erlassung s. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0480) sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Wiederholung der Einvernahmen) fortzusetzen. Gegebenenfalls hat das Bundesasylamt auch Ermittlungen zur weiterhin nicht geklärten Frage zu tätigen, welche Staatsbürgerschaft(-en) die Beschwerdeführerin (rumänische oder überdies deutsche) tatsächlich aufweist, da dies für die Beurteilung ihrer Situation im FalleDie Behörde hat in weiterer Folge daher ein Gutachten in psychiatrisch-neurologischer Sicht zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG (2004), Paragraph 11, Rz. 3 m.w.N. wonach die Behörde unabhängig von der Wichtigkeit der Sache zur Sachwalterbestellung verpflichtet ist) und im Falle von deren Verneinung gemäß Paragraph 11, AVG von Amts wegen die Bestellung eines Sachwalters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen (zur konstitutiven Wirkung eines Beschlusses über die Sachwalterbestellung nur für die Zeit ab seiner Erlassung s. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0480) sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Wiederholung der Einvernahmen) fortzusetzen. Gegebenenfalls hat das Bundesasylamt auch Ermittlungen zur weiterhin nicht geklärten Frage zu tätigen, welche Staatsbürgerschaft(-en) die Beschwerdeführerin (rumänische oder überdies deutsche) tatsächlich aufweist, da dies für die Beurteilung ihrer Situation im Falle
einer Rückkehr in den in Betracht kommenden Herkunftsstaat von Bedeutung ist.
2.2. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).2.2. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt § 67d3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d
AVG.
Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit 52 Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,
U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u. a.m.).