Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext D14 411500-1/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D14 411500-1/2010

Entscheidungsdatum

06.02.2012

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 411500-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, FZ. 09 12.093-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2012 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 13.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, FZ. 09 12.093-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, ist die am römisch 40 nachgeborene Tochter des römisch 40 und der römisch 40 (Zlen. D14 319817-1/2008 und D14 319816-1/2008). Ihre gesetzliche Vertretung hat für sie am 02.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Neben ihren Eltern halten sich ihre drei minderjährigen Geschwister und ihre Großmutter (Zlen. D14 319820-1/2008 und D14 319819-1/2008, D14 319818-1/2008 und D14 400221-1/2008) gemeinsam mit der Beschwerdeführerin als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Im am 02.10.2009 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde auf die nicht abgeschlossenen Asylverfahren ihrer Eltern hingewiesen. Dem Antrag liegt eine Geburtsurkunde des Standesamtes der Landeshauptstadt römisch 40 , Nr. der Eintragung römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , bei.

In der am 15.01.2010 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, erklärte der Vater, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Er ersuche für die Beschwerdeführerin um Asyl im Rahmen des Familienverfahrens.

römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2010, Zl. 09 12.093-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen bzw. keine sie persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 09.02.2010 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Darin wird vollinhaltlich auf die Beschwerde ihres Vaters gegen dessen negativen Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen.

römisch eins.4. Am 17.01.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Eltern der Beschwerdeführerin und ihre Großmutter zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden (OZ 8Z).

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt: Neben medizinischen Unterlagen über eine Tuberkuloseerkrankung des Vaters, ihrer Geschwister römisch 40 und römisch 40 (Ambulanzblätter vom 14.12.2010 des Landeskrankenhauses römisch 40 , vorläufige Entlassungsberichte vom 18.06.2010 und 21.06.2010 samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.06.2010 des Landeskrankenhauses römisch 40 ) wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 vom 12.01.2011 vorgelegt, in der beim Vater das Vorliegen einer PTBS diagnostiziert wird. Aus den übermittelten Befunden geht bei ihrem Vater auch ein Zustand nach Hepatitis B hervor.

Darüber hinaus wurden Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen betreffend die Geschwister der Beschwerdeführerin vorgelegt.

In der Beschwerdeverhandlung sind weitreichende - für das Verfahren wesentliche - Neuerungen zutage getreten. So sollen im Jahr 2011 die Eltern und der Bruder ihres Vaters nach Österreich gereist sein und hier Asylanträge gestellt haben. Ein Neffe ihres Vaters, dem in Österreich Asyl gewährt worden sei, soll sich in Kroatien in Auslieferungshaft befinden. Zuvor sollen die österreichischen Behörden die beantragte Auslieferung durch die russische Justiz zwei Mal abgelehnt haben. Der Onkel der Beschwerdeführerin soll vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2010 in Russland inhaftiert gewesen sein. Betreffend den Onkel soll ein Urteil des Gerichtshofes in Straßburg existieren, auf Basis dessen der Onkel aus der Haft entlassen worden sein soll.

römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 319817-1/2008/12E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 06.06.2008 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

römisch eins.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Tochter des Beschwerdeführers zur Zl. D14 319817-1/2008 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

Für die in Österreich nachgeborene Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 02.10.2009 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den

Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 21.01.2010 keinen Bestand haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20120206_D14_411_500_1_2010_00

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