Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext D14 319818-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D14 319818-1/2008

Entscheidungsdatum

06.02.2012

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 319818-1/2008/9E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D14 319820-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.060-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2012 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 13.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.060-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 28.11.2007 gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 und römisch 40 (Zlen. D14 319817-1/2008 und D14 319816-1/2008), seinen beiden minderjährigen Geschwistern römisch 40 und römisch 40 (Zlen. D14 319820-1/2008 und D14 319819-1/2008) und seiner Großmutter römisch 40 (Zl. D14 400221-1/2008), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Am römisch 40 wurde die Schwester römisch 40 (Zl. D14 411500-1/2010) im Bundesgebiet geboren und für diese am 02.10.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers wurden am 28.11.2007 (Erstbefragung), am 19.12.2007 und am 03.06.2008 niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärten diese, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Sämtliche Familienangehörigen seien aufgrund der Probleme des Vaters ausgereist.

römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2008, Zl. 07 11.060-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen wegen des Bürgerkrieges in Tschetschenien bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg direkt in Zusammenhang stehenden Folgen aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Eine asylrelevante Verfolgung für den Beschwerdeführer sei aus dem Vorbringen seiner Eltern nicht abzuleiten gewesen. Eigene Ausreisegründe für den Beschwerdeführer wurden nicht geltend gemacht.

Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer sei gesund und seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.

Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal seine Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien. Ein besonderes Naheverhältnis zur im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen Tante sei nicht fassbar.

römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.06.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Darin finden sich primär Ausführungen zum Vater des Beschwerdeführers.

römisch eins.4. Am 17.01.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Eltern des Beschwerdeführers und seine Großmutter zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden (OZ 8Z).

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt: Neben medizinischen Unterlagen über eine Tuberkuloseerkrankung des Vaters, der Schwester römisch 40 und des Beschwerdeführers (Ambulanzblätter vom 14.12.2010 des Landeskrankenhauses römisch 40 , vorläufige Entlassungsberichte vom 18.06.2010 und 21.06.2010 samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.06.2010 des Landeskrankenhauses römisch 40 ) wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 vom 12.01.2011 vorgelegt, in der beim Vater das Vorliegen einer PTBS diagnostiziert wird. Aus den übermittelten Befunden geht bei seinem Vater auch ein Zustand nach Hepatitis B hervor.

Darüber hinaus wurden Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen betreffend den Beschwerdeführer und seine Geschwister vorgelegt.

In der Beschwerdeverhandlung sind weitreichende - für das Verfahren wesentliche - Neuerungen zutage getreten. So sollen im Jahr 2011 die Eltern und der Bruder seines Vaters nach Österreich gereist sein und hier Asylanträge gestellt haben. Ein Neffe seines Vaters, dem in Österreich Asyl gewährt worden sei, soll sich in Kroatien in Auslieferungshaft befinden. Zuvor sollen die österreichischen Behörden die beantragte Auslieferung durch die russische Justiz zwei Mal abgelehnt haben. Der Onkel des Beschwerdeführers soll vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2010 in Russland inhaftiert gewesen sein. Betreffend den Onkel soll ein Urteil des Gerichtshofes in Straßburg existieren, auf Basis dessen der Onkel aus der Haft entlassen worden sein soll.

römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 319817-1/2008/12E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 06.06.2008 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

römisch eins.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sohn des Beschwerdeführers zur Zl. D14 319817-1/2008 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

Der Beschwerdeführer ist im Zusammenhang mit den Problemen seines Vaters aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Eigene Gründe wurden für diesen nicht geltend gemacht.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 28.11.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den

Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 06.06.2008 keinen Bestand haben.

Im fortgesetzten Verfahren wird im Übrigen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Tuberkulose) einer Überprüfung zu unterziehen sein. Im Fall des Vorliegens einer Erkrankung werden entsprechende Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat in die Beurteilung der Entscheidung einzufließen haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20120206_D14_319_818_1_2008_00

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