Asylgerichtshof (AsylGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext D14 423098-1/2011

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D14 423098-1/2011

Entscheidungsdatum

01.02.2012

Spruch

D14 423098-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, FZ. 11 01.931-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 24.02.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

römisch eins.2. Bei ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab sie im Wesentlichen an, sie sei am 19.02.2011 legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Sie habe den Herkunftsstaat deshalb verlassen, da sie im zweiten Monat schwanger sei, weshalb sie laut Ansicht ihres Vaters, der ein streng gläubiger Moslem sei, Schande über ihre Familie gebracht hätte und ihr Vater sie und das Ungeborene deshalb umbringen hätte wollen. Ihre Mutter sei Russin, habe für ihre Situation Verständnis und hätte zum Schutz der Beschwerdeführerin ihre Flucht organisiert.

römisch eins.3. Nach Zulassung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin wurde sie am 29.04.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab zusammengefasst an, sie sei im vierten Monat schwanger. Vor Kurzem sei sie krank gewesen und brachte sie diesbezüglich ärztliche Unterlagen in Vorlage, aus denen ua. zu entnehmen war, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin als "Risikoschwangerschaft" gelte, weil die Beschwerdeführerin zu Thrombosen und Blutungen neige. Ihre Mutter sei Russin, ihr Vater sei Tschetschene und sie hätte in römisch 40 , im Föderationskreis Nordwestrussland, wo sie gewohnt und gemeldet gewesen wäre, als römisch 40 gearbeitet. Sie sei bisher erst einmal in Tschetschenien gewesen.

Den Vater ihres Kindes, einen Tschetschenen, habe sie am 22.08.2010 kennengelernt. Der Vater ihres Kindes lebe seit römisch 40 wieder in Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin habe am 07.02.2011 festgestellt, dass sie schwanger sei. Als sie dem Vater ihres Kindes von ihrer Schwangerschaft berichtet hätte, habe er entgegnet, dass das Kind nicht von ihm sei. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zum Kindsvater. Ihr eigener Vater habe sie geschlagen, als er erfahren hätte, dass die Beschwerdeführerin vorehelichen Sex gehabt hätte und überdies schwanger sei. Er habe ihr erklärt, dass er nunmehr keine Tochter mehr habe. Ihre Dokumente, ua. auch ihren russischen Auslandsreisepass, seien ihr von ihrem Vater weggenommen worden und er habe die Beschwerdeführerin nach Tschetschenien schicken wollen. Ihr älterer Bruder lebe in Tschetschenien, auch von diesem erwarte sie keine Unterstützung, da er sehr streng sei. Hätte dieser Kenntnis von ihrer Schwangerschaft, würde er sie "mit eigenen Händen erwürgen".

Befragt, ob für sie weiterhin ein Aufenthalt in Russland denkbar wäre, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass es für ihren Vater einfach wäre, sie zu finden, da er über sehr viele Beziehungen zur Polizei in dem Bezirk, in dem sie gewohnt hätten, verfüge.

Auf die Frage, ob sie keinen Schutz durch die Polizei im Herkunftsstaat erhalten hätte, wenn sie sich an diese gewandt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sich die Polizei erst eingeschalte, wenn man bereits verletzt wäre. Im Falle ihrer Rückkehr erwarte sie nur den Tod.

römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 , Beschwerdeführer zu D14 423099-1/2011, im Bundesgebiet geboren, für den die Beschwerdeführerin am 24.08.2011 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

römisch eins.5. Aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin als ledige Mutter wurde von Seiten des Bundesasylamtes am 05.10.2011 ein Rechercheauftrag an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes erteilt. Die Anfrage des Bundesasylamtes beinhaltete den Auftrag, die Lage von ledigen Müttern in Tschetschenien zu eruieren und festzustellen, ob eine Schutzgewährung durch den Staat vorhanden ist.

römisch eins.6. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.11.2011, die sich mit der Situation von ledigen Müttern in Tschetschenien befasste, langte am 03.11.2011 beim Bundesasylamt ein und wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs am 23.11.2011 zur Kenntnis gebracht. Befragt, ob sie zum Rechercheergebnis Stellung nehmen wolle, beantwortete sie mit der Gegenfrage, was sie dazu sagen solle, da alles verständlich in der Anfragebeantwortung angeführt sei.

In der weiteren Einvernahme vom 23.11.2011 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie habe keinen Kontakt zu Familienangehörigen in ihrem Heimatland. Ihr minderjähriger Sohn sei in Österreich zu früh zur Welt gekommen und es habe deshalb eine Not-Operation durchgeführt werden müssen. Mit ihrem Kind sei jedoch wieder "alles in Ordnung", er müsse sich jedoch regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Zu Hause hätten sie zudem ein spezielles Gerät, mit dem man die Herztöne und die Atmung des Kindes überwachen könne. Für ihren minderjährigen Sohn würden die gleichen Gründe wie für sie gelten.

römisch eins.7. Mit Bescheid vom 23.11.2011, Zl. 11 01.931-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihr in Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2012 erteilt.

Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin ebenso wie ihre familiären Verhältnisse fest. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in Tschetschenien sowie das Rechercheergebnis der Staatendokumentation betreffend "ledige Mütter in Tschetschenien" vom 02.11.2011 zu Grunde gelegt. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK habe glaubhaft machen können, sondern den Herkunftsstaat deshalb verlassen habe, weil ihr strenggläubiger Vater sie aufgrund ihrer Schwangerschaft aus religiösen Gründen bedroht habe. Das Ergebnis von Recherchen der Asylbehörde und die anzunehmende Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende ledige Mutter mit einem unmündigen Kind im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien in eine unmenschliche Lage geraten würde, habe das Bundesasylamt jedoch dazu veranlasst, der Beschwerdeführerin in Österreich subsidiären Schutz zu gewähren.

römisch eins.8. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde durch die Beschwerdeführerin am 06.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. In der Beschwerde wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin erneut zusammengefasst wiedergegeben und zahlreiche Länderberichte betreffend Ehrenmorde und Gewalt an Frauen bzw. zur Lage in Tschetschenien auszugsweise zitiert.

römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 24.02.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.

römisch zwei.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Sie hätte in römisch 40 , im Föderationskreis Nordwestrussland, wo sie zeitlebens gewohnt und gemeldet gewesen wäre, als römisch 40 gearbeitet. Ihre Mutter sei Russin und ihr Vater sei Tschetschene. Die Beschwerdeführerin sei bisher "erst einmal in ihrem Leben in Tschetschenien gewesen". Die Beschwerdeführerin habe am 07.02.2011 festgestellt, dass sie von einem Tschetschenen schwanger sei. Als sie dem Vater ihres Kindes von ihrer Schwangerschaft berichtet hätte, habe er behauptet, das Kind sei nicht von ihm. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zum Kindsvater. Ihr eigener Vater, der muslimischen Glaubens sei, habe die Beschwerdeführerin geschlagen, als er erfahren hätte, dass sie vorehelichen Sex gehabt hätte und noch dazu schwanger wäre, weil sie Schande über die Familie gebracht hätte. Dann habe er ihr erklärt, dass er nunmehr keine Tochter mehr habe. Er habe ihr ihre Dokumente, ua. auch ihren russischen Auslandsreisepass, weggenommen, und habe die Beschwerdeführerin nach Tschetschenien schicken wollen. Mit Hilfe ihrer Mutter sei ihr die Flucht nach Österreich geglückt. Für ihren Vater wäre es einfach, sie zu finden, da er über sehr viele Beziehungen zur Polizei in dem Bezirk, in dem sie gewohnt hätten, verfüge.

Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beweiswürdigung auf der Grundlage der dargestellten Verfahrensschritte erweist sich als grob mangelhaft.

Zum Kernvorbringen einer behaupteten "Verfolgung" durch den eigenen Vater ist die Beschwerdeführerin ergänzend zu befragen und das Bundesasylamt hat insbesondere entsprechende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat ins Verfahren einzubringen, um eine abschließende Beurteilung einer drohenden aktuellen Verfolgung vornehmen zu können.

Der Asylgerichtshof ist der Auffassung, dass die Glaubhaftmachung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ausreichend geprüft wurde, weil der festgestellte Sachverhalt und die darauf anknüpfenden Erwägungen nicht schlüssig sind. Im angefochtenen Bescheid sind überhaupt keine Feststellungen zur Russischen Föderation (und damit auch zum Föderationskreis Nordwestrussland), sondern lediglich zu Tschetschenien, enthalten. Es wurde überdies eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.11.2011, die sich mit der Situation von "ledigen Müttern in Tschetschenien" beschäftigt, von der belangten Behörde in Auftrag gegeben. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin jedoch aus Nordwestrussland stammt sowie dezidiert schildert, lediglich einmal in ihrem Leben in Tschetschenien gewesen zu sein und auch keinen Kontakt mehr zum Kindsvater, der in Tschetschenien lebt, pflegt, erscheint die Prüfung ihres Vorbringens einzig unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zu Tschetschenien absolut nicht nachvollziehbar.

Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid angesichts der nicht nachvollziehbaren Anfrage an die Saatendokumentation sohin eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist.

Wie dargestellt, hat das Bundesasylamt im gesamten bisherigen Verfahren keine allgemeinen Länderberichte zur Frage der Schutzwilligkeit, Schutzfähigkeit des russischen Staates (und nicht nur betreffend Tschetschenien) in Bezug auf alleinstehende Frauen einfließen lassen. Im gesamten bisherigen Verfahren hat somit keine Auseinandersetzung mit der Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine "Verfolgung" alleinstehender Frauen durch eigene Angehörige stattgefunden, obwohl die belangte Behörde grundsätzlich vom Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.

Für die ganzheitliche Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin sind diese Länderfeststellungen somit unzureichend. Es sind somit konkrete Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. jener Region, wo die Beschwerdeführerin bislang ihr ganzes Leben verbracht hat einzuholen und nicht - wie bisher - ausschließlich Länderberichte hinsichtlich Tschetschenien der Entscheidung zugrunde zu legen.

Im fortgesetzten Verfahren wird somit die belangte Behörde erstmals ausführliche Länderfeststellungen zur Allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, zur Frage der Situation von alleinstehenden Frauen in Zentralrussland, zur Schutzfähigkeit des Staates bei familiären Problemen in der Russischen Föderation einzubringen haben, wobei sich eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin eben nicht in der Kaukasusregion, sondern in jener Region Russlands, in dem sie bisher gelebt hat, ergeben müsste.

Die belangte Behörde konnte dadurch, dass sie keine entsprechenden Feststellungen zum gesamten Herkunftsland der Beschwerdeführerin (sondern lediglich zu einem Teilgebiet, in welchem die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben nie gelebt und lediglich ein einziges Mal aufhältig gewesen war) getroffen hat, den Sachverhalt nicht ausreichend ermitteln und daher die Asylrelevanz des Vorbringens (im Ergebnis ebenso wie die Frage eines Abschiebehindernisses in die Russische Föderation) betreffend die Beschwerdeführerin nicht beurteilen.

Zum individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin wird dabei der auffallende Widerspruch zu berücksichtigen sein, dass sie trotz russischer Mutter, trotz jahrelanger Schulausbildung und trotz beruflicher Tätigkeit in Nordwestrussland wegen ihrer Abstammung "beleidigt und beschimpft worden sein soll, weil sie Tschetschenin ist" (AS 39). Zugleich behauptet die Beschwerdeführerin, dass Polizei sie - in Nordwestrussland - vor dem eigenen Vater nicht beschützen würde, weil der Vater - nach der Angabe auf AS 41 ein Tschetschene, der fallweise als Bauarbeiter arbeitet - über "viele Kontakte zur dortigen Polizei" habe. Warum somit die behauptete Vorurteile im familiären Umfeld gerade die Beschwerdeführerin, nicht aber der Vater betreffen sollten, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - diesmal unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation in den Regionen des bisherigen Aufenthalts - die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die dargestellten schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, andernfalls der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20120201_D14_423_098_1_2011_00

Navigation im Suchergebnis