Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A7 252006-2/2012

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

A7 252006-2/2012

Entscheidungsdatum

25.01.2012

Spruch

A7 252.006-2/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.1.2012, Zl. 11 15.092-EWEST, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.1.2012, Zahl: 11 15.092-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 15.12.2011 gemäß

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

"Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird."

Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

"Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle

Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 ist derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtsstellung zu, die er aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unzulässig ist.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20120125_A7_252_006_2_2012_00

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