Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 19.05.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er Chassawjurt am 09.05.2011 verlassen und illegal aus der Russischen Föderation ausgereist sei. Er habe nach Österreich gewollt, da er glaube, dass sich hier sein Onkel XXXX aufhalte. Dagestan habe er verlassen, da ihn die zivile Polizei drei Mal mitgenommen, eingesperrt und geschlagen habe. Sie hätten behauptet, dass er den tschetschenischen Kämpfern helfe. Sie hätten ihm Fotos gezeigt, auf welchen Männern mit langen Bärten abgebildet gewesen seien und hätten ihn gefragt, ob er diese kenne. Er habe dies jedes Mal verneint. Letztmals sei er im April 2011 mitgenommen worden. Anzeige bei der Polizei habe er keine erstattet, da er ohnehin von der Polizei festgenommen worden sei. Seine Großmutter, welche auch seine Reise organisiert habe, habe dann entschieden, dass er das Land verlassen solle. Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass er umgebracht werde, da er geflüchtet sei.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 19.05.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er Chassawjurt am 09.05.2011 verlassen und illegal aus der Russischen Föderation ausgereist sei. Er habe nach Österreich gewollt, da er glaube, dass sich hier sein Onkel römisch 40 aufhalte. Dagestan habe er verlassen, da ihn die zivile Polizei drei Mal mitgenommen, eingesperrt und geschlagen habe. Sie hätten behauptet, dass er den tschetschenischen Kämpfern helfe. Sie hätten ihm Fotos gezeigt, auf welchen Männern mit langen Bärten abgebildet gewesen seien und hätten ihn gefragt, ob er diese kenne. Er habe dies jedes Mal verneint. Letztmals sei er im April 2011 mitgenommen worden. Anzeige bei der Polizei habe er keine erstattet, da er ohnehin von der Polizei festgenommen worden sei. Seine Großmutter, welche auch seine Reise organisiert habe, habe dann entschieden, dass er das Land verlassen solle. Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass er umgebracht werde, da er geflüchtet sei.
Am 05.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe Dagestan verlassen, da im Frühjahr 2009 sein Cousin XXXX von Unbekannten entführt worden sei. Dieser sei nach einer Woche schwer misshandelt außerhalb des Ortes aufgefunden worden. Im Mai 2009 sei der Beschwerdeführer dann selbst von zu Hause von drei Personen in Zivil abgeholt und zur Milizwache in Chassawjurt gebracht worden. Dort sei er in einen Keller gebracht und eingesperrt worden. Am nächsten Tag sei er einvernommen und zum Aufenthaltsort seines Onkels väterlicherseits, XXXX, befragt worden. Auch hätten sie von ihm wissen wollen, wer seinen Cousin besuche. Sie hätten ihm vorgeworfen, Terroristen zu unterstützen und hätten ihn geschlagen. Danach sei er in die Zelle gebracht worden. Am nächsten Tag sei er neuerlich einvernommen worden. Man habe ihm Fotos gezeigt, auf welchen Personen in Zivil und in Uniform abgebildet gewesen seien. Er hätte diese Männer angeblich kennen sollen, doch habe er dies vehement in Abrede gestellt. Gegen Abend dieses zweiten Tages sei er freigelassen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei er bei Vorfällen glaublich fünf Mal bis Ende 2009 abgeholt und befragt worden. Anfang 2010 sei er zu einem Onkel nach Krasnojarsk gereist, da er geglaubt habe, dort Ruhe zu haben. Nach drei Monaten sei er auch dort von der Polizei vorgeladen und über den Grund seines Aufenthaltes befragt worden. Auch sein Onkel sei dazu befragt worden. Ende August 2010 sei er wieder nach Hause gereist, damit sein Onkel nicht weitere Probleme bekomme. Er habe danach als Hilfsarbeiter auf dem Markt gearbeitet. Auf diesem Markt habe er mehrmals Probleme gegeben und sei es zu Explosionen gekommen. Er selbst sei aber nicht mehr behelligt worden. Ab Februar 2011 sei es zu Säuberungsaktionen gekommen. Als im April zwei FSB Mitarbeiter auf dem Markt getötet worden seien, sei bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden. Einige Mitarbeiter des Marktes, darunter er, seien an diesem Tag festgenommen worden. Auf der Polizeistation habe man ihm vorgeworfen, die Täter unterstützt zu haben, was er jedoch in Abrede gestellt habe. Nach sechs Tagen sei er mit einem Ausreiseverbot belegt und entlassen worden. Eine Woche habe er Ruhe gehabt, dann am 03.05.2011 seien neuerlich Polizisten in sein Haus eingedrungen und hätten dieses mit Metalldetektoren durchsucht. Sie hätten ihn abermals mitgenommen und auf der Polizeistation aufgefordert, die Täter zu nennen, da man ihm ansonsten Waffen unterschieben werde. Am 06.05.2011 sei er wieder entlassen worden. Am 07.05.2011 habe er davon seinen Großeltern erzählt, welche ihn zur Ausreise aufgefordert hätten.Er habe Dagestan verlassen, da im Frühjahr 2009 sein Cousin römisch 40 von Unbekannten entführt worden sei. Dieser sei nach einer Woche schwer misshandelt außerhalb des Ortes aufgefunden worden. Im Mai 2009 sei der Beschwerdeführer dann selbst von zu Hause von drei Personen in Zivil abgeholt und zur Milizwache in Chassawjurt gebracht worden. Dort sei er in einen Keller gebracht und eingesperrt worden. Am nächsten Tag sei er einvernommen und zum Aufenthaltsort seines Onkels väterlicherseits, römisch 40 , befragt worden. Auch hätten sie von ihm wissen wollen, wer seinen Cousin besuche. Sie hätten ihm vorgeworfen, Terroristen zu unterstützen und hätten ihn geschlagen. Danach sei er in die Zelle gebracht worden. Am nächsten Tag sei er neuerlich einvernommen worden. Man habe ihm Fotos gezeigt, auf welchen Personen in Zivil und in Uniform abgebildet gewesen seien. Er hätte diese Männer angeblich kennen sollen, doch habe er dies vehement in Abrede gestellt. Gegen Abend dieses zweiten Tages sei er freigelassen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei er bei Vorfällen glaublich fünf Mal bis Ende 2009 abgeholt und befragt worden. Anfang 2010 sei er zu einem Onkel nach Krasnojarsk gereist, da er geglaubt habe, dort Ruhe zu haben. Nach drei Monaten sei er auch dort von der Polizei vorgeladen und über den Grund seines Aufenthaltes befragt worden. Auch sein Onkel sei dazu befragt worden. Ende August 2010 sei er wieder nach Hause gereist, damit sein Onkel nicht weitere Probleme bekomme. Er habe danach als Hilfsarbeiter auf dem Markt gearbeitet. Auf diesem Markt habe er mehrmals Probleme gegeben und sei es zu Explosionen gekommen. Er selbst sei aber nicht mehr behelligt worden. Ab Februar 2011 sei es zu Säuberungsaktionen gekommen. Als im April zwei FSB Mitarbeiter auf dem Markt getötet worden seien, sei bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden. Einige Mitarbeiter des Marktes, darunter er, seien an diesem Tag festgenommen worden. Auf der Polizeistation habe man ihm vorgeworfen, die Täter unterstützt zu haben, was er jedoch in Abrede gestellt habe. Nach sechs Tagen sei er mit einem Ausreiseverbot belegt und entlassen worden. Eine Woche habe er Ruhe gehabt, dann am 03.05.2011 seien neuerlich Polizisten in sein Haus eingedrungen und hätten dieses mit Metalldetektoren durchsucht. Sie hätten ihn abermals mitgenommen und auf der Polizeistation aufgefordert, die Täter zu nennen, da man ihm ansonsten Waffen unterschieben werde. Am 06.05.2011 sei er wieder entlassen worden. Am 07.05.2011 habe er davon seinen Großeltern erzählt, welche ihn zur Ausreise aufgefordert hätten.
Im Falle der Rückkehr vermute er, dass er Probleme wegen der beiden Toten FSB Mitarbeiter bekommen werden. Man werde ihm den Vorfall anlasten und ihn vermutlich inhaftieren.
In dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien vorgelegt und diesem eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt seinen als echt klassifizierten (siehe Untersuchungsbericht der Polizei auf AS 45) russischen Inlandsreisepass vor.
Mit Bescheid vom 03.11.2011, Zahl: 11 04.904-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt III.). In diesem Bescheid traf das Bundesasylamt zunächst Feststellung zur Person des Beschwerdeführers und zur allgemeinen Lage in Tschetschenien. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne, da sein gesamtes Vorbringen konstruiert wirke und er dieses im Laufe seiner Einvernahmen auch gesteigert habe. So habe er in der Ersteinvernahme am 19.05.2011 angegeben, seine Heimat verlassen zu haben, da ihn die zivile Polizei drei Mal mitgenommen habe. Bei seiner Einvernahme am 05.07.2011 habe er plötzlich behauptet, bereits im Mai 2009 mitgenommen worden zu sein. In weiterer Folge fasste das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers in indirekter Rede zusammen, ohne daraus weitere beweiswürdigende Schlüsse zu ziehen. Vielmehr führte das Bundesasylamt aus, dass es - hätte es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers tatsächlich um Ereignisse gehandelt, die ihn zur Ausreise bewogen hätten - nicht zu diesen divergierenden Angaben komme hätten dürfen oder können. Zudem sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, bereits viel früher zur Ausreise entschlossen hätte. Ihm sei es jedoch möglich gewesen, in der Russischen Föderation ohne irgendwelche Probleme zu leben und sei er auch einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter am Markt nachgegangen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten sich keine konkret gegen seine Person gerichteten staatlichen bzw. quasistaatlichen Verfolgungen aus asylrelevanten Gründen ergeben. Vielmehr habe der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund der Ausreise des Beschwerdeführers ausschließlich in der Inhaftierung und der Kontrollen der Polizei gelegen sei. Dieser Umstand stelle jedoch keinen Asylgrund dar.Mit Bescheid vom 03.11.2011, Zahl: 11 04.904-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch drei.). In diesem Bescheid traf das Bundesasylamt zunächst Feststellung zur Person des Beschwerdeführers und zur allgemeinen Lage in Tschetschenien. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne, da sein gesamtes Vorbringen konstruiert wirke und er dieses im Laufe seiner Einvernahmen auch gesteigert habe. So habe er in der Ersteinvernahme am 19.05.2011 angegeben, seine Heimat verlassen zu haben, da ihn die zivile Polizei drei Mal mitgenommen habe. Bei seiner Einvernahme am 05.07.2011 habe er plötzlich behauptet, bereits im Mai 2009 mitgenommen worden zu sein. In weiterer Folge fasste das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers in indirekter Rede zusammen, ohne daraus weitere beweiswürdigende Schlüsse zu ziehen. Vielmehr führte das Bundesasylamt aus, dass es - hätte es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers tatsächlich um Ereignisse gehandelt, die ihn zur Ausreise bewogen hätten - nicht zu diesen divergierenden Angaben komme hätten dürfen oder können. Zudem sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, bereits viel früher zur Ausreise entschlossen hätte. Ihm sei es jedoch möglich gewesen, in der Russischen Föderation ohne irgendwelche Probleme zu leben und sei er auch einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter am Markt nachgegangen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten sich keine konkret gegen seine Person gerichteten staatlichen bzw. quasistaatlichen Verfolgungen aus asylrelevanten Gründen ergeben. Vielmehr habe der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund der Ausreise des Beschwerdeführers ausschließlich in der Inhaftierung und der Kontrollen der Polizei gelegen sei. Dieser Umstand stelle jedoch keinen Asylgrund dar.
Das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben und stelle sich die allgemeine Lage in Tschetschenien und der Russischen Föderation auch nicht derart schlecht dar, dass quasi jedermann im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich lebe zwar sein, als Konventionsflüchtling anerkannter Onkel, doch lebe der Beschwerdeführer mit diesem nicht in einem gemeinsamen Haushalt und könne nicht von einem schützenswerten Familienleben iSd Art. 8 EMRK gesprochen werden könne. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von lediglich sechs Monaten, könne auch nicht von einer nachhaltigen Integration (Deutschkenntnisse, Mitgliedschaft in einem Verein, Absolvierung von Kursen, private Kontakte) die schwerer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wiegen würden ausgegangen werden, weswegen dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben darstelle.Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich lebe zwar sein, als Konventionsflüchtling anerkannter Onkel, doch lebe der Beschwerdeführer mit diesem nicht in einem gemeinsamen Haushalt und könne nicht von einem schützenswerten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK gesprochen werden könne. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von lediglich sechs Monaten, könne auch nicht von einer nachhaltigen Integration (Deutschkenntnisse, Mitgliedschaft in einem Verein, Absolvierung von Kursen, private Kontakte) die schwerer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wiegen würden ausgegangen werden, weswegen dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.11.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Das Bundesasylamt habe sein Vorbringen für nicht glaubhaft erachtet und habe dies mit der Widersprüchlichkeit seines Vorbringens begründet. Dabei übersehe das Bundesasylamt, dass er im Zuge der Einvernahme am 05.07.2011 durchaus bemüht gewesen sei, Widersprüche auszuräumen. Sollte ihm dies nicht gelungen sein, so liege der Grund dafür in einer gewissen Nervosität sowie im Verhalten des einvernehmenden Organwalters. Die Einvernahme sei in ihrem Umfang sehr beschränkt gehalten worden und habe der einvernehmende Organwalter kein Interesse an einem substantiieren und umfangreichen Vorbringen seinerseits gezeigt. Er habe keine Zwischenfragen gestellt, um sein Vorbringen zu vervollständigen, sondern habe dieser eher den Fragenkatalog abarbeiten wollen. Die ihm unterstellte Unglaubwürdigkeit sei somit durch Verfahrensmängel von Seiten des Bundesasylamtes herbeigeführt worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
2.1. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass sich die Beweiswürdigung der Bundesasylamtes im o.a. Bescheid im Wesentlichen darauf beschränkt, das Vorbringen des Beschwerdeführers in indirekter Rede zusammengefasst wiederzugeben, um im Anschluss daran lediglich auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer - hätte er sich tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gesehen - wohl schon früher zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen hätte. In weiterer Folge wird von dem den Bescheid genehmigenden Organwalter lediglich und nahezu begründungslos in den Raum gestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert und gesteigert wirke, um in Anschluss daran das Vorbringen des Beschwerdeführers erneut in indirekter Rede zusammengefasst - nahezu wortgleich - wiederzugeben. Der den Bescheid genehmigende Organwalter des Bundesasylamtes hat somit aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers den Schluss der Unglaubwürdigkeit gezogen, ohne dieses einer tatsächlichen "Bewertung" zu unterziehen. Um den Anforderungen an eine umfassende Beweiswürdigung gerecht zu werden, hätte es jedoch jedenfalls weitergehender und umfassender Erwägungen bedurft, aufgrund welcher Sachverhaltselemente der den Bescheid genehmigende Organwalter zu dem Ergebnis gelangen konnte, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in seiner Gesamtheit unglaubwürdig.
Zudem hat der den Bescheid genehmigende Organwalter des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe der Einvernahmen gesteigert und er zudem divergierende Angaben gemacht habe, doch fehlt es auch dieser in den Raum gestellten Behauptung an der maßgeblichen Begründung. Vielmehr sind die für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers angeführten "Widersprüche" nicht dazu geeignet, die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers zu begründen und halten diese einer näheren Betrachtung auch nicht stand. Diesbezüglich ist insbesondere auszuführen, dass der den Bescheid genehmigende Organwalter des Bundesasylamtes offensichtlich davon ausgeht, das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Ersteinvernahme am 19.05.2011 - er sei von der zivilen Polizei drei Mal mitgenommen worden - stehe zu jenem in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.07.2011 - er sei im Mai 2009 das erste Mal mitgenommen worden - in einem eklatanten Widerspruch. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes liegt diesbezüglich jedoch kein Widerspruch vor und ist für diesen auch nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer nicht dreimaligen Mitnahmen ausgesetzt gewesen sein kann, von welchen die erste im Mai 2009 stattgefunden hat. Dem Bundesasylamt ist diesbezüglich zwar zuzubilligen, dass der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme von drei Mitnahmen gesprochen hat, sich aus den Angaben in seiner Einvernahme am 05.07.2011 jedoch (insgesamt) etwa sieben Mitnahmen ergeben, doch stellt dies auch schon den einzigen Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers dar. Dieser einzelne Widerspruch ist jedoch einerseits nicht dazu geeignet, die Gesamtunglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu begründen und hätte es diesbezüglich zudem andererseits jedenfalls weiterer Nachfragen bzw. Vorhalte durch den einvernehmenden Organwalter bedurft, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Aufklärung seiner divergierenden Angaben zu bieten (Lediglich am Rande sei hier angemerkt, dass die "Ausführungen" bzw. Zusammenfassungen des Vorbringens des Beschwerdeführers in indirekter Rede durch den den Bescheid genehmigenden Organwalter in der Beweiswürdigung nicht einmal erkennen lassen, ob dieser den eben genannten Widerspruch überhaupt zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers herangezogen hat oder nicht).
Weiters ist auszuführen, dass der Organwalter des Bundesasylamtes am Schluss der "Beweiswürdigung" des o.a. Bescheides zu dem "Ergebnis" gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm geltend gemachten Sachverhalt deutlich gemacht habe, dass der Grund, der ihn einerseits zur Ausreise bewogen und andererseits an einer Rückkehr hindere, ausschließlich in einem anderen Motiv - "nämlich dass Sie sich in Haft befunden hätten und deswegen von der Polizei immer wieder kontrolliert werden" - gelegen sei (vgl. AS 128 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Diese abschließende Ausführung in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides bringt aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes jedoch zum Ausdruck, dass das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mehrmals inhaftiert worden und einer ständigen Kontrolle durch die Polizei ausgesetzt gewesen, Glauben schenkt und auch davon ausgeht, dass dieser deswegen seine Heimat verlassen bzw. Angst vor einer Rückkehr hat. Mit dieser abschließenden Bemerkung hat das Bundesasylamt - insbesondere auch in Zusammenschau mit der dieser Ausführung vorangegangenen "Beweiswürdigung" - jedoch nicht hinreichend ausführen und begründen können, weswegen es davon ausgeht, dass der Grund der Inhaftierung und der Kontrollen durch die Polizei nicht in einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe gelegen ist bzw. weswegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei deswegen mehrmals einer Mitnahme und Inhaftierung durch die Polizei ausgesetzt gewesen, da man ihm einen Anschlag am Markt, bei welchem zwei FSB Mitarbeiter ums Leben gekommener seien, zu Unrecht zur Last lege und ihn mit dem tschetschenischen Widerstand in Verbindung bringe, kein Glauben zu schenken sei und dieses nicht Grundlage für die Inhaftierungen war.Weiters ist auszuführen, dass der Organwalter des Bundesasylamtes am Schluss der "Beweiswürdigung" des o.a. Bescheides zu dem "Ergebnis" gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm geltend gemachten Sachverhalt deutlich gemacht habe, dass der Grund, der ihn einerseits zur Ausreise bewogen und andererseits an einer Rückkehr hindere, ausschließlich in einem anderen Motiv - "nämlich dass Sie sich in Haft befunden hätten und deswegen von der Polizei immer wieder kontrolliert werden" - gelegen sei vergleiche AS 128 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Diese abschließende Ausführung in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides bringt aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes jedoch zum Ausdruck, dass das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mehrmals inhaftiert worden und einer ständigen Kontrolle durch die Polizei ausgesetzt gewesen, Glauben schenkt und auch davon ausgeht, dass dieser deswegen seine Heimat verlassen bzw. Angst vor einer Rückkehr hat. Mit dieser abschließenden Bemerkung hat das Bundesasylamt - insbesondere auch in Zusammenschau mit der dieser Ausführung vorangegangenen "Beweiswürdigung" - jedoch nicht hinreichend ausführen und begründen können, weswegen es davon ausgeht, dass der Grund der Inhaftierung und der Kontrollen durch die Polizei nicht in einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe gelegen ist bzw. weswegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei deswegen mehrmals einer Mitnahme und Inhaftierung durch die Polizei ausgesetzt gewesen, da man ihm einen Anschlag am Markt, bei welchem zwei FSB Mitarbeiter ums Leben gekommener seien, zu Unrecht zur Last lege und ihn mit dem tschetschenischen Widerstand in Verbindung bringe, kein Glauben zu schenken sei und dieses nicht Grundlage für die Inhaftierungen war.
Zusammenfassend ist es dem Bundesasylamt mit seiner flachen und das Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise ausreichend würdigenden Beweiswürdigung nicht gelungen, den Anforderungen an eine umfassende Beweiswürdigung gerecht zu werden und nachvollziehbar dazulegen, weswegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt wird. Das zweimalige Zusammenfassen des Vorbringens des Beschwerdeführers in indirekter Rede und der daran schließenden Feststellung, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei konstruiert und seine Angaben gesteigert sowie divergierend gewesen, reicht jedenfalls nicht aus, um damit die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers darzulegen.
2.2. Dem den Bescheid genehmigenden Organwalter war es jedoch insbesondere verwehrt, das Vorbringen des Beschwerdeführers auf seine Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz zu prüfen, da es dem o.a. Bescheid an konkreten Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlt. Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Ersteinvernahme am 19.05.2011 ausgeführt, in Chassawjurt geboren zu sein und auch von dort die Flucht angetreten zu haben (vgl. AS 3 und 7). Weiters hat der Beschwerdeführer bereits in dieser Ersteinvernahme eine Wohnadresse in Chassawjurt angegeben (vgl. AS 7). Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.07.2011 hat der Beschwerdeführer immer von der Milizwache in Chassawjurt gesprochen (vgl. AS 59), um in weiterer Folge auszuführen, dass er nach seinem Aufenthalt in Krasnojarsk "nach Hause" zurückgekehrt ist, woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer die bereits genannte Adresse in Chassawjurt gemeint hat (vgl. AS 61). Sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsszenarien haben sich somit in Chassawjurt und damit in Dagestan zugetragen. Das Bundesasylamt hat in den Feststellungen des o. a. Bescheides jedoch keine einzige Quelle bzw. keinen einzigen aktuellen Länderbericht zur allgemeinen Lage in Dagestan herangezogen bzw. entsprechende Feststellungen getroffen, die der Beweiswürdigung und/oder der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden hätten können. Der o.a. Bescheid enthält vielmehr lediglich Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Tschetschenien. Wenn das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des o.a. Bescheides ausführt, dass sich aus den Länderfeststellungen nicht ergebe, dass das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr bedroht seien, muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dem entgegen halten, dass derartige Begründungen nur auf Basis (zuvor getroffener) konkreter Länderfeststellungen zur Lage in Dagestan in schlüssiger Weise möglich gewesen wären. Ohne notwendige Befassung mir entsprechendem Länderdokumentationsmaterial zur Lage in Dagestan, war es dem Bundesasylamt daher verwehrt, abschließend die Frage zu beurteilen, ob das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorbringen asylrelevant sei könnte oder eben nicht.2.2. Dem den Bescheid genehmigenden Organwalter war es jedoch insbesondere verwehrt, das Vorbringen des Beschwerdeführers auf seine Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz zu prüfen, da es dem o.a. Bescheid an konkreten Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlt. Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Ersteinvernahme am 19.05.2011 ausgeführt, in Chassawjurt geboren zu sein und auch von dort die Flucht angetreten zu haben vergleiche AS 3 und 7). Weiters hat der Beschwerdeführer bereits in dieser Ersteinvernahme eine Wohnadresse in Chassawjurt angegeben vergleiche AS 7). Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.07.2011 hat der Beschwerdeführer immer von der Milizwache in Chassawjurt gesprochen vergleiche AS 59), um in weiterer Folge auszuführen, dass er nach seinem Aufenthalt in Krasnojarsk "nach Hause" zurückgekehrt ist, woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer die bereits genannte Adresse in Chassawjurt gemeint hat vergleiche AS 61). Sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsszenarien haben sich somit in Chassawjurt und damit in Dagestan zugetragen. Das Bundesasylamt hat in den Feststellungen des o. a. Bescheides jedoch keine einzige Quelle bzw. keinen einzigen aktuellen Länderbericht zur allgemeinen Lage in Dagestan herangezogen bzw. entsprechende Feststellungen getroffen, die der Beweiswürdigung und/oder der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden hätten können. Der o.a. Bescheid enthält vielmehr lediglich Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Tschetschenien. Wenn das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des o.a. Bescheides ausführt, dass sich aus den Länderfeststellungen nicht ergebe, dass das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr bedroht seien, muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dem entgegen halten, dass derartige Begründungen nur auf Basis (zuvor getroffener) konkreter Länderfeststellungen zur Lage in Dagestan in schlüssiger Weise möglich gewesen wären. Ohne notwendige Befassung mir entsprechendem Länderdokumentationsmaterial zur Lage in Dagestan, war es dem Bundesasylamt daher verwehrt, abschließend die Frage zu beurteilen, ob das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorbringen asylrelevant sei könnte oder eben nicht.
2.3. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
2.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers auf deren Asylrelevanz nur im Zusammenhang mit aktuellen und umfassenden Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Dagestan erfolgen kann.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zur Lage in Dagestan - bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.