Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eigenen Behauptungen zufolge eine Staatsangehörige der DR Kongo, reiste am 01.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eigenen Behauptungen zufolge eine Staatsangehörige der DR Kongo, reiste am 01.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte unter Vorlage eines angeblichen Personalausweises zu Protokoll, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein und ihre Heimat, die DR Kongo, vor etwa einer Woche schlepperunterstützt verlassen zu haben. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie in XXXX von drei ihr unbekannten, schwarzen Soldaten aus der nächsten Ortschaft vergewaltigt worden wäre. Im Oktober 2010 sei sie von diesen verschleppt und zwei Wochen festgehalten worden. Einer der Männer habe sie schließlich freigelassen und nach Hause geschickt. Bei ihrer Flucht habe sie zwei weiße Männer - einer davon hieße XXXX - in einem PKW getroffen, die ihr zur Ausreise verholfen hätten.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte unter Vorlage eines angeblichen Personalausweises zu Protokoll, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein und ihre Heimat, die DR Kongo, vor etwa einer Woche schlepperunterstützt verlassen zu haben. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie in römisch 40 von drei ihr unbekannten, schwarzen Soldaten aus der nächsten Ortschaft vergewaltigt worden wäre. Im Oktober 2010 sei sie von diesen verschleppt und zwei Wochen festgehalten worden. Einer der Männer habe sie schließlich freigelassen und nach Hause geschickt. Bei ihrer Flucht habe sie zwei weiße Männer - einer davon hieße römisch 40 - in einem PKW getroffen, die ihr zur Ausreise verholfen hätten.
I.2. Am 10.03.2011 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen und gab dabei an, zuletzt alleine in einem Haus in XXXX gelebt zu haben, wo sie auch ein kleines Restaurant betrieben hätte. Davor habe sie bei ihrem Bruder, dessen Frau und deren Sohn gelebt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wiederholte sie ihr bisher erstattetes Vorbringen in detaillierter Ausformung und gab ergänzend an, dass sie nach der Entführung wieder in ihr Haus zurückgekehrt sei, sich allerdings nicht mehr sicher gefühlt hätte. Sie habe deshalb den Sohn ihres Bruders im November 2010 aus Sicherheitsgründen zu seiner in XXXX lebenden Großmutter mütterlicherseits gebracht. Nach ihrer Rückkehr in die DR Kongo sei sie am 25.12.2010 in der Nacht abermals von Männern aufgesucht worden. Diese hätten sie geschlagen und vergewaltigt und ihr mit dem Tode gedroht, falls sie Anzeige erstatten sollte. Am nächsten Tag habe sie XXXX angerufen, der ihr versprochen habe, zu helfen. Am 25.02.2011 sei sie von XXXX, der die vorbereiteten Dokumente bei sich gehabt hätte, abgeholt worden. Sie seien zunächst per PKW nach XXXX gefahren, wo sie gemeinsam mit XXXX ein Flugzeug bestiegen habe und in ein ihr unbekanntes Land geflogen sei. Per Zug und Auto sei sie schließlich nach Traiskirchen gelangt. Seitens des Bundesasylamtes befragt, gab sie schließlich an, von einer weiblichen Referentin einvernommen werden zu wollen.römisch eins.2. Am 10.03.2011 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen und gab dabei an, zuletzt alleine in einem Haus in römisch 40 gelebt zu haben, wo sie auch ein kleines Restaurant betrieben hätte. Davor habe sie bei ihrem Bruder, dessen Frau und deren Sohn gelebt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wiederholte sie ihr bisher erstattetes Vorbringen in detaillierter Ausformung und gab ergänzend an, dass sie nach der Entführung wieder in ihr Haus zurückgekehrt sei, sich allerdings nicht mehr sicher gefühlt hätte. Sie habe deshalb den Sohn ihres Bruders im November 2010 aus Sicherheitsgründen zu seiner in römisch 40 lebenden Großmutter mütterlicherseits gebracht. Nach ihrer Rückkehr in die DR Kongo sei sie am 25.12.2010 in der Nacht abermals von Männern aufgesucht worden. Diese hätten sie geschlagen und vergewaltigt und ihr mit dem Tode gedroht, falls sie Anzeige erstatten sollte. Am nächsten Tag habe sie römisch 40 angerufen, der ihr versprochen habe, zu helfen. Am 25.02.2011 sei sie von römisch 40 , der die vorbereiteten Dokumente bei sich gehabt hätte, abgeholt worden. Sie seien zunächst per PKW nach römisch 40 gefahren, wo sie gemeinsam mit römisch 40 ein Flugzeug bestiegen habe und in ein ihr unbekanntes Land geflogen sei. Per Zug und Auto sei sie schließlich nach Traiskirchen gelangt. Seitens des Bundesasylamtes befragt, gab sie schließlich an, von einer weiblichen Referentin einvernommen werden zu wollen.
I.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 29.07.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei wurde sie aufgefordert, einen kurzen Überblick über ihr Leben zu geben, wobei sie anführte, in XXXX geboren worden zu sein. Sie wisse nicht mehr, wie alt sie gewesen wäre, als sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder in ihr Heimatland in die Stadt XXXX umgezogen sei. Jedenfalls sei sie noch nicht 10 Jahre alt gewesen. Ihre Mutter sei Staatsangehörige von XXXX, während sie selbst nur die Staatsangehörigkeit der DR Kongo habe. Nach ihrer Rückkehr in den Kongo hätte die Familie immer in XXXX gelebt, sie hätten die in XXXX lebende Familie ihrer Mutter jedoch oft besucht. Im Alter von 9 Jahren habe sie mit dem Schulbesuch in XXXX begonnen und hätte sodann sieben Jahre lang die Schule besucht. Anschließend sei sie zu Hause gewesen und hätte das Kochen gelernt. Ab dem Jahr 2008 habe sie ein kleines Restaurant in ihrem Haus alleine betrieben. Ihr Vater sei im Jahr 1989, ihr Mutter 2006 und ihr Bruder schließlich im Mai 2010 verstorben. Sie selbst sei weder verheiratet noch habe sie Kinder. Allerdings habe sie mit der Tochter ihres Bruders zusammengewohnt, da deren Mutter drei Monate nach der Geburt des Kindes verstorben sei. In Bezug auf das vorgelegte Dokument führte sie an, dass dieses keine Wahlkarte, sondern eine ID-Card sei. Diese hätte sie bei der Botschaft des Kongos in XXXX erhalten. Das Bundesasylamt befragte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge zu dem Restaurantbetrieb und den geographischen Gegebenheiten rund um XXXX und forderte die Genannte auf, die Route von XXXX zu der Großmutter ihrer Nichte in XXXX zu beschreiben. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, nochmals die ausschlaggebenden Gründe für ihre Ausreise zu schildern, wobei sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 29.07.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei wurde sie aufgefordert, einen kurzen Überblick über ihr Leben zu geben, wobei sie anführte, in römisch 40 geboren worden zu sein. Sie wisse nicht mehr, wie alt sie gewesen wäre, als sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder in ihr Heimatland in die Stadt römisch 40 umgezogen sei. Jedenfalls sei sie noch nicht 10 Jahre alt gewesen. Ihre Mutter sei Staatsangehörige von römisch 40 , während sie selbst nur die Staatsangehörigkeit der DR Kongo habe. Nach ihrer Rückkehr in den Kongo hätte die Familie immer in römisch 40 gelebt, sie hätten die in römisch 40 lebende Familie ihrer Mutter jedoch oft besucht. Im Alter von 9 Jahren habe sie mit dem Schulbesuch in römisch 40 begonnen und hätte sodann sieben Jahre lang die Schule besucht. Anschließend sei sie zu Hause gewesen und hätte das Kochen gelernt. Ab dem Jahr 2008 habe sie ein kleines Restaurant in ihrem Haus alleine betrieben. Ihr Vater sei im Jahr 1989, ihr Mutter 2006 und ihr Bruder schließlich im Mai 2010 verstorben. Sie selbst sei weder verheiratet noch habe sie Kinder. Allerdings habe sie mit der Tochter ihres Bruders zusammengewohnt, da deren Mutter drei Monate nach der Geburt des Kindes verstorben sei. In Bezug auf das vorgelegte Dokument führte sie an, dass dieses keine Wahlkarte, sondern eine ID-Card sei. Diese hätte sie bei der Botschaft des Kongos in römisch 40 erhalten. Das Bundesasylamt befragte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge zu dem Restaurantbetrieb und den geographischen Gegebenheiten rund um römisch 40 und forderte die Genannte auf, die Route von römisch 40 zu der Großmutter ihrer Nichte in römisch 40 zu beschreiben. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, nochmals die ausschlaggebenden Gründe für ihre Ausreise zu schildern, wobei sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.
I.4. Das Bundesasylamt veranlasste sodann eine urkundentechnische Untersuchung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumentes. Dieses wurde vom Bundeskriminalamt als Totalfälschung erkannt.römisch eins.4. Das Bundesasylamt veranlasste sodann eine urkundentechnische Untersuchung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumentes. Dieses wurde vom Bundeskriminalamt als Totalfälschung erkannt.
I.5. Am 09.11.2011 fand eine neuerliche niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer der Genannten das Ergebnis der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen wurde, dass nicht davon auszugehen sei, ihre Identität oder Herkunft entspräche den Tatsachen. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, aus XXXX zu kommen und fügte an, dass sie vielleicht ein falsches Dokument erhalten habe. Im Kongo würde es niemanden interessieren, ob es falsch sei oder nicht. Man zahle im Kongo immer viel Geld für Dokumente. Die Genannte wurde nochmals aufgefordert, zu den geographischen Gegebenheiten zu XXXX Angaben zu tätigen sowie ihre Fluchtgründe zu schildern. Hinsichtlich letzterer führte sie abermals die stattgefunden Vergewaltigungen ins Treffen und gab an, dass sie die Männer bei dem Vorfall am 25.12.2010 nicht gekannt hätte.römisch eins.5. Am 09.11.2011 fand eine neuerliche niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer der Genannten das Ergebnis der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen wurde, dass nicht davon auszugehen sei, ihre Identität oder Herkunft entspräche den Tatsachen. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, aus römisch 40 zu kommen und fügte an, dass sie vielleicht ein falsches Dokument erhalten habe. Im Kongo würde es niemanden interessieren, ob es falsch sei oder nicht. Man zahle im Kongo immer viel Geld für Dokumente. Die Genannte wurde nochmals aufgefordert, zu den geographischen Gegebenheiten zu römisch 40 Angaben zu tätigen sowie ihre Fluchtgründe zu schildern. Hinsichtlich letzterer führte sie abermals die stattgefunden Vergewaltigungen ins Treffen und gab an, dass sie die Männer bei dem Vorfall am 25.12.2010 nicht gekannt hätte.
I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG nicht zu. Gleichzeitig wurde die Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet zielstaatenlos ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zu. Gleichzeitig wurde die Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet zielstaatenlos ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ebenso wenig wie ihr Herkunftsland feststellbar seien, da sie sich zum einen mit einer Wahlkarte, die sich als Totalfälschung herausgestellt hätte, ausgewiesen habe. Zum anderen habe sie lediglich gewisse Grundkenntnisse zu ihrer behaupteten Herkunft getätigt, jedoch weder zu der Ortschaft XXXX, noch zur Währung in der DR Kongo entsprechend richtige Angaben machen können. Da die Beschwerdeführerin ihre behauptete Herkunft nicht glaubhaft machen habe können, sei auch ihrem darauf aufbauenden Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit zu versagen. Im Fall der Beschwerdeführerin erwiese sich auch eine Sprachanalyse als nicht zielführend, da ihr tatsächlicher Herkunftsstaat auch danach nach wie vor ungeklärt wäre. Darüber hinaus sei schon aufgrund ihrer völligen Unkenntnis davon auszugehen, dass sie nicht aus der DR Kongo stamme. Feststellungen zu ihrem behaupteten Herkunftsstaat hätten aufgrund der Unglaubwürdigkeit unterbleiben können.Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ebenso wenig wie ihr Herkunftsland feststellbar seien, da sie sich zum einen mit einer Wahlkarte, die sich als Totalfälschung herausgestellt hätte, ausgewiesen habe. Zum anderen habe sie lediglich gewisse Grundkenntnisse zu ihrer behaupteten Herkunft getätigt, jedoch weder zu der Ortschaft römisch 40 , noch zur Währung in der DR Kongo entsprechend richtige Angaben machen können. Da die Beschwerdeführerin ihre behauptete Herkunft nicht glaubhaft machen habe können, sei auch ihrem darauf aufbauenden Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit zu versagen. Im Fall der Beschwerdeführerin erwiese sich auch eine Sprachanalyse als nicht zielführend, da ihr tatsächlicher Herkunftsstaat auch danach nach wie vor ungeklärt wäre. Darüber hinaus sei schon aufgrund ihrer völligen Unkenntnis davon auszugehen, dass sie nicht aus der DR Kongo stamme. Feststellungen zu ihrem behaupteten Herkunftsstaat hätten aufgrund der Unglaubwürdigkeit unterbleiben können.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes hielt das Bundesasylamt fest, dass dieser Antrag gemäß § 8 Abs. 6 AsylG abzuweisen sei. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, die Behörde über ihre wahre Identität und ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen.Hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes hielt das Bundesasylamt fest, dass dieser Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abzuweisen sei. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, die Behörde über ihre wahre Identität und ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen.
I.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte sie, dass sie bereits in ihrer Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt hätte, ein gefälschtes Dokument erhalten zu haben. Dass es sich bei dem Dokument um eine Wahlkarte, wie die Behörde vermeine, handle, gehe aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes nicht hervor. Es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, sie hätte über ein ordnungsgemäßes Dokument verfügt. Die Behörde habe außerdem Feststellungen zur DR Kongo getroffen, ohne diese jedoch durch Quellen nachvollziehbar zu belegen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei sie auch durchaus in der Lage gewesen, ihr Heimatland den geographischen Tatsachen entsprechend zu beschreiben. Sofern die Behörde ihren Sprachgebrauch als Indiz der Unglaubwürdigkeit heranziehe, sei festzuhalten, dass weder ihrer Muttersprachen noch der vorherrschende Sprachgebrauch in Süd Kivu überprüft worden sei. Jedenfalls hätte das Bundesasylamt, wenn es davon ausginge, ihre Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, ihr Vorbringen einer Herkunftsprüfung zu unterziehen gehabt.römisch eins.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte sie, dass sie bereits in ihrer Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt hätte, ein gefälschtes Dokument erhalten zu haben. Dass es sich bei dem Dokument um eine Wahlkarte, wie die Behörde vermeine, handle, gehe aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes nicht hervor. Es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, sie hätte über ein ordnungsgemäßes Dokument verfügt. Die Behörde habe außerdem Feststellungen zur DR Kongo getroffen, ohne diese jedoch durch Quellen nachvollziehbar zu belegen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei sie auch durchaus in der Lage gewesen, ihr Heimatland den geographischen Tatsachen entsprechend zu beschreiben. Sofern die Behörde ihren Sprachgebrauch als Indiz der Unglaubwürdigkeit heranziehe, sei festzuhalten, dass weder ihrer Muttersprachen noch der vorherrschende Sprachgebrauch in Süd Kivu überprüft worden sei. Jedenfalls hätte das Bundesasylamt, wenn es davon ausginge, ihre Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, ihr Vorbringen einer Herkunftsprüfung zu unterziehen gehabt.
I.8. Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 21.12.2011, Zl. A5 423.271-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.8. Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 21.12.2011, Zl. A5 423.271-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren sowie einen eklatanten Begründungsmangel seitens der belangten Behörde. Das Bundesasylamt verweist im bekämpften Bescheid darauf, dass angesichts des ungeklärten Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin keinerlei Feststellungen zu der von ihr behaupteten Heimat DR Kongo zu treffen gewesen wären. Damit ist die belangte Behörde jedoch nur insofern im Recht, als dies lediglich Feststellungen allgemeiner Natur betrifft, die zur Beurteilung einer möglichen Asylrelevanz bzw. in Bezug auf subsidiäre Schutzgründe ansonsten grundsätzlich notwendig wären. Dies entbindet das Bundesasylamt jedoch nicht von der Pflicht, nachvollziehbar darzulegen, wie es zum Schluss fehlender Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin kommt. Dies begründet die belangte Behörde im konkreten Fall fast ausschließlich damit, dass die Genannte weder zu den geographischen Gegebenheiten rund um die Stadt XXXX, noch zur in der DR Kongo üblichen Währung ausreichende Kenntnisse demonstriert hätte, ohne jedoch zuvor in diesem Bezug durch Quellen belegte Feststellungen getroffen zu haben. Ebenso ist angesichts auch in diesem Bezug fehlender Feststellungen nicht nachvollziehbar, dass die Behörde davon ausgeht, der sogenannte Verlustausweis "carte de perte de pieces" sei ein alltägliches Dokument der DR Kongo, der bei Verlust von Ausweisen ausgestellt würde.Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren sowie einen eklatanten Begründungsmangel seitens der belangten Behörde. Das Bundesasylamt verweist im bekämpften Bescheid darauf, dass angesichts des ungeklärten Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin keinerlei Feststellungen zu der von ihr behaupteten Heimat DR Kongo zu treffen gewesen wären. Damit ist die belangte Behörde jedoch nur insofern im Recht, als dies lediglich Feststellungen allgemeiner Natur betrifft, die zur Beurteilung einer möglichen Asylrelevanz bzw. in Bezug auf subsidiäre Schutzgründe ansonsten grundsätzlich notwendig wären. Dies entbindet das Bundesasylamt jedoch nicht von der Pflicht, nachvollziehbar darzulegen, wie es zum Schluss fehlender Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin kommt. Dies begründet die belangte Behörde im konkreten Fall fast ausschließlich damit, dass die Genannte weder zu den geographischen Gegebenheiten rund um die Stadt römisch 40 , noch zur in der DR Kongo üblichen Währung ausreichende Kenntnisse demonstriert hätte, ohne jedoch zuvor in diesem Bezug durch Quellen belegte Feststellungen getroffen zu haben. Ebenso ist angesichts auch in diesem Bezug fehlender Feststellungen nicht nachvollziehbar, dass die Behörde davon ausgeht, der sogenannte Verlustausweis "carte de perte de pieces" sei ein alltägliches Dokument der DR Kongo, der bei Verlust von Ausweisen ausgestellt würde.
Der belangten Behörde ist aber auch vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend mit der behaupteten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Bei der Beurteilung ihrer Herkunft hat das Bundesasylamt eine sehr selektive Auswahl ihrer Angaben getroffen, um ihr darauf aufbauend jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dass sie aber auch gewisse Kenntnisse hatte - etwa, dass XXXX auf einer Seite des XXXX liegt (vgl. AS 242) - blieb völlig unberücksichtigt. Auch ihren Angaben, wonach "XXXX" ein kleiner Ort in XXXX sei, wobei sie dies mit den Wiener Bezirken verglich, ist die belangte Behörde ebenso wenig unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial nachgegangen, wie ihren Aussagen zu der beschriebenen Reiseroute von XXXX bis zu der in XXXX liegenden Ortschaft XXXX.Der belangten Behörde ist aber auch vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend mit der behaupteten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Bei der Beurteilung ihrer Herkunft hat das Bundesasylamt eine sehr selektive Auswahl ihrer Angaben getroffen, um ihr darauf aufbauend jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dass sie aber auch gewisse Kenntnisse hatte - etwa, dass römisch 40 auf einer Seite des römisch 40 liegt vergleiche AS 242) - blieb völlig unberücksichtigt. Auch ihren Angaben, wonach "XXXX" ein kleiner Ort in römisch 40 sei, wobei sie dies mit den Wiener Bezirken verglich, ist die belangte Behörde ebenso wenig unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial nachgegangen, wie ihren Aussagen zu der beschriebenen Reiseroute von römisch 40 bis zu der in römisch 40 liegenden Ortschaft römisch 40 .
Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin erscheint es somit notwendig, ihre Angaben zu ihrer behaupteten Herkunft zum einen einer Sprachanalyse (inklusiver einer Kenntniskontrolle) zu unterziehen. Zum anderen erachtet es der Asylgerichthof als geboten, auch ihre Aussagen, wonach sie in XXXX geboren worden und ihre Mutter Staatsangehörige von XXXX gewesen sei (die Staatsangehörigkeit des Vaters ist bislang mangels dahingehender Befragung der Beschwerdeführerin ungeklärt) dahingehend zu überprüfen, ob ihr durch die Staatsbürgerschaft eines bzw. beider Elternteile die Staatsangehörigkeit XXXX aufgrund ihrer dortigen Geburt zukommt bzw. wie es sich mit einer möglichen Doppelstaatsbürgerschaft verhält. Darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin zu befragen sein, weshalb sie davon ausgeht, sie sei trotz ihrer Geburt in XXXX Staatsangehörige der DR Kongo.Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin erscheint es somit notwendig, ihre Angaben zu ihrer behaupteten Herkunft zum einen einer Sprachanalyse (inklusiver einer Kenntniskontrolle) zu unterziehen. Zum anderen erachtet es der Asylgerichthof als geboten, auch ihre Aussagen, wonach sie in römisch 40 geboren worden und ihre Mutter Staatsangehörige von römisch 40 gewesen sei (die Staatsangehörigkeit des Vaters ist bislang mangels dahingehender Befragung der Beschwerdeführerin ungeklärt) dahingehend zu überprüfen, ob ihr durch die Staatsbürgerschaft eines bzw. beider Elternteile die Staatsangehörigkeit römisch 40 aufgrund ihrer dortigen Geburt zukommt bzw. wie es sich mit einer möglichen Doppelstaatsbürgerschaft verhält. Darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin zu befragen sein, weshalb sie davon ausgeht, sie sei trotz ihrer Geburt in römisch 40 Staatsangehörige der DR Kongo.
Dass weitere Ermittlungen (eine Sprachanalyse sowie eine Analyse betreffend das Staatsbürgerschaftsrecht in Afrika) in Bezug auf den Herkunftsstaat im Falle der Beschwerdeführerin - wie das Bundesasylamt vermeint - nicht zielführend wären, davon kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht ausgegangen werden. Dies vor allem deshalb, da nur dann eine zielstaatsorientierte Prüfung hinsichtlich subsidiärer Schutzgründe gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 zu unterbleiben hat, wenn der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach der nunmehr ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Asylbehörde den wahren Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Erst wenn eine solche Feststellung trotz Vorliegens der genannten Anhaltspunkte nicht möglich ist, ist nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 vorzugehen (vgl. etwa VwGH vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020).Dass weitere Ermittlungen (eine Sprachanalyse sowie eine Analyse betreffend das Staatsbürgerschaftsrecht in Afrika) in Bezug auf den Herkunftsstaat im Falle der Beschwerdeführerin - wie das Bundesasylamt vermeint - nicht zielführend wären, davon kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht ausgegangen werden. Dies vor allem deshalb, da nur dann eine zielstaatsorientierte Prüfung hinsichtlich subsidiärer Schutzgründe gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zu unterbleiben hat, wenn der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach der nunmehr ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Asylbehörde den wahren Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Erst wenn eine solche Feststellung trotz Vorliegens der genannten Anhaltspunkte nicht möglich ist, ist nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vorzugehen vergleiche etwa VwGH vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020).
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.