Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C11 420691-2/2011

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

C11 420691-2/2011

Entscheidungsdatum

30.12.2011

Spruch

C11 420.691-2/2011/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2011, FZ. 11 03.714-EAST Ost, beschlossen:

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraphen 66, Absatz eins und 75 Absatz 16, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Der Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger, hat am 17.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.08.2011, FZ. 11 03.714-EAST Ost, diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) ab und stellt fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 30.09.2011, Zl. C11 420.691-1/2011/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde durch den Asylgerichtshof abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Bundesasylamt am 3.10.2011 und dem Antragsteller am 05.10.2011 persönlich zugestellt.

Am 25.10.2011 langte beim Asylgerichtshof das Schreiben des Antragstellers ein, wonach er "binnen offener Frist gem Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof" beantrage. Der Antrag wurde vom Diakonie Flüchtlingsdienst an den Asylgerichtshof in einem Kuvert mit weiteren Anträgen auf Beistellung eines Rechtsberaters übermittelt.

2. Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 66, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, samt Überschrift lautet:

"Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof

Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.

(3) [...]"

Die hier relevante Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 lautet:

"(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."

3. Im hier zu beurteilenden Fall war zwar das Beschwerdeverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.09.2011 noch beim Asylgerichtshof anhängig, jedoch wurde dieses noch vor Einlangen des gegenständlichen Antrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011 durch Zustellung an das Bundesasylamt am 03.10.2011 abgeschlossen.

Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 stellt darauf ab, dass ein Verfahren vor dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beistellung eines Rechtsberaters anhängig sein muss. Der gegenständliche Antrag aber wurde erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gestellt. Es mangelt somit an der Voraussetzung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005.

Der Antrag, dem Antragsteller einen Rechtsberater iSd Paragraph 66, AsylG 2005 zur Seite zu stellen, ist somit zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20111230_C11_420_691_2_2011_00

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