Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A2 419891-1/2011

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A2 419891-1/2011

Entscheidungsdatum

24.11.2011

Spruch

A2 419.891-1/2011/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 StA. Senegal alias Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl. 08 10.641-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2011, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 28.10.2010 mit der Identität eines römisch 40 geborenen gambischen Staatsbürgers. Bei der Erstbefragung am selben Tag durch die PI Traiskirchen gab er als Fluchtgrund an, sein Väter hätte vor seinen Augen mehrfach seine Mutter geschlagen und hätte er dann seinen Vater geschlagen. Von 2006 bis 2008 hätte er in Gambia gelebt und dort die Schule besucht. Aus einem - zunächst vom Bescchwerdeführer bestrittenen - EURODAC-Treffer ergab sich, dass er Ende Dezember 2006 in Teneriffa bei der irregulären Einreise betreten worden war. In weiterer Folge veranlasste die Verwaltungsbehörde ein Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers, welches ergab, dass jener tatsächlich erheblich älter als 18 Jahre sei. Zu diesem Gutachten erstattete der als gesetzliche Vertreter agierende Rechtsberater eine kritische Stellungnahme (auch unter Verweis auf hiergerichtliche Judikatur). Die spanischen Behörden teilten mit Schreiben vom 26.11.2008 (im Sinne des Artikel 21, Dublin römisch zwei VO) mit, dass der Beschwerdeführer dort als römisch 40 in Gambia geboren in Erscheinung getreten sei. In einer nachfolgenden Einvernahme am 18.12.2008 blieb der Beschwerdeführer dabei, römisch 40 zu geboren zu sein (in Spanien, wo er 1 1/2 Jahre aufhältig gewesen wäre, hätte man ein falsches Alter festgehalten); ihm wurde mitgeteilt, dass er dennoch "für volljährig erklärt" werde, wogegen sich der Rechtsberater - unter Verweis auf seine Stellungnahme - wiederum aussprach. In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 10, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO an Spanien, welches von spanischer Seite mangels hinreichender Belege für die Erfüllung der entsprechenden Tatbestanndsvoraussetzungen abgelehnt wurde.

Am 11.02.2009 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen. Die nunmehr zuständige Außenstelle Linz führte sodann am 24.02.2009 eine Sprachanalyse mit einem Sprachgutachter durch; der Beschwerdeführer wurde dazu im Wege seiner gesetzlichen Vertretung - sohin als Minderjähriger - geladen. Das entsprechende Gutachten langte erst am 23.01.2011 bei der Verwaltungsbehörde ein. Daraus ergibt sich, dass mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia auszugehen sei. Hinweise auf eine mögliche Teilsozialisierung im Senegal seien nicht hervorgekommen. Auf Vorschlag des Gutachters wurde noch eine ergänzende Überprüfung der Französisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers am 08.02.2011 veranlasst; dem Ergänzungsgutachten vom 06.04.2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur über eine "rudimentäre, nicht-funktionale" Kompetenz dieser Sprache verfüge. In einem Mail vom 03.04.2011 an das Bundeasylamt hatte der Gutachter noch festgehalten, dass mittels einer Sprachanalyse nicht festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer im Senegal geboren sei oder die Staatsbürgerschaft dieses Landes besitze.

Am 31.05.2011 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers, zu welcher er (wieder) unter dem von ihm seit Verfahrensbeginn angegebenen Geburtsdatum römisch 40 geladen worden war. Der Beschwerdeführer blieb dabei, im Senegal geboren, aber später bei seiner Großmutter in Gambia gelebt zu haben und zur Schule gegangen zu sein.

2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.06.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus. Unter Hinweis auf das Sprachgutachten und den Angaben des Beschwerdeführers in Spanien könne festgestellt werden, dass dieser Staatsangehöriger Gambias sei. Die nähere Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Bezogen auf Gambia habe der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgetragen. Dem Bescheid sind Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zu entnehmen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 22.06.2011. Antragsgemäß wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Am 21.11.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes sodann eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, welche im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ich bekräftige noch einmal, mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren und bin Staatsangehöriger des Staates Senegal.

VR: Können Sie uns noch einmal erklären, wie es möglich war, dass Sie 2006, als Sie in Teneriffa bei der illegalen Einreise betreten worden waren von den spanischen Behörden mit einem Geburtsdatum römisch 40 und Staatsangehörigkeit von Gambia registriert worden sind, auch Ihr Name wurde anders protokolliert!? Verlesen wird AS 131 BAA, das Schreiben des spanischen Innenministeriums vom 26.11.2008.

BF: Es ist richtig dass ich über Teneriffa nach Europa eingereist bin, ich war damals im vielen anderen in einem Boot. In diesem Boot waren Leute aus Gambia, aus Guinea, aus Senegal und anderen Ländern. die spanische Behörde ging davon aus, dass dies ein Boot mit lauter Gambiern ist. Deswegen hat man mich als gambischen Staatsführer geführt. Ich bin aber in Wahrheit aus Senegal. Ich habe auch damals den spanischen Behörden auch ein Alter genannt, das nicht stimmte.

VR: Warum haben die spanischen Behörden Sie dann mit römisch 40 geboren geführt? Das ist ja ein Alter, das nach Ihren Angaben älter ist als Ihr tatsächliches?

BF: Ich habe mich in Spanien älter ausgegeben, als ich wirklich bin, da jugendliche Personen das Lager nicht verlassen dürfen und zumeist auch länger im Lager bleiben müssen.

VR: Warum haben Sie in Spanien keinen Asylantrag gestellt?

BF: Es gibt keinen speziellen Grund, ich wollte dort einfach nicht um Asyl ansuchen.

VR ersucht den BF seinen Geburtsort in Senegal auf der hg. Karte aufzuzeigen.

BF zeigt ohne Zögern den Ort "XXXX", im südlichen Teil des Senegal, in römisch 40 .

VR: Zur Frage, wann Sie vom Senegal dann nach Gambia gekommen sind, sind im bisherigen Verfahren unterschiedliche Versionen protokolliert. In welchem Jahr oder Lebensalter sind Sie vom Senegal nach Gambia?

BF: Dazu muss ich sagen, dass meine Großmutter immer schon in Gambia gelebt hat. Im Alter von 6 Jahren hat dann meine Mutter beschlossen, dass ich bei der Großmutter bleiben soll. Ich bin dann ab dem Alter von 6 Jahren in Gambia geblieben. Sie lebte in römisch 40 . Das ist nicht weit von römisch 40 entfernt. Genauer gesagt: Im Alter von 6 Jahren habe ich meine Großmutter das erste Mal in Gambia mit der Mutter besucht, ab dem Alter von 7 Jahren war ich dann bei der Großmutter wohnend.

VR: Das heißt, Sie waren dann ab dem Jahr 2000 in Gambia?

BF: Ja, das könnte stimmen. Ich habe nur Probleme, mich an Dinge zu erinnern, die schon vergangen sind, aber es wird so um das Jahr 2000 gewesen sein. Ich war jedenfalls 7 Jahre alt.

VR: Bei Ihrer Erstbefragung bei der Polizei Ende 2008 in Traiskirchen ist protokolliert, dass Sie erst 2006 nach Gambia gereist sind. Ist das ein Missverständnis gewesen?

BF: Ja, muss ein Irrtum sein. Wie gesagt, ich habe Probleme mich an Dinge zu erinnern, die schon vergangen sind. Ich mache dann manchmal Fehler.

VR: Als Sie im Alter von 7 Jahren zu Großmutter nach Gambia gekommen sind, haben Sie dann gleich die Schule besucht oder was haben Sie dort gemacht?

BF: Ich habe die arabische Schule besucht. In Afrika ist es normal, dass man arabisch und den Koran lernt. Das habe ich zunächst zu Hause getan und als ich zu meiner Großmutter nach Gambia gegangen bin, besuchte ich die arabische Schule dort. Ich glaube 2004 bin ich dann in die normale Schule gegangen. Da war ich 9 oder 10.

VR: Wie lange waren Sie dann in der "regular school"?

BF: Ich habe direkt mit der Grundschule begonnen und war vorher nicht im Kindergarten oder in der Vorschule. Insgesamt bin ich aber nur ca. 4 Jahre in die Grundschule gegangen.

VR: Und Sie sind in die Grundschule gegangen bis zum Tag Ihrer Ausreise?

BF: Zuletzt bin ich nicht mehr regelmäßig zur Schule gegangen, eigentlich gar nicht. Meine Mutter und mein Vater hatten Probleme damals und meine Großmutter war krank, deswegen war ich dann kaum noch in der Schule.

VR: Sind Sie ab 2000 noch einmal zurück nach Senegal?

BF: Nur einmal. Ich bin nach Gambia gegangen und habe mit der Schule begonnen und zirka eineinhalb Jahre nach meinem Schulbeginn bin ich einmal nach Senegal. Damals war ich nicht länger als eine Woche bei meiner Familie. Das war das einzige Mal.

VR erinnert den BF noch einmal daran, dass die zeitlichen Angaben im bisherigen Verfahren zu den Schulbesuchen völlig widersprüchlich waren. So hat der BF etwa bei der Einvernahme in Traiskirchen am 30.10.2008 davon gesprochen, er hätte bereits im Alter von 4 Jahren mit der Grundschule begonnen. Bei der Erstbefragung hatte er, wie gesagt, ausgeführt, nur von 2006 bis 2008 in die Grundschule gegangen zu sein. Dies wird näher erörtert.

BF: Wie gesagt, ich habe Probleme, mich an Dinge zu erinnern, die bereits vergangen sind. Bei der Einvernahme stand ich auch unter Stress. Es mögen Dinge im Protokoll stehen, die ich nicht so gemeint habe. Ich habe Probleme mit den Dingen, die mir passiert sind und jetzt habe ich Probleme mit dem Protokoll.

VR: Ist es richtig, dass Sie vor Ihrer Wegreise aus Ihrem Heimatstaat noch einmal im Senegal waren?

BF: Nein, Sie haben mich vorher gefragt, und ich habe Ihnen gesagt, dass ich lediglich ein einziges Mal in Senegal war. Nach diesem einen Mal bin ich nicht wieder in den Senegal zurück.

VR: Was war der Grund, warum Sie aus Gambia fort sind in Richtung Europa?

BF: Meine Großmutter wurde krank und ist dann gestorben. Zu meinen Eltern in den Senegal durfte ich nicht zurückkehren. In Gambia hatte ich sonst niemanden und auch keinen Platz, wo ich sonst wohnen hätte können. Meine einzige Möglichkeit war es daher, nach Europa zu reisen. Mein Vater hatte drei Frauen und deswegen gab es ständigen Streit mit meiner Mutter. Auch ich habe mit meinem Vater deswegen Streit gehabt. Er hat mir verboten, auf seinem Anwesen zu wohnen.

VR: Wie hat Sie der Streit betroffen, wenn Sie bei der Großmutter in Gambia waren?

BF: Es stimmt, ich habe damals in Gambia bei der Großmutter gewohnt. Doch die Großmutter hatte Kontakt zu meinen Eltern und hat mir alles erzählt. Wie gesagt, einmal war ich auch selbst bei meinen Eltern zu Besuch. Da gab es dann Probleme mit meinem Vater. ich war nur eine Woche bei ihnen und wir haben gestritten. Mein Vater hat mich dann von seinem Anwesen gewiesen und gesagt, ich bräuchte nie wieder zu kommen. In Afrika kommt so etwas oft vor. In unserer Sprache sagen wir, dass der Vater über seinen Sohn die "Danka" ausgesprochen hat. Das heißt so viel, dass er seinen Sohn nicht wiedersehen will.

VR: Haben Sie irgendwelche Dokumente aus dem Senegal jemals gehabt?

BF: Meine Geburtsurkunde ist glaube ich bei meinem Vater, ich selbst habe diese Geburtsurkunde nie mit meinen eigenen Augen gesehen. Außer der Geburtsurkunde habe ich keine Dokumente. Ich glaube, dass diese noch beim Vater ist.

VR: Können sie irgendjemanden in römisch 40 anrufen, damit man Ihnen dieses Dokument schickt?

BF: Ich weiß nicht, wie ich das tun sollte. Mit meinem Vater spreche ich kein Wort mehr. Wenn es für das Asylverfahren wichtig sein sollte, könnte ich aber versuchen Leute darauf anzusprechen.

VR: Wie viele Leute leben in XXXX?

BF: Das weiß ich nicht, denn ich kenne mich in römisch 40 nicht allzu gut aus. Ich kenne eher römisch 40 .

VR: Im Unterschied zu den Richtern des Senates waren Sie aber zumindest einige Zeit in römisch 40 . Wissen Sie überhaupt nichts über diesen Ort?

BF: Wie gesagt, ich war 7 Jahre alt, wie ich zur Großmutter nach Gambia gezogen bin. Ansonsten war ich nur ein einziges Mal - und da auch nur eine Woche lang - im Senegal. Ich weiß eigentlich nicht viel über römisch 40 .

VR: Wo lebten Ihre Eltern in XXXX?

BF: Selbst wenn ich jetzt noch mal nach römisch 40 ginge, würde ich den Wohnort meiner Eltern sehr wohl finden. Sie wohnen aber etwas außerhalb der Stadt.

VR: Sie haben vorhin gesagt, Sie könnten irgendjemanden ansprechen wegen Ihrer Geburtsurkunde. Kennen Sie jemanden in XXXX?

BF: Ich habe keinerlei Kontakte zu Leuten in römisch 40 , aber wenn Sie das wollen könnte ich Senegalesen hier in Österreich fragen, dass Sie sich in römisch 40 umhören.

VR: Was ist bei der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz am 31.05.2011 vorgefallen? Ihrem Vorbringen nach habe der Referent Ihre Asylkarte zerschnitten und Sie dadurch sehr beunruhigt. Tatsächlich befindet sich auf AS 349 verso Ihre Asylkarte halb zerschnitten. Was ist hier vorgefallen?

BF: Ich hatte an diesem Tag eine Einvernahme im Linz. Die Ladung zu dieser Einvernahme habe ich erst am Vortag um 14.00 Uhr erhalten. Ich bin dann gleich zu meinem Betreuer gegangen, doch dieser war nicht erreichbar. So bin ich am folgenden Tag um 9.00 Uhr früh alleine zur Einvernahme gegangen. Der Asylbeamte hat meine Karte verlangt. Er nahm sie mir weg und schnitt sie durch. Er teilte mir mit, dass ich kein Recht auf diese Karte hätte. Danach hat er mir mehrere Fragen gestellt und ich habe diese - soweit ich konnte - beantwortet. am folgenden Tag habe ich dann meinen Betreuer getroffen, dieser erklärte mir, dass dieser Asylbeamte die Karte nicht wegnehmen und durchschneiden hätte dürfen und dass ich zu dieser Einvernahme gar nicht hingehen hätte dürfen, weil ich zu spät verständigt worden bin. Ich hätte nur mit meinem Betreuer hingehen sollen.

VR: Sie erinnern sich sicher auch an die Sprachgutachten die der Gutachter Dr. römisch 40 mit Ihnen gemacht hat. Ergebnis dieses Gutachtens war, dass in Ihrer Sprache keine Hinweise auf einen längeren Aufenthalt im Senegal ersichtlich seien. Insbesondere hätten Sie auch de facto keine Kenntnisse der französischen Sprache. Nehmen Sie Stellung!

BF: Ich muss ein paar Worte zu dieser Sprachanalyse sagen. Man hat mich nach Wörtern in Mandinka, Wolof und Fulla gefragt und diese drei Sprachen werden wohl in Gambia, als auch im Senegal gesprochen. Es stimmt, dass ich kein Französisch spreche. Ich bin nie in eine französische Schule gegangen, sondern nur in eine arabische, bzw. englische Schule. Deswegen spreche ich nur ein paar Wörter Französisch. In römisch 40 ist die Situation so, dass mehr Leute aus Gambia als aus dem Senegal dort wohnen. Ich habe einen sehr engen Freund aus dem Senegal, verkehre sonst aber mit Gambiern, man kann aber sagten, dass Gambier und Senegalesen praktisch dieselben Leute sind, weil sie dieselbe Sprachen sprechen. Dieser senegalesische Freund von mir ist seit einem Jahr in Österreich und hat eine Österreicherin geheiratet. Wir sprechen miteinander Mandinka. Ich weiß nicht, ob es ein Problem für ihn ist, wenn ich seinen Namen hier nenne, aber ich kann ihn gerne sagen: Er heißt Bubakarr.

VR: Haben Sie eigentlich während Ihres Aufenthaltes in römisch 40 irgendwelchen Kontakt mit gambischen Behörden gehabt?

BF: Nein, ich habe nie irgendwelche Schreiben oder Dokumente von Behörden in Gambia erhalten. Wenn man als Ausländer ganz jung als Gambia kommt, dann braucht man auch keine Papiere. Ich war damals ganz klein und habe bei meiner Großmutter gewohnt und sie hat mich dann zur Schule geschickt. Ich habe aber nie irgendwelche Dokumente darüber erhalten.

(...)

VR: Bis zu Ihrer Ausreise aus dem Senegal im Alter von 7 Jahren als Kind, waren Sie da meistens zu Hause mit Ihren Eltern oder mit wem haben Sie so gesprochen damals?

BF: In diesen 7 Jahren bin ich zusammen mit anderen Kindern aufgewachsen. Ich kann mich jetzt aber an ihre Namen nicht mehr erinnern, wir haben damals Mandinka miteinander gesprochen.

(...)".

römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG sowie über Entscheidungen nach Paragraph 12 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen erwogen, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat das gegenständliche Verwaltungsverfahren (zuletzt) unter der Prämisse geführt, dass der Beschwerdeführer gambischer Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer hat durchgehend, und gilt dies auch für Beschwerdeverhandlung am 21.11.2011, dem entgegengehalten, dass er im Senegal geboren und deswegen senegalesischer Staatsbürger wäre. Er sei bereits als Kind nach Gambia gezogen, wo er seine Schulbildung erhalten habe. Wie sich in der Verhandlung auch herausstellte, hat er bis heute mehr Kontakt mit Gambiern als mit Senegalesen.

Die vom Bundesasylamt herangezogene Befundung von Dr. römisch 40 ist unter diesem Hintergrund, wie er sich in der Beschwerdeverhandlung am 22.11.2011 definitiv herausgestellt hat, ungeeignet, die gambische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers abzuleiten. Dies liegt nicht an Mängeln des Gutachtens von Dr. römisch 40 , sondern an einer falschen Würdigung desselben durch das Organ der Verwaltungsbehörde. So hat der Gutachter selbst in einem E-Mail vom 03.04.2011 an das entscheidende Organ wie folgt ausgeführt: "Ob er (gemeint: der Beschwerdeführer) aber im Senegal geboren wurde oder ob er eine senegalesische Staatsangehörigkeit hat, kann mittels der Sprachanalyse nicht festgestellt werden." Es ist dem Bundesasylamt zwar auch nach der Beschwerdeverhandlung am 21.11.2011 zuzustimmen, dass es generelle Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gibt (so seine behauptete Gedächtnisschwäche), dies ist aber kein Argument, ihm die senegalesische Staatsbürgerschaft abzusprechen, jedenfalls nicht mit der hier erforderlichen Sicherheit. Die entsprechenden Einlassungen des Beschwerdeführers zu diesem Thema sind grundsätzlich nicht unplausibel, ohne dass damit abschließend ein Urteil über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden soll. Dabei trifft es zwar auch zu, dass für eine gambische Staatsbürgerschaft spricht, dass der Beschwerdeführer in Spanien als gambischer Staatsbürger registriert ist, allerdings kann hier zunächst - im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung - ein Irrtum der spanischen Behörden nicht als denkunmöglich angesehen werden (da ja der letzte längere Aufenthaltsort unstrittig Gambia war), andererseits hat das Bundesasylamt auch nicht dargelegt, warum zum einen (jedenfalls im Verfahren vor der Außenstelle) die Daten des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum in Spanien für falsch erachtet werden (gilt er doch nun offenbar wieder als römisch 40 geboren), andererseits jene zur Staatsangehörigkeit für richtig.

Demzufolge hätte bei jetzigem Aktenstand (Das Bundesasylamt hat niemals eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründe vorgenommen) die Prüfung des Asylantrages in Bezug auf Senegal zu erfolgen. Das Bundesasylamt hat aber zu Senegal keinerlei Ermittlungsergebnisse in das Verfahren eingeführt, sodass diese - nebst der erforderlichen genauen Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, auch im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes - sämtlich vom Asylgerichtshof nachzuholen wären.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngeren Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes, individuell unzureichende Feststellungen aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (siehe oben), hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

3.3. Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20111124_A2_419_891_1_2011_00