Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 09.05.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (EDV Zl. 10 03.942) und ihrem Sohn XXXX (EDV Zl. 10 03.944) unter Umgehung von Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 09.05.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (EDV Zl. 10 03.942) und ihrem Sohn römisch 40 (EDV Zl. 10 03.944) unter Umgehung von Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründete sie im Wesentlichen mit der Verfolgung ihres Ehemannes. Dieser sei tschetschenischer Freiheitskämpfer im ersten und zweiten Krieg gewesen und deshalb Verfolgung durch die Kadyrowzy bzw. die staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen. Aufgrund dessen seien auch die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen.
I.2. Mit Bescheid vom 11.05.2010, Zl. 10 03.943-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 11.05.2010, Zl. 10 03.943-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24.05.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2010, Zl. D14 413473-1/2010/2E, stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24.05.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2010, Zl. D14 413473-1/2010/2E, stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Aus der dem Bundesasylamt übermittelten Unterlage betreffend die beabsichtigte Heimreise (Freiwillige Rückkehr - Verständigungsformular, am 04.03.2011 vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterfertigt) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann - nach entsprechender Beratung durch eine sprachkundige Vertrauensperson - beabsichtigen würden, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Am 21.03.2011 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die Mitteilung der XXXX ein, dass die Beschwerdeführerin gemeinsamen mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn unter Gewährung von Rückkehrhilfe am XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.Am 21.03.2011 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die Mitteilung der römisch 40 ein, dass die Beschwerdeführerin gemeinsamen mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn unter Gewährung von Rückkehrhilfe am römisch 40 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Mit Schreiben vom 22.03.2011 wurde dem zuständigen Bezirksgericht der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und um Bestellung eines Abwesenheitskurators für die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihren minderjährigen Sohn zur Durchführung der Asylverfahren ersucht.
Mittels Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde Rechtsanwalt Dr. XXXX zum Abwesenheitskurator bestellt.Mittels Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde Rechtsanwalt Dr. römisch 40 zum Abwesenheitskurator bestellt.
I.3. Mit Bescheid vom 12.04.2011, Zl. 10 03.943-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).römisch eins.3. Mit Bescheid vom 12.04.2011, Zl. 10 03.943-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Der Bescheid wurde am 14.04.2011 an den Abwesenheitskurator zugestellt, der dagegen Beschwerde - gerichtet an den Asylgerichtshof - erhoben hat.
Mit Schreiben vom 04.05.2011 stellte der Asylgerichtshof dem Abwesenheitskurator die Beschwerde mit dem Hinweis zurück, dass gemäß § 22 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 Beschwerden gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes ausschließlich beim Bundesasylamt einzubringen sind.Mit Schreiben vom 04.05.2011 stellte der Asylgerichtshof dem Abwesenheitskurator die Beschwerde mit dem Hinweis zurück, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 Beschwerden gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes ausschließlich beim Bundesasylamt einzubringen sind.
Am 18.05.2011 (Datum des Poststempels) beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den am 14.04.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes. Gleichzeitig wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011 erhoben.
Begründend wurde zum Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, dass die Beschwerdeschrift offensichtlich irrtümlich direkt beim Asylgerichtshof eingelangt ist und offensichtlich an diesen adressiert worden sei.
Das Versäumen der Beschwerdefrist sei durch ein unvorhersehbares Ereignis geschehen, da die ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin der Kanzlei des Abwesenheitskurators die Beschwerde bzw. das Kuvert falsch adressiert habe, nämlich an den Asylgerichtshof und nicht an den Bundesasylsenat.
Dem Antrag liegt eine unterfertigte Erklärung einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Abwesenheitskurators vor, in der diese erklärt, dass sie die Beschwerde trotz Weisung diese an das Bundesasylamt zu adressieren, irrtümlicherweise falsch an den Asylgerichtshof gerichtet habe.
I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 10 03.943-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.05.2011 abgewiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 10 03.943-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.05.2011 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird insbesondere moniert, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt habe.
Entgegen den Feststellungen des Bundesasylamtes habe der Abwesenheitskurator tatsächlich auf das Diktiergerät die Adresse des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, angegeben und wurde dies selbständig von der ansonsten äußerst zuverlässigen Mitarbeiterin der Kanzlei des Abwesenheitskurators abgeändert und die Bescheidbeschwerde direkt an den Asylgerichtshof gesendet.
Die Kanzleikraft sei mittlerweile 20 Jahre in der Kanzlei tätig und habe es noch keinen derartigen Vorfall gegeben. Deshalb würden die Schriftstücke nicht mehr so genau kontrolliert werden, wie dies bei anderen Kanzleikräften der Fall wäre. Deshalb handle es sich bloß um ein geringfügiges Verschulden des Abwesenheitskurators, weshalb ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vorliege.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. ad Spruchteil I.:römisch zwei.2. ad Spruchteil römisch eins.:
II.2.1. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).
Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).
II.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der am 14.04.2011 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011 mangels rechtzeitiger Beschwerde am 29.04.2011 rechtskräftig, da die Beschwerde an die falsche Behörde - nämlich an den Asylgerichtshof - adressiert wurde und daher nicht rechtzeitig beim Bundesasylamt einlangte.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der am 14.04.2011 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011 mangels rechtzeitiger Beschwerde am 29.04.2011 rechtskräftig, da die Beschwerde an die falsche Behörde - nämlich an den Asylgerichtshof - adressiert wurde und daher nicht rechtzeitig beim Bundesasylamt einlangte.
Nach entsprechender Rückstellung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof - unter Verweis auf § 22 Abs. 3 AsylG 2005 - an den Abwesenheitskurator wurde am 18.05.2011 gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der zuständigen Behörde - somit um mehr als zwei Wochen verspätet - Beschwerde gegen die inhaltliche Entscheidung vom 12.04.2011 eingebracht. Dies allein würde jedenfalls den Tatbestand der groben Sorgfaltslosigkeit darstellen, sofern nicht glaubhaft dargelegt wird, dass der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels gehindert hätte.Nach entsprechender Rückstellung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof - unter Verweis auf Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 - an den Abwesenheitskurator wurde am 18.05.2011 gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der zuständigen Behörde - somit um mehr als zwei Wochen verspätet - Beschwerde gegen die inhaltliche Entscheidung vom 12.04.2011 eingebracht. Dies allein würde jedenfalls den Tatbestand der groben Sorgfaltslosigkeit darstellen, sofern nicht glaubhaft dargelegt wird, dass der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels gehindert hätte.
II.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 19.01.1977, Slg. Nr. 9226/A, sowie aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis VwGH 11.09.2001, Zl. 2001/21/0061) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Vertreter höchstens ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. zum Ganzen das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).römisch zwei.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 19.01.1977, Slg. Nr. 9226/A, sowie aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis VwGH 11.09.2001, Zl. 2001/21/0061) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Vertreter höchstens ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche zum Ganzen das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).
Im gegenständlichen Fall ist vorweg festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet und ihres unbekannten Aufenthaltes gerichtlich ein Abwesenheitskurator bestellt worden ist. Der Bescheid vom 12.04.2011 ist dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits mit der Vertretung der Beschwerdeführerin betrauten Abwesenheitskurator zugestellt worden, in dessen Verantwortung sohin die Erhebung der Beschwerde gelegen ist. Der Beschwerdeführerin selbst ist laut geschildertem Sachverhalt keinerlei Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, jedoch muss sie sich aufgrund des Vollmachtsverhältnisses ein noch zu prüfendes Verschulden des Rechtsanwaltes zurechnen lassen.
II.2.4. Damit stellt sich im vorliegenden Fall die entscheidende Frage, ob die falsche Adressierung auf der beim Asylgerichtshof am 03.05.2011 eingelangten Beschwerde durch den kontrollierenden und den Schriftsatz unterschreibenden Rechtsanwalt noch auf einem "minderen Grad des Versehens" beruht.römisch zwei.2.4. Damit stellt sich im vorliegenden Fall die entscheidende Frage, ob die falsche Adressierung auf der beim Asylgerichtshof am 03.05.2011 eingelangten Beschwerde durch den kontrollierenden und den Schriftsatz unterschreibenden Rechtsanwalt noch auf einem "minderen Grad des Versehens" beruht.
Gemäß der Eingabe vom 18.05.2011 sei es zur Versäumung der Beschwerdefrist deshalb gekommen, da die ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin der Kanzlei des Abwesenheitskurators das Kuvert falsch an den Asylgerichtshof und nicht an den Bundesasylsenat adressiert habe.
In der unterschriebenen Erklärung der Mitarbeiterin wird ausgeführt, dass sie trotz Weisung die Beschwerde an das Bundesasylamt zu adressieren, diese irrtümlicherweise falsch an den Asylgerichtshof gerichtet habe.
In der Beschwerde vom 13.10.2011 wird schließlich erklärt, dass der Abwesenheitskurator auf sein Diktiergerät richtig die Adresse des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, angeführt habe, die ansonsten äußerst zuverlässige Mitarbeiterin dies selbständig abgeändert habe und die Beschwerde irrtümlich direkt an den Asylgerichtshof übermittelt wurde.
Die besagte Mitarbeiterin sei mittlerweile über 20 Jahre in der Kanzlei tätig und sei ihr ein derartiger Vorfall noch nie unterlaufen, weshalb die Schriftstücke bei besagter Mitarbeiterin nicht mehr so genau kontrolliert werden würden, wie bei anderen Kanzleikräften.
Soweit in der Beschwerde vom 13.10.2011 ein Diktierfehler behauptet wird - die zuverlässige Mitarbeiterin soll anstatt der laut Diktat richtig angegebenen Behörde den Asylgerichtshof als Adressat der Beschwerde bezeichnet haben - ist dem entgegenzuhalten, dass der Rechtsanwalt den vorbereiteten Schriftsatz unterfertigt hat, was eine entsprechende Kontrolle bzw. Überprüfung des Diktierten voraussetzt.
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Herstellung der Reinschrift den gesamten Schriftsatz vor der Unterfertigung mit der erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen, ob seine Diktatanweisung auch entsprechend befolgt worden ist. (VwGH 12.09.1985, 85/06/0023).
Einem Rechtsanwalt, der sich bei der Unterfertigung eines Schriftsatzes (mit welchem einem Mängelbehebungsauftrag entsprochen werden soll) nicht überzeugt, was er unterfertigt, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. (VwGH 19.01.1990, 89/18/0202; ebenso VwGH 25.09.1990, 90/08/0149, siehe auch VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 25.04.1995, 95/05/0084; 27.03.1996, 96/15/0028).
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde sohin nicht zum Erfolg zu verhelfen, da gemäß der einschlägigen Judikatur ein Parteienvertreter einen Schriftsatz, den er unterfertigt, zu lesen hat. Die inhaltliche Kontrolle eines nach Diktat oder auf Grundlage eines Konzeptes verfassten Schriftsatzes gehört zu den zumutbaren und gebotenen Überwachungspflichten des berufsmäßigen Parteienvertreters.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend handelt sich nicht um ein als minderer Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters, wenn dieser einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen und dadurch Mängel des Schriftsatzes unbemerkt bleiben. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die am Ende der Beschwerdefrist zur Post gegebene Beschwerde, um rechtzeitig zu sein, an die richtige Stelle adressiert sein muss, weshalb der Adressierung eine zentrale Bedeutung zukommt und daher bei der Kontrolle des Schriftsatzes bei seiner Unterfertigung durch den Rechtsanwalt am Ende der Frist eine ganz besondere Kontrolle geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 31.01.2008, Zl. 2007/06/0330; 04.07.2007, Zl. 2007/08/0090, vom 20.01.2000, Zl. 98/06/0108, mwN, oder auch vom 19.09.1999, Zl. 99/06/0132).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend handelt sich nicht um ein als minderer Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters, wenn dieser einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen und dadurch Mängel des Schriftsatzes unbemerkt bleiben. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die am Ende der Beschwerdefrist zur Post gegebene Beschwerde, um rechtzeitig zu sein, an die richtige Stelle adressiert sein muss, weshalb der Adressierung eine zentrale Bedeutung zukommt und daher bei der Kontrolle des Schriftsatzes bei seiner Unterfertigung durch den Rechtsanwalt am Ende der Frist eine ganz besondere Kontrolle geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 31.01.2008, Zl. 2007/06/0330; 04.07.2007, Zl. 2007/08/0090, vom 20.01.2000, Zl. 98/06/0108, mwN, oder auch vom 19.09.1999, Zl. 99/06/0132).
Gemäß dieser Judikatur wird ein extrem hoher Maßstab für diese besondere Kontrolle bei am Ende bzw. letzten Tag der Frist erstellten Beschwerden angelegt, da gerade im Umgang mit Fristen aufgrund der schwerwiegenden Folgen der Versäumung derselben eine besondere Sorgfältigkeit geboten ist.
Auch der Umstand, dass es sich um eine am Ende der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde gehandelt hat, hätte den Rechtsanwalt daher dazu veranlassen müssen, auch die Adresse einer kurzen Kontrolle zu unterziehen. Dazu hätte er lediglich einen kurzen Blick auf die von ihm unterfertigte Beschwerde werfen müssen, zumal sich seine Unterschrift auf derselben Seite wie der Empfänger befindet. Somit wäre bei einem sorgfältigen und dem Rechtsanwalt auch im konkreten Fall zumutbaren Verhalten der Fehler der falschen Adressierung jedenfalls leicht zu verhindern gewesen.
Zu verweisen ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.07.2007, Zl. 2007/08/0090, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde liegt:
"Im Beschwerdefall wurde nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde die Berufung bei der unzuständigen Behörde eingebracht, weil die Kanzleileiterin des Vertreters des Beschwerdeführers die vom Vertreter im Berufungsschriftsatz zutreffend diktierte Einbringungsstelle (die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) eigenmächtig dahingehend abgeändert hat, dass als Einbringungsbehörde der Landeshauptmann von Vorarlberg aufgeschienen ist.
Im Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Versehen einer Kanzleibediensteten für den Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seiner Angestellten hinreichend nachgekommen ist, sowie überhaupt die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, dass die Einhaltung von Fristen gesichert scheint.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wiedereinsetzungsantrag, was die zur Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfalts- und Überwachungspflicht getroffenen Maßnahmen betrifft, zu substantiieren. Andernfalls ist eine Beurteilung dahin, dass dem Rechtsanwalt bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2005, Zl. 2005/08/0104, und das hg. Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, sowie den hg. Beschluss vom 2. Mai 2005, Zl. 2005/10/0064, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wiedereinsetzungsantrag, was die zur Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfalts- und Überwachungspflicht getroffenen Maßnahmen betrifft, zu substantiieren. Andernfalls ist eine Beurteilung dahin, dass dem Rechtsanwalt bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Juni 2005, Zl. 2005/08/0104, und das hg. Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, sowie den hg. Beschluss vom 2. Mai 2005, Zl. 2005/10/0064, mwN).
Im letztgenannten Zusammenhang lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verwaltungsverfahren eine Erklärung dafür vermissen, dass dem Beschwerdevertreter die von der Kanzleikraft vorgenommene Änderung der Adressierung des Schriftsatzes nicht aufgefallen ist. Kontrolliert ein Rechtsanwalt einen fristgebundenen Schriftsatz vor der Unterfertigung nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, dann fällt ihm schon deshalb auffallende Sorglosigkeit zur Last. Sollte er aber seiner Kontrollpflicht nachgekommen sein, dann hätte er darzulegen gehabt, aus welchen besonderen Gründen ihm die eigenmächtig vorgenommene Änderung in der Adressierung des Schriftsatzes dennoch nicht aufgefallen ist. Das gänzliche Fehlen von Vorbringen zu dieser Frage führt dazu, dass die Behörde zu Recht von grobem Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen durfte."
Dem Abwesenheitskurator ist nach dieser Rechtsprechung unabhängig von allfälligen Erklärungen für das Unterlassen seiner Kontrollpflicht jedenfalls auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist ausschließt.
Soweit erstmals in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zu erklären versucht wird, weshalb der Abwesenheitskurator seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist - im Wesentlichen aufgrund des Umstandes, dass die besagte Mitarbeiterin langjährig fehlerfrei gearbeitet habe - verweist der Asylgerichtshof ergänzend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Parteienvertreter schon im Wiedereinsetzungsantrag Art und Intensität der vom Parteienvertreter über seine Rechtsanwaltskanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun hat. (VwGH 28.05.1991, 91/07/0045; ebenso 19.04.1994, 93/07/0137) Dies hat der Abwesenheitskuratur im Wiedereinsetzungsantrag unterlassen, weshalb die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde unbeachtlich sind.
Zumal von einem Verschulden des Abwesenheitskurators auszugehen war, das die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist ausschließt, war auf die Beurteilung des behaupteten Verschuldens der besagten Mitarbeiterin und auf dessen Zurechnung zur Beschwerdeführerin nicht mehr näher einzugehen bzw. war auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Betreffend die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines vom Rechtsanwalt zu unterfertigenden Schriftsatzes, bevor er ihn unterschreibt, kann er nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftstückes technischer Hilfsmittel sowie (besonders) verlässlicher Kanzleikräfte bedient (VwGH vom 26.04.2002, 200/02/0062). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt nur rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen darf (zB Fehler erst nach der Unterfertigung eines richtig adressierten, fristgebundenen Schriftsatzes und nach der Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung und Postaufgabe; VwGH 25.06.1996, Zl. 95/17/0605), ohne die gebotene Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht) zu verletzen. Einem manipulativen Vorgang dieser Art ist es gleichzuhalten, wenn der vom Anwalt kontrollierte Schriftsatz den richtigen Adressaten aufweist, jedoch der bislang verlässlichen Kanzleikraft ein Versehen bei der Beschriftung des Kuverts passiert (vgl. VwGH 27.07.1994, Zl. 94/13/0131). Nur in einem solchen Fall liegt dem Rechtsanwalt - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung - keine Verletzung der Sorgfaltspflicht dadurch zur Last, dass er nach Kontrolle des Schriftstückes und seiner Adressierung sich nicht in jedem Fall auch von der richtigen Adressierung auf dem Kuvert, etwa durch nochmalige Vorlage des Schriftsatzes mit dem Kuvert, überzeugt (25.04.2007, 2007/08/0054).Betreffend die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines vom Rechtsanwalt zu unterfertigenden Schriftsatzes, bevor er ihn unterschreibt, kann er nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftstückes technischer Hilfsmittel sowie (besonders) verlässlicher Kanzleikräfte bedient (VwGH vom 26.04.2002, 200/02/0062). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt nur rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen darf (zB Fehler erst nach der Unterfertigung eines richtig adressierten, fristgebundenen Schriftsatzes und nach der Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung und Postaufgabe; VwGH 25.06.1996, Zl. 95/17/0605), ohne die gebotene Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht) zu verletzen. Einem manipulativen Vorgang dieser Art ist es gleichzuhalten, wenn der vom Anwalt kontrollierte Schriftsatz den richtigen Adressaten aufweist, jedoch der bislang verlässlichen Kanzleikraft ein Versehen bei der Beschriftung des Kuverts passiert vergleiche VwGH 27.07.1994, Zl. 94/13/0131). Nur in einem solchen Fall liegt dem Rechtsanwalt - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung - keine Verletzung der Sorgfaltspflicht dadurch zur Last, dass er nach Kontrolle des Schriftstückes und seiner Adressierung sich nicht in jedem Fall auch von der richtigen Adressierung auf dem Kuvert, etwa durch nochmalige Vorlage des Schriftsatzes mit dem Kuvert, überzeugt (25.04.2007, 2007/08/0054).
Hingegen ist für den Inhalt der von ihm unterfertigten Schriftsätze der Rechtsanwalt verantwortlich (vgl. beispielsweise VwGH vom 20.01.2000, Zl. 98/06/0108, betreffend eine unrichtige Adressierung sowie VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0242). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die anwaltliche Sorgfaltspflicht etwa auch die Überwachung des Umstandes, ob die Schriftstücke in gesetzmäßiger Anzahl und Form, versehen mit den notwendigen Unterschriften, versandbereit sind (vgl. den Beschluss vom 19. 10.2004, Zl. 2004/21/0241).Hingegen ist für den Inhalt der von ihm unterfertigten Schriftsätze der Rechtsanwalt verantwortlich vergleiche beispielsweise VwGH vom 20.01.2000, Zl. 98/06/0108, betreffend eine unrichtige Adressierung sowie VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0242). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die anwaltliche Sorgfaltspflicht etwa auch die Überwachung des Umstandes, ob die Schriftstücke in gesetzmäßiger Anzahl und Form, versehen mit den notwendigen Unterschriften, versandbereit sind vergleiche den Beschluss vom 19. 10.2004, Zl. 2004/21/0241).
Dem Rechtsanwalt ist im vorliegenden Fall vielmehr ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, wenn er die von der besagten Mitarbeiterin nach Diktat vorbereitete Beschwerde ohne die falsche Adressierung, die sich auf dem von ihm unterfertigten Schriftstück befindet, zu bemerken, unterfertigte.
II.2.5. Der Asylgerichtshof weist im Übrigen darauf hin, dass die Übermittlung der Beschwerde an die falsche Behörde verbunden mit dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vielmehr nahelegt, dass sich der Abwesenheitskurator nicht mit der entsprechenden Bestimmung des § 22 Abs. 3 AsylG 2005 vertraut gemacht hat, wonach Beschwerden gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes nur beim Bundesasylamt einzubringen sind, §§ 61a und 63 Abs. 5 AVG nicht gelten.römisch zwei.2.5. Der Asylgerichtshof weist im Übrigen darauf hin, dass die Übermittlung der Beschwerde an die falsche Behörde verbunden mit dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vielmehr nahelegt, dass sich der Abwesenheitskurator nicht mit der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 vertraut gemacht hat, wonach Beschwerden gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes nur beim Bundesasylamt einzubringen sind, Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, AVG nicht gelten.
So wird im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, dass das Kuvert falsch adressiert worden sei, nämlich an den Asylgerichtshof und nicht an den "Bundesasylsenat". Bei dieser Behördenbezeichnung handelt es sich jedoch nicht um die erstinstanzliche Behörde - nämlich das Bundesasylamt - sondern um die Vorgängerbehörde des nunmehrigen Asylgerichtshofes.
Verstärkt wird der Eindruck, dass es sich nicht wie behauptet um das Versehen einer Kanzleimitarbeiterin handelt, dadurch, wenn im Wiedereinsetzungsantrag und der beigelegten Erklärung der besagten Mitarbeiterin noch ausgeführt wird, dass die Mitarbeiterin der Kanzlei das Kuvert falsch adressiert habe bzw. gegen eine ausdrückliche Weisung gehandelt habe, in der Beschwerde zum Bescheid vom 12.04.2011 in einer abgeändert Version plötzlich behauptet wird, dass der Abwesenheitskurator die richtige Adresse diktiert habe, die sonst zuverlässige Kanzleimitarbeiterin die Adresse jedoch selbständig abgeändert habe. Ein Diktierfehler blieb im Wiedereinsetzungsantrag vollkommen unerwähnt und war ein solcher aus dem Vorbringen, wonach die Mitarbeiterin das Kuvert falsch adressiert bzw. eine Weisung nicht befolgt habe, nicht abzuleiten.
Wenn man sohin davon ausgeht, dass sich der Abwesenheitskurator mit den entsprechenden Rechtsvorschriften nicht vertraut gemacht hat, stellt dies zweifelsfrei ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar, zumal in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2011 explizit ausgeführt wird, dass die Beschwerde beim Bundesasylamt einzubringen ist und wie rechtlich einleitend ausgeführt, bei rechtlich versierten Personen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo die Beschwerdeführerin erkennbar kein Interesse am Asylverfahren hat, zumal sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und im Ergebnis bei hypothetischem Erfolg des Wiedereinsetzungsantrages in die versäumte Beschwerdefrist, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen gewesen wäre.Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo die Beschwerdeführerin erkennbar kein Interesse am Asylverfahren hat, zumal sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und im Ergebnis bei hypothetischem Erfolg des Wiedereinsetzungsantrages in die versäumte Beschwerdefrist, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen gewesen wäre.
Wie bereits eingangs dargelegt, ist ein Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 26.1.1995, 94/06/0090). Das Verhalten des Abwesenheitskurators ist der Beschwerdeführerin sohin jedenfalls zuzurechnen.
Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen der Beschwerdeführerin bzw. ihres rechtsfreundlichen Vertreters, welches zum behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis geführt habe, von der zumutbaren Sorgfalt, die von einer rechtskundigen Person zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde daher zu Recht abgewiesen.
II.3. ad Spruchteil II.:römisch zwei.3. ad Spruchteil römisch zwei.:
Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.04.2011 abgewiesen wurde, ist die am 18.05.2011 gegen den am 14.04.2011 zugestellten Bescheid der Behörde erster Instanz erhobene Beschwerde verspätet.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Diesen Rechtsnormen entsprechend endete im Fall der Beschwerdeführerin (Zustellung des angefochtenen Bescheides am 14.04.2011) die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 28.04.2011. Der angefochtene Bescheid ist daher bereits am 29.04.2011 in Rechtskraft erwachsen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.