Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C14 421429-1/2011

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C14 421429-1/2011

Entscheidungsdatum

18.10.2011

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C14 421429-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zahl: 11 05.910-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, und des Asylgerichtshofes.

römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXXstellten am 16.06.2011 nach legaler Einreise über den Flughafen Wien-Schwechat am 14.06.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 16.06.2011 fanden die Erstbefragungen des BF1 und der BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/ EAST, statt. Am 25.08.2011 fanden vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftliche Einvernahmen des BF1 und der BF2 im Asylverfahren statt, wobei die BF2 zugleich als gesetzliche Vertreterin der BF3 und der BF4 agierte.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachten die BF im Wesentlichen vor, dass vor allem der BF1 in Afghanistan wegen seines Bruders von den Taliban erfolgt werde und damit die ganze Familie in Gefahr sei.

Im Verfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihr Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

römisch eins.2. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 05.09.2011, Zahlen: 11 05.910-BAT (BF1), 11 05.917-BAT (BF2), 11 05.920-BAT (BF3) und 11 05.919-BAT (BF4), von den BF beziehungsweise deren gesetzlicher Vertreterin persönlich übernommen am 08.07.2011, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte den BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte den BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 10.09.2012 (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Fluchtvorbringen der BF sei unglaubwürdig.

römisch eins.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richteten sich die per Telefax vom 15.09.2011 fristgerecht eingebrachten Beschwerden, mit denen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden. Mit Schreiben vom 19.09.2011 wurden Beschwerdeergänzungen eingebracht. Die BF beantragten sinngemäß:

festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) seien und

die Durchführung mündlicher Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof.

In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass die Feststellungen der Unglaubhaftigkeit der Angaben zu pauschal gewesen wären und auf aktenwidriger Beweiswürdigung beruhten. Die nationalen Behörden wären nicht in der Lage, die BF ausreichend zu schützen. Dem BF1 drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines von den Taliban verfolgten Bruders eine asylrelevante Verfolgung.

römisch eins.4. Die Beschwerden samt zugehörigen Verwaltungsakten langten am 22.09.2011 beim Asylgerichtshof ein.

römisch zwei. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • Strichaufzählung
    die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen vom 16.06.2011, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 25.08.2011, die Beschwerden vom 15.09.2011, sowie die Beschwerdeergänzungen vom 19.09.2011

  • Strichaufzählung
    die im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt vorgelegten Identitätsdokumente

  • Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF in den angefochtenen Bescheiden.

Seitens der BF wurden auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Beweismittel oder sonstige Belege zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt.

römisch drei.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

römisch drei.1.1. Zur Person der BF, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:

Die BF führen die Namen römisch 40 . Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet, die BF3 und die BF4 sind die gemeinsamen Töchter. Eine weitere Tochter, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, lebt bereits in Österreich. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, waren nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Die BF2 führt ihre Verfolgung auf den BF1 zurück und äußerte auch für ihre Töchter weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde eigene Fluchtgründe. Die BF hätten - abgesehen durch die Verfolgung der Taliban - ein durchschnittliches Leben geführt.

Die Familie der BF lebt zum Teil in Afghanistan, zum Teil in Österreich.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft der BF und zu ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.

Die Identität der BF steht auf Grund der vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumente fest.

Die Ausreise der BF aus Afghanistan erfolgte gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mittels Visa D der österreichischen Botschaft Islamabad, gültig vom 26.05.2011 bis 26.09.2011, über den Flughafen Wien-Schwechat.

Die Fluchtgründe der BF wurden von diesen zuletzt im Wesentlichen wie folgt geschildert:

Der Bruder des BF1 sei von den Taliban verfolgt worden, die vom BF1 seinen Aufenthaltsort unter Zwang und Drohungen erfahren hätten wollen. Die BF würden nunmehr um ihr Leben fürchten.

römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch vier.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 24.02.2011 gestellt wurden, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zahl:

2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).

Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu

Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.

Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass die Feststellungen der Unglaubhaftigkeit der Angaben zu pauschal gewesen wären und auf aktenwidriger Beweiswürdigung beruhten. Die nationalen Behörden wären nicht in der Lage, die BF ausreichend zu schützen. Dem BF1 drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines von den Taliban verfolgten Bruders eine asylrelevante Verfolgung.

Tatsächlich weist der als zentral zu betrachtende Bescheid des BF1 in der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. einige Ungereimtheiten auf. So wird lediglich von einem Vorfall gesprochen, tatsächlich schildern der BF1 und die BF2 zwei angebliche Übergriffe durch die Taliban. Der BF1 sei mehrmals in Pakistan operiert worden, was vermutlich ein Übertragungsfehler vom Bescheid der BF2 ist. Dies relativiert die Schlüssigkeit der Bescheidbegründungen.

Als wesentlich zu erachten ist jedenfalls die seinerzeitige Aussage des Bruders des BF1 (im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich seiner Angaben im Verfahren der bereits in Österreich lebenden Tochter des BF1, wohl aber auch im eigenen Verfahren). Auf diese wird in der Begründung des Bundesasylamtes auch verwiesen (die Angaben widersprächen denen der BF), sie stellen eine wesentliche Säule der Beurteilung der Glaubhaftigkeit (auch durch das Bundesasylamt) dar, jedoch finden sich diese Unterlagen weder in den Akten, noch wurden sie den BF - ebenso wie die Länderfeststellungen - je im Verfahren vorgehalten.

Da diese Aussagen jedoch einen zentralen Beurteilungspunkt darstellen, ist von einer maßgeblichen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, welches auch eine konsistente Schilderung und Beurteilung der Abfolge der angeblichen Geschehnisse ermöglichen hätte können.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses nicht objektiv nachvollziehbar anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BF1 - und damit auch der anderen BF im Familienverfahren - des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als objektiv geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen und Vorhalte, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Die Rechtssachen waren daher spruchgemäß an die Erstbehörde zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse den BF zur Kenntnis zu bringen haben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20111018_C14_421_429_1_2011_00

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