Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 19.01.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und seiner minderjährigen Tochter XXXX (Beschwerdeführerinnen zu den Zlen. D14 313047-2/2008 und D14 313048-2/2008) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 19.01.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und seiner minderjährigen Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerinnen zu den Zlen. D14 313047-2/2008 und D14 313048-2/2008) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung bei der Autobahnpolizei Hartberg gab er im Wesentlichen an, dass er im Jahr 1999 die Bassaevkämpfer unterstützt habe. Aufgrund der Anzeige eines Nachbarn sei er von den Russen verhaftet worden und zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Da er weitere Verfolgung befürchte, habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie seine Heimat verlassen. Am 08.12.2005 sei er in Polen eingereist, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich dort mit seiner Familie bis zur Weiterreise nach Österreich aufgehalten habe. Die Weiterreise nach Österreich sei erfolgt, da Polen die Behandlung seiner schwer kranken Tochter verweigert habe. Der Beschwerdeführer legte entsprechende medizinische Gutachten über den gesundheitlichen Zustand seiner Tochter vor.
Die belangte Behörde führte in der Folge Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) mit Polen.Die belangte Behörde führte in der Folge Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) mit Polen.
Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren - nach Untersuchung am 25.01.2007 - führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Ehefrau und seiner behinderten Tochter an der Grenze zu Tschetschenien in Dagestan gelebt habe. Im Jahr 1999 habe er zwar nicht gekämpft, jedoch den Kämpfern "geholfen", weshalb er ins Blickfeld der Föderalen geraten und einige Male mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer schilderte von mehreren Anhaltungen zwischen den Jahren 2002 und 2006. (Von der Gutachterin wurde angemerkt, dass es über die Anhaltungen während des Gespräches unterschiedliche Angaben vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gebe.)
Der Beschwerdeführer sei zu einer zweijährigen Haftstrafe wegen Waffenbesitzes verurteilt worden, nachdem ihm Waffen unter seinem Kopfkissen versteckt worden seien.
Im Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer Reisepässe besorgt und sei über Weißrussland aus dem Herkunftsstaat geflohen.
Auf Nachfrage der Gutachterin erwähnte der Beschwerdeführer, dass er auch misshandelt und geschlagen worden sei.
Die Gutachterin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an keiner durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandenen belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe seiner Überstellung nach Polen nicht entgegen.
Im Zulassungsverfahren wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2007, 25.05.2007 und 01.06.2007 niederschriftlich einvernommen, wo im Wesentlichen die Zuständigkeit Polens thematisiert wurde. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass die Versorgung seiner kranken Tochter in Polen nicht gewährleistet sei. Zum Gesundheitszustand der Tochter wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.
Auch wurde dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vorgehalten, aus der hervorgehe, dass er nicht traumatisiert sei. Hiezu meinte er, dass man nach einem Krieg keinen stabilen Zustand haben könne.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007 wurde im Spruchpunkt I der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig abgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) iVm. Artikel 16 (1) (c) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt. In Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt und die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 bis zum 04.07.2007 aufgeschoben.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007 wurde im Spruchpunkt römisch eins der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig abgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) in Verbindung mit Artikel 16 (1) (c) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig erklärt. In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt und die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 bis zum 04.07.2007 aufgeschoben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.06.2007 Berufung. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Gesundheitszustand seiner Tochter einer Überstellung nach Polen entgegenstehe.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.07.2007 wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht, datiert mit 04.07.2007, in Vorlage gebracht.
Darin wird eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) nach serieller Traumatisierung im Übergang zur Chronifizierung diagnostiziert.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 09.07.2007 wurde der Berufung vom 28.06.2007 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 09.07.2007 wurde der Berufung vom 28.06.2007 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.3. Mit Bescheid des UBAS vom 25.07.2007, Zl. 313.046-1/4E-XIII/65/07, wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 28.06.2007 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde sich nicht mit dem Gesamtbild des Gesundheitszustandes der Tochter des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.römisch eins.3. Mit Bescheid des UBAS vom 25.07.2007, Zl. 313.046-1/4E-XIII/65/07, wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 28.06.2007 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde sich nicht mit dem Gesamtbild des Gesundheitszustandes der Tochter des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.
Dem Bundesasylamt wurde zudem aufgetragen, den im Berufungsverfahren vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht betreffend den Beschwerdeführer im Einklang mit der Judikatur entsprechend zu würdigen.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.12.2007 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, sich geistig und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.
Der Beschwerdeführer legte seine Geburtsurkunde und jene seiner Ehefrau und seiner Tochter, seinen Führerschein, seine Heiratsurkunde und seine Haftbestätigungen (jeweils im Original) vor.
Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem Familienstand, dass er im Juni oder Juli 2000 nach moslemischem Brauch geheiratet habe, wobei er das genaue Datum nicht wisse. Einen Tag nach der moslemischen Trauung habe die standesamtliche Trauung stattgefunden. Die standesamtliche Trauung habe stattgefunden, als die gemeinsame Tochter geboren worden sei.
Die standesamtliche Trauung sei während seines Gefängnisaufenthaltes beantragt und durchgeführt worden, nachdem die Tochter des Beschwerdeführers zur Welt gekommen sei.
Auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, warum die Heiratsurkunde im Jahr 2005 ausgestellt worden sei.
Nach den ausschlaggebenden Gründen für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, schilderte der Beschwerdeführer eine Unterstützungstätigkeit der Widerstandsbewegung. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1999 bei seiner Großmutter gelebt, als eine Truppe - angeblich unter dem Kommando von Bassaev - in das Dorf der Großmutter einmarschiert sei. Einen Tag nach dem Einmarsch sei es zu einem Schusswechsel mit den Föderationstruppen gekommen. Der Beschwerdeführer habe einen bei diesem Schusswechsel Verwundeten bei seiner Großmutter versorgt. Der Beschwerdeführer und seine Großmutter hätten überdies die Widerstandskämpfer mit Nahrung versorgt.
Der Beschwerdeführer sei danach weiterhin seiner Arbeit als Busfahrer nachgegangen und habe schließlich von einem Cousin erfahren, dass bei seiner Großmutter von Föderationstruppen nach ihm gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt keiner Arbeit mehr nachgegangen. Er sei schließlich bei seiner Mutter gewesen, als er das erste Mal von Soldaten mitgenommen worden sei. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer acht Monate in Haft befunden. Gegen ihn sei wegen illegaler Bandenbildung ermittelt worden. Im November 2000 sei der Beschwerdeführer, nachdem seine Mutter den Staatsanwalt oder den Ermittlungsleiter mit einer Summe in Höhe von US-$ 10.000 bestochen habe, freigelassen worden. Er habe danach seine Arbeit als Busfahrer wieder aufgenommen und im Anschluss daran seine Ehefrau geheiratet.
Der Beschwerdeführer sei am 20.11. oder 24.11.2001 im Zusammenhang mit einem Schusswechsel neuerlich mitgenommen worden und letztlich wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, Medikamente gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er tatsächlich aus einer unbesetzten Apotheke Verbandszeug, Schmerzmittel und Jod mitgenommen habe, um den Verletzten zu versorgen. Dies sei am 05.09. oder 06.09.1999 gewesen.
Der Beschwerdeführer sei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei jedoch nach einem Jahr und zwei Monaten amnestiert worden. Nach seiner Entlassung aus der Haft im März 2002 habe er wieder normal leben können.
Im April 2002 sei der Beschwerdeführer neuerlich abgeholt worden, nachdem ein Schusswechsel stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei bis November 2002 in Untersuchungshaft gewesen und wurde in der Folge zu einem Jahr und acht Monaten wegen illegaler Bandenbildung verurteilt. Im Februar oder März 2004 sei der Beschwerdeführer nach einer Amnestie vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Seine behinderte Tochter sei damals bereits am Leben gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge an unterschiedlichen Adressen gelebt und habe sich nur gelegentlich über Nacht zuhause aufgehalten, bis er im Dezember 2005 mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ausgereist sei.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer konkrete Fragen zu seinem frei geschilderten Fluchtvorbringen gestellt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass bei seiner Großmutter lediglich der eine Verwundete im Jahr 1999 vom 05.09. bis zum 08.09.1999 versorgt worden sei. Seine Ehefrau habe damals bei seinen Eltern gelebt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe von Mai 1999 bis 04.09.1999 im Dorf der Großmutter gelebt. Aufgrund des Einmarsches der Widerstandskämpfer habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau zu seinen Eltern geschickt, wo sie im Übrigen die ganze Zeit gemeldet gewesen sei.
Die Hochzeit nach moslemischem Ritus sei problemlos im Gefängnis durchgeführt worden.
Schließlich wurden dem Beschwerdeführer Widersprüche aus seiner freien Schilderung vorgehalten bzw. wurde ihm vorgehalten, dass seine Schilderungen nicht mit den Angaben seiner Ehefrau bzw. der von ihm vorgelegten Haftbestätigung übereinstimmen würden. Hiezu erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau psychische Probleme habe und wie von ihm ausgeführt, nicht anwesend gewesen sei, als der Verwundete bei seiner Großmutter versorgt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im November 2000 freigelassen, am 09.03. oder 10.03.2001 erneut verhaftet und im März 2002 freigelassen worden. Schließlich räumte er ein, vielleicht etwas verwechselt zu haben. Letztlich würden die Angaben auf den vorgelegten Haftbestätigungen vermerkt sein. Er sei am 09. oder 10.03.2001 verhaftet und im November 2002 verurteilt worden.
Seine Ehefrau habe den Beschwerdeführer - abgesehen von einem längeren Besuch - jeweils nur kurz besucht, wobei dies im Jänner oder Februar 2002 gewesen sei.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, über die zweite Verhaftung zu schildern.
Auf neuerlichen Vorhalt von Widersprüchen in Zusammenhang mit seiner Eheschließung nach moslemischem Brauch, erklärte der Beschwerdeführer, dass er eine Besuchserlaubnis bekommen habe, da der Anstaltsleiter Moslem gewesen sei. Nach Schilderungen über örtliche Gegebenheiten im Gefängnis, legte der Beschwerdeführer dar, welche Großeltern väterlicher-/mütterlicherseits noch am Leben und welche bereits gestorben seien.
Mit seinen Eltern stehe der Beschwerdeführer in Kontakt. Diese würden dem Beschwerdeführer von Schießereien und Explosionen erzählen und hätten dem Beschwerdeführer von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat abgeraten. Aufgrund ihres Alters würde man sie in Ruhe lassen, es sei jedoch bei diesen wiederholt nach dem Beschwerdeführer gefragt worden.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Erhebungen im Herkunftsstaat, ohne personenbezogene Daten an staatliche Stellen weiterzugeben, einverstanden.
Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige Beziehungen. Sein Cousin sei nach Dagestan zurückgereist. Der Beschwerdeführer sei in keinem Verein tätig. Er lebe von staatlicher Unterstützung und verrichte Hilfsarbeiten in der Pension, in der er wohne.
Der Beschwerdeführer sei gesund. Seine Ehefrau hätte in Polen drei Anfälle gehabt, wobei diese laut polnischen Ärzten psychische Hintergründe gehabt hätten.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Dagestan vorgehalten.
Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, die Widerstandskämpfer ausschließlich vom 04.09. bis 08.09.1999 unterstützt zu haben.
Die belangte Behörde veranlasste in der Folge die Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Unter anderem legte der Beschwerdeführer die Haftbestätigung Nr. XXXX vom 22.06.2004 vor, wonach der Beschwerdeführer am 27.01.2003 wegen § 208 Abs. 1 Strafgesetzbuch der Russischen Föderation zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden sei und die Haftstrafe vom 23.11.2002 bis 09.02.2004 verbüßt habe und schließlich vorzeitig bedingt entlassen worden sei. Laut Haftbestätigung Nr. XXXX vom 28.03.2002 sei der Beschwerdeführer am 14.05.2001 wegen § 158 Abs. 2 Strafgesetzbuch der Russischen Föderation zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, habe eine Haftstrafe vom 10.03.2001 bis 28.03.2002 verbüßt und sei schließlich vorzeitig bedingt entlassen worden.Die belangte Behörde veranlasste in der Folge die Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Unter anderem legte der Beschwerdeführer die Haftbestätigung Nr. römisch 40 vom 22.06.2004 vor, wonach der Beschwerdeführer am 27.01.2003 wegen Paragraph 208, Absatz eins, Strafgesetzbuch der Russischen Föderation zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden sei und die Haftstrafe vom 23.11.2002 bis 09.02.2004 verbüßt habe und schließlich vorzeitig bedingt entlassen worden sei. Laut Haftbestätigung Nr. römisch 40 vom 28.03.2002 sei der Beschwerdeführer am 14.05.2001 wegen Paragraph 158, Absatz 2, Strafgesetzbuch der Russischen Föderation zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, habe eine Haftstrafe vom 10.03.2001 bis 28.03.2002 verbüßt und sei schließlich vorzeitig bedingt entlassen worden.
Die Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamtes, Abteilung:
Kriminaltechnik - Dokumente und Handschriften, vom 28.01.2008 zu den vorgelegten Haftbestätigungen haben ergeben, dass die verwendeten Formularvordrucke authentisch seien. Bei der Untersuchung der behördlichen Eintragungen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.
Nach entsprechender Anfrage übermittelte die Staatendokumentation mit Anfragebeantwortung vom 19.02.2008 Übersetzungen der Art. 30/3, 70, 158/2 und 208/1 des Strafgesetzbuches der Russischen FöderationNach entsprechender Anfrage übermittelte die Staatendokumentation mit Anfragebeantwortung vom 19.02.2008 Übersetzungen der Artikel 30 /, 3, 70, 158 /, 2 und 208 /, eins des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation
I.4. Mit Bescheid vom 20.03.2008, Zl. 07 00.694-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2009 erteilt, die zuletzt bis zum 20.03.2012 verlängert worden ist.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 20.03.2008, Zl. 07 00.694-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2009 erteilt, die zuletzt bis zum 20.03.2012 verlängert worden ist.
Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers ebenso wie seine familiären Verhältnisse fest. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere Dagestan zu Grunde gelegt. Den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Antragstellung wurde mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass die belangte Behörde der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 25.01.2007 folge, in der keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Dem am 04.07.2007 vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht, in dem eine höhergradige posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, folgte die belangte Behörde nicht. Dies wurde damit begründet, dass in den fünf Monaten, die zwischen den beiden Untersuchungen gelegen seien, eine derart massive Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers unwahrscheinlich sei, zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet grundversorgt und seine Tochter medizinisch versorgt worden sei. Zudem hätte die herangezogene Gutachterin eine als höherwertig zu beurteilende Ausbildung als der behandelnde Psychotherapeut des Beschwerdeführers.
Zudem habe der Beschwerdeführer im Verlauf der Einvernahme den Eindruck erweckt, dass er in der Lage sei, dieser zu folgen und Angaben zu seinen Fluchtgründen machen zu können.
Gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spreche, dass seine Angaben und jene seiner Ehefrau konstruiert gewirkt hätten. Der Beschwerdeführer sei auch persönlich nicht glaubwürdig gewesen, da er sein Vorbringen fortlaufend ergänzt, abgeändert und gesteigert habe. Bei Beachtung der Angaben seiner Ehefrau hätten sich diese Widersprüche noch verstärkt, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht gefolgt ist, dass dieser tatsächlich die von ihm genannten Haftstrafen verbüßt habe. Auch die damit im Zusammenhang stehende Verfolgung ist ihm von der belangten Behörde nicht geglaubt worden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich ständig in Widersprüche in allen Aspekten ihres Vorbringens verstrickt.
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schloss die belangte Behörde darauf, dass es sich bei den beiden Haftbestätigungen um Fälschungen handle und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau um diese Haftbestätigung eine konstruierte Fluchtgeschichte erfunden hätten.
Es sei allgemein bekannt, dass derartige Haftbestätigungen sehr leicht gegen Bezahlung erhältlich seien bzw. eine Vielzahl solcher Dokumente als Fälschungen im Umlauf seien.
Die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten seien derart drastisch, dass sie keineswegs mit Erinnerungslücken oder etwaigen psychischen Problemen erklärt werden könnten.
Da der Tochter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Behinderung subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.04.2008 fristgerecht die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben und dieser ausdrücklich nur bezüglich des Spruchpunktes I angefochten.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.04.2008 fristgerecht die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben und dieser ausdrücklich nur bezüglich des Spruchpunktes römisch eins angefochten.
Neben der gerafften Wiedergabe des Fluchtvorbringens wurde in der Beschwerde auf die detailliert und authentisch geschilderten Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer habe präzise Angaben über den Ort der Gefängnisse gemacht und auch die genaue Adresse der Untersuchungshaft angeführt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar und überprüfbar. Neben Identitätsdokumenten habe der Beschwerdeführer auch zwei Haftbestätigungen vorgelegt. Auch habe der Beschwerdeführer Ermittlungen im Herkunftsstaat zugestimmt.
Abgesehen von einem vermeintlichen Widerspruch im Zusammenhang mit seiner Festnahme im November 2002 sei das Vorbringen des Beschwerdeführers konsistent und keineswegs widersprüchlich gewesen, zumal berücksichtigt werden müsse, dass die Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen würden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 19.12.2007 nämlich ausgeführt bzw. gemeint, dass er nach einigen Monaten festgenommen worden sei und vom November 2002 bis Jänner 2003 in Untersuchungshaft gewesen sei.
Soweit dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid Widersprüche zum Vorbringen seiner Ehefrau vorgehalten werden, sei dem entgegenzusetzen, dass seine Ehefrau in ihrem Verfahren wiederholt darauf hingewiesen habe, dass sie große Probleme mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen habe. Zudem habe sie möglicherweise aufgrund der langen Zeit, die zwischenzeitlich vergangen sei und aufgrund der belastenden Ereignisse in den vergangenen Jahren Vorfälle durcheinander gebracht. Das Vorbringen der Ehefrau sei vor allem was die zeitliche Einordnung der Ereignisse betreffe sehr verwirrend.
Zumal das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus substantiiert, detailliert und in sich konsistent gewesen sei, hätte ihm aufgrund der Widersprüche im Vorbringen seiner Ehefrau nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden dürfen.
Auch die Vermutung des Bundesasylamtes, dass es sich bei den vorgelegten Haftbestätigungen um Fälschungen handeln würde bzw. diese gegen Bezahlung von Geld ausgestellt worden wären, würde ins Leere zielen. Vielmehr hätten diese Haftbestätigungen durch entsprechende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers einer Überprüfung unterzogen werden müssen.
Moniert wird schließlich dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid der Diagnose durch einen Psychotherapeuten generell eine geringere Beweiskraft eingeräumt habe als der Diagnose durch einen Arzt. Dies erscheine aufgrund der fachlichen Qualifikation, der Ausbildung und dem Tätigkeitsfeld der betreffenden Berufsgruppen unzulässig.
In der Folge wird die Qualifikation des herangezogenen Psychotherapeuten dargelegt. Im Übrigen ergebe sich aus dem vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht nachvollziehbar und klar der Inhalt des Gespräches mit dem Beschwerdeführer, ebenso die Symptome, die zur Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung geführt hätten.
Mit Eingabe vom 21.07.2008 brachte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Vorlage. So seien seinen Eltern wiederholt Ladungen für den Beschwerdeführer übergeben worden und werde der Beschwerdeführer derzeit auch offiziell gesucht. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus erfahren, dass sein Vater seinetwegen festgenommen und für 26 Tage inhaftiert worden sei.
Der Beschwerdeführer vermute aufgrund dessen, dass die Behörden seines Heimatlandes glauben würden, dass er noch Kontakte oder Informationen zu den Kämpfern habe und deswegen erneut gesucht werde.
Am 12.02.2009 übermittelte die Staatendokumentation der belangten Behörde den russischen Reisepass des Beschwerdeführers.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 19.01.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 01.07.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/14) weiterzuführen.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid iSd. § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
II.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch zwei.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1999 die Kämpfer unterstützt und sei in der Folge in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten. Er sei erstmals im Februar 2002 festgenommen worden und mehrere Monate inhaftiert gewesen, bis ihn seine Mutter freigekauft habe. Im März 2001 sei der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen worden und zu Unrecht wegen Diebstahls verurteilt worden. Er sei bis März 2002 im Gefängnis gewesen und sei wegen guter Führung vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Im November 2002 sei der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und zu Unrecht wegen Organisation einer ungesetzlichen bewaffneten Formation oder Beteiligung an ihr verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei bis Februar 2004 inhaftiert gewesen und wegen guter Führung vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Aus Angst vor einer neuerlichen willkürlichen Verhaftung sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
Vor der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin zwei Haftbestätigungen vor, aus denen sich die beiden Verurteilung des Beschwerdeführers, das Strafausmaß und die Haftdauer ergeben.
Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als grob mangelhaft. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass es sich aufgrund der zahlreichen Widersprüche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in deren Vorbringen bei den vorgelegten Haftbestätigungen um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsurkunden handelt.
Zu den entstandenen Widersprüchen und Ungereimtheiten bemerkte die belangte Behörde, dass diese derart drastisch wären, dass sie sich nicht mit Erinnerungslücken oder etwaigen psychischen Problemen erklären lassen würden.
Zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers liegen eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 25.01.2007 und ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 04.07.2007 vor, wobei die belangte Behörde der gutachterlichen Stellungnahme gefolgt ist, in der keine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt worden ist.
Bereits im Bescheid des UBAS vom 25.07.2007 wurde die belangte Behörde angewiesen, den psychotherapeutischen Kurzbericht betreffend den Beschwerdeführer im Einklang mit der Judikatur entsprechend zu würdigen. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch ganz offensichtlich nicht erfolgt.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vermeint, dass die Untersuchungen zwar fünf Monate auseinander gelegen seien, jedoch eine dermaßen massive Änderung des Zustandes des Beschwerdeführers unwahrscheinlich sei, zumal sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem sicheren Land befunden habe, grundversorgt worden sei und seine Tochter die bestmögliche medizinische Betreuung bekommen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde bzw. die den Bescheid ausfertigende Referentin nicht die nötige Fachkenntnis besitzt, um eine derartige Beurteilung vornehmen zu können, zumal die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. der Zeitpunkt bzw. unter welchen Umständen eine solche feststellbar ist, eine Fachfrage ist, die von einem entsprechenden Sachverständigen zu beurteilen ist.
Auch das zweite Argument der belangten Behörde, wonach die Fachärztin für psychotherapeutische Medizin eine höherwertig zu beurteilende Ausbildung besitzt als der den psychotherapeutischen Kurzbericht erstellende Psychotherapeut und deshalb der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren der Vorzug zu geben gewesen sei, greift zu kurz, zumal im angefochtenen Bescheid nicht darlegt wurde, wie die belangte Behörde zu dieser Feststellung gekommen ist. Bereits in der Berufung vom 28.06.2007 wurde die Qualifikation des herangezogenen Psychotherapeuten umfassend dargelegt. Das Bundesasylamt hat es trotz Behebung des ersten Bescheides und einem entsprechenden Hinweis im behebenden Bescheid vom 25.07.2007 unterlassen, sich mit den entsprechenden Ausführungen, die auch in die gegenständliche Beschwerde Eingang gefunden haben, auseinanderzusetzen.
Der bloße Umstand der "höherwertig zu beurteilenden Ausbildung" eines Sachverständigen sagt im Übrigen nichts über die Qualität des von diesem erstellten Gutachten aus. Die belangte Behörde hat sich mit der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der beiden Gutachten überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Die belangte Behörde hat demnach in keiner Weise schlüssig dargelegt, weshalb sie der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren den Vorzug gegeben hat.
Betreffend die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren merkt der erkennende Senat an, dass der Fokus in diesem Gutachten zweifellos auf die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einen sicheren Drittstaat gelegen ist. Es wurde überhaupt nicht im Detail geprüft, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, die ihn allenfalls in seinem Aussageverhalten beeinträchtigt. Ohne entsprechenden Hinweis im Gutachten (auf das sich die belangte Behörde gestützt hat) vermeint die belangte Behörde, dass die Widersprüche und Ungereimtheiten derart drastisch gewesen seien, dass sie sich auch keineswegs mit Erinnerunglücken oder etwaigen psychischen Problemen erklären hätten lassen.
Im psychotherapeutischen Kurzbericht vom 04.07.2007 werden jedoch Gedächtnisprobleme - Jahreszahlen und Namen - thematisiert. Aufgrund dieses Hinweises im psychotherapeutischen Kurzbericht und der dort gestellten Diagnose einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung sowie mangels nachvollziehbarer und schlüssiger Erklärung, weshalb die belangte Behörde der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren den Vorzug gegeben hat, erachtet es der erkennende Senat als nicht geklärt, ob die dargelegten Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zusammenhang mit einer psychischen Beeinträchtigung stehen können.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen zu haben, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung vorliegt und ob diese allenfalls die entstandenen Widersprüche rechtfertigen kann.
Hierbei werden die einzelnen Widersprüche zu beurteilen sein, zumal im psychotherapeutischen Kurzbericht ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ein sehr gutes Zahlengedächtnis habe, aber Jahreszahlen und Namen könne er sich trotzdem nicht mehr merken. Soweit für den erkennenden Senat ersichtlich hat sich der Beschwerdeführer abgesehen von zeitlichen Angaben auch in anderen Aspekten seines Vorbringens (zB im Zusammenhang mit seiner Eheschließung) massiv widersprochen.
Bei Durchsicht der Niederschrift vor der belangten Behörde am 19.12.2007 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ist auffällig, dass diese quer durch die gesamte Niederschrift ausführt, dass sie große Probleme mit der zeitlichen Einordnung vor Ereignissen habe. Der erkennende Senat folgt der Beschwerde, wenn darin erklärt wird, dass die Ehefrau ein "sehr verwirrendes" Vorbringen erstattet hat. Da aus der Einvernahme in keiner Weise hervorgeht, dass die Ehefrau nicht bemüht gewesen wäre, die an sie gestellten Fragen zu beantworten, wäre es nach Dafürhalten des erkennenden Senates notwendig gewesen zu beurteilen, ob die Ehefrau in ihrem Aussageverhalten beeinträchtigt ist. Die Angaben der Ehefrau widersprechen sich von Frage zu Frage und kam im Rahmen der Einvernahme immer wieder der Hinweis, dass sie sich nicht genau erinnern könne bzw. sich keine Zahlen merken könne. Soweit die Widersprüche der Ehefrau als wesentlicher Bestandteil der Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig herangezogen worden sind, hätte es in jedem Fall einer Beurteilung bedurft, ob bei der Ehefrau eine Beeinträchtigung ihres Aussageverhaltens vorliegt.
Es ist sohin nicht abschließend geklärt, ob die Widersprüche tatsächlich hiezu geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens darzulegen, weshalb der belangten Behörde bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden konnte, dass es sich bei den vorgelegten Haftbestätigungen um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsurkunden handelt.
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass derartige Schriftstücke sehr leicht gegen Bezahlung erhältlich sind bzw. eine Vielzahl von solchen Dokumenten als Fälschung im Umlauf sind, ersetzt dies nicht eine konkrete und individuelle Beurteilung der vorgelegten Unterlagen.
Zumal die belangte Behörde die beiden Haftbestätigung durch das Bundeskriminalamt überprüfen hat lassen und sich keine Hinweise auf eine Fälschung bzw. Verfälschung ergeben haben, wäre es im Lichte der darin angeführten konkreten und vor allem überprüfbaren Angaben unumgänglich gewesen, weiterführende Ermittlungen im Herkunftsstaat durchzuführen. Aus den Haftbestätigungen gehen nämlich das jeweilige Datum der Verurteilung, der herangezogene Straftatbestand, das Strafausmaß und vor allem das jeweils verurteilende Gericht hervor.
Allenfalls wird der Beschwerdeführer aufzufordern sein, die beiden Strafurteile vorzulegen.
Am Rande erwähnt der erkennende Senat, dass die in der angeforderten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.02.2008 angeführten Übersetzungen einzelner Artikel des Russischen Strafgesetzbuches nicht korrekt sind. Tatsächlich handelt es sich - wie auch vom Beschwerdeführer richtig angegeben - beim Straftatbestand des Art. 158 um Diebstahl und beim Straftatbestand des Art. 208 um Organisation einer ungesetzlichen bewaffneten Formation oder Beteiligung an ihr.Am Rande erwähnt der erkennende Senat, dass die in der angeforderten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.02.2008 angeführten Übersetzungen einzelner Artikel des Russischen Strafgesetzbuches nicht korrekt sind. Tatsächlich handelt es sich - wie auch vom Beschwerdeführer richtig angegeben - beim Straftatbestand des Artikel 158, um Diebstahl und beim Straftatbestand des Artikel 208, um Organisation einer ungesetzlichen bewaffneten Formation oder Beteiligung an ihr.
Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren nach aufgezeigter Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, dass der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm dargelegt - bereits zwei Mal verurteilt und inhaftiert gewesen ist, wird sich die belangte Behörde damit befassen müssen, ob daraus zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine aktuelle Verfolgungsgefahr resultiert. Der Beschwerdeführer hat gleichbleibend erklärt, dass er nach kurzer Unterstützung der Widerstandsbewegung ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist und auch die Verurteilungen damit im Zusammenhang stehen.
Zu diesem Kernvorbringen einer nunmehrigen Verfolgung ist der Beschwerdeführer ergänzend zu befragen, um eine abschließende Beurteilung einer drohenden aktuellen Verfolgung vornehmen zu können.
Dahingehend wird die belangte Behörde auch die in der Zwischenzeit vorgelegten Unterlagen einer entsprechenden Überprüfung unterziehen müssen. Dabei handelt es sich um mehrere Ladungen in russischer Sprache, aus denen sich ergeben soll, dass der Beschwerdeführer derzeit offiziell gesucht werde. Zur Ermittlung des Sachverhaltes ist die Übersetzung der Ladungen unumgänglich. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes - schlecht kopierte Vordrucke - der Ladungen, ist deren Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, weshalb diese Schreiben erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sind.
Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die angeführte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit verbunden die mangelnde Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ausreichend dargelegt wurde, weil der Sachverhalt und die darauf anknüpfenden Erwägungen zu seiner Unglaubwürdigkeit nicht schlüssig sind und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt keine Ermittlungen betreffend das überprüfbare Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat.
Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid sohin eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist.
Weiters mangelt es dem angefochtenen Bescheid an aktuellen Feststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in seinem Asylverfahren nämlich angegeben, dass er im Verdacht stehe, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein. Der Beschwerdeführer soll in diesem Zusammenhang zwei Mal zu Unrecht verurteilt worden sein. Trotz verbüßter Haftstrafen soll nunmehr neuerlich zu Unrecht gegen den Beschwerdeführer ermittelt werden, wobei der Beschwerdeführer vermute, dass die Behörden seines Heimatlandes glauben würden, dass er Kontakte oder Informationen zu den Kämpfern habe.
In den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid finden sich keine Hinweise, inwieweit Unterstützer der tschetschenischen Widerstandsbewegung bzw. Personen, die im Verdacht stehen, der Widerstandsbewegung nahezustehen, einer Gefährdung ausgesetzt sind.
Derartige Länderfeststellungen sind jedoch - bei unterstelltem Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers - zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefährdung von asylrelevantem Ausmaß zu befürchten hätte - unumgänglich. Im Übrigen ist auch zu eruieren, ob im Zusammenhang mit einer Betätigung im Widerstand Verurteilte nach Verbüßung ihrer Strafhaft weiterhin mit staatlichen Repressalien zu rechnen haben.
Zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist auszuführen, dass die hiezu lediglich allgemein in Bezug auf die Russische Föderation und Dagestan getroffenen Länderfeststellungen, zur ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichen. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers nach abschließender und vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes als glaubwürdig erweist, sind konkrete Länderinformationen zu den soeben dargelegten Themenkreisen einzuholen.
Die im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Länderfeststellungen werden im Übrigen auf ihre Aktualität zu überprüfen sein und dem Beschwerdeführer wird hiezu allenfalls neuerlich Parteiengehör zu gewähren sein.
Weiters wird bemerkt, dass - wenn das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren davon ausgehen sollte, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen steht - die belangte Behörde dazu angehalten wäre, gemäß der UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz vom 23.07.2003 ebenso zu prüfen, ob ihm dies im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse als zumutbar erscheint, als auch Feststellungen über die zu erwartende Lage im Ort der in Aussicht genommenen innerstaatlichen Schutzalternative zu treffen (vgl. auch VwGH v. 01.09.2005, Zl. 2005/20/0357; VwGH v. 11.06.2002, Zl. 2000/012/0305).Weiters wird bemerkt, dass - wenn das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren davon ausgehen sollte, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen steht - die belangte Behörde dazu angehalten wäre, gemäß der UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz vom 23.07.2003 ebenso zu prüfen, ob ihm dies im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse als zumutbar erscheint, als auch Feststellungen über die zu erwartende Lage im Ort der in Aussicht genommenen innerstaatlichen Schutzalternative zu treffen vergleiche auch VwGH v. 01.09.2005, Zl. 2005/20/0357; VwGH v. 11.06.2002, Zl. 2000/012/0305).
Auch diesbezüglich wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nach Parteiengehör somit nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen haben, sollte es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung den Beschwerdeführer auf eine solche "inländische Fluchtalternative" verweisen wollen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Dagestan - die Einvernahme des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung einer allfälligen Beeinträchtigung seines Aussageverhaltens bzw. jenes seiner Ehefrau zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Dagestan - die Einvernahme des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung einer allfälligen Beeinträchtigung seines Aussageverhaltens bzw. jenes seiner Ehefrau zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Angesichts der aufgezeigten Ermittlungsfehler war das dargestellte Ermittlungsverfahren samt den entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen viel zu kurz gegriffen, um abschließend den Schluss ziehen zu können, dass der vorliegende Antrag mangels Glaubwürdigkeit keiner rechtlichen Würdigung zu unterziehen sei.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, andernfalls der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.