Entscheidungsgründe:
Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kirgisistan, gelangte am 05.01.2009 als unbegleiteter Minderjähriger unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 20.08.2009, FZ. 09 00.123-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Jugendwohlfahrtträger Land XXXX, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers am 27.08.2009 per RSa-Brief rechtswirksam zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 20.08.2009, FZ. 09 00.123-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Jugendwohlfahrtträger Land römisch 40 , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers am 27.08.2009 per RSa-Brief rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2009, der dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mittels Telefax am selben Tag übermittelt wurde, stellte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers unter anderem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den oa. Bescheid.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass der Akt des (damals) minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Namen "XXXX" geführt werde, der Bescheid des Bundesasylamtes jedoch auf den Namen "XXXX" laute. Normalerweise würden Beschwerden durch die Referatsleiterin als einzige Juristin, die für die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Fremder im Großreferat zuständig sei, fristgerecht verfasst und der zuständigen Behörde vorgelegt. Die im gegenständlichen Fall erfolgte falsche Protokollierung führte dazu, dass der Bescheid unbearbeitet geblieben sei und stelle dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, welches die Versäumung der Rechtsmittelfrist um einige Werktage als ein Versehen minderen Grades erscheinen lasse.
Mit Bescheid vom 06.10.2009, FZ. 09 00.123/1-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ab und führte begründend aus, es könne nicht von einem minderen Grad des Versehens oder einem plausiblen Grund für die Nichteinhaltung der Frist ausgegangen werden. Insbesondere sei der Bezirkshauptmannschaft XXXX, der der Bescheid betreffend den Beschwerdeführer am 27.08.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden sei, bereits am 06.08.2009 ein Einvernahmeprotokoll mit berichtigter Schreibweise des Familiennamens des Beschwerdeführers übermittelt worden. Die Schreibweise des Familiennamens habe deshalb der gesetzlichen Vertretung bereits bekannt sein bzw. hätte die korrekte Zuordnung durch einen Computersuchlauf eine zeitgerechte Zuordnung des Bescheides ermöglichen können.Mit Bescheid vom 06.10.2009, FZ. 09 00.123/1-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und führte begründend aus, es könne nicht von einem minderen Grad des Versehens oder einem plausiblen Grund für die Nichteinhaltung der Frist ausgegangen werden. Insbesondere sei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , der der Bescheid betreffend den Beschwerdeführer am 27.08.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden sei, bereits am 06.08.2009 ein Einvernahmeprotokoll mit berichtigter Schreibweise des Familiennamens des Beschwerdeführers übermittelt worden. Die Schreibweise des Familiennamens habe deshalb der gesetzlichen Vertretung bereits bekannt sein bzw. hätte die korrekte Zuordnung durch einen Computersuchlauf eine zeitgerechte Zuordnung des Bescheides ermöglichen können.
Gegen diesen (den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden) Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin von der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass durch das Bundesasylamt eigenmächtig eine "Namensänderung" hinsichtlich des Nachnamens des Beschwerdeführers erfolgt wäre, ohne den Jugendwohlfahrtsträger XXXX als gesetzlichen Vertreter darauf ausdrücklich aufmerksam zu machen, bzw. dies zu begründen oder mit ihm abzustimmen. Insbesondere bestehe zwischen den Namen "XXXX" und "XXXX" ein derart großer Unterschied, dass ein in der Materie nicht Erfahrener keinen Zusammenhang erkennen könne.Gegen diesen (den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden) Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin von der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass durch das Bundesasylamt eigenmächtig eine "Namensänderung" hinsichtlich des Nachnamens des Beschwerdeführers erfolgt wäre, ohne den Jugendwohlfahrtsträger römisch 40 als gesetzlichen Vertreter darauf ausdrücklich aufmerksam zu machen, bzw. dies zu begründen oder mit ihm abzustimmen. Insbesondere bestehe zwischen den Namen "XXXX" und "XXXX" ein derart großer Unterschied, dass ein in der Materie nicht Erfahrener keinen Zusammenhang erkennen könne.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des
§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs. 1 ZPO idF des Art. IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen ist (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).
Die Partei hat aber nicht nur ihr eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099 und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).Die Partei hat aber nicht nur ihr eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird; vergleiche dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099 und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ. 09 00.123-BAG, dem gesetzlichen Vertreter des (damals) minderjährigen Beschwerdeführers am 27.08.2009 ordnungsgemäß zugestellt wurde und sohin im gegenständlichen Fall jedenfalls kein Zustellmangel vorliegt und ein solcher auch nicht behauptet wurde.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Lauf der Beschwerdefrist durch die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger in Gang gesetzt wird. Das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist durch den Jugendwohlfahrtsträger ist dem Fremden zuzurechnen. Eine allenfalls bestehende Unkenntnis des Fremden von der Vertretung ist auf diese ohne Einfluss (VwGH vom 23.03.1996, Zl. 95/01/0043, Slg. 14431 A; VwGH vom 06.03.1996, Zl. 95/20/0181 ua; vgl. Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Rz. 73b zu § 71 AVG, Seite 1090).Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Lauf der Beschwerdefrist durch die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger in Gang gesetzt wird. Das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist durch den Jugendwohlfahrtsträger ist dem Fremden zuzurechnen. Eine allenfalls bestehende Unkenntnis des Fremden von der Vertretung ist auf diese ohne Einfluss (VwGH vom 23.03.1996, Zl. 95/01/0043, Slg. 14431 A; VwGH vom 06.03.1996, Zl. 95/20/0181 ua; vergleiche Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Rz. 73b zu Paragraph 71, AVG, Seite 1090).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann, und als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Es bleibt zu prüfen, ob es ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Jugendwohlfahrtträger Land XXXX, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers, darstellt, dass aufgrund der durch das Bundesasylamt erfolgten Änderung des Nachnamens des Beschwerdeführers die Zuordnung des angefochtenen Bescheides zum von der Bezirkshauptmannschaft geführten Asylakt des Beschwerdeführers nicht erfolgen konnte, weshalb die fristgerechte Einbringung einer Beschwerde versäumt wurde.Es bleibt zu prüfen, ob es ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Jugendwohlfahrtträger Land römisch 40 , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers, darstellt, dass aufgrund der durch das Bundesasylamt erfolgten Änderung des Nachnamens des Beschwerdeführers die Zuordnung des angefochtenen Bescheides zum von der Bezirkshauptmannschaft geführten Asylakt des Beschwerdeführers nicht erfolgen konnte, weshalb die fristgerechte Einbringung einer Beschwerde versäumt wurde.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des
§ 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. zum Ganzen die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 96 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche zum Ganzen die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl., E 96 ff zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Judikatur).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers um den Jugendwohlfahrtträger Land XXXX, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX. Eine staatliche Einrichtung, wie eine Bezirkshauptmannschaft, insbesondere an die mit der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger betraute Jugendwohlfahrtsbehörde, muss naturgemäß ein höherer Sorgfaltsmaßstab als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligte Personen angelegt werden. Wie im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubwürdig dargelegt und aus dem Akt ersichtlich, wurde jedoch der Familienname des Beschwerdeführers von "XXXX" auf "XXXX" geändert, ohne dies der Jugendwohlfahrtsbehörde als gesetzlicher Vertretung des Beschwerdeführers ausdrücklich mitzuteilen. Da der Bescheid betreffend den Beschwerdeführer einzig auf den wesentlich abgeänderten Nachnamen des Beschwerdeführers "XXXX" lautet, der Akt betreffend den Beschwerdeführer jedoch vom gesetzlichen Vertreter "XXXX" geführt wird, kann (gerade noch) ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des gesetzlichen Vertreters in der nicht zeitgerechten Zuordnung nicht erkannt werden.Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers um den Jugendwohlfahrtträger Land römisch 40 , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Eine staatliche Einrichtung, wie eine Bezirkshauptmannschaft, insbesondere an die mit der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger betraute Jugendwohlfahrtsbehörde, muss naturgemäß ein höherer Sorgfaltsmaßstab als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligte Personen angelegt werden. Wie im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubwürdig dargelegt und aus dem Akt ersichtlich, wurde jedoch der Familienname des Beschwerdeführers von "XXXX" auf "XXXX" geändert, ohne dies der Jugendwohlfahrtsbehörde als gesetzlicher Vertretung des Beschwerdeführers ausdrücklich mitzuteilen. Da der Bescheid betreffend den Beschwerdeführer einzig auf den wesentlich abgeänderten Nachnamen des Beschwerdeführers "XXXX" lautet, der Akt betreffend den Beschwerdeführer jedoch vom gesetzlichen Vertreter "XXXX" geführt wird, kann (gerade noch) ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des gesetzlichen Vertreters in der nicht zeitgerechten Zuordnung nicht erkannt werden.
Dem Argument des Bundesasylamtes, dass drei Wochen vor Erlassung des Bescheides vom 20.08.2009 bereits ein Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers, das auf den abgeänderten Namen "XXXX" laute, an die gesetzliche Vertretung übermittelt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass auch in diesem Schreiben keine Nennung des abgeänderten Nachnamens "XXXX", unter welchem der Akt des Beschwerdeführers von der gesetzlichen Vertretung geführt wurde, erfolgt ist und dieses Schreiben somit nicht als ausdrückliche Bekanntgabe der Nachnamensänderung des Beschwerdeführers gewertet werden kann. In Anbetracht der rund 10.000 Namenseintragungen in der EDV der Jugendwohlfahrtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft XXXX vermochte auch der Verweis des Bundesasylamtes, dass ein Computersuchlauf eine fristgerechte Zuordnung des Bescheides vermutlich ermöglicht hätte, nicht völlig zu überzeugen.Dem Argument des Bundesasylamtes, dass drei Wochen vor Erlassung des Bescheides vom 20.08.2009 bereits ein Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers, das auf den abgeänderten Namen "XXXX" laute, an die gesetzliche Vertretung übermittelt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass auch in diesem Schreiben keine Nennung des abgeänderten Nachnamens "XXXX", unter welchem der Akt des Beschwerdeführers von der gesetzlichen Vertretung geführt wurde, erfolgt ist und dieses Schreiben somit nicht als ausdrückliche Bekanntgabe der Nachnamensänderung des Beschwerdeführers gewertet werden kann. In Anbetracht der rund 10.000 Namenseintragungen in der EDV der Jugendwohlfahrtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vermochte auch der Verweis des Bundesasylamtes, dass ein Computersuchlauf eine fristgerechte Zuordnung des Bescheides vermutlich ermöglicht hätte, nicht völlig zu überzeugen.
Da demnach der gesetzliche Vertreter des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers somit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn ein (gerade noch) den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht trifft, gehindert war, die Frist zur Erhebung der Beschwerde einzuhalten, hat das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht abgewiesen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.