Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A8 308537-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A8 308537-1/2008

Entscheidungsdatum

19.09.2011

Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A8 308.537-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2006, Zl. 05 11.747-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Uganda zu sein. Er reiste am 03.08.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2005 einen Asylantrag. Er wurde dazu niederschriftlich am 08.08.2005 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Er gab an, von 1983 bis 2005 Berufssoldat in der Armee in Uganda gewesen zu sein. Er legte einen nationalen ugandischen Führerschein vor römisch 40 .

Im Zuge der Einvernahme gab er an, dass seine Muttersprache Luganda sei und er weiters Englisch und Suaheli spreche. Er hätte Probleme gehabt, als er verhaftet worden sei. Er hätte der ugandischen Armee gedient. Eines Tages sei in ein Waffenlager eingebrochen worden. Einige Schusswaffen wären entwendet worden. Er sei in dieser Zeit auf Urlaub gewesen. Es wären Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass er wieder arbeiten müsse. Man hätte ihm gesagt, dass ins Waffenlager eingebrochen worden sei, als er gerade den Urlaub angetreten habe. Er sei aufgefordert worden, dies zu klären. Sie hätten ihm gesagt, er müsse wissen, wer das getan habe. Einige Offiziere seien davongelaufen, um irgendwo zu kämpfen. Sie hätten den Verdacht, dass er einer von diesen sei. Sie sagten ihm, dass er nun ein Gefangener sei, bis sie herausgefunden hätten, was geschehen sei. Sie hätten ihn in ein Gefängnis gebracht. Er sei nicht vor ein Gericht gestellt worden, obwohl er dies erwartet hätte. Sie seien sehr hart mit ihm umgegangen, um Informationen aus ihm herauszupressen. Er sei von Februar bis April dort gewesen. Eines Nachts im April sei er aufgefordert worden, für die Offiziere Wasser zu holen. Andere Gefängnisinsassen seien an einen anderen Ort verbracht worden. Das sei im Busch gewesen. Dort hätten sie andere Leute mit Waffen getroffen. Sie hätten gesagt, dass heute ihr letzter Tag gekommen sei und dass sie beten sollten. Sie hätten ihr eigenes Grab schaufeln sollen. Einer der Soldaten hätte plötzlich mit der Schaufel, mit der er gegraben hätte, einen anderen Soldaten geschlagen. So gelang ihm die Flucht. Es wurde auf ihn geschossen. Er hätte sich zwei Tage im Busch aufgehalten. Er sei in weiterer Folge ins Dorf seiner Mutter gereist. Dort hätte er seine Frau getroffen. Die Festnahme sei im Februar 2005 erfolgt. Er hätte in der Einheit UPDF gedient. Er hätte sich von Februar bis zur zweiten Aprilwoche 2005 in Haft befunden. Er hätte im Jahr 2002 geheiratet. Es sei eine traditionelle Hochzeit gewesen.

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 31.07.2006 durch das Bundeasylamt, Außenstelle Linz, statt. Zu seiner Heirat führte er aus, dass er keine Heiratsurkunde habe, sie hätten traditionell geheiratet. Er hätte für die Armee gearbeitet. Man hätte ihm vorgeworfen, dass er mit Offizieren zusammengearbeitet hätte, die von der Armee desertiert wären. Es sei ihm in weiterer Folge die Flucht aus dem Busch gelungen. Er hätte ein Waffenlager bewacht. Er sei im Militärcamp im dortigen Gefängnis in römisch 40 inhaftiert gewesen. Er hätte von 1983 bis 2005 beim Militär gedient. Mit 13 Jahren hätten sie ihn von der Schule gewaltsam mitgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die jetzige Regierung noch mit der damaligen gekämpft. Als Grund für die Verdächtigungen gab er an, dass man geglaubt habe, dass er und die anderen Bewacher mit jenen Offizieren kooperiert hätten, die jetzt die Regierung bekämpften und desertiert seien. Der Beschwerdeführer stimmte Ermittlungen der österreichischen Botschaft Nairobi unter Angabe seiner Militärnummer zu.

Am 04.12.2006 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundeasylamt, Außenstelle Linz, statt. Dem Beschwerdeführer wurden die Erhebungsergebnisse der österreichischen Botschaft in Nairobi zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2006, Zl. 05 11.747-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 04.08.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend führte das Bundeasylamt aus, dass der Antragsteller keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 glaubhaft machen konnte. Die Aussagen des Antragstellers würden deshalb den Anforderungen nicht entsprechen, zumal sich aufgrund einer Anfrage durch die für Uganda zuständige österreichische Botschaft in Nairobi nach umfangreichen Ermittlungen herausgestellt habe, dass der Antragsteller offenbar trotz detailreich geschilderten behaupteten Vorkommnissen nie unter seiner behaupteten Dienstnummer Dienst in der ugandischen Armee verrichtet habe. Auch die Namen der angeblichen Zeugen seien nicht zu finden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Er stellte den Antrag, die Berufungsbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid aufgrund von Verletzung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen zur Gänze beheben und ihm Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG gewähren, zumal sich die Beweiswürdigung einzig und allein auf eine Anfragebeantwortung stütze, die seinen Verfolgern (UPDF) zur Beantwortung vorgelegt wurde, was eine eklatante Verletzung von Artikel 22, a und b der RL 2005/85/EG darstelle. Weiters sei sein Verfahren mit dem seiner Ehefrau im Familienverfahren zu verbinden, zumal sie tatsächlich verheiratet seien, nur nicht im Besitz einer Heiratsurkunde. Er hätte Anerkennung als Sur-Place-Flüchtling finden müssen, nachdem die belangte Behörde die Antwort der Botschaftsanfrage zurückübermittelt bekommen habe und feststellen hätte müssen, dass das Antwortschreiben von seinen Verfolgern, nämlich direkt der UPDF (Volksarmee Uganda) zurückgekommen sei und sie nun daher in Kenntnis von seinem Aufenthaltsort gesetzt worden seien. Dies hätte die Intensität der Verfolgung bei seiner Rückkehr erheblich gesteigert. Die belangte Behörde begründe die Abweisung seines Asylantrages einzig und allein damit, dass sich aufgrund einer Anfrage an die österreichische Botschaft in Nairobi, zuständig für Uganda, nach umfangreichen Ermittlungen herausgestellt habe, dass er offenbar trotz detailreich geschilderter behaupteter Vorkommnisse nie unter seiner Dienstnummer Dienst in der ugandischen Armee verrichtet habe, seine angegebene Dienstnummer würde eine andere Person betreffen. Seine Daten würden mit keinem Militärangehörigen zusammenstimmen. Auch die Namen der von ihm genannten Zeugen würden laut Auskunft nicht existieren. Der Bescheid werde demnach seinem gesamten Umfang nach aufgrund Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und Verfahrensgrundsätzen, insbesondere durch seine unzulässigerweise an den Herkunftsstaat/Verfolger übermittelten personenbezogenen Daten, mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger und auch fehlender Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Würdigung bekämpft. Durch die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten von der österreichischen Botschaft in Nairobi direkt an seine Verfolger (UPDF) sei er bei seiner Rückkehr in einem noch höheren Ausmaß gefährdet, als vor seiner Flucht. So hätten die österreichischen Behörden einen zusätzlichen Nachfluchtgrund für ihn geschaffen. UPDF besitze in Uganda praktisch Staatsmacht und sei sehr wohl in der Lage, ihn im ganzen Land zu verfolgen. Er sei der Auffassung gewesen, dass es sich bei den Botschaftsanfragen um anonyme Anfragen handle, die auf keinen Fall an die Verfolger gelangen könnten. Er halte die Antwort auf die Anfrage für eine Lüge von seinen Verfolgern, um seiner wieder habhaft zu werden. Er habe zwar mit seiner bejahenden Antwort der Überprüfung durch die Botschaft indirekt zugestimmt, sei aber davon ausgegangen, dass dies anonym passiere. In der ihm ausgehändigten Erstinformation zum Asylverfahren, sei ihm versichert worden, dass keine seiner Angaben an seine Verfolger weitergeleitet würden. Als Beweis dafür, dass er bei der UPDF im Dienst war, lege er eine gerichtliche Erklärung von seinen Verwandten römisch 40 in Kopie vor. In dieser Erklärung bestätigten die Personen, dass er bei der UPDF gedient habe. Diese hätten diese Erklärung am Gericht römisch 40 vor einem Notar am römisch 40 abgegeben. Weiters hätte es die belangte Behörde verabsäumt, relevante Feststellungen zur UPDF im Bescheid zu treffen, woraus hervorgehe, dass UPDF eine große Machtposition in Uganda innehabe und einer Staatsmacht gleichzusetzen sei, die aber häufig Menschenrechtsverletzungen beginge. In seinem Fall lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat im Ergebnis mit Verfolgung durch UPDF und deren angehörigen Milizen rechnen müsste. Ihm drohe die Hinrichtung, sei es mit Verhängung der Todesstrafe oder sei es mittels extralegaler Tötung.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass der Antragsteller keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 glaubhaft machen konnte. Die Aussagen des Antragstellers würden deshalb den Anforderungen nicht entsprechen, zumal sich aufgrund einer Anfrage durch die für Uganda zuständige österreichische Botschaft in Nairobi nach umfangreichen Ermittlungen herausgestellt habe, dass der Antragsteller offenbar trotz detailreich geschilderten behaupteten Vorkommnissen nie unter seiner behaupteten Dienstnummer Dienst in der ugandischen Armee verrichtet habe. Auch die Namen der angeblichen Zeugen seien nicht zu finden.

Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass sich die Beweiswürdigung einzig und allein auf eine Anfragebeantwortung stütze, die seinen Verfolgern (UPDF) zur Beantwortung vorgelegt wurde, was eine eklatante Verletzung von Artikel 22, a und b der RL 2005/85/EG darstelle. Er hätte Anerkennung als Sur-Place-Flüchtling finden müssen, nachdem die belangte Behörde die Antwort der Botschaftsanfrage zurückübermittelt bekommen habe und feststellen hätte müssen, dass das Antwortschreiben von seinen Verfolgern, nämlich direkt der UPDF (Volksarmee Uganda) zurückgekommen sei und sie nun daher in Kenntnis von seinem Aufenthaltsort gesetzt worden seien. Dies hätte die Intensität der Verfolgung bei seiner Rückkehr erheblich gesteigert. Der Bescheid werde demnach seinem gesamten Umfang nach aufgrund Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und Verfahrensgrundsätzen, insbesondere durch seine unzulässigerweise an den Herkunftsstaat/Verfolger übermittelten personenbezogenen Daten, mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger und auch fehlender Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Würdigung bekämpft. Durch die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten von der österreichischen Botschaft in Nairobi direkt an seine Verfolger (UPDF) sei er bei seiner Rückkehr in einem noch höheren Ausmaß gefährdet, als vor seiner Flucht. So hätten die österreichischen Behörden einen zusätzlichen Nachfluchtgrund für ihn geschaffen. UPDF besitze in Uganda praktisch Staatsmacht und sei sehr wohl in der Lage, ihn im ganzen Land zu verfolgen. Als Beweis dafür, dass er bei der UPDF im Dienst war, lege er eine gerichtliche Erklärung von seinen Verwandten römisch 40 in Kopie vor. In dieser Erklärung bestätigten die Personen, dass er bei der UPDF gedient habe. Diese hätten diese Erklärung am Gericht römisch 40 vor einem Notar am römisch 40 abgegeben. Weiters hätte es die belangte Behörde verabsäumt, relevante Feststellungen zur UPDF im Bescheid zu treffen, woraus hervorgehe, dass UPDF eine große Machtposition in Uganda innehabe und einer Staatsmacht gleichzusetzen sei, die aber häufig Menschenrechtsverletzungen beginge.

Das Bundesasylamt stützt sich in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft Nairobi. Feststellungen zur UPDF sowie eine Auseinandersetzung mit der UPDF unterblieben zur Gänze. Im nächsten Rechtsgang hat sich das Bundesasylamt mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachfluchtgrund sowie mit der gerichtlichen Erklärung auseinanderzusetzen. Weiters sind dem Bescheid Feststellungen zur UPDF zugrunde zu legen.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20110919_A8_308_537_1_2008_00

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