Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A12 419814-2/2011

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A12 419814-2/2011

Entscheidungsdatum

05.09.2011

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A12 419.814-1/2011/5E

A12 419.814-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Nigeria, 1.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.5.2011,

Zahl: 10 08.953/1-BAG, und 2.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.3.2011, Zahl: 10 08.953-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt/beschlossen:

1.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

2.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 26.9.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 28.3.2011, Zahl: 10 08.953-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gem. Paragraph 3, AsylG ab; gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und wies ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 27.4.2011 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer seine vormalige Abgabestelle römisch 40 am 21.4.2011 verlassen hatte und eine neue Abgabestelle nicht ermittelt werden konnte.

Mit Fax vom 9.5.2011 legte der Asylwerber dem Bundesasylamt eine Vollmacht betreffend die Vertretung seiner Person durch den "MigrantInnenverein St. Marx" vor.

Der oben angeführte Bescheid erwuchs am 12.5.2011 (mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde) in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 24.5.2011 begehrte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bezüglich des Bescheides vom 28.3.2011, Zahl: 10 08.953-BAG, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG und holte unter einem die versäumte Prozesshandlung nach, indem er gegen den in Rede stehenden Bescheid Beschwerde erhob. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:

Er habe die negative Entscheidung des BAA nie erhalten, obwohl er nach besten Kräften sorgfältig bemüht gewesen sei, keine Frist zu versäumen etc. Schon bei Verdacht, dass etwas nicht stimmen könnte, habe er unverzüglich Handlungen gesetzt. So habe er eine Beratungsstelle aufgesucht, hierbei sei ans Licht gekommen, dass offensichtlich ein Missgeschick passiert sei. Mit Schriftsatz vom 12.5.2011 sei ihm seitens des BAG mitgeteilt worden, dass eine negative Entscheidung ergangen und per Aushang zugestellt worden sei. Er selbst habe diese Entscheidung nie erhalten und daher unwissentlich die Beschwerdefrist nicht einhalten können. Er habe alles Mögliche getan, um am Verfahren mitzuwirken. Gleichzeitig müsse an ihn als Rechts- und relativ Sprachunkundigen ein großzügiger Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Allenfalls liege ein minderer Grad des Verschuldens vor.

Mit Bescheid vom 26.5.2011, Zahl: 10 08.953/1-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens über seine Mitwirkungspflichten im Verfahren informiert worden sei. Ein Übersehen der Rechtsmittelfrist aufgrund unzureichender Organisation eines Vereines (im gegenständlichen Fall MigrantInnenverein St. Marx) entspreche keinem Umstand einem unter Paragraph 71, Absatz eins, AVG zu subsumierenden Sachverhalt.

Dieser Bescheid wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers am 30.5.2011 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass die Begründung des Bundesasylamtes, mit welcher sein Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden sei, nicht nachvollziehbar sei. Er könne weiters als Rechtsunkundiger den Argumenten des Bundesasylamtes nicht auf gleicher Ebene entgegentreten.

Antragsgemäß wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes 22.06.2011, Zl. A12 419.814-1/2011/3Z, in der gegenständlichen Rechtssache eine Rechtsberaterin bestellt.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

ad 1.) Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.93, 93/03/0136).

Ein Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 26.1.1995, 94/06/0090).

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er die Rechtmittelfrist aufgrund seiner Unkenntnis über die erfolgte Zustellung durch Hinterlegung im Akt versäumt habe und ihn an der Versäumung deshalb kein Verschulden treffe, da er trotz seiner Rechts- und Sprachunkundigkeit alles Mögliche getan habe, um am Verfahren mitzuwirken.

Den Beschwerdeausführungen, wonach die erfolgte Fristversäumnis bei der Erhebung der Beschwerde lediglich auf einen minderen Grad des Verschuldens zurückzuführen sei, kann nicht gefolgt werden:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 9.5.2011 durch den "MigrantInnenverein St. Marx" im Verfahren rechtlich vertreten war. Schon vor diesem Hintergrund erweist sich sein Argument, wonach er aufgrund seiner Rechts- und Sprachunkundigkeit nicht fristgerecht Beschwerde erstatten hätte können, als verfehlt, da es jedenfalls seinem gewillkürten Vertreter bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt noch innerhalb der Beschwerdefrist möglich und zumutbar gewesen wäre, umgehend den exakten Zustellzeitpunkt Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zu ermitteln und fristgerecht eine Beschwerde zu erheben.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer, wäre dieser seiner Verpflichtung zur Änderung seiner Abgabestelle bzw. seines Wohnsitzes ordnungsgemäß nachgekommen, vom negativen Verfahrensausgang und der Möglichkeit der Rechtsmittelergreifung durch entsprechende Belehrung im Bescheid in der ihm verständlichen Sprache Englisch sehr wohl innerhalb offenerer Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangen hätte können, da eine Zustellung des Bescheides an ihn persönlich diesfalls möglich gewesen wäre. Die Verpflichtung zur behördlichen Bekanntgabe einer etwaigen Änderung der Abgabestelle bzw. des Wohnsitzes trifft den Beschwerdeführer persönlich und wurde dieser auch nachweislich über diesen Umstand im Verfahren in Kenntnis gesetzt, sodass bei der vom Beschwerdeführer (mehrmals!) unterlassenen behördlichen Bekanntgabe seiner Adressänderung und der dadurch verursachten Unkenntnis betreffend den Zustellvorgang nicht von einem unabwendbaren Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG ausgegangen werden kann.

Ingesamt ist daher zu befinden, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da einerseits seinen gewillkürten Vertreter ein ihm zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und ist letztlich auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ersichtlich, das den Beschwerdeführer an einer Fristwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert haben könnte.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers jedenfalls, dass eine Stattgebung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus dem von ihm geltend gemachten Gründen ausgeschlossen ist.

ad. 2.)

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.3.2011, abgewiesen wurde, ist die am 24.5.2011 gegen den am 27.4.2011 zugestellten Bescheid der Behörde erster Instanz erhobene Beschwerde verspätet.

Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Diesen Rechtsnormen entsprechend endete im Fall des Beschwerdeführers (Zustellung des angefochtenen Bescheides am 27.4.2011) die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 11.5.2011. Der angefochtene Bescheid ist daher bereits am 12.5.2011 in Rechtskraft erwachsen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20110905_A12_419_814_2_2011_00

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