Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A5 414204-1/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A5 414204-1/2010

Entscheidungsdatum

09.08.2011

Spruch

A5 414.204-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.6.2010, Zl. 08 09.219-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 29.9.2008, nach mittels Flugzeuges erfolgter illegaler Einreise, in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab dabei an, am römisch 40 in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Reerhamar anzugehören. Zusammengefasst führte er bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen aus, einem im Süden Somalias lebenden Minderheitenstamm anzugehören und aufgrund des Krieges in den Norden des Landes, aus dem seine Mutter stammte, konkret nach römisch 40 , geflüchtet zu sein. Dort hätten sich zwei Unterclans seiner Mutter bekämpft und sei sein Vater zur Zielscheibe von Beschuldigungen geworden. Nachdem man ihn mit dem Tod bedroht habe, wäre der Vater des Beschwerdeführers nach Äthiopien geflüchtet und sei in weiterer Folge der Beschwerdeführer aus Rache eingesperrt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich unmittelbar zur Flucht aus Somalia entschlossen.

römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Altersschätzung bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Mit als "Gutachten" tituliertem Dolument vom 27.10.2008 wurde seitens des Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund physiologischer Kritierien (Körperbehaarung, Körperbau und Zahnstatus) sowie unter Berücksichtigung bestimmter psychologischer Elemente das Alter des Beschwerdeführers auf 22 bis 24 Jahre, jedoch über dem 18. Lebensjahr, eingeschätzt würde.

römisch eins.3. Am 4.11.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Zu seinen Fluchtgründen hielt der Genannte im Kern fest, dass sein Vater des Mordes beschuldigt worden und daraufhin geflüchtet wäre. Im Juli 2008 sei der Beschwerdeführer für 20 Tage von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden und erst nach der Zusage eines Nachbarn, dass der Vater bald freiwillig zurückkehren würde, wieder freigekommen. Zudem wäre die allgemeine Lage in Somalia sehr schlecht, es herrsche überall Krieg. Da er Angehöriger der Volksgruppe der Reerhamar wäre, würde er von anderen Stämmen verfolgt. Bezüglich seines Alters betonte der Beschwerdeführer, von seiner Mutter erfahren zu haben, 17 Jahre alt zu sein.

In einer mit 4.11.2008 datierten schriftlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters aus, dass der beigezogene Sachverständige wegen der von ihm erstellten Altersgutachten generell von den Medien massiv kritisiert würde und auch aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes deren mangelnde Beweiskraft hervorginge. In diesem Zusammenhang schloss der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel betreffend den Sachverständigen bei.

Mit Schreiben vom 21.1.2009 hielt der Beschwerdeführer fest, am römisch 40 geboren worden zu sein und ersuchte um entsprechende Berücksichtigung dieses Umstandes.

römisch eins.4. Am 13.10.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich einer Befragung seitens des Bundesasylamtes unterzogen und führte in Ergänzung seiner bisherigen Aussagen aus, 1993 nach römisch 40 , der Heimatstadt seiner Mutter im Norden des Landes, gezogen zu sein. Dort hätte sein Vater als Taxifahrer gearbeitet und sei im Juni oder Juli 2008 in dieser Funktion in eine Auseinandersetzung zwischen zwei verfeindeten Stämmen geraten. Es habe einen Toten gegeben und wäre sein Vater ebenfalls (von der Familie des Getöteten) des Mordes beschuldigt worden. Sein Vater hätte sich in weiterer Folge in Äthiopien aufgehalten. Er sei, quasi als Ersatz für seinen Vater, von der Polizei festgenommen worden und habe sich 20 Tage in Haft befunden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Haftbedingungen sowie die Umstände seiner Verhaftung näher zu schildern. Er gab weiters zu Protokoll, aufgrund der Intervention eines mit seinem Vater befreundeten Mullahs frei gekommen zu sein, der der Polizei die Rückkehr des Vaters versprochen hätte.

römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer nach Somalia ausgewiesen.

Zusammengefasst begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stellte fest, dass dieser aus dem Norden des Landes stammen würde und dorthin angesichts der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Umständen und aufgrund seiner dort bestehenden familiären Anknüpfungspunkte zurückkehren könne.

römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte den angeführten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, die ihm unterstellte Unglaubwürdigkeit sei ein Indiz dafür, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Er verwies weiters auf die in Somaliland herrschende Praxis im Umgang mit Festgenommenen und zeigte unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen die auch in diesem Landesteil herrschenden Defizite im öffentlichen Leben auf.

römisch eins.8. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde seitens des Asylgerichtshofes am 21.4.2011 eingestellt und nach Bekanntgabe einer Meldeadresse wieder fortgesetzt. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat mit Verfügung vom 16.6.2011 zugeteilt.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Kern während des gesamten Verfahrens bei seinen Angaben zu den Fluchtgründen blieb und dabei einerseits betonte, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ethnischen Problemen ausgesetzt gewesen zu sein und andererseits hervorhob, Schwierigkeiten mit der Polizei infolge eines seinen Vater betreffenden Vorfalls gehabt zu haben. Es ist für den Asylgerichtshof aus dem bekämpften Bescheid nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zu der Annahme gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht in Mogadischu geboren worden sei. Ohne nähere Ermittlungen (z.B. Einholung einer Sprachanalyse) kann über die Herkunft des Beschwerdeführers keine nachvollziehbare Feststellung getroffen werden. Insbesondere erscheint das Vorbringen des Genannten, bereits als Kleinkind aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in den Norden Somalias gezogen zu sein, keinesfalls unplausibel, schließt aber letztlich eine Geburt im Süden nicht aus. Es ist für den Asylgerichtshof des weiteren nicht erkennbar, warum das Bundesasylamt einerseits auch im angefochtenen Bescheid die Altersangaben des Genannten bezweifelt, gleichzeitig aber dennoch von dem geltend gemachten Geburtsdatum ausgeht und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung nicht berücksichtigt. Soweit das Bundesasylamt Zweifel an der Richtigkeit der Altersangaben hatte, wäre es zur Abklärung durch geeignete Maßnahmen (z.B multifaktorielle Untersuchung) verpflichtet gewesen, zumal die Frage der Minderjährigkeit in verfahrensrechtlicher Sicht bedeutsam ist. Nachdem das Bundesasylamt die Ergebnisse der von ihm veranlassten Untersuchung durch einen Kinderarzt nicht ausdrücklich seiner Entscheidung zugrund gelegt hat und letztlich von den vom Beschwerdeführer getätigten Altersangaben ausgegangen ist, kann es im gegenständlichen Verfahren dahin gestellt bleiben, ob dem vorgelegten Dokument bezüglich Form und Inhalt Gutachtensqualität zukommt.

Gänzlich unbehandelt blieb die vom Beschwerdeführer mehrmals ins Treffen geführte Volksgruppenproblematik sowie die Frage, ob in Somaliland - wie in der Beschwerde unter Hinweis auf diverse Berichtsquellen angeführt - Verhaftungen aufgrund von "Sippenhaftung" denkbar sind. Auch in diesen Punkten vermag der Asylgerichtshof nicht nachzuvollziehen, aus welchen konkreten Erwägungen das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der getätigten Angaben ausgeht.

römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20110809_A5_414_204_1_2010_00

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