Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A5 419449-1/2011

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A5 419449-1/2011

Entscheidungsdatum

02.08.2011

Spruch

A5 419.449-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 3.5.2011, Zl. 10 07.654-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 23.8.2010 (im Stande der Schubhaft) in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab dabei an, in Mogadischu, Somalia, geboren worden zu sein sowie dem Volksstamm der Hawadle anzugehören.

Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer aus, Mogadischu drei Tage zuvor mit dem Flugzeug, schlepperunterstützt, verlassen zu haben und zunächst nach Kampala und in weiteren Folge nach Wien gereist zu sein. Bezüglich des Schleppers könne er keine näheren Angaben machen, diesen hätte seine Mutter organisiert. Befragt zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, vor Al Shabaab geflüchtet zu sein, die ihn aufgefordert hätten, als Soldat gegen die Regierung zu kämpfen. Das Geschäft, das er betrieben und in dem er Telefonwertkarten und Lebensmittel verkauft habe, sei von Al Shabaab zerstört worden, er fürchte um sein Leben und hätte sich täglich verstecken müssen. Ein normales Leben zu führen, sei ihm in Somalia nicht möglich.

römisch eins.2. Am 22.11.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wiederholte er seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen. Er führte aus, dass am Abend des 18.5.2009 fünf Mitglieder der Al Shabaab- Gruppe bei ihm zu Hause erschienen seien und seinen Vater aufgefordert hätten, mit ihnen zu gehen. Dieser hätte abgelehnt und in weiterer Folge hätte sich eine Schießerei entwickelt, in deren Rahmen der Bruder des Beschwerdeführers an der Wirbelsäule verletzt worden wäre und seitdem behindert sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei verschleppt worden. Am 1.9.2009 sei der Genannte von anderen Mitgliedern der Terror-Organisation aufgesucht worden, sie hätten von ihm Geld verlangt. Sie hätten aus der Geschäftskassa US Doller 150,-- entnommen und seien weggegangen. Der Beschwerdeführer habe am 15.12.2009 einen Brief von den Mitgliedern erhalten, der in arabischer und in einer für ihn somit unverständlichen Sprache geschrieben gewesen wäre. Ihm sei darin vorgeworfen worden, die Zusammenarbeit zu verweigern und für die Regierung zu spionieren. Er sei mitgenommen und in ein Gefängnis namens römisch 40 in Mogadischu gebracht worden. Er sei dort bis zum 4.8.2010 gewesen; drei bis vier Male wäre er ins Freie gebracht und dort mit kaltem Wasser überschüttet worden. Zum Schluss sei er an Malaria erkrankt und in ein Spital gebracht worden. Dort habe er ein Mädchen kennengelernt, dem er seine Geschichte erzählt und das er um Hilfe gebeten habe. Er habe dessen Burka angezogen und auf diese Weise unerkannt das Krankenhaus verlassen können. Der Beschwerdeführer habe sich zu seiner Mutter begeben, die in weiterer Folge seine Ausreise organisiert habe. Über Nachfrage seitens der belangten Behörde hielt der Genannte fest, insgesamt zwei Mal von Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. Abschließend wurde der Beschwerdeführer zu den näheren Abläufen seiner Flucht aus dem Krankenhaus befragt. Er betonte, dass Al Shabaab immer junge Leute suchen würde, die für sie kämpfen sollten und verneinte gegen ihn aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gesetzte Verfolgungshandlungen.

römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Dieser hätte eine Verfolgung durch Al Shabaab lediglich behauptet, ohne diese Angaben zu untermauern. Er habe sich etwa in Bezug auf seinen letzten Aufenthaltsort vor seiner Ausreise widersprochen, außerdem habe er bei der Erstbefragung noch angegeben, sein Lebensmittelgeschäft wäre im Jänner 2010 von Al Shabaab zerstört worden, ohne eine angebliche Verschleppung und Gewahrsamnahme durch diese Gruppe auch nur mit einem einzigen Wort erwähnt zu haben. Ebenso wenig habe er ursprünglich von mehreren Besuchen der Al Shabaab Mitglieder in seinem Geschäft berichtet. Es sei auch den Sitten und Gebräuchen in einem islamistisch geprägten Land zuwiderlaufend, dass eine junge Frau in ein Gespräch mit einem fremden Mann trete, diesen zur Flucht überrede und ihn dabei aktiv unterstütze. Dass sein Vater von einer Zwangsrekrutierung betroffen gewesen sein sollte, widerspreche den dazu beigeschafften Ländeberichten, aus denen sich eine vorrangige Rekrutierung von Kindern ergäbe.

Die Gewährung subsidiären Schutzes und die darauf basierende Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wurden im Wesentlichen mit der instabilen Sicherheitslage in Somalia begründet.

römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte den angeführten Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht und rechtsfreundlich vertreten mittels Beschwerde. Er bemängelte die Länderfeststellungen, die in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stünden und zitierte verschiedene Berichte zu den Zwangsrekrutierungen von Al Shabaab. Bezüglich der angenommenen Unglaubwürdigkeit sei festzuhalten, dass die belangte Behörde Widersprüche konstruiert habe. Bezüglich des Vorwurfs, er habe etwa zu seinem letzten Aufenthalt vor der Ausreise divergierende Angaben getätigt, meinte er, er habe sich direkt vom Spital zu seiner Mutter begeben, hätte dort aber nicht bleiben können, und sei zu seinem Onkel gegangen. Ebenso habe das Bundesasylamt in Bezug auf die Fluchthilfe durch die junge Frau aus dem Spital jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen; der Beschwerdeführer habe weder behauptet, von ihr angesprochen worden zu sein, noch habe sich dies aus der Befragung durch das Bundesasylamt ergeben. Vielmehr sei es in dem Gespräch darum gegangen, warum der Genannte ins Spital gekommen sei. Dass die Frau zur Hilfe bereit gewesen sei, ergäbe sich schlüssig aus dem ebenfalls zu Protokoll gegebenen Hinweis auf den familiär bedingten Hass der Genannten auf Al Shabaab. Insgesamt habe die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und erweise sich auch die Beweiswürdigung als mangelhaft.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Der Asylgerichtshof schickt allgemein voraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers (Verfolgung bzw. drohende Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab) im Kern gleichlautend mit jenem zahlreicher anderer anhängiger Beschwerdeverfahren ist. Es steht aufgrund der vom Bundesasylamt in den diesbezüglichen Verfahren (auch in jenem des Beschwerdeführers) herangezogenen Berichten auch fest, dass Al Shabaab in der beschriebenen Form in Somalia aktiv ist.

Soweit es im Ergebnis um die Beurteilung geht, ob es sich bei den jeweiligen Behauptungen um bloß asylmissbräuchlich verwendete konstruierte Sachverhalte, die sich an wahren Begebenheiten orientieren, oder um eine tatsächlich bestehende persönliche (mögliche asylrelevante) Betroffenheit des Antragstellers handelt, ist das Bundesasylamt zu besonderer Ermittlungstätigkeit verpflichtet und hat alle dafür in Betracht kommenden Instrumente (detaillierte Befragung des Antragstellers zu den konkreten Geschehnissen, Sprachanalysen, Anfrage an Länderdokumentation, Beiziehung landeskundlicher Sachverständiger) auszuschöpfen. Demgegenüber erachtet es der Asylgerichtshof als nicht ausreichend, wenn nach mangelhafter Befragung zum geschilderten Sachverhalt und fehlendem Vorhalt allfällig aufgetretener Widersprüche von der Unglaubwürdigkeit der Angaben ausgegangen wird und insbesondere eine Bezugnahme auf die gleichzeitig als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Länderberichte unterbleibt.

Dies ist im gegenständlichen Fall passiert:

Zunächst muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens als Fluchtgrund eine Verfolgung durch Al Shabaab anführte. Es kann - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes - aufgrund seiner Angaben bei der Erstbefragung ("Man hat mich jeden Tag verfolgt und aufgefordert, dass ich für sie als Soldat gegen die Regierung kämpfen soll") und der späteren Einvernahme, wo er eine Gefangennahme durch Al Shabaab im Detail schilderte, für sich betrachtet noch kein Widerspruch erkannt oder von völlig unterschiedlichen Fluchtgründen gesprochen werden.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Detail seine Fluchtgründe, insbesondere auch seine mehrmonatige Gefangenschaft in einem namentlich angeführten Gefängnis, schilderte und vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Berichte zu Somalia dieses Vorbringen angesichts des Alters und Geschlechts des Beschwerdeführers nicht von vornherein als völlig abwegig bezeichnet werden kann. Soweit die belangte Behörde (zu Recht) Ungereimtheiten dahingehend zu erblicken vermeint, dass der Beschwerdeführer ursprünglich von der Zerstörung seines Geschäfts im Jänner 2010 und in weiterer Folge aber von einer Gefangenschaft in dieser Zeit, die bis 4.8.2010 gedauert haben soll, sprach, wäre sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren gehalten gewesen, den Genannten dazu zu befragen. Das Bundesasylamt hat sich in diesem Zusammenhang lapidar auf die Feststellung beschränkt, dass der Genannte bei der Erstbefragung einen Gefängnis- und Spitalsaufenthalt nicht erwähnt habe; die augenscheinlichen (verfahrensrelevanten) Diskrepanzen in zeitlicher Hinsicht wurden nicht erörtert. Es ist auch zutreffend, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Krankenhaus abenteuerlich anmuten, jedoch hat es das Bundesasylamt auch in diesem Kontext unterlassen, den Beschwerdeführer näher zu befragen. Die belangte Behörde hat sich diesbezüglich in ihrer Begründung somit nicht auf konkret aus den Aussagen des Betroffenen resultierende Ungereimtheiten bezogen, sondern die Unglaubwürdigkeit aus einer pauschalen (vom Fall losgelösten) Beurteilung der Stellung von Frauen im islamischen Kulturkreis abgeleitet.

Die belangte Behörde hat es generell verabsäumt, die von ihr der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte über Al Shabaab und die von dieser Organisation durchgeführten Zwangsrekrutierungen vergleiche Bescheid S. 17 bis 19) in Relation zu den streckenweise detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu setzen. Es erscheint aufgrund der Berichte nicht von vornherein abwegig, dass auch der Beschwerdeführer als junger, kampffähiger Mann diesen gewaltsamen Maßnahmen ausgeliefert war. Es kann aufgrund seiner genauen Schilderungen während der behaupteten Gefangenschaft auch nicht von vornherein von einem "nur in den Raum gestellten Sachverhalt" ausgegangen werden. Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang auch gänzlich unterlassen, sich mit Fragen der innerstaatlichen Fluchtalternative oder staatlichen Schutzmöglichkeiten zu befassen. Keinerlei nachvollziehbare Begründung ergibt sich für den Asylgerichtshof weiters für die Schlussfolgerung, dass eine Entführung des Vaters des Beschwerdeführers durch Al Shabaab nicht festgestellt werden konnte.

römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20110802_A5_419_449_1_2011_00

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