E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Nach seiner zweiten Einvernahme am 14.03.2011 bestätigte der Beschwerdeführer die Übernahme seiner Aufenthaltsberechtigungskarte sowie die Ladung zur Bescheidausfolgung am 16.03.2011 (AS 55).
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011, FZ. 11 02.322-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011, FZ. 11 02.322-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Am 16.03.2011 fand sich der Beschwerdeführer ladungsgemäß am Bundesasylamt ein und es wurde ihm der oa. Bescheid vom 15.03.2011 persönlich übergeben, was der Beschwerdeführer mit Unterschrift bestätigte (Übernahmsbestätigung AS 127). Der Bescheid erwuchs mit Ablauf des 30.03.2011 in Rechtskraft.
4. Am 05.05.2011, beim Bundesasylamt am 06.05.2011 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie Beschwerde gegen den oa. Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens in seiner Sprache Mandingo einvernommen und ihm am 16.03.2011 ein Konvolut an Schriftstücken übergeben worden sei, dass wie sich heute herausgestellt habe, eine negative Entscheidung der Behörde gewesen sei. Schon im Zuge der ersten Einvernahme vor der PI Traiskirchen habe der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt, dass er lediglich Mandingo spreche und Analphabet sei, also in seiner Landessprache weder lesen noch schreiben könne. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.03.2011 die Einvernahme vor dem Bundesasylamt gehabt habe, sei ihm am 16.03.2011 ein Schriftstück übergeben worden. Während bei der Einvernahme ein Dolmetscher dabei gewesen sei, sei bei der Übergabe der Schriftstücke keiner anwesend gewesen. Dem Beschwerdeführer sei lediglich gedeutet worden, dass er etwas unterschreiben solle. Er habe sich gedacht, dass dies die Kopie der Einvernahme sei, weil ihm im Zuge der Einvernahme mündlich mitgeteilt worden sei, dass er eine solche erhalten werde. Nachdem der Beschwerdeführer den Bescheid empfangen habe, sei er in eine Pension gebracht worden, in welcher er bis heute wohne. Dort könne er sich bis heute kaum verständigen. Anfang April habe der Beschwerdeführer ein Schreiben bekommen, das er einem anwesenden Caritas-Mitarbeiter gezeigt habe, welcher dem Beschwerdeführer dann mit Hilfe eines Mitbewohners erklärt habe, dass er am 20.04.2011 nach Graz fahren müsse. Der Beschwerdeführer habe diesen Termin bei der Caritas Graz wahrgenommen. Ihm sei lediglich mit Hilfe eines anderen Asylwerbers mitgeteilt worden, dass er nach Hause in sein Heimatland fahren solle. Dies habe der Beschwerdeführer entschieden zurückgewiesen, weil er in seiner Heimat verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei dann wieder in seine Pension zurückgefahren und habe gewartet, was passieren werde. Am heutigen Tag habe er, nachdem er am Ende des Monats sein Taschengeld bekommen habe, die Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes in Traiskirchen aufgesucht, um sich zu erkundigen, wie es in seinem Asylverfahren weiter gehen könne. Der dort tätige Berater habe ihm gesagt, dass sein Verfahren negativ entschieden worden sei und die Zeit für die Einbringung einer Beschwerde längst vorbei sei. Da der Beschwerdeführer erst heute erfahren habe, dass sein Verfahren negativ beschieden worden sei, könne er erst heute Beschwerde einbringen. Der Beschwerdeführer habe immer dargelegt, dass er nur der Sprache Mandingo mächtig sei und weder lesen noch schreiben könne. Deswegen habe er auch nicht feststellen können, dass es sich bei diesem Schriftstück um einen Bescheid gehandelt habe. Es sei ihm auch von niemandem mitgeteilt worden, dass die Rechtsmittelfrist mit Übergabe zu laufen begonnen habe. Folgende Tatsachen würden die Annahme, dass er nie einen Bescheid erhalten habe, untermauern: ihm sei im Zuge der Einvernahme mündlich mitgeteilt worden, dass er eine Kopie der Niederschrift erhalten werde; ihm sei mit der vermeintlichen Niederschrift die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt worden; er sei in eine Pension transferiert worden, wo er bis dato untergebracht sei; er habe immer Taschengeld erhalten; heute sei ihm erstmalig mit Hilfe eines Sprachkundigen des Diakonie Flüchtlingsdienstes der Bescheid und die Situation erklärt worden. Da der Beschwerdeführer bis dato nicht gewusst habe, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe, treffe ihn kein Verschulden oder zumindest nur ein minderer Grad des Verschuldens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist.4. Am 05.05.2011, beim Bundesasylamt am 06.05.2011 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG sowie Beschwerde gegen den oa. Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens in seiner Sprache Mandingo einvernommen und ihm am 16.03.2011 ein Konvolut an Schriftstücken übergeben worden sei, dass wie sich heute herausgestellt habe, eine negative Entscheidung der Behörde gewesen sei. Schon im Zuge der ersten Einvernahme vor der PI Traiskirchen habe der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt, dass er lediglich Mandingo spreche und Analphabet sei, also in seiner Landessprache weder lesen noch schreiben könne. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.03.2011 die Einvernahme vor dem Bundesasylamt gehabt habe, sei ihm am 16.03.2011 ein Schriftstück übergeben worden. Während bei der Einvernahme ein Dolmetscher dabei gewesen sei, sei bei der Übergabe der Schriftstücke keiner anwesend gewesen. Dem Beschwerdeführer sei lediglich gedeutet worden, dass er etwas unterschreiben solle. Er habe sich gedacht, dass dies die Kopie der Einvernahme sei, weil ihm im Zuge der Einvernahme mündlich mitgeteilt worden sei, dass er eine solche erhalten werde. Nachdem der Beschwerdeführer den Bescheid empfangen habe, sei er in eine Pension gebracht worden, in welcher er bis heute wohne. Dort könne er sich bis heute kaum verständigen. Anfang April habe der Beschwerdeführer ein Schreiben bekommen, das er einem anwesenden Caritas-Mitarbeiter gezeigt habe, welcher dem Beschwerdeführer dann mit Hilfe eines Mitbewohners erklärt habe, dass er am 20.04.2011 nach Graz fahren müsse. Der Beschwerdeführer habe diesen Termin bei der Caritas Graz wahrgenommen. Ihm sei lediglich mit Hilfe eines anderen Asylwerbers mitgeteilt worden, dass er nach Hause in sein Heimatland fahren solle. Dies habe der Beschwerdeführer entschieden zurückgewiesen, weil er in seiner Heimat verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei dann wieder in seine Pension zurückgefahren und habe gewartet, was passieren werde. Am heutigen Tag habe er, nachdem er am Ende des Monats sein Taschengeld bekommen habe, die Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes in Traiskirchen aufgesucht, um sich zu erkundigen, wie es in seinem Asylverfahren weiter gehen könne. Der dort tätige Berater habe ihm gesagt, dass sein Verfahren negativ entschieden worden sei und die Zeit für die Einbringung einer Beschwerde längst vorbei sei. Da der Beschwerdeführer erst heute erfahren habe, dass sein Verfahren negativ beschieden worden sei, könne er erst heute Beschwerde einbringen. Der Beschwerdeführer habe immer dargelegt, dass er nur der Sprache Mandingo mächtig sei und weder lesen noch schreiben könne. Deswegen habe er auch nicht feststellen können, dass es sich bei diesem Schriftstück um einen Bescheid gehandelt habe. Es sei ihm auch von niemandem mitgeteilt worden, dass die Rechtsmittelfrist mit Übergabe zu laufen begonnen habe. Folgende Tatsachen würden die Annahme, dass er nie einen Bescheid erhalten habe, untermauern: ihm sei im Zuge der Einvernahme mündlich mitgeteilt worden, dass er eine Kopie der Niederschrift erhalten werde; ihm sei mit der vermeintlichen Niederschrift die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt worden; er sei in eine Pension transferiert worden, wo er bis dato untergebracht sei; er habe immer Taschengeld erhalten; heute sei ihm erstmalig mit Hilfe eines Sprachkundigen des Diakonie Flüchtlingsdienstes der Bescheid und die Situation erklärt worden. Da der Beschwerdeführer bis dato nicht gewusst habe, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe, treffe ihn kein Verschulden oder zumindest nur ein minderer Grad des Verschuldens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist.
5. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.05.2011, Zl. 11 02.322-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.5. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.05.2011, Zl. 11 02.322-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, dass ihm das gegenständliche Schriftstück, der Bescheid, den er als solches nicht habe identifizieren können, am 16.03.2011 ausgehändigt worden sei. Er habe dieses Schriftstück nicht als Bescheid erkannt, sondern für die Niederschrift seiner Einvernahme gehalten. Der Beschwerdeführer sei mit keinem Wort darauf hingewiesen worden, worum es sich handle, obwohl er gefragt habe, was dies sei. Trotz dessen, dass er nur wenige Wörter Englisch spreche, habe er gefragt "What" und geantwortet sei ihm lediglich mit "What you talked" worden. Deswegen habe er gedacht, es handle sich dabei um die Niederschrift seiner Einvernahme. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahme angegeben, Analphabet zu sein und deswegen wäre es notwendig gewesen, ihm den Spruch und die Rechtmittelbelehrung vorzulesen. Aus der Bestimmung des § 22 Abs. 1 AsylG gehe hervor, dass der Spruch und die Rechtmittelbelehrung in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache geschrieben sein müssten und § 22 Abs.5 AsylG enthalte darüber hinaus die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Übersetzung. Deswegen könne man davon ausgehen, dass Ziel und Grundintention dieser Bestimmung sei, dass der Asylwerber in Kenntnis gesetzt werde, um was es sich handle. Es gebe also eine gesetzliche Verpflichtung, den Asylwerber von der Entscheidung über sein Asylverfahren in Kenntnis zu setzen. Es sei daher nicht ausreichend dem Beschwerdeführer lediglich ein Schriftstück auszuhändigen, obwohl bekannt gewesen sei, dass er dieses nicht lesen könne. Außerdem habe der Beschwerdeführer als Rechtsunkundiger und Analphabet auf die Aussage des Mitarbeiters des Bundesasylamt vertrauen können. Dass sich Asylwerber bei jedem Schriftstück an eine Beratungsstelle wenden sollten, wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht. Der Beschwerdeführer habe sich im Glauben, dass sein Verfahren noch immer aufrecht sei, an zwei Beratungsstellen gewandt, dies sei als Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht anzusehen.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, dass ihm das gegenständliche Schriftstück, der Bescheid, den er als solches nicht habe identifizieren können, am 16.03.2011 ausgehändigt worden sei. Er habe dieses Schriftstück nicht als Bescheid erkannt, sondern für die Niederschrift seiner Einvernahme gehalten. Der Beschwerdeführer sei mit keinem Wort darauf hingewiesen worden, worum es sich handle, obwohl er gefragt habe, was dies sei. Trotz dessen, dass er nur wenige Wörter Englisch spreche, habe er gefragt "What" und geantwortet sei ihm lediglich mit "What you talked" worden. Deswegen habe er gedacht, es handle sich dabei um die Niederschrift seiner Einvernahme. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahme angegeben, Analphabet zu sein und deswegen wäre es notwendig gewesen, ihm den Spruch und die Rechtmittelbelehrung vorzulesen. Aus der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG gehe hervor, dass der Spruch und die Rechtmittelbelehrung in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache geschrieben sein müssten und Paragraph 22, Absatz 5, AsylG enthalte darüber hinaus die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Übersetzung. Deswegen könne man davon ausgehen, dass Ziel und Grundintention dieser Bestimmung sei, dass der Asylwerber in Kenntnis gesetzt werde, um was es sich handle. Es gebe also eine gesetzliche Verpflichtung, den Asylwerber von der Entscheidung über sein Asylverfahren in Kenntnis zu setzen. Es sei daher nicht ausreichend dem Beschwerdeführer lediglich ein Schriftstück auszuhändigen, obwohl bekannt gewesen sei, dass er dieses nicht lesen könne. Außerdem habe der Beschwerdeführer als Rechtsunkundiger und Analphabet auf die Aussage des Mitarbeiters des Bundesasylamt vertrauen können. Dass sich Asylwerber bei jedem Schriftstück an eine Beratungsstelle wenden sollten, wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht. Der Beschwerdeführer habe sich im Glauben, dass sein Verfahren noch immer aufrecht sei, an zwei Beratungsstellen gewandt, dies sei als Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht anzusehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zu Spruchpunkt I.(Wiedereinsetzungsantrag):2. Zu Spruchpunkt römisch eins.(Wiedereinsetzungsantrag):
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt. Gerade wenn der Beschwerdeführer nämlich Analphabet ist und den Inhalt von Texten nicht selbst erfassen kann, muss er sich umso mehr darum bemühen, dass ihm das Schriftstück vorgelesen wird und er kann sich nicht mit einer angeblichen Aussage wie "What you talked" begnügen. Außerdem hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung angegeben, dass ihm lediglich gedeutet worden sei, dass er etwas unterschreiben solle und er sich dann gedacht habe, dass es sich dabei um eine Kopie der Einvernahme handle. Schon aus diesen widersprüchlichen Aussagen ist erkennbar, dass ihm offenbar der konkrete Inhalt des Schriftstückes jedenfalls nicht völlig klar gewesen sein kann und er sich schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf einen entscheidungswesentlichen Irrtum aufgrund zu kurz gehaltener oder missverständlicher Äußerungen von Organen des Bundesasylamtes berufen kann.
Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer zwar Anfang April in der Lage ist, ein Schreiben einem Caritas-Mitarbeiter zu zeigen und sich dieses mit Hilfe eines Mitbewohners erklären zu lassen, und offenbar auch in der Lage war, am 05.05.2011 zu einem Beratungstermin des Diakonie Flüchtlingsdienstes zu gehen, aber beim Erhalt des Bescheides am 16.03.2011 dazu außer Stande gewesen sein soll und nichts dergleichen unternommen hat. Vielmehr zeigt dieses Verhalten und die Aussage des Beschwerdeführers, er sei in die Pension gefahren und habe dort gewartet, dass er an diesem Verfahren kein ausreichend großes Interesse bzw. jedenfalls nicht die von ihm zu erwartende Sorgfalt an den Tag gelegt hat, obwohl er damals aktuell - offenkundig - mit unmittelbar existenziellen Problemen wie Unterkunft oder Verpflegung nicht belastet war und auch sonst kein Grund vorgebracht wurde bzw. ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen organisatorisch überfordert gewesen wäre, sich Informationen über den Inhalt des - wie oben dargelegt ihm jedenfalls nicht völlig klaren - Schreibens zu verschaffen. Wäre der Beschwerdeführer nämlich mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen und wäre er an diesem Verfahren ausreichend interessiert gewesen, wäre wohl zumindest davon auszugehen gewesen, dass er hätte wissen wollen, was genau in diesem Schriftstück steht. Dazu kommt, dass er ja bereits am 14.03.2011 eine Ladung zum Bundesasylamt bekommen hat, wo er ausdrücklich zur Ausfolgung des Bescheides geladen wurde, was zu einem Zeitpunkt geschah, wo er noch in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht war, und es ihm dort ein Leichtes gewesen wäre, die erforderlichen Informationen zum Verfahren einzuholen. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte ihm demnach der Grund seines Erscheinens am 16.03.2011, nämlich die Ausfolgung eines Bescheides (und nicht bloß anderer Unterlagen) bekannt werden und ihn dazu veranlassen müssen, Erkundigungen einzuholen. Somit hat der Beschwerdeführer sein Asylverfahren nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Sorgfalt betrieben.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach aus der Bestimmung des § 22 Abs. 1 AsylG und des § 22 Abs.5 AsylG zu schließen sei, dass Ziel und Grundintention dieser Bestimmung sei, dass der Asylwerber in Kenntnis gesetzt werde, um was es sich handle und es eine gesetzliche Verpflichtung gebe, den Asylwerber von der Entscheidung über sein Asylverfahren in Kenntnis zu setzen und es daher nicht ausreichend sei, dem Beschwerdeführer lediglich ein Schriftstück auszuhändigen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die persönliche Übergabe nur eine von mehreren Formen der Zustellung ist und im Falle etwa der postalischen Zustellung der sprach- und rechtsunkundige Asylwerber ebenfalls - ungeachtet seiner Lesefähigkeit - verpflichtet ist, sich entsprechende Informationen selbst zu holen. Jedenfalls kann aus diesen Bestimmungen kein Recht auf umfassende Rechtsbelehrung abgeleitet werden.Dem Beschwerdevorbringen, wonach aus der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG und des Paragraph 22, Absatz 5, AsylG zu schließen sei, dass Ziel und Grundintention dieser Bestimmung sei, dass der Asylwerber in Kenntnis gesetzt werde, um was es sich handle und es eine gesetzliche Verpflichtung gebe, den Asylwerber von der Entscheidung über sein Asylverfahren in Kenntnis zu setzen und es daher nicht ausreichend sei, dem Beschwerdeführer lediglich ein Schriftstück auszuhändigen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die persönliche Übergabe nur eine von mehreren Formen der Zustellung ist und im Falle etwa der postalischen Zustellung der sprach- und rechtsunkundige Asylwerber ebenfalls - ungeachtet seiner Lesefähigkeit - verpflichtet ist, sich entsprechende Informationen selbst zu holen. Jedenfalls kann aus diesen Bestimmungen kein Recht auf umfassende Rechtsbelehrung abgeleitet werden.
Dem Beschwerdeführer ist es somit auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er selbst nicht Lesen und Schreiben kann, nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.
Die Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt II (Rechtzeitigkeit der Beschwerde):3. Zu Spruchpunkt römisch zwei (Rechtzeitigkeit der Beschwerde):
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Im vorliegenden Fall wurde der Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011 dem Beschwerdeführer - unbestrittenermaßen - am Mittwoch, dem 16.03.2011, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher an diesem Tag und endete am Mittwoch, dem 30.03.2011.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 06.05.2011 eingebracht und erweist sich daher als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.