E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.09.2005 einen (ersten) Asylantrag ein.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2005 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Großvater der traditionelle Herrscher von XXXX gewesen sei. Nach dessen Tod sei es zu Kampfhandlungen zwischen den beiden Männern gekommen, die seine Nachfolge antreten hätten wollen. In weiterer Folge habe einer dieser Männer das Land des Großvaters des Beschwerdeführers verkauft. Der Beschwerdeführer habe den Verkaufserlös eingefordert, woraufhin Druck auf ihn ausgeübt worden sei, einem Geheimkult beizutreten.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2005 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Großvater der traditionelle Herrscher von römisch 40 gewesen sei. Nach dessen Tod sei es zu Kampfhandlungen zwischen den beiden Männern gekommen, die seine Nachfolge antreten hätten wollen. In weiterer Folge habe einer dieser Männer das Land des Großvaters des Beschwerdeführers verkauft. Der Beschwerdeführer habe den Verkaufserlös eingefordert, woraufhin Druck auf ihn ausgeübt worden sei, einem Geheimkult beizutreten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2006, Zl. 05 15.695-BAG, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2006, Zl. 05 15.695-BAG, wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2007, Zl. 308.521-C1/3E-XV/52/07, abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer brachte in der Folge am 30.06.2008 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. In der Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom 30.06.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit der ersten Asylantragstellung das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe. Zu den Fluchtgründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich um dieselben Gründe wie bei seinem ersten Asylantrag handle.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008, Zl. 08 05.596-EAST-Ost, wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008, Zl. 08 05.596-EAST-Ost, wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, welche vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2008, Zl. A10 308.521-2/2008/4E, in beiden Spruchpunkten abgewiesen wurde.
Am 02.09.2010 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung für die neuerliche Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, er halte die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht. Hinzu komme der Umstand, dass er in Österreich wegen Hepatitis B und Diabetes in Therapie stehe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2010 wurde I. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2010 durch persönliche Übernahme zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2010 wurde römisch eins. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2010 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 27.11.2010 eine Beschwerde ein.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, zugestellt am 24.12.2010, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen einer einwöchigen Frist zur Verspätung seiner Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.12.2010 wurde die Verspätung der Beschwerde nicht bestritten.
Diese Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof in der Folge mit Beschluss vom 30.12.2010, Zl. A10 308.521-2/2010/3E, gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Diese Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof in der Folge mit Beschluss vom 30.12.2010, Zl. A10 308.521-2/2010/3E, gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Am 29.12.2010 brachte der Beschwerdeführer per Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2010 ein, worin er ausführte, ihm sei bis zum Erhalt des Schreibens des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010 nicht bewusst gewesen, dass die von ihm eingebrachte Beschwerde verspätet gewesen sei. Er sei von der üblichen 14-tägigen Frist ausgegangen. Offensichtlich sei aufgrund einer Novelle zum Asylgesetz diese Frist auf sieben Tage verkürzt worden. Es liege daher ein minderer Grad des Versehens vor.
Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2011 wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2011 wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2011 wurde rechtzeitig die vorliegende Beschwerde erhoben und dabei nochmals vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei bis zum Erhalt des Schreibens des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010 nicht bewusst gewesen, dass die von ihm eingebrachte Beschwerde verspätet gewesen sei. Er sei von der üblichen 14-tägigen Frist ausgegangen. Es liege ein minderer Grad des Versehens vor. Denn es könne auch einem mit Sorgfalt agierendem Menschen, insbesondere wenn dieser der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig sei, passieren, dass er nicht über die ständigen Novellierungen informiert sei. Der Beschwerdeführer habe eine Rechtsberatung erhalten, jedoch seien die Rechtsmittelfristen nicht Inhalt dieses Gespräches gewesen. Außerdem sei eine derartige Information den Informationsblättern nicht zu entnehmen gewesen und schließlich seien der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers Benin, sondern in Englisch abgefasst gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die vorliegende Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - richtet sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Das Hauptverfahren besteht im gegenständlichen Fall in der zugrundeliegenden Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG, worüber gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 der Asylgerichtshof durch einen Einzelrichter entscheidet. Es besteht daher auch hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Einzelrichterzuständigkeit. Die Annexität eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Hauptverfahren ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung oder dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen bzw. wonach die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich "in Fortwirkung dieser Sachkompetenz" auch die Annexzuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (VwGH 25.06.2002, 2002/03/0025; 03.09.2003, 2000/03/0369; 01.07.1999, 97/21/0611; 05.03.1999, 98/21/0282; ebenso AsylGH 27.03.2009, S1 402329-2/2009).Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die vorliegende Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - richtet sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Das Hauptverfahren besteht im gegenständlichen Fall in der zugrundeliegenden Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, worüber gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 der Asylgerichtshof durch einen Einzelrichter entscheidet. Es besteht daher auch hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Einzelrichterzuständigkeit. Die Annexität eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Hauptverfahren ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung oder dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen bzw. wonach die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich "in Fortwirkung dieser Sachkompetenz" auch die Annexzuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (VwGH 25.06.2002, 2002/03/0025; 03.09.2003, 2000/03/0369; 01.07.1999, 97/21/0611; 05.03.1999, 98/21/0282; ebenso AsylGH 27.03.2009, S1 402329-2/2009).
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann, und als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde abzuweisen ist:
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt. Hätte er nämlich, wie dies von einem mit Sorgfalt agierenden Menschen erwartet werden kann, die Rechtmittelbelehrung, in welcher ausdrücklich die Siebentagesfrist genannt wird, durchgelesen, so hätte er sofort erkennen müssen, dass in diesem Fall die Beschwerde nicht innerhalb von 14 Tagen, sondern nur innerhalb von sieben Tagen fristgerecht eingebracht werden kann. Es handelt sich daher nicht nur um einen minderen Grad des Versehens. In der Beschwerde wurde außerdem vorgebracht, dass die Rechtmittelbelehrung nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers, sondern in Englisch abgefasst wurde. Da der Beschwerdeführer aber selbst angab, dass seine Englischkenntnisse gut seien, und auch alle Einvernahmen in Englisch durchgeführt wurden, ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum die englische Rechtmittelbelehrung für den Beschwerdeführer nicht verständlich gewesen sein sollte.
Im Verfahren kamen somit keine Umstände hervor, die im Zusammenhang mit einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis auf das Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist hindeuten würden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.