Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C4 418599-2/2011

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C4 418599-2/2011

Entscheidungsdatum

19.05.2011

Norm

AVG §66 Abs2
AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C4 418.599-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zahl: 09 13.974-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 10.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Tochter römisch 40 sowie ihrer mj. Söhne römisch 40 und römisch 40 auch für diese Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.04.2010, Zahl: 09 13.974-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2011 (Spruchpunkt römisch drei.). Die Anträge ihrer mj. Kinder wurden mit Bescheiden vom selben Tag gleichlautend entschieden.

Der Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin, römisch 40 , wo die Beschwerdeführerin hauptgemeldet war, per Post mittels RSa gesendet und die Sendung seitens der Post schließlich am 05.05.2010 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Mit Schreiben vom 22.12.2010 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre mj. Kinder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt:

Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheides erhalten. Zum Umgang der Beschwerdeführerin mit ihrem Postverkehr wurde folgendes Vorbringen erstattet:

Die Beschwerdeführerin sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig, die übrigen Antragsteller seien noch minderjährig. Die Aufgabe, sich um den Postverkehr zu kümmern, komme deshalb römisch 40 zu (bei ihm handle es sich um den Ehegatten bzw. Kindesvater der Beschwerdeführer). Die Post werde üblicherweise um 9 Uhr morgens zugestellt, die Familie verfüge über ein nur für sie mit einem Schlüssel zugängliches Postfach. römisch 40 nehme seine Erwerbstätigkeit gewöhnlich ungefähr um 10 Uhr auf; bevor er das Haus verlasse, leere er stets den Postkasten (somit zwischen 9 und 10:30 Uhr). Er sei in einem Kebablokal beschäftigt, von dem er im Regelfall zwischen 10 und 11 Uhr abends zurückkehre. Bevor er sich in die Wohnung begebe, überprüfe er stets noch einmal den Postkasten, zumal Bestellungen auch manchmal per Post bei ihm eingingen. Keiner der anderen Familienmitglieder greife in die Routine dieses Ablaufs ein und sei vor allem auch nicht in dem für die Zustellung in Frage kommenden Zeitraum in diesen Ablauf eingegriffen worden. Schon weil sämtliche Familienmitglieder Parteien in laufenden Verfahren seien, werde der Verwaltung des Postverkehrs mit besonderer Sorgfalt nachgegangen. Trotzdem und aus für die Antragsteller unerklärlichen Umständen hätten sie keine Kenntnis von der Hinterlegung der gegenständlichen Schriftstücke erhalten.

Da sie sich jedoch gewundert hätten, dass nach wie vor keine Entscheidung des Bundesasylamtes über ihre Anträge zugestellt worden sei, hätten sie sich am 14.12.2010 in die Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes (römisch 40 ) begeben und hätten um Information und Beratung ersucht. Auf diesem Weg seien sie von der Beraterin Mag. römisch 40 darüber informiert worden, dass die Bescheide vom 29.04.2010 längst hinterlegt worden seien, wie diese durch telefonische Nachfrage vom Bundesasylamt erfahren habe. Umgehend hätten sie sich zur entscheidenden Behörde begeben, wo ihnen am 15.12.2010 die Aufenthaltsberechtigungskarten ausgehändigt worden seien.

Bis dato sei es in der Familie der Antragsteller noch nie zu einem derartigen Vorkommnis gekommen, schon weil sich die Familie mit besonderer Sorgfalt um ihre Eingangspost kümmere. Da römisch 40 den Postkastenschlüssel in seiner Verwahrung habe, sei auch auszuschließen, dass einer der minderjährigen Beschwerdeführer eigenmächtig den Postkasten geöffnet habe und würden diese ein derartiges Vorgehen im Übrigen auch verneinen.

Als Beweis für das Vorbringen wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie die Zeugeneinvernahme ihres Gatten und der Beraterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes beantragt. Rechtlich wurde gefolgert, die Beschwerdeführerin treffe an der Unkenntnis von dem Zustellvorgang kein Verschulden. Zumal die Familie äußerst sorgfältig mit ihrem Postverkehr umgehe, sei zu schließen, dass die Hinterlegungsanzeige entweder irrtümlich in ein anderes Postfach gelegt worden sei, entfernt worden sei oder Ähnliches.

Mit Schreiben vom 17.01.2011 übermittelte das Bundesasylamt dem zuständigen Postamt die Kopie des RSa Abschnitts und ersuchte um Mitteilung, ob der beigefügte Abschnitt ordnungsgemäß in das Fach der Antragsteller gelegt worden sei bzw. in welcher Form allgemein Zustellungsvorgänge an dieser Adresse ablaufen würden und ob Abschnitte ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Postkasten gegeben bzw. in das zuständige Fach gelegt würden. Es ergehe das Ersuchen, eine Rückantwort bis spätestens 25.01.2011 vorzunehmen, andernfalls von einer Zeugenladung nicht Abstand genommen werden könne.

Das zuständige Postamt kam dem Ersuchen des Bundesasylamtes nicht nach.

Mit Aktenvermerk vom 14.02.2011 hielt das Bundesasylamt fest:

"Hinsichtlich des Telefonates vom 14. Februar 2011 mit Herrn römisch 40 von der Zustellbasis römisch 40 , wird mitgeteilt, dass die Zustellung an die römisch 40 , ganz normal abgelaufen ist und der Zusteller sich ganz sicher ist, dass der RSa-Brief ordnungsgemäß hinterlegt wurde."

Mit Bescheid vom 14.03.2011, Zahl: 09 13.974-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.

Begründend hielt das Bundesasylamt fest, der Bescheid sei der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung rechtsgültig zugestellt worden. Aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis gehe hervor, dass die Rechtsmittelfrist für die hinterlegte Sendung mit 05.05.2010 zu laufen begonnen und am 19.05.2010 geendet habe. Der Bescheid sei nicht behoben worden. Es sei kein Rechtsmittel eingebracht worden.

Was die Angaben der Beschwerdeführerin betreffe, wonach sie keine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstücks erhalten habe, so seien diese Angaben nicht glaubhaft gewesen, zumal laut Auskunft des Postbeamten sämtliche Poststücke ordnungsgemäß in den Postkasten gegeben würden. Wie sich aus dem Telefonat mit dem zuständigen Postbeamten des Postamtes römisch 40 weiters ergebe, sei die Benachrichtigung, dass ein behördliches Schriftstück beim Postamt römisch 40 - im gegenständlichen Fall der Bescheid vom 29.04.2010 - hinterlegt worden sei, ordnungsgemäß in den Postkasten der Beschwerdeführerin gegeben worden. Im gegenständlichen Fall sei kein Ereignis erkennbar, das die Beschwerdeführerin an der fristgerechten Einbringung einer Berufung [richtig: Beschwerde] gehindert hätte. Der Antrag [auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin per Fax vom 28.03.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wiederholte darin die bereits getätigten Angaben zum routinierten Umgang der Familie mit Postsendungen und führte im Wesentlichen weiter aus:

"Von Seiten der Behörde wird ein Telefonat mit dem zuständigen Postbeamten festgehalten und festgestellt, dass die Zustellungsanzeige ordnungsgemäß in den Postkasten gegeben worden sei, dies hätte sich aus der Befragung ergeben.

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführer weder in Kenntnis sind, konkret welcher Postbeamte wann befragt wurde, und erscheint es sehr verwunderlich, dass sich dieser konkret an eine Zustellung eines "gelben Zettels" konkret bei der beschwerdeführenden Familie erinnern kann, welche bereits beinahe ein Jahr lang zurückliegt.

Zudem wurde offenkundig die Aussage des Postbeamten bzw. dessen Namen den Beschwerdeführern niemals zur Kenntnis gebracht, deren Parteiengehör daher nicht gewahrt und wird auf den Umstand verwiesen, dass die Beschwerdeführer immer gleichbleibend anführten, dass sie von der Hinterlegung gerade eben keine Kenntnis erlangt hatten.

Im Weiteren wurde der als Zeuge beantragte Kindesvater und Ehegatte niemals gehört, welcher darlegt, dass gerade, zumal man in Kenntnis darüber war, dass die Zustellung von Bescheiden erfolgen würde, die Poststücke genau kontrollierte und überwachte.

Weshalb daher das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei, ist für diese nicht nachvollziehbar und kann, nach Ansicht der Beschwerdeführer, auch nicht festgestellt werden, dass tatsächlich der "gelbe Zettel" in den Postkasten der Familie geworfen worden war bzw. weshalb die bezüglichen Angaben des Beamten derart glaubwürdig für die Behörde sind. (...)

Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte es der Einvernahme sowohl des Ehegatten als auch der direkten Einvernahme des Postbeamten direkt vor der Behörde bedurft, um sich ein Bild von Seiten der beantragenden Personen zu machen bzw. stellt sich die Frage, weshalb sich der "ungenannte" Postbeamte gerade an den gegenständlichen Hinterlegungsvorgang so genau erinnern kann und hätte dieser zudem befragt werden müssen, wann die Hinterlegung erfolgte bzw. weshalb ihm dies offenkundig derartig in Erinnerung ist.

Aus der Befragung geht beispielsweise auch nicht hervor, ob allenfalls im Zeitraum der möglichen Zustellung ein anderer als der übliche Postbeamte (Urlaubsvertretung, Ferialpraktikanten) vor Ort tätig war. Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass im April bzw. Mai 2010 viele Feiertage waren, daher auch objektiv betrachtet nicht auszuschließen ist, dass eine Urlaubsvertretung vor Ort die Post zugestellt hat.

Erst nach Einholung der beantragten Beweise, der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nach Einvernahme des Postbeamten, daher nach Erforschung des zugrundeliegenden, maßgebenden Sachverhalts, hätte ein Bescheid erlassen werden können und wäre die Behörde, nach Ansicht der Beschwerdeführer, zu einem anderen Bescheidinhalt gelangt."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Versäumung der Beschwerdefrist setzt voraus, dass diese durch eine ordnungsgemäß erfolgte Zustellung in Gang gesetzt wurde und in der Folge vom Asylwerber ungenützt verstrichen ist. Ist ein Bescheid, der das Verfahren vor der Erstbehörde abschließt, nicht rechtmäßig zugestellt worden, wurde der Beginn der Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst und kann diese daher noch nicht ungenützt verstrichen sein, weshalb die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht käme.

Die Behauptung des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige sei zu keinem Zeitpunkt vorgefunden worden, enthält implizit die Bestreitung der Richtigkeit der Angabe im Rückschein, die Verständigung von der Hinterlegung sei in das Hausbrieffach eingelegt worden. Bei dem Postrückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 18.10.1989, 89/02/0117, 0118, 13.11.1991, 91/03/0134, 23.02.1994, 93/09/0462).

Nun waren die Beschwerdeführerin und ihre mj. Kinder zum Zeitpunkt der fraglichen Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2010 an der Adresse römisch 40 , aufrecht gemeldet. Zwar kann die Behörde bei Zustellung an einer aufrechten Meldeadresse grundsätzlich davon ausgehen, dass die hinterlegte Sendung in der Regel schon mit dem ersten Tag jener Frist, innerhalb derer sie zur Abholung beim Postamt bereit gehalten wird, als zugestellt gilt, doch muss hiefür die Verständigung der Hinterlegung ordnungsgemäß in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) angebracht werden (§17 Absatz 2, ZustellG).

Im gegenständlichen Fall behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie aus ihr nicht erklärlichen Gründen keine Kenntnis von der Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes erhalten habe, und erstattete ein detailliertes Vorbringen dazu, wie sich die Familie üblicherweise um die Verwaltung ihrer Eingangspost kümmere. Die Beschwerdeführerin lieferte dem Bundesasylamt somit ausreichende Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bezüglich des in Frage stehenden Zustellvorgangs und beantragte auch ihre eigene Einvernahme sowie die Einvernahme ihres Gatten und der Betreuerin in der Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes als Zeugen.

Es wird daher seitens des Bundesasylamtes vorerst zu klären sein, ob eine rechtswirksame Zustellung ihres Bescheides vom 29.04.2010 vorliegt. Im angefochtenen Bescheid wurde dies zwar behauptet, doch wurde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, es wurden die Beweisanbote begründungslos ignoriert, die Auskünfte bei der Post entgegen der ursprünglich beim Bundesasylamt bestehenden Intention bloß telefonisch eingeholt, dies offenbar nicht direkt beim Zusteller selbst, und wurden die Parteienrechte nicht gewahrt. Bezeichnenderweise hatte das Bundesasylamt bereits Erhebungen insoferne eingeleitet, als es mit Schreiben vom 17.01.2011 durchaus konkrete Anfragen an die zuständige Zustellbasis stellte und auch ankündigte, im Falle der Nichtbeantwortung von einer Zeugenladung nicht Abstand nehmen zu können, sah also schon das Bundesasylamt selbst die Notwendigkeit, eine Einvernahme des zuständigen Postbeamten anzuberaumen, doch verfolgte das Bundesasylamt dies in der Folge ohne Angabe von Gründen nicht weiter, sondern beschränkte sich darauf, einen wenig aufschlussreichen Aktenvermerk über den Inhalt des Telefonats zu verfassen.

Völlig zu Recht rügte die Beschwerdeführerin deshalb die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und die fehlende Gewährung des Parteiengehörs.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides mag daher diesen nicht zu tragen.

Sollte das Bundesasylamt nach entsprechenden Erhebungen zum Ergebnis gelangen, dass eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, wäre zu erheben, ob ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrung vorliegt.

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus vergleiche VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzuwendende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053).

(Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz 122).

Wie bereits dargelegt kam die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ihrer vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur umschriebenen Obliegenheit zur konkreten Vorbringenserstattung betreffend den üblichen Umgang mit postalischen Schriftstücken nach, indem sie ausführlich schilderte, dass sich ihr Gatte sorgfältig um die Eingangspost der gesamten Familie kümmere. Das Bundesasylamt unterließ es, den Gatten der Beschwerdeführerin diesbezüglich zu hören, und ging ohne weitere Begründung von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus, indem es sich (nur) auf die telefonische Auskunft eines im Aktenvermerk namentlich genannten Postbeamten der Zustellbasis römisch 40 berief, wonach der Zustellvorgang ordnungsgemäß abgelaufen sei. Es verkennt dabei aber, dass, wie oben dargetan, die ordnungsgemäße Zustellung Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, das Bundesasylamt aber im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung sich mit den behaupteten Wiedereinsetzungsgründen auseinanderzusetzen hat.

Das Bundesasylamt wird also die Frage zu klären haben, ob die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2010 ordnungsgemäß erfolgte, ob also tatsächlich eine Hinterlegungsanzeige in das Postfach der Beschwerdeführerin eingelegt wurde bzw. wie konkret der Zustellvorgang vor sich gegangen ist. Sollte es zum Ergebnis gelangen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, hat es sich damit auseinanderzusetzen, ob ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrung vorliegt, ob die Beschwerdeführerin von einem in ihre Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte.

Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Hiezu wird es sowohl den zuständigen Postbeamten der Zustellbasis römisch 40 , als auch die Beschwerdeführerin und deren Gatten zu laden haben, und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben haben, von ihren Parteienrechten Gebrauch zu machen. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den

Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)

Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgabestelle, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20110519_C4_418_599_2_2011_00

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