Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext D13 417396-2/2011

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D13 417396-2/2011

Entscheidungsdatum

13.05.2011

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D13 417396-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, FZ. 10 10.803-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 16.11.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.11.2010, FZ. 10 10.803-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2010 persönlich ausgefolgt. Die Beschwerde wäre gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 33, Absatz 2, AVG daher bis spätestens 09.12.2010, 24:00 Uhr, einzubringen gewesen.

Im Akt befindet sich auf AS 127 eine Telefaxbestätigung über die Beschwerdeschrift, welche mit 25.11.2010 datiert ist und laut der die Beschwerde in vollem Umfang angefochten wurde. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, aus der hervorgeht, dass seitens der Diakonie - Flüchtlingsberatungsstelle ein Telefax am 06.12.2010 um 19:02 Uhr an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gesendet worden sein soll.

Mit 04.01.2011 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ein Schriftsatz ein, welcher einen Antrag auf die Eintragung der am 06.12.2010 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag) , einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2010, FZ. 10 10.803-BAT, beinhaltete. Dem Antrag hinzugefügt ist eine mit 25.11.2010 datierte Beschwerdeschrift sowie ein Telefax-Sendebericht vom 06.12.2010, 19:02 Uhr, über ein Schriftstück im Ausmaß von vier Seiten.

Mit Beschluss vom 13.05.2011, Zl D 13 417 396-1/2011/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.11.2010, FZ. 10 10.803-BATwird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, als verspätet zurückgewiesen. Ein Einlangen des Schriftstückes vom 6.12.2010 konnte nicht festgestellt werden (zur Begrünung vergleiche Beschluss vom 13.05.2011, GZ D 13 417 396-1/2011/4E).

Mit Bescheid vom 18.01.2011, Zl 10 10.803-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6 leg.cit. die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass nach Einsichtnahme in die Faxjournale nicht davon auszugehen sei, dass das Fax an eine Faxadresse des Bundesasylamtes gefaxt worden wäre. Jedenfalls sei keinesfalls von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang der Beschwerde beim Bundesasylamt auszugehen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011 erhob der Beschwerdeführer am 25.01.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Fall, dass das Fax tatsächlich nicht eingelangt sein sollte, es sich um ein unabsehbares und unvorhersehbares Ereignis handle. Das Nichterkennen einer fehlerhaften Übermittlung könne kein Verschulden begründen, da der Beschwerdeführer bzw. seine Beraterin auf die offensichtliche unbedenkliche Faxbestätigung vertrauen konnte. Begründend wurde ausgeführt, dass der beiliegenden Faxbestätigung zu entnehmen ist, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010 am 06.12.2010, somit binnen offener Frist beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingebracht worden wäre. In der Tatsache, dass die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, offenbar verloren gegangen sei, lege das unabwendbare und unvorhersehbare Ereignis vor, das dazu geführt hat, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers nun als rechtskräftig geführt werde.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.02.2011 wurde das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, aufgefordert, sämtliche Faxgeräte (inklusive Telefondurchwahlnummern) bekanntzugeben, welche am 06. und 07.12.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in Betrieb waren, sohin wurde um Übermittlung sämtlicher Übertragungsprotokolle hinsichtlich der an diese Faxstellen übermittelten Telefaxe an diesen beiden Tagen ersucht. Diese Übertragungsprotokolle langten am gleichen Tag beim Asylgerichtshof ein.

Auf die in der Beschwerdeschrift vom 25.1.2011 angeregte Beiziehung eines Sachverständigen konnte verzichtet werden, da sich aus den Faxjournalen das nicht - Einlagen des gegenständlichen Schriftsatzes ergibt und technische Begründungen für das fehlschlagen der Übermittlung nicht verfahrensrelevant sind.

Wenn in der Beschwerdeschrift eine Zeugeneinvernahme von Mitarbeiterin zum Beweis des Versendens des Faxes moniert, wird darauf hingewiesen, dass selbige unterbleiben konnte, da aufgrund der Übertragungsbestätigung die Versendung des Faxes aus Sicht des erkennenden Senates nicht verfahrensentscheidend war (im Unterschied zum Einlangen bei der Behörde).

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2002, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG idgF muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers fristgerecht eingebracht worden ist, wie sich aus dem glaubwürdigen diesbezüglichen Vorbringen im Schriftsatz vom 25.01.2011 ergibt.

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.

Zur Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes vom 25.11.2010 mit Telefax vom 06.12.2010 ist nach Einsicht in die durch das Bundesasylamt übermittelten Faxjournale festzuhalten, dass dieser Schriftsatz vom 06..12.2010 jedenfalls nicht beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingelangt ist vergleiche dazu Beschluss vom 13.05.2011, Zl D13 417396-1/2011/4E).

Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (Paragraph 10, AVG), muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen vergleiche Paragraph 12, AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlung zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können vergleiche hiezu insbesondere VwGH 31.01.1990, 89/03/0254: "Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass schon der Beschwerdeführer bei Übergabe der Strafverfügung an seinen Vertreter verhalten gewesen wäre, diesem das genaue Zustelldatum bekanntzugeben, zumal er die Strafverfügung persönlich übernommen hatte. Vor allem aber wäre der Vertreter verpflichtet gewesen, sich auch selbst unverzüglich die erforderliche Information zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können."). vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz. 43 bis 45;

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die ausgegebenen Gründe des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, Zl. 2002/10/0223).

Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der Judikatur des VwGH vor, wenn die Eingaben an die Behörde oder auch Mitteilungen an ihren Vertreter in technischer Form übermittelt wurden und die Partei nicht überprüft hat, ob die Übertragung der Nachricht richtig und erfolgreich durchgeführt wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 71, RZ. 41, letzter Fall, mit Verweis auf die Judikatur des VwGH). Dabei ist es unerheblich, ob das vom Beschwerdeführer verwendete Telefaxgerät ein Übermittlungsprotokoll der eingebrachten Berufung ausdruckt, weil es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar und in einem solchen Fall auch geboten wäre, bei der Behörde nachzufragen, ob die übermittelte Nachricht eingelangt ist vergleiche Judikatur des VwGH vom 15.01.1998, Zl 97/07/0179).

Diese auffallende Sorglosigkeit ist im gegenständlichen Fall gegeben, da es der beschwerdeführenden Partei zumutbar gewesen wäre, die korrekte Übertragung der Beschwerdeschrift im Faxwege fernmündlich zu überprüfen, zumal der der Überragung folgende Tag (7.12.2010) ein Werktag war. Eine solche fernmündliche Überprüfung lässt sich dem Akt bzw. der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.

Im gegenständlichen Fall wurden daher gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG keine Umstände aufgezeigt, die es der Beschwerdeführerin bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreterin unmöglich gemacht hätte, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen, und liegt im Sinne der oben genannten Bestimmung kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor.

Festgehalten wird zudem, dass die Offenlegung der von den betreffenden Faxgeräten gewählten Nummern bzw. die Absender einlangender Faxe mit Recht von der Behörde gem. Paragraph 17, Absatz 3, AVG. nicht erfolgte. Bereits aufgrund der offengelegten Empfangszeiten lässt sich bereits klar erkennen, dass das gegenständliche Schreiben nicht eingelangt ist. Daher kann von einem äußerst geringen bzw. keinen Nutzen für den Beschwerdeführer bei Einsicht in diese Daten ausgegangen werden. kann. In der Folge ist in Abwägung mit den öffentlichen und privaten Interessen Dritter (auf Nicht-Veröffentlichung von Schriftwechseln - wenn auch der Inhalt der Schreiben aus den Faxjournalen nicht ersichtlich ist - sowie von Telefonnummern) die Offenlegung dieser Daten unterblieben. Die seitens des Asylgerichtshofes eingeforderten Unterlagen (aus denen diese Daten ersichtlich sind) sind demnach gem. Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Festzuhalten ist, dass die vom Asylgerichtshof angeforderten Unterlagen die Vollständigkeit und Korrektheit der im Akt einliegenden und offengelegten Daten der Faxjournale (AS 159 und 161) belegen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen (im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag) nicht den Tatsachen entspricht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20110513_D13_417_396_2_2011_00

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