E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte am 28.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 06.10.2010, Zl. 10 09.006-BAT, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und Z 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 06.10.2010, Zl. 10 09.006-BAT, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dieser Bescheid wurde dem - damals unvertretenen - Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 06.10.2010, durch persönliche Übergabe zugestellt (AS 219).
Der Beschwerdeführer befand sich vom 06.10.2010 bis zum 12.10.2010 in Schubhaft (AS 229).
Am 26.11.2010 langte beim Bundesasylamt per Fax eine mit 19.11.2010 datierte Vollmacht des XXXX sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zl. 10 09.006-BAT, ein. Unter einem wurde der hier verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gestellt. Dies mit der maßgeblichen Begründung, der Beschwerdeführer habe in der Schubhaft keine Möglichkeit gehabt, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben, weil es in der Schubhaft keine rechtliche Beratung in der Form gegeben habe, die bei der Erhebung einer Beschwerde behilflich habe sein können. Der Beschwerdeführer sei mit allen aufbietbaren Kräften bemüht gewesen, eine rechtliche Hilfe zu erlangen. Letztendlich habe er am 19.11.2010 Kontakt mit dem XXXX hergestellt, an diesem Tag sei aber die Frist zur Erhebung der Beschwerde bereits abgelaufen gewesen. Den Beschwerdeführer treffe an der Versäumung der Frist daher keine Schuld. Unter einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG beantragt (AS 235ff).Am 26.11.2010 langte beim Bundesasylamt per Fax eine mit 19.11.2010 datierte Vollmacht des römisch 40 sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zl. 10 09.006-BAT, ein. Unter einem wurde der hier verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gestellt. Dies mit der maßgeblichen Begründung, der Beschwerdeführer habe in der Schubhaft keine Möglichkeit gehabt, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben, weil es in der Schubhaft keine rechtliche Beratung in der Form gegeben habe, die bei der Erhebung einer Beschwerde behilflich habe sein können. Der Beschwerdeführer sei mit allen aufbietbaren Kräften bemüht gewesen, eine rechtliche Hilfe zu erlangen. Letztendlich habe er am 19.11.2010 Kontakt mit dem römisch 40 hergestellt, an diesem Tag sei aber die Frist zur Erhebung der Beschwerde bereits abgelaufen gewesen. Den Beschwerdeführer treffe an der Versäumung der Frist daher keine Schuld. Unter einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG beantragt (AS 235ff).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2010, Zahl: 10 09.006-BAT, wies das Bundesasylamt in der Folge den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2010, Zahl: 10 09.006-BAT, wies das Bundesasylamt in der Folge den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes am 06.10.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Ein fristgerechtes Rechtsmittel sei nicht eingebracht worden, weshalb der Bescheid am 21.10.2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Es liege kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das den Beschwerdeführer daran gehindert habe, die Frist zur Einbringung der Beschwerde einzuhalten. Seinem Vorbringen wurde entgegen gehalten, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2010 aus der Schubhaft entlassen worden sei und er somit mehr als genügend Zeit gehabt hätte, rechtzeitig Beschwerde einzubringen. Im Fall des Beschwerdeführers habe ein minderer Grad des Verschuldens nicht angenommen werden können. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt - im Ergebnis - aus, im Hinblick darauf, dass bereits im abweislichen Asylbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, weil die Angaben zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen hätten, damit die Durchsetzbarkeit der Ausweisungsentscheidung bereits mit der Zustellung dieses Bescheides ausgelöst und ein Schutzbedarf des Beschwerdeführers somit schon dort nicht erkannt worden sei, könne vor dem Hintergrund des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag auch im Wiedereinsetzungsverfahren ein Schutzbedarf bzw. ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Deshalb sei auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden (AS 247ff).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes am 06.10.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Ein fristgerechtes Rechtsmittel sei nicht eingebracht worden, weshalb der Bescheid am 21.10.2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Es liege kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das den Beschwerdeführer daran gehindert habe, die Frist zur Einbringung der Beschwerde einzuhalten. Seinem Vorbringen wurde entgegen gehalten, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2010 aus der Schubhaft entlassen worden sei und er somit mehr als genügend Zeit gehabt hätte, rechtzeitig Beschwerde einzubringen. Im Fall des Beschwerdeführers habe ein minderer Grad des Verschuldens nicht angenommen werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt - im Ergebnis - aus, im Hinblick darauf, dass bereits im abweislichen Asylbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, weil die Angaben zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen hätten, damit die Durchsetzbarkeit der Ausweisungsentscheidung bereits mit der Zustellung dieses Bescheides ausgelöst und ein Schutzbedarf des Beschwerdeführers somit schon dort nicht erkannt worden sei, könne vor dem Hintergrund des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag auch im Wiedereinsetzungsverfahren ein Schutzbedarf bzw. ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Deshalb sei auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden (AS 247ff).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und machte hierbei im Wesentlichen geltend, dass das Bundesasylamt nicht logisch nachvollziehbar dargelegt habe, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen sei, der Beschwerdeführer habe konkret zeigen können, dass ihn kein oder höchstens ein geringfügiges Verschulden getroffen habe. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt (AS 257ff).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I.: Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Zu Spruchpunkt römisch eins.: Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
An der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 06.10.2010 gemäß § 24 ZustG an den damals unvertretenen Beschwerdeführer am selben Tag (Mittwoch) ergeben sich keine Zweifel, der Beschwerdeführer räumt auch ausdrücklich ein, dass die Beschwerdefrist bei Antragseinbringung bereits abgelaufen war; dies mit Ablauf des Mittwochs, dem 20.10.2010.An der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 06.10.2010 gemäß Paragraph 24, ZustG an den damals unvertretenen Beschwerdeführer am selben Tag (Mittwoch) ergeben sich keine Zweifel, der Beschwerdeführer räumt auch ausdrücklich ein, dass die Beschwerdefrist bei Antragseinbringung bereits abgelaufen war; dies mit Ablauf des Mittwochs, dem 20.10.2010.
Vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens führt der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Rahmen seiner Schubhaft nicht in der Lage gewesen sei, eine Beschwerde fristgerecht einzubringen, weil er keine rechtliche Beratung bekommen habe, um eine Beschwerde zu erheben. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ist festzuhalten, dass es zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes grundsätzlich keiner rechtsfreundlichen Vertretung bedarf. Vor diesem Hintergrund vermag das bloße Fehlen einer rechtsfreundlichen Vertretung kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG darstellen. Ebenso war es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine Beschwerde auch während seines Aufenthaltes in der Schubhaft beim Bundesasylamt einzubringen.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Rahmen seiner Schubhaft nicht in der Lage gewesen sei, eine Beschwerde fristgerecht einzubringen, weil er keine rechtliche Beratung bekommen habe, um eine Beschwerde zu erheben. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ist festzuhalten, dass es zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes grundsätzlich keiner rechtsfreundlichen Vertretung bedarf. Vor diesem Hintergrund vermag das bloße Fehlen einer rechtsfreundlichen Vertretung kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG darstellen. Ebenso war es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine Beschwerde auch während seines Aufenthaltes in der Schubhaft beim Bundesasylamt einzubringen.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stand wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren. Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. Dass aber ein konkreter, den Beschwerdeführer speziell betreffender "Verhinderungsgrund" hinzugetreten wäre, der über die mit einer Haft verbundenen allgemeinen Einschränkungen hinausgegangen wäre, wurde nicht dargetan. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 83 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stand wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren. Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. Dass aber ein konkreter, den Beschwerdeführer speziell betreffender "Verhinderungsgrund" hinzugetreten wäre, der über die mit einer Haft verbundenen allgemeinen Einschränkungen hinausgegangen wäre, wurde nicht dargetan. vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 83 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Zum anderen ist aber insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am 12.10.2010, also mehr als eine Woche vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, aus der Schubhaft entlassen worden ist und somit genügend Zeit zur Verfügung hatte, einen Rechtsvertreter aufzusuchen und in weiterer Folge eine fristgerechte Beschwerde einzubringen. Jedoch hat der Beschwerdeführer offenbar erst am 19.11.2010 Kontakt zu seinem nunmehrigen Vertreter aufgenommen. Mangels jeglicher Begründung für dieses Versäumnis ist jedenfalls davon auszugehen, dass es ihm möglich gewesen wäre, sich schon früher und zwar rechtzeitig mit einem Rechtsvertreter in Verbindung zu setzen oder entsprechende Verfahrensschritte zu setzen. Der Beschwerdeführer hat keinen plausiblen Grund dafür angegeben, warum er selbst nach Entlassung aus der Schubhaft nicht sofort -noch innerhalb der Rechtsmittelfrist - einen Rechtsvertreter aufgesucht hat.
Bereits vor diesem Hintergrund stellt sich die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als grob sorgfaltswidrig dar, weshalb von einem minderen Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist nicht ausgegangen werden kann.
Auch das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbei zu führen. Die Beschwerdebehauptung, dass das Bundesasylamt nicht logisch nachvollziehbar darlege, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen sei, bleibt vollkommen unsubstanziiert. Vielmehr hat das Bundesasylamt seine Entscheidung schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher mit obiger Begründung abzuweisen und dem Bundesasylamt im Ergebnis beizupflichten.
Zu Spruchpunkt II.: Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im Beschwerdefall kann der Asylbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - wie oben dargestellt - bei ihrer Ermessensentscheidung davon ausging, dass angesichts der bereits im Hauptverfahren erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund festgestelltem fehlenden Schutzbedürfnisses (dort: weil die Angaben zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen haben), nunmehr auch im Wiedereinsetzungsverfahren kein Grund zu erkennen ist, inwiefern für den Beschwerdeführer im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Die Abweisung des diesbezüglichen Antrages begegnet daher keinen Bedenken.Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im Beschwerdefall kann der Asylbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - wie oben dargestellt - bei ihrer Ermessensentscheidung davon ausging, dass angesichts der bereits im Hauptverfahren erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund festgestelltem fehlenden Schutzbedürfnisses (dort: weil die Angaben zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen haben), nunmehr auch im Wiedereinsetzungsverfahren kein Grund zu erkennen ist, inwiefern für den Beschwerdeführer im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Die Abweisung des diesbezüglichen Antrages begegnet daher keinen Bedenken.
Im Zusammenhang mit der auch vor dem Asylgerichtshof beantragten Gewährung von aufschiebender Wirkung im Sinne des § 71 Abs. 6 AVG können weitere Erwägungen dazu aufgrund der nunmehr getroffenen inhaltlich abweisenden Entscheidung entfallen.Im Zusammenhang mit der auch vor dem Asylgerichtshof beantragten Gewährung von aufschiebender Wirkung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 6, AVG können weitere Erwägungen dazu aufgrund der nunmehr getroffenen inhaltlich abweisenden Entscheidung entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.