Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S4 313341-3/2011

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S4 313341-3/2011

Entscheidungsdatum

14.04.2011

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S4 313.341-3/2011/2E

S4 313.343-3/2011/2E

S4 313.344-3/2011/2E

S4 313.345-3/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , und 4.) der mj. römisch 40 , alle StA. von Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 10.3.2011, Zahlen: 10 03.678 EAST Ost (ad 1.), 10 03.680 EAST Ost (ad 2.), 10 03.679 EAST Ost (ad 3.) und 10 03.681 EAST Ost (ad 4.), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland und stammen aus Tschetschenien. Am 30.4.2010 stellten die Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz, nachdem ihre ersten Anträge letztlich mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8.8.2007 gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen und die Antragsteller nach Polen ausgewiesen worden waren.

Das Bundesasylamt hat diese neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheiden jeweils vom 20.10.2010, Zlen: 10 03.678-EAST Ost (ad 1.), 10 03.680-EAST Ost (ad 2.), 10 03.679-EAST Ost (ad 3.) und 10 03.681-EAST Ost (ad 4.), gem. Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG zurück gewiesen und die Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter verspätet Beschwerde an den Asylgerichtshof, der ihnen im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters die verspätete Einbringung ihrer Beschwerden mit schriftlichem Vorhalt vom 13.12.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis brachte.

Mit per Telefax am 17.12.2010 eingebrachten Schriftsatz nahm der Vertreter der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt wie folgt Stellung:

"Zu der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wird innerhalb offener Frist bekannt gegeben, dass die Frage ob die 2-wöchige oder die einwöchige Rechtsmittelfrist anzuwenden ist, erst rückwirkend beantwortet werden kann, wenn darüber entschieden wurde, ob die Anträge auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden oder nicht.

Im Übrigen wird ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden."

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 20.12.2010, Zlen:

S13 313.341, -.343, -.344, -.345, wurden die Beschwerden gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG als verspätet zurückgewiesen.

Mit Fax vom 21.12.2010 stellten die Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist jeweils Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG und begründeten diese damit, dass beim Beschwerdeführervertreter "täglich bis zu 15 oder mehr Fristen einlangen" würden und der seit 27 Jahren bei ihm beschäftigte Sekretärin, die eine nur sehr geringe Fehlerquote aufweise, offensichtlich ein Fehler bei der Fristeneintragung passiert sei.

Mit Bescheiden jeweils vom 10.3.2011, Zlen. wie oben, wies das Bundesasylamt in der Folge die Anträge auf Wiedereinsetzung gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Sekretärin ihres Vertreters eine "geringe Fehlerquote" aufweise, ergebe, dass diese nicht fehlerfrei arbeite, sodass Fehler offensichtlich aufgrund zu geringer Personalressourcen im Hinblick auf die geltend gemachte Vielzahl von täglichen Fristeintragungen in Kauf genommen worden seien. Weiters wurde (unter Anführung eines konkreten Beispielfalles) ausgeführt, dass die Asylbehörden bereits mehrere Anträge gem. Paragraph 71, AVG der Kanzlei Dr. Binder wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu bearbeiten hatten, sodass ersichtlich sei, dass wiederholt ungenau gearbeitet worden sei. Vor dem Hintergrund, dass an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strenger Maßstab bezüglich der Sorgfaltspflicht anzuwenden sei, habe der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die ihm obliegende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen, und gründe sich die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerden nicht auf ein Versehen, welches auf einem minderen Grad des Verschuldens beruhen würde, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machten hiebei geltend, dass in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters sehr wohl ein hoher Standard an Sorgfalts- Überwachungs- und Kontrollpflichten bestehe, jedoch dennoch Fehler passieren könnten.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.93, 93/03/0136).

Ein Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 26.1.1995, 94/06/0090).

Die Beschwerdeführer machen einerseits geltend, dass in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters ein hoher Sorgfaltsmaßstab besteht, andererseits ergibt sich aus ihrem Vorbringen zur geringen Fehlerquote der Sekretärin und dem - vom Bundesasylamt aufgezeigten - Umstand, dass die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführervertreters bereits wiederholt in Asylverfahren Fristen versäumt hat, dass dem Beschwerdeführervertreter in seinem Kanzleibetrieb jedenfalls bereits Fehler bei der Fristenverwaltung passiert sind. Schon vor diesem Hintergrund bedürfte es somit einer besonderen Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Fristen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, dass in einem Kanzleibetrieb konkrete Vorkehrungen zur Überwachung von Fristen einzurichten sind. Dies gilt noch umso mehr, als die Beschwerdeführer geltend machen, dass in der Kanzlei ihres Vertreters "täglich bis zu 15 oder mehr" neue Fristen zu verwalten sind, da bei einer Vielzahl von zu berücksichtigenden Fristen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit von Fehlern und Fristversäumnissen ansteigt. Der Beschwerdeführervertreter bringt zwar vor, dass "er seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht nachgekommen" sei, worin diese Überwachung und Kontrolle konkret aber gelegen sei, d.h. welche konkreten Maßnahmen er diesbezüglich in seinem Kanzleibetrieb eingerichtet hat, hat er nicht dargetan, sodass eine tatsächlich durchgeführte Überwachungs- und Kontrolltätigkeit oder sonstige Vorkehrung zur Vermeidung von Fristversäumnissen nicht ersichtlich ist.

Zudem kommt als erschwerender Umstand, dass in casu aufgrund der lex specialis des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG nicht eine 2-wöchige Beschwerdefrist nach der allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 5, AVG zur Anwendung gelangt, sondern lediglich eine 1-wöchige Beschwerdefrist. Gerade in Fällen einer abgekürzten Beschwerdefrist liegt jedoch geradezu auf der Hand, dass seitens eines rechtskundigen Vertreters besondere Vorkehrungen zu treffen und Anleitungen an eine Kanzleikraft notwendig sind, damit diese die Abweichung von der sonst im Regelfall bestehenden 2-wöchigen Beschwerdefrist nicht übersieht. Aus den Vorbringen im Schriftsatz zu den Anträgen gem. Paragraph 71, AVG und in der Beschwerde ergibt sich jedoch nicht, dass solche Vorkehrungen - gerade im Hinblick auf die abgekürzte Beschwerdefrist - getroffen worden wären. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstößt ein Rechtsanwalt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind (VwGH 22.1987, 86/16/0194; 7.3.1997, 97/10/0349; 25.5.2000, 99/07/0198 u.a.)

Insgesamt betrachtet gelangt der Asylgerichtshof daher im Ergebnis wie bereits das Bundesasylamt zu der Auffassung, dass in casu dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein diesen zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

erhöhte Sorgfaltspflicht, Fristen, Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20110414_S4_313_341_3_2011_00

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