BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 28.05.2009, Zl. 09 02.570-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.03.2009 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 28.05.2009, Zl. 09 02.570-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.03.2009 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Er weist in Österreich zwei einschlägige Vorstrafen nach dem Suchtmittelgesetz auf:
1.) Er wurde erstmalig vom Landesgericht XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z.1, 8. Fall und 27 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z.1, 1. und 2. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten und 30 Tagen, hievon 5 Monate und 15 Tage bedingt, nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Freiheitsstrafe wurde bis 17.06.2009 vollzogen.1.) Er wurde erstmalig vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall und 27 Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten und 30 Tagen, hievon 5 Monate und 15 Tage bedingt, nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Freiheitsstrafe wurde bis 17.06.2009 vollzogen.
2.) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z.1, 8. Fall, § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der am 2.6.2009 zu2.) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, Paragraph 27, Absatz 3, Suchtmittelgesetz, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der am 2.6.2009 zu
1.) verhängten Freiheitsstrafe widerrufen. Er verbüßt diese Freiheitsstrafen derzeit in der Justizanstalt XXXX.1.) verhängten Freiheitsstrafe widerrufen. Er verbüßt diese Freiheitsstrafen derzeit in der Justizanstalt römisch 40 .
I.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 18.06.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 18.06.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.09.2010 zu Zl. A14 307.305-1/2009/11E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 135/2009 abgewiesen.römisch eins.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.09.2010 zu Zl. A14 307.305-1/2009/11E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde dem Asylwerber am 20.09.2010 eigenhändig zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Am 21.02.2011 brachte XXXX nunmehr vertreten durch den Verein Panacare, gegenständlichen "Antrag auf Wiedereinsetzung" ein, worin vorgebracht wird, dem Klienten wäre die Chance genommen worden, sein Asylverfahren ordentlich zu führen, da ihm der Sozialarbeiter der JA XXXX anstelle Hilfe und Führung zu geben, Steine in den Weg lege. Aus Sicht des Vereins sei die gesamte Behandlung, die dem damals noch minderjährigen Klienten zu Teil geworden wäre, ungewöhnlich und durchaus nicht fair. So wäre dem traumatisierten Jugendlichen Deutschkurse und Ausbildung verwehrt worden, anstellte dessen wurde er von einer Betreuungseinrichtung in die andere geschoben ohne Bezugs- oder Ansprechperson. Allein auf sich gestellt, sei er natürlich in die falschen Kreise geraten. Der Antragsteller habe seine ursprüngliche Heimat schon früh verlassen, habe weder familiären Rückhalt, noch einen Freundeskreis. Er habe weder ausreichend Schulbildung, noch eine berufliche Perspektive, aber dafür eine Unmenge an traumatischen Erlebnissen, die er nicht ohne Hilfe verarbeiten könne und durch seinen Abrutsch in Österreich sei es nun noch unmöglicher für ihn in seine Heimat zurückzukehren. Da es nun an der Zeit sei, die Pannen, die der Obrigkeiten in der Betreuung ihrer Klienten passiert seien, wieder gut zu machen, werde der Antrag gestellt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung statt zu geben, das Asylverfahren neu aufzunehmen, ihn sowohl therapeutisch zu behandeln, als ihn auch an Kursen teilnehmen zu lassen und ihn neuerlich zu befragen.Am 21.02.2011 brachte römisch 40 nunmehr vertreten durch den Verein Panacare, gegenständlichen "Antrag auf Wiedereinsetzung" ein, worin vorgebracht wird, dem Klienten wäre die Chance genommen worden, sein Asylverfahren ordentlich zu führen, da ihm der Sozialarbeiter der JA römisch 40 anstelle Hilfe und Führung zu geben, Steine in den Weg lege. Aus Sicht des Vereins sei die gesamte Behandlung, die dem damals noch minderjährigen Klienten zu Teil geworden wäre, ungewöhnlich und durchaus nicht fair. So wäre dem traumatisierten Jugendlichen Deutschkurse und Ausbildung verwehrt worden, anstellte dessen wurde er von einer Betreuungseinrichtung in die andere geschoben ohne Bezugs- oder Ansprechperson. Allein auf sich gestellt, sei er natürlich in die falschen Kreise geraten. Der Antragsteller habe seine ursprüngliche Heimat schon früh verlassen, habe weder familiären Rückhalt, noch einen Freundeskreis. Er habe weder ausreichend Schulbildung, noch eine berufliche Perspektive, aber dafür eine Unmenge an traumatischen Erlebnissen, die er nicht ohne Hilfe verarbeiten könne und durch seinen Abrutsch in Österreich sei es nun noch unmöglicher für ihn in seine Heimat zurückzukehren. Da es nun an der Zeit sei, die Pannen, die der Obrigkeiten in der Betreuung ihrer Klienten passiert seien, wieder gut zu machen, werde der Antrag gestellt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung statt zu geben, das Asylverfahren neu aufzunehmen, ihn sowohl therapeutisch zu behandeln, als ihn auch an Kursen teilnehmen zu lassen und ihn neuerlich zu befragen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
§ 71 AVG lautet:Paragraph 71, AVG lautet:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. (BGBl I 1998/158)2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. (BGBl römisch eins 1998/158)
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung Muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. "Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden." (BGBl 1995/471; BGBl I 1998/158)(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. "Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden." (BGBl 1995/471; BGBl römisch eins 1998/158)
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer keine Frist versäumt, die im Antrag ins Treffen geführten Umstände sind keinesfalls geeignet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG zu stützen.Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer keine Frist versäumt, die im Antrag ins Treffen geführten Umstände sind keinesfalls geeignet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG zu stützen.
Die angeführten Gründe sind aber ebenso wenig geeignet einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG zu begründen. Dieser würde voraussetzen, dass ein Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde oder sonst wie neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig gewesen wäre und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden wäre.Die angeführten Gründe sind aber ebenso wenig geeignet einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG zu begründen. Dieser würde voraussetzen, dass ein Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde oder sonst wie neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig gewesen wäre und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden wäre.
Der gegenständliche Antrag zielte offenbar auf eine aufgrund der Rechtskraft nicht mehr zulässige Überprüfung oder Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung.
Der Beschwerdeführer hätte nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes noch die Möglichkeit gehabt gegen dieses Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Der gegenständliche Antrag entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen und war diesem daher keine Folge zu geben.