Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe und am 17.01.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und ihren beiden minderjährigen Töchtern XXXX und XXXX illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist zu sein. Die Beschwerdeführerin stellte - ebenso wie die genannten Familienmitglieder - am 17.01.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin einen UNMIK-Personalausweis vor, welcher auf ihren Mädchennamen XXXX lautet und am XXXX vor ihrer Eheschließung ausgestellt worden war. Weiters wurde eine kosovarische Heiratsurkunde datiert vom XXXX vorgelegt, worin beurkundet wurde, dass die Beschwerdeführerin nach der Eheschließung am XXXX ausschließlich den Familiennamen ihres Ehemannes XXXX führt.Die Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe und am 17.01.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 und ihren beiden minderjährigen Töchtern römisch 40 und römisch 40 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist zu sein. Die Beschwerdeführerin stellte - ebenso wie die genannten Familienmitglieder - am 17.01.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin einen UNMIK-Personalausweis vor, welcher auf ihren Mädchennamen römisch 40 lautet und am römisch 40 vor ihrer Eheschließung ausgestellt worden war. Weiters wurde eine kosovarische Heiratsurkunde datiert vom römisch 40 vorgelegt, worin beurkundet wurde, dass die Beschwerdeführerin nach der Eheschließung am römisch 40 ausschließlich den Familiennamen ihres Ehemannes römisch 40 führt.
Anlässlich der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.01.2011 gab die Beschwerdeführerin befragt nach ihren Fluchtgründen an, sie habe selbst keine Gründe, sei jedoch ihrem Gatten nach Österreich gefolgt, da dieser wegen der von ihm getätigten Angaben aus dem Kosovo flüchten habe müssen. Sie habe Angst um das Leben ihres Gatten.
Im Rahmen seines Asylverfahrens gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, er sei im Juli 2010, als er mit seinem PKW unterwegs gewesen sei, von einer ihm unbekannten Personen überholt und dabei mit einer Faustfeuerwaffe beschossen worden. Vor circa zwei Monaten sei der Großcousin des Ehegatten namens XXXX; welcher Polizist gewesen sei, von unbekannten Personen umgebracht worden. Bei diesem Vorfall sei der Ehegatte zirka 50 m davon entfernt gewesen und habe dies mitverfolgen können. Er sei auch damals von der Polizei als Zeuge befragt worden. Er habe der Polizei jedoch erklärt, dass er diese Personen nicht gekannt habe. Der Ehegatte habe jedoch eine genaue Beschreibung des flüchtenden PKWs abgegeben. Dies dürften die Täter aber auch mitbekommen haben und von diesem Zeitpunkt an habe er fast täglich telefonische Drohungen erhalten, wobei ihm mit dem Umbringen gedroht worden sei, sollte er noch weitere Aussagen tätigen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er selbst und seine Familie von diesen Personen umgebracht würden. Bis jetzt seien bereits acht Personen umgebracht worden. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dieser Erstbefragung weiters an, dass mehrere Brüder des Beschwerdeführers bereits in Österreich lebten. Auch wurde die Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden vom Ehegatten bezweifelt. Er brachte vor: ".....die Polizisten werden selbst Opfer dieser Banden, wie sollen sie die anderen schützen, wenn sie selber nicht in der Lage sind, sich selbst zu schützen." Der Ehegatte brachte in diesem Zusammenhang weiters - wie oben bereits festgehalten - vor, dass bereits acht Personen im Umkreis von 500 m seines Wohnortes umgebracht worden seien und diese Morde nicht aufgeklärt werden hätten können.Im Rahmen seines Asylverfahrens gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, er sei im Juli 2010, als er mit seinem PKW unterwegs gewesen sei, von einer ihm unbekannten Personen überholt und dabei mit einer Faustfeuerwaffe beschossen worden. Vor circa zwei Monaten sei der Großcousin des Ehegatten namens römisch 40 ; welcher Polizist gewesen sei, von unbekannten Personen umgebracht worden. Bei diesem Vorfall sei der Ehegatte zirka 50 m davon entfernt gewesen und habe dies mitverfolgen können. Er sei auch damals von der Polizei als Zeuge befragt worden. Er habe der Polizei jedoch erklärt, dass er diese Personen nicht gekannt habe. Der Ehegatte habe jedoch eine genaue Beschreibung des flüchtenden PKWs abgegeben. Dies dürften die Täter aber auch mitbekommen haben und von diesem Zeitpunkt an habe er fast täglich telefonische Drohungen erhalten, wobei ihm mit dem Umbringen gedroht worden sei, sollte er noch weitere Aussagen tätigen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er selbst und seine Familie von diesen Personen umgebracht würden. Bis jetzt seien bereits acht Personen umgebracht worden. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dieser Erstbefragung weiters an, dass mehrere Brüder des Beschwerdeführers bereits in Österreich lebten. Auch wurde die Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden vom Ehegatten bezweifelt. Er brachte vor: ".....die Polizisten werden selbst Opfer dieser Banden, wie sollen sie die anderen schützen, wenn sie selber nicht in der Lage sind, sich selbst zu schützen." Der Ehegatte brachte in diesem Zusammenhang weiters - wie oben bereits festgehalten - vor, dass bereits acht Personen im Umkreis von 500 m seines Wohnortes umgebracht worden seien und diese Morde nicht aufgeklärt werden hätten können.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.01.2011 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben und brachte erneut befragt nach ihren Fluchtgründen vor, sie sei nur wegen der Probleme ihres Gatten in Österreich. Sie persönlich sei nicht bedroht worden, sie habe Angst, dass ihr Mann umgebracht werde. Sie habe persönlich nichts gesehen, aber ihr Mann habe ihr alles erzählt, die SMS-Nachrichten habe sie selbst gesehen und gelesen. Falls sie selbst mit den Kindern in den Kosovo zurückkehren müsse, werde sie unter Druck gesetzt werden, wo ihr Mann sei. Einige Personen seien in der Nähe umgebracht worden, die Täter seien unbekannt. Sie wisse, dass ihr Mann im Kosovo umgebracht werde. Die kosovarische Polizei habe die Verantwortung, aber sie habe bis dato niemanden erwischt. Die Familie habe auch nicht genug Geld, um den Wohnort zu wechseln.
Auch im Zuge einer weiteren Einvernahme am 25.01.2011 tätigte die Beschwerdeführerin keine darüber hinausgehenden Angaben zu ihren Fluchtgründen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.01.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.01.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 26.01.2011 zugestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.02.2011, Postaufgabestempel 09.02.2011, erhob die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde die Sicherheitslage im Kosovo unterschätze. Dies ergebe sich sogar aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, wenn der Organwalter der Erstbehörde ausführe, dass auf Grund der desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo es nur normal und glaubwürdig sei, dass es zu Schussattentaten, wie es der Beschwerdeführer im Juli 2010 erlebt habe, komme. Die belangte Behörde habe die Bedrohungs- und Gefährdungslage des Beschwerdeführers auch gar nicht bezweifelt, jedoch unrichtige rechtliche Schlüsse gezogen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden.
Mit, den Ehegatten der Beschwerdeführerin, XXXX, betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. B8 417.770-1/2011 wurde der Beschwerde des Ehegatten stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit, den Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. B8 417.770-1/2011 wurde der Beschwerde des Ehegatten stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im gegebenen Fall liegt ein verheiratetes Elternpaar von zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern vor, wobei die Ehe nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG sind somit anzuwenden.Im gegebenen Fall liegt ein verheiratetes Elternpaar von zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern vor, wobei die Ehe nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG sind somit anzuwenden.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin die Ehegattin des Beschwerdeführers im Verfahren zur hg. Zahl B8 417.770-1/2011, wobei die Ehe nachweislich schon im Herkunftsstaat bestanden hat. Da der Bescheid des Ehegatten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war, kann auch der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Um die von § 34 Abs. 4 AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war auch der vorliegende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben.Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin die Ehegattin des Beschwerdeführers im Verfahren zur hg. Zahl B8 417.770-1/2011, wobei die Ehe nachweislich schon im Herkunftsstaat bestanden hat. Da der Bescheid des Ehegatten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben war, kann auch der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Um die von Paragraph 34, Absatz 4, AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war auch der vorliegende Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben.
Aufgrund der nunmehr getroffenen Entscheidung erübrigte sich eine Erörterung zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, womit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der nunmehr getroffenen Entscheidung erübrigte sich eine Erörterung zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, womit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.