Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), XXXX alias XXXX (Erst-BF), geboren am XXXX, und ihre minderjährige Tochter XXXX (Zweit-BF), geboren am XXXX, sind mongolische Staatsangehörige.Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), römisch 40 alias römisch 40 (Erst-BF), geboren am römisch 40 , und ihre minderjährige Tochter römisch 40 (Zweit-BF), geboren am römisch 40 , sind mongolische Staatsangehörige.
I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:
I.1.1. Vorverfahren:römisch eins.1.1. Vorverfahren:
I.1.1.1. Die Erst-BF stellte am 13.06.2004 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt unter dem Namen XXXX, beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997).römisch eins.1.1.1. Die Erst-BF stellte am 13.06.2004 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt unter dem Namen römisch 40 , beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997).
I.1.1.2. Bei ihrer Einvernahme am 16.06.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, gab die Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.1.1.2. Bei ihrer Einvernahme am 16.06.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, gab die Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
Ihr Ehemann hätte mit jemandem Geschäfte gemacht und wäre am 12.03.2004 von einem Unbekannten umgebracht worden. Sein Geschäftspartner, ein Türke, hätte von ihr seinen Anteil verlangt, woraufhin sie ihm ihre Wohnung und ihr Auto überlassen hätte. Es wären aber noch 10 Millionen Tugrik offen gewesen, weshalb sie von dem Türken mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Sie wäre bei ihm gewesen, hätte jedoch nicht bezahlen können. Daraufhin hätte er sie vergewaltigt. Sie wäre bei der Polizei gewesen und hätte Anzeige erstattet. Es wäre zu einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht gekommen, wobei festgestellt worden wäre, dass die Erst-BF nicht für das gemeinsame Geschäft ihres Gatten und des Türken verantwortlich gewesen wäre. Der Türke hätte aber Berufung erhoben, danach wären ihm die Wohnung und das Auto zugesprochen worden.
I.1.1.2. Bei einer weiteren Einvernahme am 07.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gab die Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.1.1.2. Bei einer weiteren Einvernahme am 07.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gab die Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
Ihr Mann wäre am 12.03.2004 vermutlich wegen 30 Millionen Tugrik, die er bei sich gehabt hätte, ermordet worden. Ein Türke namens XXXX, sein Geschäftspartner, hätte von der Erst-BF diese 30 Millionen verlangt. Sie hätte ihn daraufhin bei der Polizei angezeigt, da er sie bedroht hätte. Es wäre am 15.04.2004 zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, bei der der Türke Recht bekommen hätte. Sie hätte ihre Wohnung verkauft und ihm 20 Millionen Tugrik gegeben. Sie wäre jedoch mit dem Urteil nicht einverstanden gewesen und hätte berufen. Bei der Verhandlung in 2. Instanz am 22.04.2004 wäre ein Urteil erlassen worden, wonach die Erst-BF die restlichen 10 Millionen nicht bezahlen hätte müssen.Ihr Mann wäre am 12.03.2004 vermutlich wegen 30 Millionen Tugrik, die er bei sich gehabt hätte, ermordet worden. Ein Türke namens römisch 40 , sein Geschäftspartner, hätte von der Erst-BF diese 30 Millionen verlangt. Sie hätte ihn daraufhin bei der Polizei angezeigt, da er sie bedroht hätte. Es wäre am 15.04.2004 zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, bei der der Türke Recht bekommen hätte. Sie hätte ihre Wohnung verkauft und ihm 20 Millionen Tugrik gegeben. Sie wäre jedoch mit dem Urteil nicht einverstanden gewesen und hätte berufen. Bei der Verhandlung in 2. Instanz am 22.04.2004 wäre ein Urteil erlassen worden, wonach die Erst-BF die restlichen 10 Millionen nicht bezahlen hätte müssen.
Daraufhin hätte sie der Türke zu sich bestellt. Er hätte die 10 Millionen verlangt, ansonsten hätte sie ihn heiraten müssen. Als sie sich geweigert hätte, hätte er verlangt, dass sie die Summe in seinem Geschäft abarbeiten solle. Auch dies hätte sie abgelehnt. Danach hätte der Türke gemeint, sie müsse sterben wie ihr Ehemann, und er hätte sie vergewaltigt. Er hätte gemeint, dass ihr die Polizei nicht helfen werde, da er die großen Geschäfte in der Mongolei mit Zigaretten versorgen würde und sehr einflussreich sei. Aus diesem Grund wäre sie nicht zur Polizei gegangen.
I.1.1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erst-BF vom 13.06.2004 mit Bescheid vom 07.09.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt II.) und die Erst-BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erst-BF vom 13.06.2004 mit Bescheid vom 07.09.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Erst-BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.1.4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Erst-BF das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenatrömisch eins.1.1.4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Erst-BF das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat
(UBAS).
I.1.1.5. Mit Schreiben vom 18.02.2005 erstattete der Gendarmerieposten XXXX beim Bezirksanwalt des Bezirksgerichts XXXX Strafanzeige gegen die Erst-BF aufgrund eines verübten Diebstahls.römisch eins.1.1.5. Mit Schreiben vom 18.02.2005 erstattete der Gendarmerieposten römisch 40 beim Bezirksanwalt des Bezirksgerichts römisch 40 Strafanzeige gegen die Erst-BF aufgrund eines verübten Diebstahls.
I.1.1.6. Am XXXX wurde die Zweit-BF, XXXX, als uneheliches Kind der Erst-BF und ihres Lebensgefährten, dem staatenlosen Asylwerber XXXX, geboren am XXXX, geboren.römisch eins.1.1.6. Am römisch 40 wurde die Zweit-BF, römisch 40 , als uneheliches Kind der Erst-BF und ihres Lebensgefährten, dem staatenlosen Asylwerber römisch 40 , geboren am römisch 40 , geboren.
Am 31.07.2006 stellte die Erst-BF als gesetzliche Vertreterin der Zweit-BF für diese einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005). Mit Bescheid vom 14.02.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag der Zweit-BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).Am 31.07.2006 stellte die Erst-BF als gesetzliche Vertreterin der Zweit-BF für diese einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005). Mit Bescheid vom 14.02.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag der Zweit-BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen des Familienverfahrens wurde gegen diesen Bescheid ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS erhoben.
I.1.1.7. Am 07.05.2007 brachte die Erst-BF eine Berufungsergänzung ein, in welcher sie angab, dass ihr richtiger Name XXXX laute.römisch eins.1.1.7. Am 07.05.2007 brachte die Erst-BF eine Berufungsergänzung ein, in welcher sie angab, dass ihr richtiger Name römisch 40 laute.
I.1.1.8. Am 08.06.2007 brachte die Erst-BF eine weitere Berufungsergänzung ein, in der sie behauptete, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Mongolei wegen gesetzlicher Veruntreuung von fremdem Eigentum eine dreijährige Gefängnisstrafe drohe. Zusätzlich drohe ihr "wegen unerlaubten Fernbleibens vor der Verantwortung" eine Verwaltungsstrafe in Höhe von sechs Monaten Haft.römisch eins.1.1.8. Am 08.06.2007 brachte die Erst-BF eine weitere Berufungsergänzung ein, in der sie behauptete, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Mongolei wegen gesetzlicher Veruntreuung von fremdem Eigentum eine dreijährige Gefängnisstrafe drohe. Zusätzlich drohe ihr "wegen unerlaubten Fernbleibens vor der Verantwortung" eine Verwaltungsstrafe in Höhe von sechs Monaten Haft.
I.1.1.9. Mit Entscheidungen vom 28.01.2008, GZen:römisch eins.1.1.9. Mit Entscheidungen vom 28.01.2008, GZen:
253.348/0/10E-XIV/39/04 und 310.154-1/2E-XIV/39/07, wies der UBAS nach einer am 22.05.2007 durchgeführten Berufungsverhandlung die Berufungen gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 (Erst-BF) bzw. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 (Zweit-BF) als unbegründet ab.253.348/0/10E-XIV/39/04 und 310.154-1/2E-XIV/39/07, wies der UBAS nach einer am 22.05.2007 durchgeführten Berufungsverhandlung die Berufungen gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 (Erst-BF) bzw. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 (Zweit-BF) als unbegründet ab.
I.1.1.10. Gegen diese Bescheide des UBAS erhoben die BF Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Mit Beschlüssen vom 07.10.2010, Zahlen: 2008/20/0219, 0225-9, wurden die Beschwerden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt, da die BF ihre Beschwerden zurückgezogen hatten.römisch eins.1.1.10. Gegen diese Bescheide des UBAS erhoben die BF Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Mit Beschlüssen vom 07.10.2010, Zahlen: 2008/20/0219, 0225-9, wurden die Beschwerden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt, da die BF ihre Beschwerden zurückgezogen hatten.
I.1.2. Aktuelle Verfahren:römisch eins.1.2. Aktuelle Verfahren:
I.1.2.1. Am 27.02.2008 stellten die BF beim Bundesasylamt neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1.2.1. Am 27.02.2008 stellten die BF beim Bundesasylamt neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
I.1.2.2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion XXXX, EAST, am selben Tag gab die Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.1.2.2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion römisch 40 , EAST, am selben Tag gab die Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
Ihr Mann hätte mit einem Türken Geschäfte gemacht. Er wäre bei dieser Arbeit getötet worden, wobei viel Geld abhanden gekommen wäre. Der Türke hätte dieses Geld von ihr haben wollen und hätte sie auch mehrmals bedroht. Sie hätte sich an die mongolischen Justizbehörden gewandt, dies hätte aber nicht geholfen. Die Zweit-BF befinde sich seit ihrer Geburt bei ihr, für sie würden dieselben Fluchtgründe gelten.
Darüber hinaus wäre der Vater der Zweit-BF Ausländer, auch aus diesem Grund würden sie nicht in die Mongolei zurückkehren können. Sie hätte nach Erhalt der zweiten negativen Entscheidung Kontakt mit der Heimat aufgenommen und erfahren, dass sich nationalistische Gruppierungen gebildet hätten, die sehr einflussreich seien. Sollte sie mit ihrem Kind in die Mongolei zurück müssen, würden sie bedroht werden.
I.1.2.3. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, am 04.03.2008 im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Mongolisch gab die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.1.2.3. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, am 04.03.2008 im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Mongolisch gab die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes an:
Ihr Mann wäre selbständig gewesen und hätte mit einem Türken Geschäfte gemacht. Am 12.03.2004 hätte er viel Bargeld bei sich gehabt und wäre von einem Unbekannten ermordet worden. Der Geschäftspartner, der illegalen Geschäften nachgehe, hätte die Erst-BF mit dem Umbringen bedroht und die Zurückzahlung der geraubten Summe in Höhe von 30 Millionen Tugrik verlangt. Er hätte sie unter Druck gesetzt und zwingen wollen, für ihn zu arbeiten.
Die Fluchtgründe hätten sich somit nicht geändert, Anfang 2004 wäre sie aber sehr durcheinander gewesen. Sie hätte sich aber jetzt beruhigt und würde alles korrekt angeben. Hier in Österreich hätte sie den Vater ihrer Tochter kennengelernt. Es wäre auch bereits bestätigt worden, dass dieser Mann der Vater der Zweit-BF sei. Sie hätte ihre Schwester in der Mongolei angerufen, die ihr erzählt hätte, dass das alte Problem noch immer aktuell sei. Darüber hinaus hätten sich in der Mongolei zwei Gruppen gebildet, die ausländische Einrichtungen vernichten würden. Da die Zweit-BF von einem nicht-mongolischen Mann sei, würde diese in der Mongolei diskriminiert werden.
Diese Gruppen seien seit eineinhalb Jahren aktiv. Sie wisse es selber nicht so genau, sie hätte diese Informationen aber erhalten. Frauen, die mit Ausländern zusammen seien, würde als Warnung die Haare abgeschnitten werden. Dies hätte sie von mongolischen Freundinnen, die hier in Österreich leben würden, erfahren. Sie selbst hätte es nicht gesehen, sie vermute aber, dass es solche Nationalisten tatsächlich gebe. Bei der Befragung vor dem UBAS hätte sie von diesen Gruppierungen noch nichts gewusst.
Sie wolle ihr Kind nicht von ihrem Vater trennen. Die Zweit-BF und sie würden in der Mongolei diskriminiert werden, da ihre Tochter einen ausländischen Vater hätte. Auch der Türke würde sie überall in der Mongolei finden können.
Der Vater der Zweit-BF sei bereits seit sechs Jahren in Österreich und hätte einen negativen Bescheid in erster Instanz erhalten. Sein Verfahren befinde sich zurzeit in Berufung. Sie lebe mit ihm seit drei Jahren in einer Familiengemeinschaft zusammen, bald wolle sie ihn auch heiraten.
I.1.2.4. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 04.03.2008 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.römisch eins.1.2.4. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 04.03.2008 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
I.1.2.5. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, am 07.03.2008 im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Mongolisch gab die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.1.2.5. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, am 07.03.2008 im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Mongolisch gab die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes an:
Sie bitte darum, dass die Tochter nicht von ihrem Vater getrennt werde. Sie hätte zuvor nicht gewusst, dass es in der Mongolei Probleme wegen ihrer Tochter und deren ausländischen Vater geben würde. Sie würden dort diskriminiert werden.
I.1.2.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 14.03.2008 die Anträge auf internationalen Schutz vom 27.02.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt II.).römisch eins.1.2.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 14.03.2008 die Anträge auf internationalen Schutz vom 27.02.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
I.1.2.7. Den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurde mit Entscheidungen des UBAS vom 07.04.2008, GZen: 253.348/2/2E-XIV/39/08 und 310.154-2/2E-XIV/39/08, gemäß § 41 Abs. 3 AslyG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Erst-BF und die Zweit-BF mit dem Vater der Zweit-BF in einem gemeinsamen Haushalt leben würden und somit Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliegen würden. Die Asylverfahren seien somit unter einem zu führen, alle Familienangehörigen würden den gleichen Schutzumfang erhalten.römisch eins.1.2.7. Den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurde mit Entscheidungen des UBAS vom 07.04.2008, GZen: 253.348/2/2E-XIV/39/08 und 310.154-2/2E-XIV/39/08, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AslyG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Erst-BF und die Zweit-BF mit dem Vater der Zweit-BF in einem gemeinsamen Haushalt leben würden und somit Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegen würden. Die Asylverfahren seien somit unter einem zu führen, alle Familienangehörigen würden den gleichen Schutzumfang erhalten.
I.1.2.8. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 anstelle des UBAS seine Tätigkeit auf.römisch eins.1.2.8. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 anstelle des UBAS seine Tätigkeit auf.
I.1.2.9. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 23.01.2009 im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Mongolisch gab die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.1.2.9. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 23.01.2009 im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Mongolisch gab die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes an:
Sie hätte insgesamt zwei Kinder, einen Sohn hätte sie bei Verwandten in der Mongolei zurückgelassen, ihre Tochter lebe hier in Österreich. Sie wohne seit Mai 2005 mit dem Vater der Zweit-BF, XXXX, in einem gemeinsamen Haushalt. Außerdem hätte sie zu vier oder fünf österreichischen Familien und einigen älteren Personen Kontakt. Sie fürchte, dass im Falle einer Rückkehr aus ihrem Kind ein Waisenkind werde. Die Mongolen seien sehr nationalistisch und würden Mischlinge hassen. Es gäbe seit zwei Jahren zwei nationalistische Gruppen, die Khokh Mongol und die Khalkh Mongol. Konkrete Beweise habe sie nicht, sie hätte es aber von Verwandten und einer Freundin erfahren.Sie hätte insgesamt zwei Kinder, einen Sohn hätte sie bei Verwandten in der Mongolei zurückgelassen, ihre Tochter lebe hier in Österreich. Sie wohne seit Mai 2005 mit dem Vater der Zweit-BF, römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt. Außerdem hätte sie zu vier oder fünf österreichischen Familien und einigen älteren Personen Kontakt. Sie fürchte, dass im Falle einer Rückkehr aus ihrem Kind ein Waisenkind werde. Die Mongolen seien sehr nationalistisch und würden Mischlinge hassen. Es gäbe seit zwei Jahren zwei nationalistische Gruppen, die Khokh Mongol und die Khalkh Mongol. Konkrete Beweise habe sie nicht, sie hätte es aber von Verwandten und einer Freundin erfahren.
I.1.2.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt mit gegenständlichen Bescheiden vom 26.01.2009, Zahlen: 08 02.025-BAG und 08 02.026-BAG, die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status subsidiär Schutzberechtigter nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei verbunden (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt mit gegenständlichen Bescheiden vom 26.01.2009, Zahlen: 08 02.025-BAG und 08 02.026-BAG, die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status subsidiär Schutzberechtigter nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei verbunden (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass die BF Staatsangehörige der Mongolei seien. Ihre Identität stehe nicht fest, sie seien illegal in Österreich eingereist bzw. aufhältig. Die BF hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF in die Mongolei. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Mongolei. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen der BF als sehr allgemein gehalten und unsubstantiiert, Glaubwürdigkeit in Bezug auf eine mögliche Diskriminierung der Zweit-BF und deren Vater durch nationalistische Gruppierungen hätten die BF nicht erlangen können. Auch wäre es den BF möglich, mit dem Lebensgefährten der Erst-BF bzw. Vater der Zweit-BF in dessen Herkunftsstaat ein Familienleben zu führen.
I.1.2.11. Gegen die obgenannten Bescheide des Bundesasylamtes richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 02.02.2009.römisch eins.1.2.11. Gegen die obgenannten Bescheide des Bundesasylamtes richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 02.02.2009.
Die Erst-BF wiederholte darin im Wesentlichen ihre vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben bezüglich nationalistischer Gruppen in der Mongolei und verwies auf das Familienleben mit ihrem Lebensgefährten, mit dem sie ein Kind habe.
I.1.2.12. Die Beschwerden samt den erstbehördlichen Akten und den Vorakten langten am 13.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.1.2.12. Die Beschwerden samt den erstbehördlichen Akten und den Vorakten langten am 13.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.
I.1.2.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2010, GZ: D3 230.308-2/2010/7E, wurde festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 101/2003, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Lebensgefährten der Erst-BF bzw. Vaters der Zweit-BF, XXXX, nach Georgien nicht zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I 101/2003, wurde XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2011 erteilt.römisch eins.1.2.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2010, GZ: D3 230.308-2/2010/7E, wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Lebensgefährten der Erst-BF bzw. Vaters der Zweit-BF, römisch 40 , nach Georgien nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, wurde römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2011 erteilt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
I.2.1. Beweisaufnahme:römisch eins.2.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend die Erstbefragung vor der PI XXXX, EAST, am 27.02.2008, die Niederschriften vor dem Bundesasylamt am 04.03.2008, 07.03.2008 und 23.01.2009 sowie die Beschwerden vom 02.02.2009Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend die Erstbefragung vor der PI römisch 40 , EAST, am 27.02.2008, die Niederschriften vor dem Bundesasylamt am 04.03.2008, 07.03.2008 und 23.01.2009 sowie die Beschwerden vom 02.02.2009
Einsicht in die Vorakten des Bundesasylamtes und des UBAS
Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF
Einsicht in die von den BF vorgelegte Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch XXXX sowie in den mongolischen Führerschein und die Geburtsurkunde der Erst-BF.Einsicht in die von den BF vorgelegte Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch römisch 40 sowie in den mongolischen Führerschein und die Geburtsurkunde der Erst-BF.
I.2.2. Ermittlungsergebnis:römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis:
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
I.2.2.1. Zur Person der BF, ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:römisch eins.2.2.1. Zur Person der BF, ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:
Die BF führen die Namen XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, und sind mongolische Staatsangehöriger. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehende Probleme in ihrem Herkunftsstaat.Die BF führen die Namen römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , und sind mongolische Staatsangehöriger. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehende Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
Die Identität der Erst-BF wird aufgrund der vorgelegten mongolischen Dokumente für die Individualisierung im Verfahren als ausreichend geklärt angesehen. Die Identität der Zweit-BF steht auf Grund der vorgelegten unbedenklichen österreichischen Geburtsurkunde fest.
Die BF haben nach eigenen Angaben in Österreich einen Familienangehörigen, XXXX. Die Erst-BF bezieht kein regelmäßiges Erwerbseinkommen.Die BF haben nach eigenen Angaben in Österreich einen Familienangehörigen, römisch 40 . Die Erst-BF bezieht kein regelmäßiges Erwerbseinkommen.
Die Fluchtgründe der BF stellen sich nach ihren zuletzt gemachten Angaben wie folgt dar:
Die Erst-BF hätte von Verwandten und Freunden gehört, dass es in der Mongolei nationalistische Gruppen geben würde. Im Falle einer Rückkehr mit ihrem nicht-mongolischen Lebenspartner und der gemeinsamen Tochter fürchte sie eine Diskriminierung ihrer Familie.
Die Erst-BF reiste Anfang Juni 2004 mit dem Flugzeug nach Moskau. Die Weiterreise erfolgte über der Erst-BF unbekannte Länder bis nach Österreich. Die Zweit-BF wurde in Österreich geboren.
I.2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:römisch eins.2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen.
I.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten und Vorakten des Bundesasylamtes, des UBAS und des Asylgerichtshofes.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten und Vorakten des Bundesasylamtes, des UBAS und des Asylgerichtshofes.
I.3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.römisch eins.3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.
I.3.3. Die BF haben eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.römisch eins.3.3. Die BF haben eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf (Bedrohung durch nationalistische mongolische Gruppen), bleiben in sich jedoch oberflächlich und vage. Die Erst-BF machte allgemein und pauschal gehaltene Aussagen und gab an, lediglich von Verwandten und einer Freundin gehört zu haben, dass es Gruppierungen gäbe, die Ausländer bedrohen würden. Konkrete Bedrohungssituationen konnte die Erst-BF zu keinem Zeitpunkt schildern, darüber hinaus basieren ihre Aussagen ausschließlich auf vagen Vermutungen und widersprechen den aktuellen Länderfeststellungen zur Mongolei, wonach die mongolische Verfassung die Diskriminierung aufgrund Rasse, ethnischer Herkunft oder Sprache verbietet.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung die von den BF angegebenen Fluchtgründe an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Die BF müssen eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Das bedeutet, dass es im Falle der BF der Mongolei nicht möglich sein müsste, die BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber den BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle der BF nicht zu, da diese keine konkreten Gründe nennen konnten, warum sie sich im Falle einer Bedrohungssituation nicht an die entsprechenden mongolischen Rechtsschutzeinrichtungen wenden könnten. Darüber hinaus besagen die aktuellen Länderfeststellungen zur Mongolei, dass der mongolische Staat sehr wohl willens und imstande ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.Das bedeutet, dass es im Falle der BF der Mongolei nicht möglich sein müsste, die BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber den BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle der BF nicht zu, da diese keine konkreten Gründe nennen konnten, warum sie sich im Falle einer Bedrohungssituation nicht an die entsprechenden mongolischen Rechtsschutzeinrichtungen wenden könnten. Darüber hinaus besagen die aktuellen Länderfeststellungen zur Mongolei, dass der mongolische Staat sehr wohl willens und imstande ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.
Somit entspricht das Vorbringen der BF in keiner Weise den in der GFK taxativ angeführten Gründen, wo insbesondere auf den Schutz vor Verfolgung aufgrund Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe abgestellt wird.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens schlüssig dargestellt hat, warum den Angaben der BF nicht zu glauben war. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass die BF ihr Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar schildern und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen konnten.
Hinsichtlich des Vorwurfes in den Beschwerden, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht der BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass die BF die für die ihnen drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildern und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" den Aussagen der Asylwerber selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht der Antragsteller verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft die Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Die Antragsteller haben daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Personen der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - in den niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die BF wurden seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von den BF lediglich oberflächlich und vage beantwortet wurden und zu keinem Zeitpunkt asylrelevante Gründe zu Tage brachten. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, die BF durch ständiges Nachfragen zu den für ihre Flucht wesentlichen Umständen, die doch auf massive Eingriffe in die Grundrechte beruhen sollten, um asylrelevant zu sein, und daher den BF bis ins Detail erinnerlich sein sollten, dazu zu bringen, doch noch etwas Wesentliches vorzubringen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland der BF seitens des Bundesasylamtes somit erübrigte. Dem Beschwerdevorbringen der BF, die Behörde habe ihre Ermittlungen nicht ausreichend geführt, kann daher nicht gefolgt werden.
Eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen wurde weder behauptet, noch ist eine solche hervorgekommen. Daher ist keine Verfolgung der BF im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht worden oder anders hervorgekommen.
I.3.4. Auch das Vorbringen in den Beschwerden betreffend die Bedrohung durch nationalistische Gruppierungen in der Mongolei war nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnten die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.römisch eins.3.4. Auch das Vorbringen in den Beschwerden betreffend die Bedrohung durch nationalistische Gruppierungen in der Mongolei war nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnten die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
I.3.5. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der Erst-BF aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene glaubwürdige - da nachvollziehbare und nicht widersprüchliche - Angaben.römisch eins.3.5. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der Erst-BF aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene glaubwürdige - da nachvollziehbare und nicht widersprüchliche - Angaben.
I.3.6. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.römisch eins.3.6. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.
Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
I.3.7. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).römisch eins.3.7. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Es besteht auch kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen würden. Dies wurde von den BF weder vorgebracht noch kam es im Verfahren sonstwie zu Tage.
I.3.8. Den BF stehen laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und den vorliegenden Verwaltungsakten in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Die Erst-BF ist nicht erwerbstätig, Deutschkenntnisse hat sie zwar behauptet, jedoch nicht belegt.römisch eins.3.8. Den BF stehen laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und den vorliegenden Verwaltungsakten in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Die Erst-BF ist nicht erwerbstätig, Deutschkenntnisse hat sie zwar behauptet, jedoch nicht belegt.
I.3.9. Die BF haben einen hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen in Österreich, nämlich XXXX, der der Lebensgefährte der Erst-BF bzw. Vater der Zweit-BF ist und mit dem ein gemeinsamer Haushalt besteht.römisch eins.3.9. Die BF haben einen hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen in Österreich, nämlich römisch 40 , der der Lebensgefährte der Erst-BF bzw. Vater der Zweit-BF ist und mit dem ein gemeinsamer Haushalt besteht.
I.3.10. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten, es liegt jedoch gegen die Erst-BF eine Strafanzeige wegen Diebstahls vor. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die Erst-BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.römisch eins.3.10. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten, es liegt jedoch gegen die Erst-BF eine Strafanzeige wegen Diebstahls vor. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die Erst-BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
I.3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt wurde und in den Beschwerden kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dieser Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch eins.3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt wurde und in den Beschwerden kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dieser Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG 2005 (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG 2005 (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
II.2. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.2. Rechtlich folgt daraus:
II.2.1. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.römisch zwei.2.1. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in der Mongolei und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Mongolei zu Grunde.
II.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:römisch zwei.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
Gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und soweit keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und soweit keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Die BF konnten keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.Die BF konnten keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
II.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:römisch zwei.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung der BF in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Wie bereits ausgeführt, konnten die BF keine aktuelle Bedrohung im obgenannten Sinne auch nur annähernd glaubhaft machen.
In gegenständlichem Fall wurde allerdings dem Lebensgefährten der Erst-BF bzw. Vater der Zweit-BF, XXXX, durch den Asylgerichtshof subsidiärer Schutz zuerkannt, da dieser bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würde. Bei den BF und XXXX handelt es sich um Familieangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, somit sind gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die Verfahren "unter einem" zu führen und haben alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu erhalten.In gegenständlichem Fall wurde allerdings dem Lebensgefährten der Erst-BF bzw. Vater der Zweit-BF, römisch 40 , durch den Asylgerichtshof subsidiärer Schutz zuerkannt, da dieser bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würde. Bei den BF und römisch 40 handelt es sich um Familieangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, somit sind gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 die Verfahren "unter einem" zu führen und haben alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu erhalten.
Da der Familienangehörige XXXX mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2010, GZ: D3 230.308-2/2010/7E, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten hat, war daher den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen.Da der Familienangehörige römisch 40 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2010, GZ: D3 230.308-2/2010/7E, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten hat, war daher den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen.
II.2.4. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war den BF der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen (Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses).Im gegenständlichen Fall war den BF der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen (Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses).
Daher war den BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.06.2011 (Dauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen XXXX) zu erteilen.Daher war den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.06.2011 (Dauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen römisch 40 ) zu erteilen.
II.2.5. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (und Spruchpunkt IV. dieses Erkenntnisses, Ausweisung):römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide (und Spruchpunkt römisch vier. dieses Erkenntnisses, Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall den BF der Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall den BF der Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Ausweisung der BF gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide angeordnete Ausweisung der BF gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.