E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Erstbeschwerdeführerin brachte für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne XXXX und XXXX im erstinstanzlichen Verfahren vor, Angehörige der Volksgruppe der Roma aus Südserbien und Staatsangehörige von Serbien zu sein, die in den Sprüchen angeführten Namen zu führen und am 29.03.2010 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden minderjährigen Söhne am 09.08.2010 in Österreich jeweils eigene Anträge auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin brachte für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne römisch 40 und römisch 40 im erstinstanzlichen Verfahren vor, Angehörige der Volksgruppe der Roma aus Südserbien und Staatsangehörige von Serbien zu sein, die in den Sprüchen angeführten Namen zu führen und am 29.03.2010 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden minderjährigen Söhne am 09.08.2010 in Österreich jeweils eigene Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI St. Georgen i. A. EAST West, am 11.08.2010 (AS 25) gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, Serbien verlassen zu haben, weil sie ohne ihren Mann nicht mehr leben habe können. Sie hätte dort keine Arbeit gehabt, sich nichts mehr leisten können und weder Geld für die Wohnung noch für andere Dinge des täglichen Gebrauches gehabt. Ihr Mann sei seit 10-15 Jahren in Österreich und habe ein geringes Einkommen, welches ihnen aber ermöglicht davon zu leben. Wenn die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern in Serbien bliebe, müsste ihr Mann zwei Wohnungen zahlen bzw. zwei Leben finanzieren. Das sei zu teuer. Sie sei hier her gekommen, weil sie dann nur eine Wohnung zahlen brauchten. Sonst hätte sie keine Probleme in Serbien gehabt, außer dass sie arm sei.
Im Falle einer Rückkehr hätte sie keine Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden, weil die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei. Bisher hätte sie bei benachbarten Bauern ausgeholfen und dafür Lebensmittel erhalten. Ihren Kindern könne sie keine Schulbildung ermöglichen.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 31.08.2010 (AS 55) zwecks Einvernahme zu ihrem Asylantrag für den 15.09.2010 vor die oa Außenstelle mittels eingeschriebenen Brief (RSb) geladen. Dieses Schreiben wurde am 01.09.2010 mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführer an der in der Ladung angeführten Zustelladresse aufrecht polizeilich gemeldet.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 (AS 61) wurden der Erstbeschwerdeführerin im Wege eines Parteiengehörs die landeskundlichen Feststellungen zur Republik Serbien übermittelt und sie aufgefordert, ihre neue "Abgabestelle/Wohnanschrift" bekanntzugeben. Dieses Schreiben wurde abermals an dieselbe Adresse - laut damals aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister weiterhin ihr amtlich gemeldeter Hauptwohnsitz -, diesmal zu persönlichen Handen der Erstbeschwerdeführerin (RSa), zugestellt. Es wurde erneut am 06.09.2010 mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert.
Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 10.09.2010, Zlen. 10 07.062 bis 10 07.064-BAS, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.); weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 10.09.2010, Zlen. 10 07.062 bis 10 07.064-BAS, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.); weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesasylamt traf in den angefochtenen Bescheiden umfassende Feststellungen zur allgemeinen Situation in Serbien sowie zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma und gelangte beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer in der Republik Serbien keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlinskonvention (GFK) zu gewärtigen hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe als Grund für die Asylantragstellung - glaubhaft - ausschließlich wirtschaftliche Gründe angeführt.
Zudem führte das Bundesasylamt aus, dass die Erstbeschwerdeführerin zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachweislich durch ausgehändigte Informationsmaterialien zum Ablauf des Asylverfahrens von der Wichtigkeit ihrer Mitwirkungspflicht am Verfahren in Kenntnis gewesen wäre. Das Bundesasylamt habe dieser Verpflichtung insofern Rechnung getragen, indem es ihr die Möglichkeit einer weiteren Aussage im Asylverfahren eingeräumt habe. Nachdem mehrere Zustellversuche an die letztbekannte Meldeanschrift ihrer Person erfolglos geblieben wären und sich aus der Aktenlage sonst keine Hinweise für den möglichen aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer gefunden hätten, bzw. sonst keine Abgabestelle für Poststücke bestanden habe, vertrete das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich die Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb weiteren Ermittlungsschritten des Bundesasylamtes entzogen hätten. Es müsse daher angenommen werden, dass sie entweder an der Fortführung des Asylverfahrens kein Interesse hätten oder sie den bereits von ihnen zu Protokoll gegebenen Sachverhalt als ausreichend beleuchtet betrachtet hätten. Seitens des Bundesasylamtes werde jedenfalls Entscheidungsreife angenommen, eine weitere Befragung ihrer Personen würde an den nachfolgenden Überlegungen hinsichtlich fehlender Asylrelevanz des Vorbringens nichts ändern.
Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern vom Bundesasylamt an ihre weiterhin einzige amtlich gemeldete Hauptwohnsitzadresse in der Stadt Salzburg mittels Zustellnachweis (RSa) postalisch zugesandt. Laut den im Zustellnachweis ersichtlichen handschriftlichen Eintragungen eines Organes des Zustelldienstes wurden diese Bescheide am 14.10.2010 nach vorherigem Zustellversuch am 13.09.2010 beim Zustellpostamt XXXX gem. § 17 ZustellG hinterlegt. Mangels Behebung wurden die für die Beschwerdeführer bestimmten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide dem Bundesasylamt am 05.10.2010 mit dem Vermerk "Nicht behoben" retourniert.Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern vom Bundesasylamt an ihre weiterhin einzige amtlich gemeldete Hauptwohnsitzadresse in der Stadt Salzburg mittels Zustellnachweis (RSa) postalisch zugesandt. Laut den im Zustellnachweis ersichtlichen handschriftlichen Eintragungen eines Organes des Zustelldienstes wurden diese Bescheide am 14.10.2010 nach vorherigem Zustellversuch am 13.09.2010 beim Zustellpostamt römisch 40 gem. Paragraph 17, ZustellG hinterlegt. Mangels Behebung wurden die für die Beschwerdeführer bestimmten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide dem Bundesasylamt am 05.10.2010 mit dem Vermerk "Nicht behoben" retourniert.
Infolge der persönlichen Kontaktaufnahme der Erstbeschwerdeführerin mit der bescheiderlassenden Außenstelle des Bundesasylamtes zwecks Informationseinholung über den aktuellen Verfahrensstand wurden ihr diese Ausfertigungen am 02.11.2010 persönlich in der Behörde mit dem Hinweis ausgefolgt, dass die angefochtenen Bescheide am 29.09.2010 in Rechtskraft erwachsen seien. (AS 245)
In der Folge stellten die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehrigen gewillkürten Rechtsvertretung, der Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.11.2010 in den sie betreffenden Asylverfahren jeweils einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 71 Abs. 6 AVG bzw. brachten sie gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide vom 10.09.2010 an den Asylgerichtshof ein:In der Folge stellten die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehrigen gewillkürten Rechtsvertretung, der Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.11.2010 in den sie betreffenden Asylverfahren jeweils einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG bzw. brachten sie gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide vom 10.09.2010 an den Asylgerichtshof ein:
Zum Antrag gem. § 71 Abs. 1 AVG wurde zunächst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin seit 17 Jahren als Gastarbeiter in Österreich lebe. Die Erstbeschwerdeführerin habe ursprünglich im Jahre 1992 über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, diesen aber aufgrund der Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages verloren. Danach habe sie mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in Serbien unter extrem armen Bedingungen gelebt. So habe sie mit einer weiteren Familie und zusammen insgesamt fünf Kindern eine äußerst primitive Behausung bewohnen müssen. Es habe keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder sonstiger staatlicher Unterstützung gegeben. Auch die Geldzuwendungen ihres Mannes in Höhe von monatlich zirka ¿ 100,- hätten nicht gereicht, um die allernotwendigsten Lebensbedürfnisse bestreiten zu können. Seitdem es in Serbien die Reisefreiheit für Europa gebe, habe sie auf diesem Wege versucht, eine "Familienzusammenführung" zu erreichen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in behördlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht erfahren und benötige die Unterstützung und Hilfe anderer Personen. Dies liege in der Natur der Erstbeschwerdeführerin und im Wesen von Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die bei derartigen Angelegenheiten sehr unbeholfen seien und sich nicht helfen könnten.Zum Antrag gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG wurde zunächst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin seit 17 Jahren als Gastarbeiter in Österreich lebe. Die Erstbeschwerdeführerin habe ursprünglich im Jahre 1992 über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, diesen aber aufgrund der Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages verloren. Danach habe sie mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in Serbien unter extrem armen Bedingungen gelebt. So habe sie mit einer weiteren Familie und zusammen insgesamt fünf Kindern eine äußerst primitive Behausung bewohnen müssen. Es habe keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder sonstiger staatlicher Unterstützung gegeben. Auch die Geldzuwendungen ihres Mannes in Höhe von monatlich zirka ¿ 100,- hätten nicht gereicht, um die allernotwendigsten Lebensbedürfnisse bestreiten zu können. Seitdem es in Serbien die Reisefreiheit für Europa gebe, habe sie auf diesem Wege versucht, eine "Familienzusammenführung" zu erreichen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in behördlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht erfahren und benötige die Unterstützung und Hilfe anderer Personen. Dies liege in der Natur der Erstbeschwerdeführerin und im Wesen von Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die bei derartigen Angelegenheiten sehr unbeholfen seien und sich nicht helfen könnten.
Im März 2010 seien die Beschwerdeführer nach Salzburg gekommen und hätten an der Adresse des Ehemannes in der Stadt Aufenthalt genommen; dort hätten sie sich auch amtlich gemeldet. Vor Auslaufen der sechsmonatigen Aufenthaltsdauer habe sie in Österreich die gegenständlichen Asylanträge gestellt. Im Zuge ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt sei die Erstbeschwerdeführerin nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie jeglichen Aufenthalts- bzw. Wohnortwechsel der Behörde bekannt zu geben habe, weshalb sie über diese Verpflichtung nicht Bescheid gewusst habe.
Die Unterkunft in Salzburg sei bloß eine Notunterkunft in einem Lager gewesen, in welchem der Ehemann und Vater der Beschwerdeführer gearbeitet habe; diese hätten sie verlassen müssen. Daraufhin hätten sie in der letzten Augustwoche (Anm. des AsylGH: gemeint wohl die Woche von 23.-29.08.2010) eine Wohnung in der Nähe von Salzburg im politischen Bezirk Salzburg Land gemietet. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich dort mit ihrem Mann und den Kindern amtlich anmelden wollen; dies sei ihr jedoch aufgrund der Aufenthaltsbeschränkung für die Stadt Salzburg in den Verfahrenskarten der Beschwerdeführer vom zuständigen Gemeindeamt verwehrt worden.Die Unterkunft in Salzburg sei bloß eine Notunterkunft in einem Lager gewesen, in welchem der Ehemann und Vater der Beschwerdeführer gearbeitet habe; diese hätten sie verlassen müssen. Daraufhin hätten sie in der letzten Augustwoche Anmerkung des AsylGH: gemeint wohl die Woche von 23.-29.08.2010) eine Wohnung in der Nähe von Salzburg im politischen Bezirk Salzburg Land gemietet. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich dort mit ihrem Mann und den Kindern amtlich anmelden wollen; dies sei ihr jedoch aufgrund der Aufenthaltsbeschränkung für die Stadt Salzburg in den Verfahrenskarten der Beschwerdeführer vom zuständigen Gemeindeamt verwehrt worden.
Am 02.11.2010 habe die Erstbeschwerdeführerin dann mit einer Begleitperson, die sie mit dem Auto dorthin gebracht habe, das Bundesasylamt in Salzburg aufgesucht. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass die Verfahren beendet seien und wären ihr im Anschluss die die Beschwerdeführer betreffenden erstinstanzlichen Bescheide ausgefolgt worden. Gleichzeitig sei ihr gesagt worden, dass sie einen neuen Asylantrag stellen müsse. Sohin habe die Erstbeschwerdeführerin am 02.11.2010 das erste Mal vom negativen erstinstanzlichen Abschluss der Asylverfahren Kenntnis erlangt.
Der Erstbeschwerdeführerin sei schon zuvor bewusst gewesen, dass ab der Übersiedlung Probleme bestünden, da sie nunmehr an einer anderen Adresse wohne, als der Asylbehörde bekannt sei. Sie hätte jedoch niemanden gehabt, der sie zum Bundesasylamt gebracht und mit ihr dort vorgesprochen hätte. Auch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sich daraus ein derart großes Problem ergeben würde. Außerdem habe sie zirka vier Wochen nach der Übersiedlung einen Postnachsendeauftrag für die letzte Adresse in Salzburg veranlasst.
Angesichts der dargestellten Gesamtumstände sei die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre neue Adresse nicht dem Bundesasylamt bekannt gegeben habe und eine Anmeldung an der neuen Adresse nicht erfolgt sei, als entschuldbar anzusehen und bestehe insoweit maximal ein geringfügiges Verschulden, welches einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehen würde. Die Erstbeschwerdeführerin hätte auch durch den Nachsendeauftrag und die persönliche Vorsprache beim Bundesasylamt zum Ausdruck gebracht, am Verlauf des Asylverfahrens und an der ordnungsgemäßen Zustellung von Ladungen durchaus interessiert zu sein; auch dies würde für ein nur geringfügiges Verschulden sprechen.
Zur gleichzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Serbien als Roma zu einer benachteiligten Volksgruppe zähle, die starken Diskriminierungen ausgesetzt sei. Sie hätten in ihrem Heimatdorf ihr Leben unter äußerst ärmlichen und menschenunwürdigen Existenzbedingungen bestreiten müssen. Ihr Existenzminimum wäre dort infolge allgemeiner Diskriminierungen der Minderheit der Roma nicht gewährleistet. Auch die Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes hätten nicht ausgereicht, um die minimalsten Lebensbedürfnisse auf einem adäquaten Niveau abzudecken. Diese auch in Zukunft bestehende Situation hätte die Beschwerdeführerin veranlasst, zu ihrem Mann nach Österreich zu kommen. Müsste sie mit den Kindern nach Serbien zurück, so würde sie erneut in eine ausweglose soziale, von Diskriminierung beherrschte Lebenssituation geraten.
Insbesondere würden Roma beim Zugang zu Beschäftigung sowie durch die staatlichen Behörden benachteiligt und gezielt diskriminiert. Auch von der serbischen Zivilbevölkerung würden sie nicht akzeptiert und als Menschen 2. Klasse behandelt. Nach wie vor sei in Serbien ein ausgeprägtes Konflikt- und Gewaltpotential rassistischer Ausprägung vorhanden, und komme es immer wieder zu Ausschreitungen junger serbischer Nationalisten gegenüber Angehörigen der Roma-Minderheit. All dies hätte im Ermittlungsverfahren entsprechend geklärt werden müssen.
Weiters hätte die Erstbehörde das Verfahren nur einstellen, nicht aber mit einem negativen Bescheid entscheiden dürfen, weil der für die Entscheidung relevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei; so wäre eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin unumgänglich.
Diesem Schriftsatz wurde ein von der Erstbeschwerdeführerin ausgefülltes Formular "Meldezettel" beigelegt, welches in der Rubrik "Unterkunftgeber" mit dem Geschäftsstempel der namentlich angeführten Vermieterin der neuen Wohnung der Familie der Beschwerdeführer versehen ist. Die Erstbeschwerdeführerin unterzeichnete dieses Formular in der hierfür vorgesehenen Rubrik und datierte ihre Unterschrift mit dem "24.08.10". Die erfolgte Durchführung der Anmeldung an der im Formular bezeichneten Adresse ist dieser Beilage nicht ersichtlich. Einer aktuellen Auskunft im Zentralen Melderegister zufolge sind weder die Beschwerdeführerin noch der dauerhaft (er ist im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG") zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Ehemann der Erstbeschwerdeführerin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuell an dieser Adresse amtlich gemeldet.
Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 19.11.2010, Zl. 10 07.062 bis 10 07.064-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.11.2010 gem. § 71 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991, idgF abgewiesen. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 19.11.2010, Zl. 10 07.062 bis 10 07.064-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.11.2010 gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.08.2010 nachweislich in serbischer Sprache abgefasste umfangreiche Informationsmaterialien, insbesondere ein Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Asylwerbern, ausgehändigt worden seien, aus denen sie alles Wesentliche, unter anderen auch die Wichtigkeit der Bekanntgabe von Anschriftenänderungen, ersehen habe können. In Verbindung mit dem Umstand, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin schon seit Jahren in Österreich lebe und somit wohl das hier herrschende Rechtsleben in Grundzügen kenne, könne ihr das Bundesasylamt keine entschuldbare Fehlleistung zuerkennen oder annehmen, dass es wegen ihrer Unwissenheit bzw. mangelnder behördlicher Aufklärungstätigkeit in rechtlichen Angelegenheiten zum hier nun abzuhandelnden Problemfeld gekommen sei.
Das Bundesasylamt habe zudem zuvor zweimal (erfolglos) versucht, mit der Erstbeschwerdeführerin an ihrer laut vorherigen Auskünften im Zentralen Melderegister amtlich gemeldeten Wohnadresse in Kontakt zu treten. Im Zuge der daraufhin erfolgten Ermittlungen habe sich auch sonst kein Anhaltspunkt über allfällige sonstige Aufenthaltsorte der Beschwerdeführer ergeben, noch hätten diese selbst während des laufenden Asylverfahrens niemals ihren jeweiligen Aufenthaltsort bekanntgegeben. Bei dieser Ausgangslage habe das Bundesasylamt alle nur denkbaren Sorgfalts- und Ermittlungspflichten wahrgenommen und gar keine andere Entscheidung treffen können, als nunmehr den zu erlassenen Asylbescheid an die letztgenannte im Zentralen Melderegister registrierte aktuelle Anschrift - die im Übrigen auch bis 16.11.2010 der laut ZMR-Auskunft gemeldete Hauptwohnsitz ihres Ehemannes gewesen sei - zu übermitteln. Es sei weiters völlig unerheblich, welche Qualität dieser Wohnsitz aufweise, weshalb es demnach egal sei, ob es sich dabei um eine, wie von der Erstbeschwerdeführerin erwähnt, "Notunterkunft" handle; entscheidend sei nur, dass diese damit jedenfalls über eine ladungsfähige Abgabestelle verfügt habe.
Der Erstbeschwerdeführerin hätte zudem spätestens seit der versuchten Anmeldung am neuen Wohnort im Bezirk Salzburg Land am 24.08.2010 klar sein müssen, dass es dabei irgendein mit ihrem Asylantrag in Zusammenhang stehendes Problem gebe und bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Bundesasylamt Kontakt aufnehmen können, um den nunmehrigen Verfahrensgang zur Gänze zu vermeiden.
Gegen diese Bescheide, der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer am 22.11.2010 zugestellt, wurde mittels anwaltlichen Schriftsatzes vom 06.12.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Vorgebracht wurde darin im Wesentlichen zusammengefasst, dass es eine Überforderung der Verpflichtung eines Asylwerbers sei - noch dazu eines Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die von ihrem Kulturgut her bereits eine große Scheu vor Schriftstücken und gegenüber bürokratischen Vorgängen hätten -, sich die umfangreichen in der jeweiligen Landessprache abgefassten "Informationsmaterialien" in allen Einzelheiten durchzulesen bzw. daraus die entscheidende Tatsache zu erkennen, jeden Wohnsitzwechsel der Behörde bekanntgeben zu müssen.
Der Umstand, sich an einer Adresse aufzuhalten und dort wohnhaft zu sein, an welcher keine behördliche Anmeldung bestehe, würde nur dann ein eine Wiedereinsetzung verhinderndes Verschulden darstellen, wüsste der Asylwerber, dass sie ihre jeweilige aktuelle Wohnadresse der Asylbehörde bekanntgeben müsse und andernfalls Gefahr laufe, dass an einer anderen formellen Adresse zugestellt werde. Ein solches Wissen dürfe im Falle der Erstbeschwerdeführerin nicht angenommen werden. Auch wäre ein allfälliges Verschulden der Erstbeschwerdeführerin als geringfügig einzustufen, zumal nicht übersehen werden könne, dass sie ethnische Roma sei, die aus einem vollkommen anderen Kulturkreis mit vollkommen anderen Sorgfalts-, Pflicht- und Moralvorstellungen komme und sie deswegen auch nicht das Bewusstsein gehabt habe, etwas Unrechtmäßiges oder Falsches zu tun, wenn sie sich an einem Wohnort aufhalte, welcher der Asylbehörde nicht bekannt sei.
Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin nur eine Aufenthaltskarte für den Gültigkeitsbereich "Stadt Salzburg" erhalten habe. Es sei daher durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass sie sich in der (neuen) Wohnsitzgemeinde nicht behördlich anmelden habe können. Auch habe sie zuvor in einer Notunterkunft leben müssen und sei somit mit unüberwindbaren Lebensproblemen konfrontiert gewesen. In dieser Situation habe sie nicht die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides zu ihren Handen zustande bringen können.
Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt aus eigenem Antrieb Erkundigungen über den derzeitigen Stand des Asylverfahrens eingeholt habe, zeige schon, dass von einer auffallenden Sorglosigkeit nicht die Rede sein könne. Von der Erstbeschwerdeführerin dürfe nicht vorausgesetzt werden, dass sie wissen musste, nach welchen Regeln ein österreichisches Asylverfahren ablaufe, und nach welchen Regeln eine Zustellung erfolge. Etwas anderes würde gelten, wäre die Erstbeschwerdeführerin nachweislich über ihre Verpflichtung, ihren jeweiligen Wohn- und Aufenthaltsort der Asylbehörde bekannt zu geben sowie über die damit einhergehenden Gefahren aufgeklärt worden; all dies sei jedoch nicht geschehen.
Die rechtskräftige Beendigung der Asylverfahren sei für die Beschwerdeführer durchaus folgenschwer, sodass eine ganz genaue Prüfung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls notwendig sei, um beurteilen zu können, ob der Erstbeschwerdeführerin an den Gründen der Fristversäumung objektiv ein Verschulden anzulasten sei. Eine derartige strikt einzelfallbezogene Prüfung aller wiedereinsetzungsrelevanten Umstände habe die Erstbehörde nicht in ausreichendem Maße vorgenommen. In summa würden in den Beschwerdefällen Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit einen minderen Grad von Versehen überschreite (Anm. des AsylGH: gemeint wohl "nicht" überschreite). Die Erstbehörde hätte auch zu Unrecht fingiert, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Übergabe von umfangreichen Informationsmaterialien wissen hätte können und müssen, welche Pflichten sie als Asylwerberin hinsichtlich der Bekanntgabe von Wohnorten im Asylverfahren hätte. Das Bloße "Wissenkönnen" reiche im vorliegenden Fall nicht aus. Vielmehr liege bereits dann ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vor, wenn die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nicht gewusst hätte, dass eine solche Verpflichtung bestehe.Die rechtskräftige Beendigung der Asylverfahren sei für die Beschwerdeführer durchaus folgenschwer, sodass eine ganz genaue Prüfung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls notwendig sei, um beurteilen zu können, ob der Erstbeschwerdeführerin an den Gründen der Fristversäumung objektiv ein Verschulden anzulasten sei. Eine derartige strikt einzelfallbezogene Prüfung aller wiedereinsetzungsrelevanten Umstände habe die Erstbehörde nicht in ausreichendem Maße vorgenommen. In summa würden in den Beschwerdefällen Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit einen minderen Grad von Versehen überschreite Anmerkung des AsylGH: gemeint wohl "nicht" überschreite). Die Erstbehörde hätte auch zu Unrecht fingiert, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Übergabe von umfangreichen Informationsmaterialien wissen hätte können und müssen, welche Pflichten sie als Asylwerberin hinsichtlich der Bekanntgabe von Wohnorten im Asylverfahren hätte. Das Bloße "Wissenkönnen" reiche im vorliegenden Fall nicht aus. Vielmehr liege bereits dann ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vor, wenn die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nicht gewusst hätte, dass eine solche Verpflichtung bestehe.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien, gehören der Volksgruppe der Roma an und führen die im Spruch angeführten Namen. Sie lebten bis zur Ausreise nach Österreich im März 2010 in einer angemieteten Wohnung, ihren Lebensunterhalt bestritten sie (zumindest notdürftig) durch eigene Arbeitsleistung der Erstbeschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin in der Landwirtschaft von Nachbarn sowie durch monatliche geldwerte Unterstützungsleistungen des in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ehemanns und Vaters der gemeinsamen Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin lebte zuvor bis zirka 1992 mit einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich, musste jedoch infolge Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages das Bundesgebiet alleine verlassen.
In Österreich leben die Beschwerdeführer seit der Einreise in gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann und Vater XXXX, der derzeit über einen unbefristeten Aufenthaltstitel ("Daueraufenthalt EG") verfügt und berufstätig ist. Die Familie lebte nach der Einreise der Beschwerdeführer zunächst an jener Adresse, an der die Beschwerdeführer bis 16.11.2010 amtlich gemeldet waren, verzog jedoch spätestens am 24.08.2010 in ihre neue Unterkunft, eine angemietete Wohnung im politischen Bezirk Salzburg Land, wo sie derzeit auch ihren gewöhnlichen - amtlich bislang nicht gemeldeten - Aufenthalt hat. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die Familie im Bundesgebiet aus den Einkünften aus der Arbeitsleistung des XXXX. Die Familie wird derzeit nicht aus finanziellen Mitteln der Gewährung vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt.In Österreich leben die Beschwerdeführer seit der Einreise in gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann und Vater römisch 40 , der derzeit über einen unbefristeten Aufenthaltstitel ("Daueraufenthalt EG") verfügt und berufstätig ist. Die Familie lebte nach der Einreise der Beschwerdeführer zunächst an jener Adresse, an der die Beschwerdeführer bis 16.11.2010 amtlich gemeldet waren, verzog jedoch spätestens am 24.08.2010 in ihre neue Unterkunft, eine angemietete Wohnung im politischen Bezirk Salzburg Land, wo sie derzeit auch ihren gewöhnlichen - amtlich bislang nicht gemeldeten - Aufenthalt hat. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die Familie im Bundesgebiet aus den Einkünften aus der Arbeitsleistung des römisch 40 . Die Familie wird derzeit nicht aus finanziellen Mitteln der Gewährung vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt.
In Serbien verfügen die Beschwerdeführer in ihrem Heimatdorf über weiterhin unbehelligt lebende Angehörige und Verwandte; insbesondere lebt die Schwester der Erstbeschwerdeführerin dort. Ihr Bruder lebt derzeit in Schweden (vgl. AS 21).In Serbien verfügen die Beschwerdeführer in ihrem Heimatdorf über weiterhin unbehelligt lebende Angehörige und Verwandte; insbesondere lebt die Schwester der Erstbeschwerdeführerin dort. Ihr Bruder lebt derzeit in Schweden vergleiche AS 21).
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst die Erstbeschwerdeführerin XXXX, die gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX und XXXX sowie den in Österreich unbefristet aufhältigen Ehemann und Vater XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , die gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 sowie den in Österreich unbefristet aufhältigen Ehemann und Vater römisch 40 .
Die erstinstanzlichen Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 02.11.2010 persönlich in den Amtsräumen des zuständigen Bundesasylamtes ausgefolgt; sie gelten als an diesem Tag erlassen.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Republik Serbien keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Weiters, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in der Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Serbien, zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma, und der bestehenden Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der serbischen Sicherheitsbehörden im Falle von illegalen Übergriffen durch private Dritte, sowie zur gegebenen Existenzsicherheit der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird festgestellt:
Staatsaufbau
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.
Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 und Stand Dezember 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten. (APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen. (APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 400 Euro monatlich (2008: 350 Euro).. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation sank von 10,1 Prozent im Jahr 2007 auf 6,8 Prozent im Jahr 2008. Das BIP-Wachstum sank von 7,5 Prozent im Jahr 2007 auf 6,1 Prozent im Jahr 2008. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand Dezember 2009.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)
Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation und der Arbeitslosigkeit, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen. (Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt. (USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien. (USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.
Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 6 )
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Minderheiten - allgemein
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am
26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu
verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)
Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte,
03.08.2008http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)
Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen, die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet. (Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November 2006)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Wojwodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus.
Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Wojwodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw. durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete Wojwodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft trat.
Die Lage der Minderheiten in der Wojwodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Wojwodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 13)
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007)
Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. (USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2009 auf 471 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat November 2009:
für Alleinstehende 5.364,-- Dinar (ca. 57 ¿)
für eine zweiköpfige Familie 7.369,-- Dinar (ca. 78 ¿)
für eine dreiköpfige Familie 9.384,-- Dinar (ca. 100 ¿)
für eine vierköpfige Familie 10.048,-- Dinar (ca. 107 ¿)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 10.734,-- Dinar (ca. 114 ¿).
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind zur Schule geht.
Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Art. 17 (6) )Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Artikel 17, (6) )
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen. (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)
Medizinische Versorgung
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:
Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre
Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)
Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten
Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.
Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.
Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).
Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).
Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo) April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.
Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)
psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische
Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)
Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)
Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise
selbst gekauft werden müssen)
ein Großteil der Krebsformen
Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.
Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes
geprüft werden. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 , Seiten 22 bis 23)
Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher. (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 24)
Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern
nur begrenzt Mittel zur Verfügung.
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)
Echtheit von Dokumenten
Die Praxis hat gezeigt, dass viele Dokumente in formeller Hinsicht echt sind, jedoch ihr Inhalt nicht den Tatsachen und den Registereinträgen entspricht. Echte Urkunden und Bescheinigungen aller Art sind gegen Bezahlung praktisch mit jedem Inhalt zu erhalten.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um administrative, gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt. In Einzelfällen sind selbst das Außenministerium bzw. die ehemaligen serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen als Mitträger inhaltlich unwahrer Dokumente aufgetreten.
Neben den echten Dokumenten unwahren Inhalts sind auch zahlreiche komplette Fälschungen, meist schlechter Qualität, im Umlauf. Hierbei spielt es ebenfalls keine Rolle, ob es sich um gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), April 2007, Seite 25; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 25; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 26 und 27)
Besonders hoch ist die Fälschungsquote bei Dokumenten mit Kosovo-Bezug, da im Zuge der Schließung der serbischen bzw. jugoslawischen Ämter in Kosovo im Frühjahr 1999 eine Vielzahl von Formularen und Dienstsiegeln abhanden kam. Auch auf Urkunden angebrachte Apostillen sind keine Gewähr für (formale) Echtheit, da auch Apostillenstempel gefälscht werden und die zuständigen Behörden (echte) Apostillen häufig ohne formale oder gar inhaltliche Prüfung der Echtheit der vorgelegten Urkunde ausstellen. Gefälschte Reisedokumente tauchen hingegen nur selten auf. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 27)
SERBIEN - ROMA
Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird).
Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14)
Was die Roma betrifft, hat die serbische Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der 2005 - 2015 Dekade der Roma-Inklusion verfasst, welche sich in einem frühen Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seiten 15-16)
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14)
Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem
Auswärtigen Amt nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 22)
Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Oktober 2009 bei 16,6 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.
Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 20)
Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 15)
Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden; die Regierung stellte bei Räumungen in jüngerer Zeit Wohncontainer und andere Ersatzunterkünfte zur Verfügung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 15)
In Belgrad wurde im Jahr 2007 der Abbruch einer Roma- Siedlung, die sich auf privatem Gelände befindet ausgesetzt, bis alternative Unterkünfte für die dort lebenden Roma gefunden werden können. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4.)
Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Richtlinien für die Verbesserung und Legalisierung von Roma-Siedlungen wurden angenommen. Zwanzig lokale Aktionspläne wurden ausgearbeitet und in zwanzig Gemeinden wurden Roma-Koordinatoren angestellt. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite 16)
Allerdings setzt die Haushaltslage derartigen Bestrebungen enge Grenzen. Die Errichtung neuer, legaler Siedlungen scheitert nicht selten am Widerstand (serbischer) Anwohner. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)", Februar 2006, ebenso
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16 sowie
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 17)
Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia , Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.02.2009, Seite
13) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, November 2008, Seite 24)
Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen (Commission of the European Communities, Serbia 2009 Progress Report, 14.10.2009,COM(2009)533, Seite 19; UK Home Office:
Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 5).
Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr sind Roma in Serbien nicht ausgesetzt. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14; UNHCR:
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, 09.11.2009, Seite 21)
Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid vom 10.09.2010. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihrer einzigen erstinstanzlichen Einvernahme in ihrem gegenständlichen Asylverfahren (Erstbefragung vom 11.08.2010) keine Umstände vor, die begründeten Zweifel erwecken, dass das darin dargestellte allgemeine aktuelle Lagebild für Angehörige der Volksgruppe der Roma im konkreten Fall auf die Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsland vor deren Ausreise bzw. im Falle einer Rückkehr nicht (wieder) zutreffen würde (vgl dazu: "Sonst habe ich keine Probleme in Serbien, außer dass ich arm war", AS 31).Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid vom 10.09.2010. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihrer einzigen erstinstanzlichen Einvernahme in ihrem gegenständlichen Asylverfahren (Erstbefragung vom 11.08.2010) keine Umstände vor, die begründeten Zweifel erwecken, dass das darin dargestellte allgemeine aktuelle Lagebild für Angehörige der Volksgruppe der Roma im konkreten Fall auf die Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsland vor deren Ausreise bzw. im Falle einer Rückkehr nicht (wieder) zutreffen würde vergleiche dazu: "Sonst habe ich keine Probleme in Serbien, außer dass ich arm war", AS 31).
Auch mit der offenkundig von ihrem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde können die Beschwerdeführer diese Beurteilung nicht überzeugend erschüttern, zumal darin lediglich pauschal eine aktuelle allgemein bestehende, gezielte (staatliche) Diskriminierung und eine menschenunwürdige Existenz von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Serbien in den Raum gestellt wird, ohne dazu in hinreichend substantiierter Form konkrete Beispiele anführen zu können. Ebenso wenig werden in der Beschwerde konkret die Beschwerdeführer betreffende, tatsächlich erfolgte (ethnisch motivierte) Übergriffe hinreichender Intensität vor ihrer Ausreise angeführt. Auch in Bezug auf die tatsächliche Lebenssituation der Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise nach Österreich blieb die Beschwerde in Bezug auf eine allfällige asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität in hohem Maße unbestimmt, sodass sich insgesamt aus der Beschwerde keine überzeugenden Umstände ergeben haben, die an der Richtigkeit der seitens des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes ermittelten aktuellen Länderberichte, die allesamt - insbesondere auch zur gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden bei illegalen Übergriffen durch private Dritter und zur gegebenen Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmitteln - ein übereinstimmend positives Lagebild darstellen, Zweifel erwecken hätten können.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Identität, der Staatsbürgerschaft und der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Roma aus Serbien beruhen auf ihren eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, dem Umstand, dass die Beschwerdeführer die serbische Sprache und Romanes sprechen, sowie auf dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführer im Zuge der amtlichen Anmeldung vor der österreichischen Meldebehörde in Salzburg Stadt mit am 09.03.2010 ausgestellten serbischen Reisepässen ausgewiesen haben.
Auch das Bundesasylamt geht von diesen Feststellungen aus; die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen weder in ihrer Beschwerde vom 16.11.2010, noch in anderer Form im Beschwerdeverfahren entgegengetreten.
Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den privaten und beruflichen, sowie familiären Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in den erstinstanzlichen Verfahren, dem Vorbringen in den Beschwerden sowie aus entsprechenden Auskünften im Zentralen Melderegister und im Register über die Gewährung vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, sowie aus der Aktenlage.
Die Feststellungen über die Angehörigen der Familie der Beschwerdeführer basieren auf den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin selbst, auf Auskünften in den entsprechenden öffentlichen österreichischen Registern, sowie auf den bezugnehmenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes in den sie betreffenden Asylverfahren.
Die Feststellungen zu den bisherigen Wohnorten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sowie zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen erstinstanzlichen, die gegenständlichen Asylverfahren erstinstanzlich beendenden inhaltlichen Bescheide beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.11.2010 sowie aus der Aktenlage.
Die Feststellung zur aktuellen - amtlich nicht gemeldeten - Wohnadresse ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.11.2010 und aktuellen Auskünften im Zentralen Melderegister sowie aus der Aktenlage.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Serbien und der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma im Spezifischen, sowie aus dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen erstinstanzlichen Familienverfahren für sich persönlich und die gemeinsamen minderjährigen Kinder keine konkreten Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität gegen ihre Personen aus Gründen der GFK im Herkunftsstaat geltend gemacht hat.
Die Erstbeschwerdeführerin begründeten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in ihrer Ersteinvernahme im Wesentlichen lediglich damit, nach Österreich gekommen zu sein, weil ihr Mann seit 10-15 Jahren hier lebe und es zu teuer sei, zwei Wohnungen bzw. zwei Leben zu finanzieren. Wenn sie im Bundesgebiet leben würde, würden sie nur eine Wohnung benötigen. Sonst habe sie keine Probleme, außer dass sie arm sei (AS 31). Auch der Asylgerichtshof gelangt somit zu der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Asylanträge ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt hat.
Der von ihrer Rechtsvertretung in der Beschwerde vom 16.11.2010 erhobenen Behauptung, wonach Roma in Serbien weiterhin starken Diskriminierungen, insbesondere im sozialen und wirtschaftlichen Bereich unterworfen seien und die Beschwerdeführer als Folge dieser allgemeinen Diskriminierungen in ihrem Heimatdorf in äußerst ärmlichen und menschenunwürdigen Existenzbedingungen ihr Leben hätten bestreiten müssen, sei - abgesehen davon, dass solches seitens der Erstbeschwerdeführerin persönlich nicht vorgebracht wurde - erwidert, dass dieses Vorbringen lediglich pauschal in den Raum gestellt worden ist, ohne überzeugende konkrete Beispiele dafür zu nennen. Zudem wurde in diesem Zusammenhang kein konkreter Bezug zur Person der Beschwerdeführer hergestellt. Insbesondere wurden auch keine Vorfälle solcher Art gegen die Beschwerdeführer selbst, die zeitlich vor ihrer Ausreise gelegen sind, genannt bzw. ähnliche Ereignisse gegen die weiterhin (offenkundig unbehelligt) in Serbien lebenden Angehörigen der Beschwerdeführer aus der jüngsten Vergangenheit geschildert, sodass diesbezüglich eine (asylrelevante) Verfolgung der Familie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden kann. Auch sind Länderberichte solchen Inhaltes nicht existent.
Hervorgehoben sei weiters, dass die aktuelle serbische Verfassung ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten enthält und ihre Angehörigen der "serbischen" Volksgruppe auch rechtlich gleichgestellt sind. Seit 2003 bestehen auch sogenannte nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppe vertreten. Auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (so auch gegen Roma) weiterhin verbreitet sein mögen, basieren diese nicht auf einer systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung, sondern vielmehr auf jahrhundertealten traditionellen Vorurteilen, die insbesondere der Volksgruppe der Roma in vielen europäischen Ländern entgegengebracht werden.
Den oben zitierten Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass im gesellschaftlichen Umgang zwischen der serbischen Mehrheitsbevölkerung und den Roma in den letzten Jahren in vielen Bereichen bereits Fortschritte zu verzeichnen sind. Insbesondere sind Diskriminierungen Minderheitenangehöriger illegal und werden sie auch von den staatlichen Behörden verfolgt; so sehen sich Verursacher von ethnischen Diskriminierungen und/oder Gewalt gegen Roma in Serbien auch tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber. Soweit Polizeibeamte in den Regionen im Einzelfall dennoch nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier auch keine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor, gegen das die Behörden wirksam vorgehen. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.
Auch haben Roma, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz - so wie die Beschwerdeführer - registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-)Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise auch kein Problem dar. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt.
Zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass sich die aktuelle Lage aller Minderheiten in Serbien allgemein deutlich verbessert hat und insbesondere auch Roma im Heimatland der Beschwerdeführer keiner systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt sind, auch wenn sich der Asylgerichtshof nicht des Umstandes verschließt, dass die Roma-Bevölkerung auch heute noch generell in Europa in gewissen Bereichen schwierige Lebensbedingungen und ein von Vorurteilen geprägtes gesellschaftliches Umfeld vorfindet. Diese Situation für Roma weicht aber, so wie auch im Falle der Beschwerdeführer, in Serbien insofern nicht entscheidungserheblich von jenen in anderen europäischen Staaten ab, als massive und systematische Verletzungen der Menschenrechte, wie sie unter dem "System Milosevic" vor allem im Polizeigewahrsam (noch) vorkamen, seit 05.10.2000 nicht mehr gemeldet wurden und auch keine staatliche Repressionen gegen Roma mehr stattfinden.
Der Vollständigkeit halber sei zur Beschwerde schließlich auszuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofs auch mit den darin eingewandten Verfahrensmängeln für die Beschwerdeführer - im Sinne einer anderslautenden positiven Entscheidung - angesichts dieser Beurteilung nichts zu gewinnen war, da dem Vorbringen jedoch unabhängig von dessen Glaubwürdigkeit jedenfalls keine Asylrelevanz zukommt. Dazu sei an dieser Stelle auf die weiteren rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Diesem Verfahrensergebnis entsprechend, ist der gegenständliche Sachverhalt auch aus Sicht des erkennenden Senates entscheidungsreif und war daher eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin - wie in der Beschwerde gefordert - nicht (mehr) erforderlich.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführer bis zu ihrer Einreise nach Österreich im März 2010 während der überwiegenden Zeit durch ergänzende finanzielle Zuwendungen seitens des im Bundesgebiet lebenden Ehemann und Vaters durch finanzielle Leistungen soweit unterstützt worden sind, dass sie in Zusammenwirken mit der Erledigung von Gelegenheitsarbeiten der Erstbeschwerdeführerin zumindest ihren notwendigsten Lebensunterhalt - wenn auch auf niedrigem Niveau - aufbringen haben können. Dies bestätigt die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Polizei selbst, wenn sie angibt"Mein Mann ist seit 10-15 Jahren in Österreich, er hat hier ein geringes Einkommen, welches uns aber ermöglicht, zu leben", vgl. AS 31).Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführer bis zu ihrer Einreise nach Österreich im März 2010 während der überwiegenden Zeit durch ergänzende finanzielle Zuwendungen seitens des im Bundesgebiet lebenden Ehemann und Vaters durch finanzielle Leistungen soweit unterstützt worden sind, dass sie in Zusammenwirken mit der Erledigung von Gelegenheitsarbeiten der Erstbeschwerdeführerin zumindest ihren notwendigsten Lebensunterhalt - wenn auch auf niedrigem Niveau - aufbringen haben können. Dies bestätigt die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Polizei selbst, wenn sie angibt"Mein Mann ist seit 10-15 Jahren in Österreich, er hat hier ein geringes Einkommen, welches uns aber ermöglicht, zu leben", vergleiche AS 31).
Die Beschwerdeführer bringen im Verfahren gleichzeitig keine Gründe überzeugend vor - und sind solche auch von Amts wegen nicht hervorgetreten - dass diese finanzielle Unterstützung zukünftig nach einer Rückkehr in Serbien nicht wieder möglich ist. Zudem verfügen die Beschwerdeführer über Angehörige und Verwandte in ihrem Heimatdorf in Serbien (zumindest die Schwester der Erstbeschwerdeführerin wohnt dort), die offenkundig weiterhin unbehelligt in Serbien leben. Vor dem Hintergrund der weiterhin funktionierenden interfamiliäre - insbesondere innerhalb der Volksgruppe der Roma üblichen - Unterstützung in Zusammenschau mit den getroffenen Länderfeststellungen zur gegebenen Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen - auch der Roma - mit Nahrungsmittel und Unterkunft in der Republik Serbien ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt so wie bis zu ihrer Einreise nicht wieder - zumindest notdürftig - aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Es war bei dieser Beurteilung dem eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den diesbezüglich übereinstimmenden objektiven Länderberichten hinsichtlich der gegebenen Grundversorgung der Bevölkerung in Serbien der Vorzug gegenüber den dem widersprechenden aber in hohem Maße unsubstantiiert gebliebenen Behauptungen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 16.11.2010 zu geben. Auch die Behauptung der Beschwerde, in Serbien keinen Zugang zu Sozialleistungen oder legaler Arbeit zu haben, war vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht tragfähig, zumal für die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen Kinder erst kurz vor der Ausreise ein neuer serbischer Reisepass ausgestellt wurde und sie somit auch als registrierte Staatsbürgerin der Republik Serbien anzusehen ist.
Angesichts des klaren Lagebildes aufgrund der vom Bundesasylamt und dem erkennenden Gerichtshof ermittelten objektiven Länderberichten wäre es nun jedoch an den Beschwerdeführern gelegen, eine tatsächliche die (wirtschaftliche) Existenz bedrohende Situation der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel oder anderslautender Länderberichte überzeugend darzulegen - dies unterblieb wie erwähnt aber im Beschwerdeverfahren.
Die Länderfeststellungen zur Republik Serbien und der Lage der Roma in Serbien gründen sich auf die oben zitierten Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität der Aussagen, denen die Beschwerdeführer im Verlauf des gesamten Verfahrens - wie bereits näher ausgeführt - auch nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten sind, kein Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit besteht. Wie oben bereits erwähnt decken sich die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen inhaltlich großteils mit den Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.
Im Übrigen konnten die Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum sie ausgerechnet nunmehr im Falle einer nunmehrigen Rückkehr einer etwaigen (asylrelevanten) Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt sein sollten, wenn sie eine solche vor der Ausreise aus ihrer Heimat nicht erlitten haben und die weiterhin in Serbien verbliebenen Familienmitglieder - die ebenso der Volksgruppe der Roma angehören - offenbar ebenso unbehelligt und problemlos dort leben können, ohne in eine ihre Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Auch aus der Beschwerde vom 16.11.2010 ergeben sich wie erwähnt keine überzeugenden Argumente gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Länderfeststellungen, zumal auch keine anderslautenden Berichte im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß Abs. 2 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Absatz 2, sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Abs. 3 durch Einzelrichter über Beschwerden gegenDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Absatz 3, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5,b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,,
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Abs. 3a weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Absatz 3 a, weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Abs. 4 der für die Behandlung zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Absatz 4, der für die Behandlung zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Ad I.)Ad römisch eins.)
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbare Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gem. § 71 Abs. 1 AVG voraus, dass der Antragsteller durch die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein solcher tritt ein, wenn der Antragsteller eine Prozesshandlung, die zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig bzw. möglich ist, nicht mehr vornehmen kann (vgl. etwa VwGH vom 17.11.1981, Zl. 11/2551/80), weil er zum Beispiel die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels versäumt hat (VwSlg 2739A/1952).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG voraus, dass der Antragsteller durch die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein solcher tritt ein, wenn der Antragsteller eine Prozesshandlung, die zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig bzw. möglich ist, nicht mehr vornehmen kann vergleiche etwa VwGH vom 17.11.1981, Zl. 11/2551/80), weil er zum Beispiel die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels versäumt hat (VwSlg 2739A/1952).
Zu den unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung Ereignisse, die tatsächlich in der Außenwelt stattgefunden haben genauso wie innere (psychologische) Vorgänge, wie z.B. Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage oder Verschreiben (vgl. u.a. VwSlg 13.353A/1991, 14.581/1996). Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist oder die mündliche Verhandlung kausal sein (VwGH 20.11.1980).Zu den unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignissen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung Ereignisse, die tatsächlich in der Außenwelt stattgefunden haben genauso wie innere (psychologische) Vorgänge, wie z.B. Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage oder Verschreiben vergleiche u.a. VwSlg 13.353A/1991, 14.581 aus 1996,). Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist oder die mündliche Verhandlung kausal sein (VwGH 20.11.1980).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. etwa VwSlg 9024A/1976 verst. Sen., E vom 03.04.2001, 2000/08/0214) Ob ein Ereignis als "unvorhergesehen" einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem "objektiven Durchschnittsablauf" (VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). Unabwendbar ist das Ereignis, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff "unabwendbar" stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann, auch wenn er diesen Eintritt voraussah (etwa VwGH 23.05.1996, 96/15/0052)Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche etwa VwSlg 9024A/1976 verst. Sen., E vom 03.04.2001, 2000/08/0214) Ob ein Ereignis als "unvorhergesehen" einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem "objektiven Durchschnittsablauf" (VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). Unabwendbar ist das Ereignis, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff "unabwendbar" stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann, auch wenn er diesen Eintritt voraussah (etwa VwGH 23.05.1996, 96/15/0052)
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt auch voraus, dass der Antragsteller an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Versehen ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl E des VwGH vom 27.06.2008, 2008/11/0099 und vom 01.06.2006, 2005/07/0044 ua). Demnach darf er also nicht auffallend sorglos gehandelt haben und die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt auch voraus, dass der Antragsteller an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Versehen ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht vergleiche E des VwGH vom 27.06.2008, 2008/11/0099 und vom 01.06.2006, 2005/07/0044 ua). Demnach darf er also nicht auffallend sorglos gehandelt haben und die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099).
Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung des Schriftstückes, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden des Antragstellers beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (VwGH 02.10.2000, 98/19/0198; 29.01.2004, 2001/20/0425).
Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen, von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist (VwGH 12.12.1997, 96/19/3393), oder wenn ein Haushaltsangehöriger (zB der Ehegatte) die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten davon in Kenntnis zu setzen (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212).
Im Gegenteil dazu liegt ein minderer Grad des Versehens auch dann nicht vor, wenn die Partei (oder zB ein anderer Haushaltsangehöriger) die Hinterlegungsanzeige beim Entleeren des Postkastens unter dem umfangreichen Werbematerial übersehen hat (vgl. dazu VwGH 02.10.2000, 98/19/0198, 28.03.2006, 2005/06/0308).Im Gegenteil dazu liegt ein minderer Grad des Versehens auch dann nicht vor, wenn die Partei (oder zB ein anderer Haushaltsangehöriger) die Hinterlegungsanzeige beim Entleeren des Postkastens unter dem umfangreichen Werbematerial übersehen hat vergleiche dazu VwGH 02.10.2000, 98/19/0198, 28.03.2006, 2005/06/0308).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird ( vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird ( vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.11.2010 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht gewusst habe, dass eine verfahrensrechtliche Pflicht bestehe, die Adressänderung dem Bundesasylamt bekanntzugeben.
Ohne auf diesen Wiederaufnahmegrund inhaltlich einzugehen, erscheinen dem Asylgerichtshof zunächst zwei Aspekte des Sachverhaltes entscheidungserheblich.
Das Bundesasylamt führt in dem diesen Wiederaufnahmeantrag erledigenden erstinstanzlichen Bescheid aus, dass vor Zustellung des inhaltlichen erstinstanzlichen Bescheides vom 10.09.2010 zwei Zustellversuche am 31.08. und 03.09.2010 an die sich aus jeweils aktuellen Anfragen im Zentralen Melderegister ergebende Wohnadresse der Beschwerdeführer letztlich erfolglos geblieben wären, und beide Sendungen mit dem Vermerk "verzogen" der Behörde rückübermittelt worden seien. Mangels weiterer Erkenntnisse über den tatsächlichen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer habe das Bundesasylamt gar nicht anders können, als den das Asylverfahren erstinstanzlich abschließenden Bescheid an die letztbekannte Anschrift zuzustellen, zumal es alle nur denkbaren Sorgfalts- und Ermittlungspflichten wahrgenommen habe und ein anderen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei.
Dazu wird zunächst festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der Abgabestelle iSd § 4 ZustellG ausgeführt hat, dass unter Wohnung iSd § 4 ZustellG jene Räumlichkeit zu verstehen ist, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Seine ständige Unterkunft hat demnach ein Empfänger eines behördlichen Schriftstückes dort, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt dabei darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist (vgl. VwGH vom 28.06.1995, 95/21/0109, 18.12.1990, 90/11/0081, 14.12.1994, 94/03/0148, 0204). Eine sonstige Unterkunft ist nach Judikatur des VwGH eine nicht als Wohnung zu qualifizierende Unterkunft - im Falle des in diesem Zusammenhang ergangenen Erkenntnisses vom 17.0611922, 92/01/0317, wies ein Schuppen die Qualifikation als sonstige Unterkunft auf.Dazu wird zunächst festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der Abgabestelle iSd Paragraph 4, ZustellG ausgeführt hat, dass unter Wohnung iSd Paragraph 4, ZustellG jene Räumlichkeit zu verstehen ist, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Seine ständige Unterkunft hat demnach ein Empfänger eines behördlichen Schriftstückes dort, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt dabei darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist vergleiche VwGH vom 28.06.1995, 95/21/0109, 18.12.1990, 90/11/0081, 14.12.1994, 94/03/0148, 0204). Eine sonstige Unterkunft ist nach Judikatur des VwGH eine nicht als Wohnung zu qualifizierende Unterkunft - im Falle des in diesem Zusammenhang ergangenen Erkenntnisses vom 17.0611922, 92/01/0317, wies ein Schuppen die Qualifikation als sonstige Unterkunft auf.
Eine Räumlichkeit verliert dann den Charakter einer Wohnung iSd § 4 leg. cit. und damit eines Ortes, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, wenn dieser länger abwesend ist. Eine Hinterlegung gem. § 17 Abs. 3 ZustellG kann deshalb in diesem Zeitraum bei dem für die Wohnanschrift zuständigen Postamt rechtens nicht stattfinden. Daraus folgt, dass auch keine "hinterlegte Sendung" iSd § 17 Abs.3 ZustellG vorliegen kann, weshalb auch die Regeln dieser Gesetzesstelle, insbesondere die von der belangten Behörde als verwirklicht angesehene Zustellfiktion des dritten Satzes, nicht zum Tragen kommt (vgl. E des VwGH 30.06.1988, 88/10/0069).Eine Räumlichkeit verliert dann den Charakter einer Wohnung iSd Paragraph 4, leg. cit. und damit eines Ortes, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, wenn dieser länger abwesend ist. Eine Hinterlegung gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG kann deshalb in diesem Zeitraum bei dem für die Wohnanschrift zuständigen Postamt rechtens nicht stattfinden. Daraus folgt, dass auch keine "hinterlegte Sendung" iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG vorliegen kann, weshalb auch die Regeln dieser Gesetzesstelle, insbesondere die von der belangten Behörde als verwirklicht angesehene Zustellfiktion des dritten Satzes, nicht zum Tragen kommt vergleiche E des VwGH 30.06.1988, 88/10/0069).
In den Beschwerdefällen ergibt sich nunmehr aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.11.2010, dass sich die Beschwerdeführer nach ihrer Einreise im März 2010 zunächst an der damaligen Adresse des Ehemannes und Vaters im politischen Bezirk Salzburg Stadt aufhielten. Dort wurde auch am 29.03.2010 die amtliche Anmeldung beim zuständigen Meldeamt durchgeführt. Aufgrund welcher Gründe auch immer seien die Beschwerdeführer dann von dort in den politischen Bezirk Salzburg Land übersiedelt und hätten sich in der letzten Augustwoche beim für die Örtlichkeit der neuen Wohnung zuständigen Meldeamt amtlich anmelden wollen. Dies sei ihnen jedoch aufgrund der in der Verfahrenskarte der Beschwerdeführer gem. § 50 AsylG angeführten Aufenthaltsberechtigung für den Bezirk Salzburg Stadt versagt worden. Das im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes befindliche Meldeformular wurde seitens der Vermieterin gezeichnet und von der Erstbeschwerdeführerin mit dem 24.08.2010 datiert.In den Beschwerdefällen ergibt sich nunmehr aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.11.2010, dass sich die Beschwerdeführer nach ihrer Einreise im März 2010 zunächst an der damaligen Adresse des Ehemannes und Vaters im politischen Bezirk Salzburg Stadt aufhielten. Dort wurde auch am 29.03.2010 die amtliche Anmeldung beim zuständigen Meldeamt durchgeführt. Aufgrund welcher Gründe auch immer seien die Beschwerdeführer dann von dort in den politischen Bezirk Salzburg Land übersiedelt und hätten sich in der letzten Augustwoche beim für die Örtlichkeit der neuen Wohnung zuständigen Meldeamt amtlich anmelden wollen. Dies sei ihnen jedoch aufgrund der in der Verfahrenskarte der Beschwerdeführer gem. Paragraph 50, AsylG angeführten Aufenthaltsberechtigung für den Bezirk Salzburg Stadt versagt worden. Das im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes befindliche Meldeformular wurde seitens der Vermieterin gezeichnet und von der Erstbeschwerdeführerin mit dem 24.08.2010 datiert.
Aufgrund dieses Sachverhaltes geht der Asylgerichtshof in Zusammenschau mit den Angaben im gegenständlichen Antrag gem. § 71 AVG nunmehr davon aus, dass die Beschwerdeführer spätestens mit diesem Datum von der Stadt Salzburg in den Bezirk Salzburg Land übersiedelt sind und gleichzeitig ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort - die laut Zentralen Melderegister ersichtliche (damals) aktuelle amtliche Meldeadresse verblieb in Salzburg Stadt - dorthin gewechselt haben. Konsequenterweise verliert die oben genannte Meldeadresse mit diesem auf Dauer angelegten Ortswechsel der Beschwerdeführer den Charakter ihrer Wohnung iSd § 4 ZustellG - und konnte somit ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr als Abgabestelle iSd § 4 Z. 4 Zustellgesetzes fungieren. In rechtlicher Hinsicht folgt für den erkennenden Senat daraus, dass die vom Bundesasylamt veranlasste Übermittlung der die erstinstanzlichen Verfahren abschließenden Bescheide an die laut Zentrales Melderegister (vorgeblich) aktuelle amtliche Meldeadresse in Salzburg Stadt mangels Zustellung an die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Abgabestelle der Beschwerdeführer (im Bezirk Salzburg Land) mit einem Zustellmangel behaftet war und somit eine rechtsverbindliche Zustellung mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX am 14.09.2010 aus heutiger Sicht mit der Wirkung nicht stattgefunden hat, dass der Bescheid am 14.09.2010 nicht erlassen wurde und somit auch die Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt nicht zu laufen begonnen hat.Aufgrund dieses Sachverhaltes geht der Asylgerichtshof in Zusammenschau mit den Angaben im gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 71, AVG nunmehr davon aus, dass die Beschwerdeführer spätestens mit diesem Datum von der Stadt Salzburg in den Bezirk Salzburg Land übersiedelt sind und gleichzeitig ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort - die laut Zentralen Melderegister ersichtliche (damals) aktuelle amtliche Meldeadresse verblieb in Salzburg Stadt - dorthin gewechselt haben. Konsequenterweise verliert die oben genannte Meldeadresse mit diesem auf Dauer angelegten Ortswechsel der Beschwerdeführer den Charakter ihrer Wohnung iSd Paragraph 4, ZustellG - und konnte somit ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr als Abgabestelle iSd Paragraph 4, Ziffer 4, Zustellgesetzes fungieren. In rechtlicher Hinsicht folgt für den erkennenden Senat daraus, dass die vom Bundesasylamt veranlasste Übermittlung der die erstinstanzlichen Verfahren abschließenden Bescheide an die laut Zentrales Melderegister (vorgeblich) aktuelle amtliche Meldeadresse in Salzburg Stadt mangels Zustellung an die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Abgabestelle der Beschwerdeführer (im Bezirk Salzburg Land) mit einem Zustellmangel behaftet war und somit eine rechtsverbindliche Zustellung mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt römisch 40 am 14.09.2010 aus heutiger Sicht mit der Wirkung nicht stattgefunden hat, dass der Bescheid am 14.09.2010 nicht erlassen wurde und somit auch die Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt nicht zu laufen begonnen hat.
Gemäß § 7 ZustellG idgF gelten bei der Zustellung unterlaufene Mängel als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Entscheidend dabei ist, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, nicht etwa die Kenntnis seines Inhaltes. Wird zum Beispiel eine falsche Abgabestelle genannt, so ist nach § 7 dennoch eine Heilung möglich. Auch wenn fälschlich eine normale Zustellung verfügt wurde, obwohl es einer zu eigenen Handen (§ 21) bedurft hätte, aber der Empfänger die Sendung tatsächlich erhält, ist dieser Mangel im Zeitpunkt des Erhaltens saniert (vgl. Hauer Leukauf, Verwaltungsverfahren, 5. Aufl. 1996, S 1214f).Gemäß Paragraph 7, ZustellG idgF gelten bei der Zustellung unterlaufene Mängel als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Entscheidend dabei ist, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, nicht etwa die Kenntnis seines Inhaltes. Wird zum Beispiel eine falsche Abgabestelle genannt, so ist nach Paragraph 7, dennoch eine Heilung möglich. Auch wenn fälschlich eine normale Zustellung verfügt wurde, obwohl es einer zu eigenen Handen (Paragraph 21,) bedurft hätte, aber der Empfänger die Sendung tatsächlich erhält, ist dieser Mangel im Zeitpunkt des Erhaltens saniert vergleiche Hauer Leukauf, Verwaltungsverfahren, 5. Aufl. 1996, S 1214f).
Der Erstbeschwerdeführerin wurden die an sie persönlich bzw. als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer adressierten verfahrensbeendenden erstinstanzlichen Bescheide anlässlich ihrer Vorsprache am 02.11.2010 von der für die Verfahren zuständigen Außenstelle des Bundesasylamtes in Salzburg nachweislich persönlich ausgefolgt. Im Sinne der obigen Bestimmung ist der oben ausgeführte Zustellmangel mit dieser persönlichen Übergabe der fraglichen Bescheide als geheilt anzusehen und wurden die die Asylverfahren abschließenden erstinstanzlichen Bescheide somit am 02.11.2010 rechtsgültig erlassen. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit mit diesem Tag zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 16.11.2010.
Im Ergebnis gleich ist der Vollständigkeit halber auch der Umstand zu beurteilen, dass der erstinstanzliche Bescheid gem. § 23 Abs. 3 AsylG ursprünglich im September 2010 anstelle postalisch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzustellen gewesen wäre, (soweit dies nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes (...) im Amt vorgenommen wird), zumal es sich bei dieser Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift handelt, und bei Nichteinhaltung des in Absatz 3 2. Satz angeführten Zustellvorganges, aber bei ordnungsgemäßer Zustellung nach den Vorgaben des Zustellgesetz von einer gültigen Zustellung ausgegangen werden kann. (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar, 4. Auflage, S 516).Im Ergebnis gleich ist der Vollständigkeit halber auch der Umstand zu beurteilen, dass der erstinstanzliche Bescheid gem. Paragraph 23, Absatz 3, AsylG ursprünglich im September 2010 anstelle postalisch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzustellen gewesen wäre, (soweit dies nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes (...) im Amt vorgenommen wird), zumal es sich bei dieser Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift handelt, und bei Nichteinhaltung des in Absatz 3 2. Satz angeführten Zustellvorganges, aber bei ordnungsgemäßer Zustellung nach den Vorgaben des Zustellgesetz von einer gültigen Zustellung ausgegangen werden kann. vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar, 4. Auflage, S 516).
Im Ergebnis wurde somit die mittels Schriftsatz vom 16.11.2010 eingebrachte Beschwerde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist - also fristgerecht - an den Asylgerichtshof erhoben. Diese Beurteilung des Sachverhaltes bewirkt für die Beschwerdeführer, dass sie in den gegenständlichen Asylverfahren tatsächlich keine Prozesshandlung, die zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig bzw. möglich war, versäumt haben und waren somit schon aus diesem Grunde die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen. Gleichzeitig konnte vor dem Hintergrund dieses Verfahrensergebnisses ein Eingehen auf die in diesen Anträgen vorgebrachten Ausführungen (zum Antrag gem. § 71 AVG) mangels Entscheidungserheblichkeit unterbleiben.Im Ergebnis wurde somit die mittels Schriftsatz vom 16.11.2010 eingebrachte Beschwerde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist - also fristgerecht - an den Asylgerichtshof erhoben. Diese Beurteilung des Sachverhaltes bewirkt für die Beschwerdeführer, dass sie in den gegenständlichen Asylverfahren tatsächlich keine Prozesshandlung, die zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig bzw. möglich war, versäumt haben und waren somit schon aus diesem Grunde die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen. Gleichzeitig konnte vor dem Hintergrund dieses Verfahrensergebnisses ein Eingehen auf die in diesen Anträgen vorgebrachten Ausführungen (zum Antrag gem. Paragraph 71, AVG) mangels Entscheidungserheblichkeit unterbleiben.
Ad. II)Ad. römisch zwei)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im vorliegenden Fall werden von der Erstbeschwerdeführerin für sich und die beiden minderjährigen Kinder im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich wirtschaftliche Gründe als fluchtauslösendes Motiv geltend gemacht. In ihrer Erstbefragung gibt sie an, deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil ihre Familie dann nur eine Wohnung und nur einmal in Österreich für die Lebenshaltungskosten aufkommen müsse; außer wirtschaftlicher Schwierigkeiten habe sie in Serbien keine Probleme gehabt (vgl. AS 33). Auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Republik Serbien kann in Zusammenhalt mit den persönlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren auch von Amts wegen nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr eine real drohende, asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in Serbien drohen würde.Im vorliegenden Fall werden von der Erstbeschwerdeführerin für sich und die beiden minderjährigen Kinder im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich wirtschaftliche Gründe als fluchtauslösendes Motiv geltend gemacht. In ihrer Erstbefragung gibt sie an, deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil ihre Familie dann nur eine Wohnung und nur einmal in Österreich für die Lebenshaltungskosten aufkommen müsse; außer wirtschaftlicher Schwierigkeiten habe sie in Serbien keine Probleme gehabt vergleiche AS 33). Auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Republik Serbien kann in Zusammenhalt mit den persönlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren auch von Amts wegen nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr eine real drohende, asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in Serbien drohen würde.
Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten fortgesetzten Diskriminierungen von Roma in Serbien im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, ist weiters auszuführen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen kann (vgl. VwGH vom 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen einen Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der GFK angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht wird in der von einem Anwalt verfassten Beschwerde nicht überzeugend dargetan. Auch ist den oben zitierten Länderfeststellungen, entgegen den nicht näher auf den konkreten Fall der Beschwerdeführer bezogenen Behauptungen in der Beschwerde, keine generelle, "gezielte" (staatliche) Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Serbien im Sinne einer sogenannten "Gruppenverfolgung" zu entnehmen.Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten fortgesetzten Diskriminierungen von Roma in Serbien im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, ist weiters auszuführen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen kann vergleiche VwGH vom 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen einen Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der GFK angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht wird in der von einem Anwalt verfassten Beschwerde nicht überzeugend dargetan. Auch ist den oben zitierten Länderfeststellungen, entgegen den nicht näher auf den konkreten Fall der Beschwerdeführer bezogenen Behauptungen in der Beschwerde, keine generelle, "gezielte" (staatliche) Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Serbien im Sinne einer sogenannten "Gruppenverfolgung" zu entnehmen.
Weiters sind Diskriminierungen nur dann asylrelevant, wenn diese Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würde, zB. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. Zwar ist es möglich, dass Diskriminierungen, die an sich in Summe noch nicht allzu schwer wiegen, trotzdem auf Grund von kumulativen Gründen begründete Furcht vor Verfolgung auslösen. Im Falle der Beschwerdeführer wurde auch ein derartiger Zusammenhang einer systematischen rechtlichen oder gesellschaftlichen Diskriminierung mit einer hinreichenden und dafür erforderlichen Intensität durch die serbischen Behörden oder, von diesen geduldet, durch private Dritte, die überdies die Lebensgrundlage der Beschwerdeführer aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention massiv bedroht, weder von der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, noch ist dies aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten (rechtliche Gleichstellung der Roma mit der Bevölkerungsmehrheit der Serben, ethnische Diskriminierungen sind illegal) und vor dem Hintergrund der allgemeinen traditionell schwierigen Lebenssituation der Roma in den überwiegenden europäischen Staaten - entgegen der unsubstantiiert gebliebenen Behauptung in der Beschwerde - ersichtlich.
Hervorgehoben sei, dass die serbische Regierung keine gezielte Unterdrückung gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe ausübt und speziell in Bezug auf die Angehörigen der Volksgruppe der Roma bemüht ist, durch eine aktive Minderheitenpolitik - etwa durch eine Reihe bereits implementierter Aktionspläne -deren Lage zu verbessern. Auch werden kriminelle Übergriffe auf Roma, sofern solche von privaten Dritten verübt werden sollten, bereits seit Oktober 2000 wirksam strafrechtlich verfolgt. Übergriffe einzelner staatlicher Organe stellen ein individuelles Fehlverhalten des Einzelnen dar - welches nicht dem Staat zuzurechnen ist - und werden durch die serbischen Behörden keinesfalls geduldet. Betont sei schließlich, dass seit dem Jahre 2000 systematische und massive Verletzungen der Menschenrechte sowie gezielte Verfolgungshandlungen gegenüber Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht mehr gemeldet wurden.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführer hätten in Serbien unter äußerst ärmlichen und menschenunwürdigen Existenzbedingungen ihr Leben bestreiten müssen, sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der zufolge zwar ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Zusammenhang mit den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention steht, was im Fall der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes nicht zutrifft. Die Erstbeschwerdeführerin gab auch selbst vor dem Bundesasylamt keine diese Beurteilung widersprechenden Umstände an.
Der erkennende Gerichtshof verkennt bei dieser Beurteilung auch nicht die allgemeinen traditionell schwierigen Lebensbedingungen für Roma in den überwiegenden europäischen Staaten und bestreitet weder einen entsprechend schwierigen Neustart der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien noch, dass sich ihre wirtschaftliche Lage in Serbien (zumindest vorübergehend zu Beginn) als angespannt darstellen könnte. Doch kann selbst unter dieser Annahme eine Asylrelevanz vor dem Hintergrund des oben Gesagten (rechtliche Gleichstellung der Roma mit der serbischen Bevölkerungsmehrheit, Sozialhilfeanspruch bei Registrierung auch für Roma, Einhaltung der zentralen europäischen Menschenrechtsbestimmungen durch die serbische Regierung, medizinische Versorgung etc.) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal sich ihre (wirtschaftlichen) Existenz im Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der diesen Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten unzweifelhaft als zumindest insofern gesichert darstellt, als ein völliger Verlust der Lebensgrundlage nach einer Rückkehr nach Serbien - allenfalls durch ergänzende Inanspruchnahme staatlicher Sozialhilfe bzw. Unterstützung humanitärer Einrichtungen sowie erneut geleisteter Zuzahlungen ihres in Österreich lebenden Mannes - unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann; dies ist auch der Maßstab für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von internationalen Schutz.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht bzw. konnten sie auch keine für eine ihre Person aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung in Serbien sprechende Gründe glaubhaft dartun.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht bzw. konnten sie auch keine für eine ihre Person aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung in Serbien sprechende Gründe glaubhaft dartun.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059) hat die Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst auch nicht vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung vorbrachte, ihren Lebensunterhalt und jenen der minderjährigen Kinder in Serbien vor der Ausreise durch monatliche finanzielle Unterstützungen ihres in Österreich lebenden Ehemannes und eigener Berufstätigkeit bei Bauern in der Nachbarschaft - zumindest notdürftig - bestritten zu haben, ohne dabei überzeugend dargetan zu haben, in ihrer (wirtschaftlichen) Existenzgrundlage lebensbedrohend gefährdet gewesen zu sein.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens haben sich diesbezüglich auch keine entscheidungserheblichen Umstände ergeben, aus denen ersichtlich wäre, dass sich die damalige Situation der gesunden und arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführerin von ihrer zukünftigen im Falle einer Rückkehr nach Serbien entstehenden ähnlichen Lebenssituation entscheidungserheblich unterscheiden würde. Dies letztlich auch unter der Berücksichtigung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin, in Serbien über Verwandte zu verfügen in Zusammenschau mit dem bekanntermaßen weiterhin funktionierenden innerfamiliären Zusammenhalt. Auch brachte die Erstbeschwerdeführerin selbst im Verfahren nie überzeugend vor, im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat ihr Leben nicht fortsetzen zu können.
Somit mag es zwar durchaus zutreffen, dass die Familie der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien insgesamt für zwei Wohnungen und zwei Leben (vgl. die Aussage der Erstbeschwerdeführerin AS 33) aufkommen muss, und auch ihr zukünftiger konkreter Lebensstandard in Serbien vor dem Hintergrund des allgemein als geringerer einzuschätzenden (wirtschaftlichen) Lebensniveaus in Serbien gegenüber jenem in Österreich deutlich geringer ist, es kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass jene hohe Eingriffsschranke des Art. 3 EMRK (high treshold) im Beschwerdefall anzunehmen ist, die laut der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als erforderlich erachtet wird, um einen Refoulementschutz zu bewirken.Somit mag es zwar durchaus zutreffen, dass die Familie der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien insgesamt für zwei Wohnungen und zwei Leben vergleiche die Aussage der Erstbeschwerdeführerin AS 33) aufkommen muss, und auch ihr zukünftiger konkreter Lebensstandard in Serbien vor dem Hintergrund des allgemein als geringerer einzuschätzenden (wirtschaftlichen) Lebensniveaus in Serbien gegenüber jenem in Österreich deutlich geringer ist, es kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass jene hohe Eingriffsschranke des Artikel 3, EMRK (high treshold) im Beschwerdefall anzunehmen ist, die laut der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als erforderlich erachtet wird, um einen Refoulementschutz zu bewirken.
Selbst wenn die Beschwerdeführer nun nach erfolgter Rückkehr nach Serbien zunächst aus eigenen Antrieb keine passende Wohnmöglichkeit finden sollten, so ergibt sich jedoch aus den obigen Länderfeststellungen unzweifelhaft, dass die serbischen Behörden in der Lage und willens sind, von Wohnungslosigkeit betroffenen Rückkehrern, sofern diese in Serbien registriert sind - was im Falle der Beschwerdeführer zu bejahen ist - zumindest vorübergehend Ersatzquartiere zur Verfügung zu stellen. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. Daraus ergibt sich, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers somit als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem genannten - zu einem Beschwerdefall in Bezug auf den Kosovo ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Selbst wenn die Beschwerdeführer nun nach erfolgter Rückkehr nach Serbien zunächst aus eigenen Antrieb keine passende Wohnmöglichkeit finden sollten, so ergibt sich jedoch aus den obigen Länderfeststellungen unzweifelhaft, dass die serbischen Behörden in der Lage und willens sind, von Wohnungslosigkeit betroffenen Rückkehrern, sofern diese in Serbien registriert sind - was im Falle der Beschwerdeführer zu bejahen ist - zumindest vorübergehend Ersatzquartiere zur Verfügung zu stellen. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. Daraus ergibt sich, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers somit als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem genannten - zu einem Beschwerdefall in Bezug auf den Kosovo ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Es ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten und Bekannten im In- und Ausland - im Herkunftsstaat zu decken.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückverbringung in die Republik Serbien - entgegen der nur pauschal erhobenen Behauptung in der Beschwerde - jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Laut Fremdeninformation verfügten die Beschwerdeführer nach ihrer legalen (sichtvermerksfreien) Einreise ins Bundesgebiet im März 2010 und nach Ablauf der Zeit ihres rechtmäßigen Aufenthaltes aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen in Österreich über keine andere Aufenthaltsberechtigung als jene aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des Asylgesetzes für die Beschwerdeführer mehr vor. Es liegt somit auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer darstellt. Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas).
Die Beschwerdeführer leben seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet im März 2010 mit ihrem Ehemann und Vater, der in Österreich über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügt, in gemeinsamen Haushalt und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch dessen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie verfügen demnach in Österreich über ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Die Beschwerdeführer leben seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet im März 2010 mit ihrem Ehemann und Vater, der in Österreich über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügt, in gemeinsamen Haushalt und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch dessen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie verfügen demnach in Österreich über ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.
Angesichts des vorliegenden familiären Anknüpfungspunktes stellt die Ausweisung im gegenständlichen Beschwerdefall jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer dar und es ist daher eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Erstbeschwerdeführerin lebte bereits bis 1992 mit ihrem Ehemann in Österreich und kehrte infolge Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages ihres Aufenthaltstitels danach wieder nach Serbien zurück. Ihre nach diesem Zeitpunkt geborenen Kinder verbrachten ihr bisheriges Leben nahezu ausschließlich in Serbien. Seit dieser Zeit wurde diese familiäre Beziehung zwischen dem ununterbrochen in Österreich lebenden Ehemann und Vater und den in Serbien lebenden Beschwerdeführern trotz der räumlichen Distanz nicht unterbrochen, sondern unterstützte dieser die Beschwerdeführer im Gegenteil regelmäßig mit geldwerten Leistungen. Auch die beiden Kinder kamen zu einem Zeitpunkt zur Welt, zu dem die elterliche Ehe lediglich in einer "Fernbeziehung" weitergeführt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann führten demnach zirka die letzten 17 Jahre vor der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich eine familiäre Beziehung, die durch geographisch unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte der Eheleute gekennzeichnet war. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer würde daher lediglich bedeuten, dass diese Form der Beziehung zumindest bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer in bislang jahrelang erfolgreich praktizierter Weise fortgeführt werden müsste. Vor diesem Hintergrund ist eine auf Dauer angelegte unverhältnismäßige und somit durch Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gedeckte Verletzung des Familienlebens der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien nicht zu erkennen.Die Erstbeschwerdeführerin lebte bereits bis 1992 mit ihrem Ehemann in Österreich und kehrte infolge Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages ihres Aufenthaltstitels danach wieder nach Serbien zurück. Ihre nach diesem Zeitpunkt geborenen Kinder verbrachten ihr bisheriges Leben nahezu ausschließlich in Serbien. Seit dieser Zeit wurde diese familiäre Beziehung zwischen dem ununterbrochen in Österreich lebenden Ehemann und Vater und den in Serbien lebenden Beschwerdeführern trotz der räumlichen Distanz nicht unterbrochen, sondern unterstützte dieser die Beschwerdeführer im Gegenteil regelmäßig mit geldwerten Leistungen. Auch die beiden Kinder kamen zu einem Zeitpunkt zur Welt, zu dem die elterliche Ehe lediglich in einer "Fernbeziehung" weitergeführt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann führten demnach zirka die letzten 17 Jahre vor der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich eine familiäre Beziehung, die durch geographisch unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte der Eheleute gekennzeichnet war. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer würde daher lediglich bedeuten, dass diese Form der Beziehung zumindest bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer in bislang jahrelang erfolgreich praktizierter Weise fortgeführt werden müsste. Vor diesem Hintergrund ist eine auf Dauer angelegte unverhältnismäßige und somit durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht gedeckte Verletzung des Familienlebens der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien nicht zu erkennen.
Betont sei außerdem, dass das nunmehrige Familienleben in gemeinsamen Haushalt über die Zeit des legalen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich lediglich deshalb möglich war, weil diese entgegen ihrer Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieben sind und danach infolge Stellung der verfahrensgegenständlichen - letztlich als unbegründet abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung verfügen. Es mussten sich daher insbesondere die Eheleute von Anfang an bewusst gewesen sein, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich in der von ihnen angestrebten Form lediglich ein vorübergehender ist. Sie durften daher mit der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich auch nicht rechnen.
Weiters sind im Verfahren keine Umstände hervorgetreten, aus denen es unmöglich erscheint, warum die Familie der Beschwerdeführer jenes vor der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich geführte Familienleben nicht auch in Zukunft nach einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Heimat nicht wieder führen könnten. Es sind auch von Amts wegen keine Gründe ersichtlich, warum der Familie der Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses nicht zugemutet werden kann, die in der Vergangenheit offenkundig erfolgreich aufrecht erhaltene familiäre Beziehung trotz der Distanz auch in Hinkunft nach Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien wieder fortzusetzen. Betont sei, dass weiters die Distanz zwischen Österreich und Serbien dem Ehemann und Vater bei einer alleinigen Ausreise der Beschwerdeführer nach Serbien erlaubt, den Kontakt untereinander bis zur Erteilung eines Sichtvermerkes an die Beschwerdeführer durch regelmäßige Reisen nach Serbien - wie offenkundig bisher auch - aufrechtzuerhalten. (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Entscheidung EGMR 11.4.2006, 61292/00, USEINOV gegen Niederlande). Aber auch für die Beschwerdeführer besteht aufgrund der Visafreiheit für Staatsangehörige der Republik Serbien nach Ablauf der Gültigkeit der mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses wirksamen Ausweisung (§ 10 Abs. 6 AsylG) nunmehr jederzeit die Möglichkeit, vorbehaltlos für die Dauer von einigen Monaten immer wieder ins Bundesgebiet einzureisen und so auch im Bundesgebiet persönlichen Kontakt zum Ehemann und Vater zu pflegen.Weiters sind im Verfahren keine Umstände hervorgetreten, aus denen es unmöglich erscheint, warum die Familie der Beschwerdeführer jenes vor der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich geführte Familienleben nicht auch in Zukunft nach einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Heimat nicht wieder führen könnten. Es sind auch von Amts wegen keine Gründe ersichtlich, warum der Familie der Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses nicht zugemutet werden kann, die in der Vergangenheit offenkundig erfolgreich aufrecht erhaltene familiäre Beziehung trotz der Distanz auch in Hinkunft nach Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien wieder fortzusetzen. Betont sei, dass weiters die Distanz zwischen Österreich und Serbien dem Ehemann und Vater bei einer alleinigen Ausreise der Beschwerdeführer nach Serbien erlaubt, den Kontakt untereinander bis zur Erteilung eines Sichtvermerkes an die Beschwerdeführer durch regelmäßige Reisen nach Serbien - wie offenkundig bisher auch - aufrechtzuerhalten. vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Entscheidung EGMR 11.4.2006, 61292/00, USEINOV gegen Niederlande). Aber auch für die Beschwerdeführer besteht aufgrund der Visafreiheit für Staatsangehörige der Republik Serbien nach Ablauf der Gültigkeit der mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses wirksamen Ausweisung (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG) nunmehr jederzeit die Möglichkeit, vorbehaltlos für die Dauer von einigen Monaten immer wieder ins Bundesgebiet einzureisen und so auch im Bundesgebiet persönlichen Kontakt zum Ehemann und Vater zu pflegen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190, uva.). Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordert es, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen trotz eines damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.1996; Zl. 95/21/1256).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190, uva.). Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordert es, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen trotz eines damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.1996; Zl. 95/21/1256).
Die Beschwerdeführer reisten zwar aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, die die Visafreiheit für Staatsangehörige der Republik Serbien vorsehen, soweit sie über einen biometrischen Reisepass verfügen, legal in das Bundesgebiet ein, verharrten jedoch auch nach Ablauf der Zeit ihres mit der sichtvermerksfreien Einreise in Verbindung stehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, ohne sich um einen dazu erforderlichen Aufenthaltstitel bemüht zu haben. Anstelle dessen, stellten sie die gegenständlichen - letztlich rechtskräftig abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz, mit dem Ziel über diese Vorgehensweise eine "Familienzusammenführung" in Österreich zu ereichen. Ihr weiterer Aufenthalt war daher lediglich aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen rechtmäßig. Sie verlieren auch mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses diese vorübergehende Aufenthaltsberechtigung. Eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist nach negativem Abschluss der Asylverfahren vom Inland her nicht möglich.
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang, dass auch der EGMR in seiner Rechtssprechung zu Art 8 EMRK zu dem Ergebnis gelangt, dass Personen, die die Behörden eines Vertragsstaates als "fait accompli" mit ihrem illegalem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen (EGMR Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs. Niederlande vom 31.01.2006).Verwiesen sei in diesem Zusammenhang, dass auch der EGMR in seiner Rechtssprechung zu Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis gelangt, dass Personen, die die Behörden eines Vertragsstaates als "fait accompli" mit ihrem illegalem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen (EGMR Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs. Niederlande vom 31.01.2006).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutsche Sprache verfügen oder sonstige außergewöhnliche Umstände aufweisen, die auf eine hinreichend starke gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet schließen lassen könnten - auch haben sie selbst eine solche im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht vorgebracht bzw. sind sie den diesbezüglichen Ausführen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Auch halten sich die Beschwerdeführer erst seit März 2010 im Bundesgebiet auf, also erst eine sehr kurze Zeitspanne. Veränderung in den Verhältnissen der Beschwerdeführer wurden dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung - nicht bekanntgegeben. Sonstige Gründe, die die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet entscheidungserheblich gegenüber den öffentlichen Interessen an deren Ausweisung verstärken hätten können, sind auch von Amts wegen im Verfahren nicht hervorgetreten.
Es liegt somit auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal wie ausgeführt sich der nunmehrige rund neunmonatige rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführer sich auch lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und ihnen daher der unsichere Aufenthalt der Beschwerdeführer seit ihrer Einreise im März 2010 bewusst sein musste. (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Es liegt somit auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal wie ausgeführt sich der nunmehrige rund neunmonatige rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführer sich auch lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und ihnen daher der unsichere Aufenthalt der Beschwerdeführer seit ihrer Einreise im März 2010 bewusst sein musste. vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Auch der Umstand, dass sich der nunmehr legale Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen Anträge stützt, welche nunmehr abzuweisen sind, ist in die Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses der Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. (vgl. Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).Auch der Umstand, dass sich der nunmehr legale Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen Anträge stützt, welche nunmehr abzuweisen sind, ist in die Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses der Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. vergleiche Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).
Den Beschwerdeführern bleibt es außerdem in Hinkunft unbenommen, vom Ausland aus einen Aufenthalts- oder Niederlassungstitel für Österreich zu beantragen und sich bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legalem Weg im Bundesgebiet längerfristig anzusiedeln und zu ihrem Ehemann und Vater zurückzukehren.
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung im Falle der Beschwerdeführer daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen in hohem Maße notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen Eingriff darstellt, welcher zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung im Falle der Beschwerdeführer daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen in hohem Maße notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen Eingriff darstellt, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.
Weiters sei nochmals darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Erstbeschwerdeführerin behauptet wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.