Entscheidungsgründe:
Die Asylwerberin stellte am 30.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies in weiterer Folge diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 27.5.2010,
Zahl: 07 12.342-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abZahl: 07 12.342-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab
(Spruchpunkt I). Weiters wurde der Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde ihr gemäß(Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Asylwerberin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde ihr gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.5.2011 erteilt (Spruchpunkt III).Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.5.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von XXXX,Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von römisch 40 ,
StA. von Somalia. Diese Feststellung ergibt sich aus der vom Standesamt der Stadtgemeinde XXXX am XXXX ausgestellten Geburtsurkunde, XXXX.StA. von Somalia. Diese Feststellung ergibt sich aus der vom Standesamt der Stadtgemeinde römisch 40 am römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde, römisch 40 .
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.12.2010, Zl. A7 413.861-1/2010/6E, der oben genannten Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVmDer Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.12.2010, Zl. A7 413.861-1/2010/6E, der oben genannten Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der
Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da der Asylgerichtshof der Tochter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 30.12.2010, Zl. A7 413.861-1/2010/6E, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005,Da der Asylgerichtshof der Tochter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 30.12.2010, Zl. A7 413.861-1/2010/6E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat, war ihr daher gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat, war ihr daher gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.