Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext D11 317794-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D11 317794-1/2008

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 317794-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. Februar 2008, FZ 06 04.171-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15. Juni 2010 zu Recht erkannt:

römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.

römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste - gemeinsam mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2006 durch seinen Vater als gesetzlicher Vertreter gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers wurde am 19.04.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zunächst an, den Namen römisch 40 zu führen, als Angehöriger der armenischen Volksgruppe in römisch 40 , im heutigen Aserbaidschan gelegen, geboren worden und dort in der Zeit der Sowjetunion aufgewachsen zu sein. Weiters gab er dazu an, im Jahr 1988 gemeinsam mit seinem Bruder seine Heimatstadt römisch 40 in Richtung Russische Föderation verlassen und die Jahre bis zur Ausreise im Jahr 2006 in der Russischen Föderation gelebt zu haben. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, von Angehörigen der Mafia nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt und im Zuge einer fünftägigen Anhaltung bedroht und geschlagen worden zu sein.

Am 25.04.2006, 14.06.2006, 12.02.2007, 02.04.2007 und am 17.01.2008 wurde der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers, jeweils im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Armenisch, von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er die Ausreise aus der Russischen Föderation im Wesentlichen damit begründete, von vier Angehörigen einer Mafiaorganisation, einmal mitgenommen, fünf Tage angehalten und misshandelt worden zu sein, um den Aufenthaltsort seines Bruders bekanntzugeben. Seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Russischen Föderation gab der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers an, dass er aufgrund des Konfliktes zwischen Armenier und Aserbaidschaner im Jahr 1988 nach römisch 40 in die Russische Föderation geflohen sei und dort seinen Aufenthalt bis zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr gehabt habe. Dazu gab der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers weiters an, in römisch 40 registriert bzw. offiziell gemeldet gewesen zu sein und bejahte einen legalen Aufenthalt ihn selbst und seine Familie betreffend. Ferner behauptete er, im Jahr 1997 einen Antrag auf Ausstellung der russischen Staatsbürgerschaft gestellt zu haben, welchem bis zum Zeitpunkt der Ausreise nicht nachgekommen war.

Seinen aktuellen Gesundheitszustand betreffend gab der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers an, dass er an einem Nierenleiden erkrankt sei und dass sich in seinem Kopf ein Tumor befinden würde, welcher laut aktuellen medizinischen Befunden nicht bösärtig sei. Angesichts seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes brachte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ein Konvolut an medizinischen Befunden des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses römisch 40 von 2006 und 2007 sowie ein Histo-Pathologisches Gutachten des römisch 40 vom 20.07.2006 in Vorlage.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.02.2008, FZ. 06 04.171-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt führte dazu aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers stelle nach Interessensabwägung keinen Eingriff in Artikel 8, ERMK dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (als Berufung) rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der (der Sache nach) die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft wird.

3. Am 03.06.2009 erstattete der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers durch seinen ausgewiesenen Parteienvertreter eine Beschwerdeergänzung und führte darin aus, dass er durch Anrufung staatlicher Sicherheits- und Polizeibehörden keinen Schutz erhalten würde.

4. Mit Schriftsatz vom 21.01.2010 brachte der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers ergänzende Beweismittel in Vorlage, u.a. einen Befund der Nierenambulanz des Krankenhauses römisch 40 vom 07.12.2009 sowie einen Arztbrief und einen Entlassungsbrief der römisch 40 vom 28.12.2009. Dazu wurde in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers nach wie vor an verschiedenen chronischen Krankheiten leide, die insgesamt eine Behinderung im Ausmaß von 60 % darstellen würden und wurden die Erkrankungen des Beschwerdeführers nochmals genannt (Diabetes insipidus bei intrasellärer Laesion offener Genese, chronische Niereninsuffizienz Stadium römisch drei, Steatosis hepatitis, Adipositas, Nierenzysten und abgelaufener Hepatitis A). Daraus würden sich ständige medikamentöse Behandlungen sowie regelmäßige Kontrollen im Krankenhaus ergeben. Zukünftig könnte eine Dialysebehandlung notwendig werden.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Mutter des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese seit ca. eineinhalb Jahren an Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit leiden würde, welche von einem Pseudotumor cerebi bzw. Hydrocephalus communicans hervorgerufen worden seien. Angesichts dessen sei die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am Kopf operiert und ein Shunt angelegt worden. Eine fortlaufende medizinische Behandlung sei daher dringend indiziert.

5. Mit Schriftsatz vom 01.04.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung weitere medizinische Befunde hinsichtlich der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers und wurde festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers an einem Pseudo-Tumor bzw. an "Hydrocephalus communicans" im Gehirnbereich leiden würde, weshalb sie im Dezember 2009 im Krankenhaus der Stadt römisch 40 operiert worden sei. Dabei sei der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers eine "Art Schlauch eingepflanzt" worden, um den Druck auf die Kopfhaut zu verringern ("Mitteldruck-Shunt"). Dennoch sei die Erkrankung noch nicht ausgeheilt und bedürfe weiterer entsprechender Behandlung. Auch der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers leide an mannigfachen Erkrankungen, welche behandlungsbedürftig seien. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Ambulanzbericht des Krankenhauses römisch 40 vom 25.06.2009, ein Schlussbericht des Krankenhauses römisch 40 vom 25.06.2009, ein Arztbericht des römisch 40 vom 28.12.2009 sowie eine Krankengeschichte der Nierenambulanz des Krankenhauses römisch 40 vom 15.02.2010.

6. Der Asylgerichtshof führte am 15.06.2010 im Beisein der Eltern und minderjährigen Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Eltern und minderjährigen Schwester gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher auch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

Zunächst brachte die rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers einen fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 26.05.2010 in Vorlage, wonach bei der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Zustand nach operiertem Pseudotumor cerebri bestehe. Derzeit seien regelmäßige Shunt-Kontrollen im römisch 40 notwendig. Ferner legte die rechtsfreundliche Vertretung ein Begleitschreiben des HR Prim. Dr. römisch 40 vom 03.06.2010 über den Gesundheitszustand des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers vor. Darin wird ausgeführt, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführer an einer chronischen Niereninsuffizienz, Stadium römisch vier, leide und dass in absehbarer Zeit eine Nierenersatztherapie erforderlich sein würde. Ferner bestehe beim Vater des minderjährigen Beschwerdeführers der Verdacht auf einen zentralen Diabetes insipitus bei intrasellärer Läsion offener Genese. Weiters wurde ein Behindertenausweis des Bundessozialamtes römisch 40 , in welchem ein 60%-iger Grad einer Behinderung bescheinigt wurde, in Vorlage gebracht. Ferner gab der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers an, dass sein Sohn und seine Tochter völlig gesund seien.

Zum Abschluss legte die rechtsfreundliche Vertretung ein Konvolut an Bestätigungen, Zeugnissen und Empfehlungsschreiben die gesamte Familie betreffend vor

7. Mit Schriftsatz vom 20.07.2010 wurde nochmals auf den Gesundheitszustand der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers an mannigfachen Erkrankungen leide, wobei insbesondere eine schwere Nierenfunktionsstörung im Vordergrund stehe, welche sich fortlaufend verschlechtern würde. Aus diesem Grunde sei eine medizinische Behandlung dringend indiziert, insbesondere auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Diabetes insibidus des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde die gesamte medizinische Dokumentation der römisch 40 vorgelegt, woraus sich ergebe, dass bei der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 16.12.2009 eine Spiegelbergsonde im Kopfbereich einoperiert sowie am 21.12.2009 eine Implantation eines Medtronic Mitteldruck-Shunts erfolgt sei. Ambulante Kontrolluntersuchungen seien derzeit noch dringend indiziert, zumal die vollständige Funktionsfähigkeit der Shunt-Kapsel und/oder Shunt-Pumpe noch nicht gegeben sei. Ferner wurde auf den Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 26.05.2010 verwiesen, wonach die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers an einer Depression leide, welche einer medikamentösen Behandlung bedürfe. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein fachärztlicher Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 26.05.2010, die Krankengeschichte des Landeskrankenhauses römisch 40 den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers betreffend vom 15.02.2010 und vom 30.04.2009, die Krankengeschichte der römisch 40 die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffend sowie ein Begleitschreiben der Abteilung Innere Medizin des Krankenhauses römisch 40 vom 03.06.2010.

8. Mit Schriftsatz vom 04.10.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers eine Erklärung, wonach er - nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch seinen Rechtsanwalt - die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 06 04.171-BAE, zurückzog. In Ansehung der Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des genannten Bescheides blieb die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht.

Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

römisch zwei. 1.1 Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten und im Akt einliegenden Dokumente (ärztliche Unterlagen die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffend, Zeugnisse den minderjährigen Beschwerdeführer und seine Schwester betreffend, Empfehlungsschreiben die gesamte Familie betreffend), Einvernahme der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der am 15.06.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der Länderberichte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

römisch zwei.1.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht, ist staatenlos und Angehöriger der armenischen Volksgruppe. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 17.04.2006 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D11 317785-1/2008 und der Beschwerdeführerin zu D11 317787-1/2008 sowie der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin zu D11 317789-1/2008. Er besucht ebenso wie seine ältere Schwester im österreichischen Bundesgebiet erfolgreich die Schule und verfügt die gesamte Familie über Deutschkenntnisse.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D11 317787-1/2008, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers leidet an mannigfachen Erkrankungen, wobei insbesondere die chronische Niereninsuffizienz und deren Verschlechterung im Vordergrund steht, woraus sich eine dringende Behandlungsnotwendigkeit ergibt. Ferner kann es aufgrund des beim Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegenden Diabetes insipidus bei einem etwaigen Flüssigkeitsmangel zu einem akuten Nierenversagen und damit zu vorzeitiger Dialyse-Pflicht kommen.

Bei der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers besteht die Diagnose eines operierten Pseudotumors cerebri, wobei im Zuge der Operation eine Spiegelbergsonde im Kopfbereich einoperiert wurde sowie eine Implantation eines Medtronic Mitteldruck-Shunts erfolgt ist. Die Operation ist zwar komplikationslos verlaufen, dennoch bedarf es regelmäßiger Kontrolltermine und Nachuntersuchungen, zumal die vollständige Funktionsfähigkeit der Shunt-Kapsel und/oder Shunt-Pumpe noch nicht gegeben ist. Daher zeigt sich, dass die schwere Erkrankung im Kopfbereich der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers derzeit noch nicht ausgeheilt ist und laufender Nachbehandlung und/oder Kontrolle bedarf. Ferner leidet die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers an einer Depression, welche medikamentös behandelt werden muss.

Es kann im Fall der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung ihrer konkreten Situation nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt der Gesundheitszustand der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers nicht gravierend verschlechtert.

römisch zwei.1.3 Zur Lage in der Russischen Föderation:

Hinsichtlich der asylrelevanten Situation in der Russischen Föderation wird auf die im Akt inliegenden und den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen.

römisch drei. Beweiswürdigung

Die Volksgruppenzugehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers sowie die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage entsprechender Identitätsdokumente nicht festgestellt werden.

Die Staatenlosigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers war bereits von der belangten Behörde festgestellt worden und folgt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes den diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich der gesetzlichen Erfordernisse zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft für staatenlose Personen aus den ehemaligen Sowjet-Republiken. Unter Berücksichtigungen der Angaben des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, wonach sie erst ab 1997 in der Russischen Föderation offiziell gemeldet gewesen seien, ergibt sich, dass der minderjährige Beschwerdeführer die russische Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall der Sowjetunion nicht originär (automatisch) erworben hat, obwohl er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Jahr 1991 seinen Aufenthalt in der Russischen Föderation hatte, dieser zu jenem Zeitpunkt jedoch noch illegal gewesen war. Im Hinblick auf die gesetzlichen Erfordernisse bezüglich des Erwerbes der russischen Staatsbürgerschaft per Antrag ist festzuhalten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, angesichts seines legalen Aufenthaltes und seiner offiziellen Registrierung in der Russischen Föderation mit Antragstellung im Jahr 1997 erneut die Möglichkeit offen stünde, die russische Staatsbürgerschaft zu beantragen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus der gesamten medizinischen Dokumentation der römisch 40 sowie aus dem fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 26.05.2010. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus den Krankengeschichten des Landeskrankenkauses römisch 40 vom 15.02.2010 und vom 30.04.2009 sowie aus dem Begleitschreiben der Abteilung Innere Medizin des Krankenhauses römisch 40 vom 03.06.2010.

Die Feststellungen über den Schulbesuch des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Schwester beruhen auf den glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertreter in der Beschwerdeverhandlung am 15.06.2010 sowie der in Vorlage gebrachten Zeugnisse. Die erworbenen Deutschkenntnisse der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers wurden durch entsprechende Bestätigungen und Zeugnisse belegt.

Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht-staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der (Kern-)Aussagen in den Berichten besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Zu betonen ist nochmals, dass die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erklärung vom 04.10.2010 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 06 04.171-BAE, zurückgezogen hat. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des genannten Bescheides blieb die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erwuchs dieser in Rechtskraft.

Die spruchgemäße Entscheidung war angesichts des (derzeitigen) gesundheitlichen Zustandes der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers erforderlich, wie sich aus den oben angeführten Schriftsätzen und den beigefügten medizinischen Befunden und Arztbriefen der römisch 40 ergibt. Im Falle einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wird der Gesundheitszustand der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers erneut zu überprüfen sein.

römisch vier. Rechtlich folgt daraus

4.1 Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,

Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 17. April 2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt. Gemäß Paragraph 73, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

4.3 Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 06 04.171-BAE, in dem der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers vom 17.04.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen wurde, erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes in Rechtskraft.

4.4 Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).

Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

4.5 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Bundesasylamt - wie bereits erörtert - zu Recht von der Staatenlosigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers ausgegangen ist: Der minderjährige Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Jahr 1991 in der Russischen Föderation nicht legal aufhältig und hat daher die russische Staatsbürgerschaft nicht originär erworben. Die Russische Föderation ist jedoch als Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 anzusehen.

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes Russische Föderation zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. Dem minderjährigen Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, der gleiche Schutzumfang, d.h. nach dem AsylG 2005 nunmehr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und liegen auch die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, vor.

Damit war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. nicht mehr einzugehen.

4.6 Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ersatzlos zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20101220_D11_317_794_1_2008_00

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