Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A9 404135-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A9 404135-2/2009

Entscheidungsdatum

07.12.2010

Norm

AVG §66 Abs2
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A9 404.135-2/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2009, GZ 07 09.757-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seinen Einvernahmen gab er als Fluchtgrund an, er stamme aus der Niger Delta Region. Eine Rebellengruppe habe seinen Vater zwingen wollen, sich ihnen anzuschließen. Eines Tages sei er spurlos verschwunden. Diese Leute hätten auch den Beschwerdeführer entführen wollen.

Laut dem Ergebnis des Erhebungsersuchens des Bundesasylamtes über den Aufenthalt des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion römisch 40 vom 29.08.2008 sei an diesem Tag an der Meldeadresse des Beschwerdeführers in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, beim Verein "Ute Bock" Nachschau gehalten worden und es habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin an der Adresse aufhältig und zuletzt am 22.08.2008 ortsanwesend gewesen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, GZ 07 09.757-BAW, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Laut Anfrage beim Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer vom 17.03.2008 bis 16.12.2008 an der Adresse 1020 Große Sperlgasse 4 beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet. Die nächste Anmeldung erfolgte als Hauptwohnsitz an der Adresse 1090 Wien, Roßauer Lände 7-9 vom 16.12.2008 bis 07.05.2009.

Das Bundesasylamt verfügte die Zustellung des Bescheides vom 25.11.2008 an die Abgabestelle des Beschwerdeführers in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4. Die Sendung wurde nach einem Zustellversuch am 26.11.2008 und dem Zurücklassen der Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle beim zuständigen Postamt 1025 am selben Tag hinterlegt.

Die Sendung wurde nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht behoben" an das Bundesasylamt retourniert, wo sie am 29.12.2008 einlangte.

Am 20.12.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.12.2008 und brachte vor, er habe sich beim Verein Ute Bock unter der Adresse 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, obdachlos gemeldet, da er zur Zeit über keine ordentliche Unterkunft verfüge und bei verschiedenen Freunden unterkomme. Um seiner Pflicht nachzukommen und keine Frist in seinem Verfahren zu versäumen, sei er einmal pro Woche, nämlich regelmäßig jeden Freitag zur Kontaktstelle gegangen und habe dort seine Post abgeholt. Dort habe man ihm angeblich immer alle Poststücke ausgehändigt, er habe jedoch keine einzige Hinterlegung oder Ladung erhalten. Bei einer polizeilichen Kontrolle sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ sei, da er offensichtlich gegen den ihm zugestellten Bescheid keine fristgerechte Berufung eingebracht habe und er auch keine Briefe des BAW entgegengenommen habe. Ihm sei jedoch bei der Poststelle des Vereins kein einziger Brief oder Hinterlegungszettel ausgehändigt worden, obwohl er regelmäßig mit der entsprechenden Sorgfalt dort nach Post gefragt habe. Die Fristversäumung liege daher nicht in seinem Verschulden und sei dies ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis, weshalb die Voraussetzungen für die Stattgabe seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben seien. Gegenständlicher Antrag sei innerhalb der offenen Frist von 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Fristversäumnisses eingebracht worden. Des Weiteren ersuche er, zur Ausformulierung und genauen Argumentation, ihm den Bescheid, der gegen ihn erlassen worden sei, noch einmal zuzustellen. In Folge werde der Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung angefochten.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Unterschrift auf seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.12.2008 ein Verbesserungsauftrag unter der Setzung einer Frist von zwei Wochen erteilt.

Mit Telefax vom 07.01.2009 übermittelte der Beschwerdeführer den nunmehr von ihm unterzeichneten Antrag auf Wiedereinsetzung samt Beschwerde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben bzw. Vorwürfe zu einem etwaigen konkreten Fehlverhalten eines Postbediensteten dargelegt habe und es sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen. Seit der Gründung des Vereins "Ute Bock" und der Institution des Vereins (Große Sperlgasse 4 in 1020 Wien) als Zustelladresse (Obdachlosenmeldung) sei es in einem überaus großen Teil der Verfahren zu Sorgfaltsverstößen (seitens des Vereins) gekommen und die Verfahren seien dadurch sehr häufig beeinträchtigt worden. Schon seit mehr als einem Jahr würden Asylwerber, welche in der Außenstelle Wien einvernommen werden, dahingehend angeleitet, dass es bei einer Meldung bei dem Verein zu riskanten Zustellproblemen für die Antragsteller kommen könne. Es sei für jedermann ganz offensichtlich und auch für jeden durchschnittlich informierten Antragsteller klar, welchem Risiko man sich aussetze, wenn man den Verein Ute Bock als Abgabestelle heranziehe. Der Beschwerdeführer habe sich den Vertreter selbst und aus freien Stücken ausgesucht. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass kein Auswahlverschulden bei der Bestellung der Abgabenstelle vorliege, da dessen Qualitätseigenschaften allgemein bekannt seien.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und dabei vorgebracht, aus einem Missgeschick des Vereins Ute Bock sei die zweiwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde versäumt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers sei aus bizarren Gründen abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe detailliert dargelegt, wie es zu der Verkettung von unglücklichen Umständen und einem Missgeschick gekommen sei, das zur Versäumung der zweiwöchigen Frist geführt habe. Das Bundesasylamt habe sich damit jedoch gar nicht auseinandergesetzt, sondern habe sich darauf beschränkt, den Verein Ute Bock verbal zu attackieren. Hätte sich das Bundesasylamt fair mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich höchstens ein sehr minderer Grad der Nachlässigkeit anzulasten sei.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann, und als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.

Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass die Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer wirksam war, dies steht auch mit der Aktenklage im Einklang. Strittig ist hingegen, ob den Beschwerdeführer an der verspäteten Beschwerderhebung ein Verschulden bzw. ein bloß minderer Grad des Versehens trifft oder nicht.

Unter diesem Blickwinkel hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - vorgebracht, dass er regelmäßig jeden Freitag zur Kontaktstelle gegangen sei, um sich seine Post abzuholen. Dort habe man ihm angeblich alle Poststücke ausgehändigt, er habe jedoch nie eine Verständigung über eine Hinterlegung erhalten, obwohl er regelmäßig mit der entsprechenden Sorgfalt nach der Post gefragt habe und es treffe ihn daher an der Versäumung der Frist kein Verschulden. Das Bundesasylamt hat sich bei seiner Beurteilung, es liege auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers bei der Fristversäumnis vor, lediglich damit begnügt, ihm vorzuwerfen, dass ihn ein Auswahlverschulden hinsichtlich des "Vertreters" sowie der Abgabestelle treffe. Zum einen ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer keinen "Vertreter" namhaft gemacht hat, zum anderen greift diese Begründung auch hinsichtlich der Auswahl der Abgabestelle zu kurz: Träfe es nämlich zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in wöchentlichen Abständen seine Post behoben und auch erhalten haben sollte, er also keinen Hinweis darauf gehabt haben und es für ihn daher unvorhersehbar gewesen sein sollte, dass es durch das Handeln des besagten Vereins zu Fristversäumnissen kommen könnte, und er dessen ungeachtet die betreffende Verständigung tatsächlich nicht erhalten haben sollte, so wäre nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt hat. Entgegen der Bescheidbegründung ist im Beschwerdefall auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer konkret eine Anleitung dahingehend erhalten hätte, "dass es bei einer Meldung bei dem Verein zu riskanten Zustellproblemen für die Antragsteller kommen könne", sodass er auch aus diesem Grund nicht von vornherein damit rechnen musste, dass er erforderliche Prozesshandlungen nicht rechtszeitig wird tätigen können.

Im vorliegenden Fall wäre jedoch jedenfalls zu ermitteln, wie im Beschwerdefall die Weiterleitung der den Beschwerdeführer betreffenden Post durch den Verein erfolgt ist, wobei sowohl das Zustellsystem des Vereines an sich als auch die Vorgangsweise im konkreten Einzelfall zu beleuchten wäre. In diesem Zusammenhang könnte sich die Einvernahme des zuständigen Mitarbeiters bei der Poststelle des Vereins Ute Bock als erforderlich erweisen. Erst nach Klärung dieser Fragen kann abschließend beurteilen werden, ob der Beschwerdeführer die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt hat walten lassen bzw. ob und in wie weit den Beschwerdeführer nun ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (auch) der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Asylgerichtshof nimmt im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren (weiteren) Beweisaufnahme schon deshalb nicht Gebrauch, weil damit - angesichts des Erfordernisses der Durchführung eines den Rechtsstaatsgrundsätzen genügenden weiteren Verfahrens unter Beiziehung des Beschwerdeführers - keinesfalls eine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten wäre (siehe zu den Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem UBAS insbesondere die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315, wobei hier nicht nur auf die in diesen Entscheidungen getroffenen Ausführungen zur Frage der Gesamtverfahrensdauer sondern insbesondere auch auf die Unzulässigkeit der Verlagerung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Berufungsbehörde, um ihre Rolle als Berufungsinstanz nicht auszuhöhlen, verwiesen wird).

Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

ABGB, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20101207_A9_404_135_2_2009_00

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