Entscheidungsgründe:
1.1. Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, stellte mit Schreiben vom 19.8.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX stellte am 20.6.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden als Asylantrag bezeichnet). Die Beschwerdeführerin stellte ebenfalls am 20.6.2007 einen Asylantrag.1.1. Der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , stellte mit Schreiben vom 19.8.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 stellte am 20.6.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden als Asylantrag bezeichnet). Die Beschwerdeführerin stellte ebenfalls am 20.6.2007 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2007, 07 05.586-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2007, 07 05.586-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde der Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzlichen Vertreterin am 11.12.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung.
Am 3.3.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
1.2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, gab der Asylgerichtshof den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin statt und erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten zu. Weiters stellte er fest, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Feststellungen über den Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern.
Es gibt - wie schon angesichts des Alters der Beschwerdeführerin kaum hervorgehoben werden muss, aber der Vollständigkeit halber erwähnt wird - keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte. Es gibt weiters keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin "straffällig" iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden wäre, d.h. dass sie rechtskräftig verurteilt worden wäre, und zwar wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist.Es gibt - wie schon angesichts des Alters der Beschwerdeführerin kaum hervorgehoben werden muss, aber der Vollständigkeit halber erwähnt wird - keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte. Es gibt weiters keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin "straffällig" iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden wäre, d.h. dass sie rechtskräftig verurteilt worden wäre, und zwar wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist.
2.2. 2.2. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.2. 2.2. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind ua. § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 2 bis 4 und § 34 Abs. 2 bis 4 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 8 AsylG 2005 idF des BG BGBl. I 135/2009 sind ua. § 2 Abs. 1 Z 22 und § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 idF des BG BGBl. I 135/2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist ua. § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind ua. Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, sind ua. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist ua. Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF des BG BGBl. I 135/2009 definiert als "Familienangehörigen": "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."2.3. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, definiert als "Familienangehörigen": "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§ 34 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 und des BG BGBl. I 135/2009 steht unter der Überschrift "Familienverfahren im Inland" und lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, steht unter der Überschrift "Familienverfahren im Inland" und lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
2.4. Die Beschwerdeführerin ist "Familienangehöriger" (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) ihrer Eltern; dies gilt auch umgekehrt.2.4. Die Beschwerdeführerin ist "Familienangehöriger" (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) ihrer Eltern; dies gilt auch umgekehrt.
2.5. Den Eltern der Beschwerdeführerin ist Asyl gewährt worden, daher ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch ihr selbst Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.2.5. Den Eltern der Beschwerdeführerin ist Asyl gewährt worden, daher ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch ihr selbst Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.