E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 05.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3, 9). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 07.01.2009 statt (AS
15 - 25).
Am 12.02.2009 (AS 47 - 57) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 29.05.2009 (AS 109 - 123) beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen sowie die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien erörtert (AS 117-121, 125 - 133).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 05.06.2009, Zahl: 09 00.149-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 05.06.2009, Zahl: 09 00.149-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS
193 - 283).
Der Bescheid wurde am 09.06.2009 durch Hinterlegung beim Postamt 4010 zugestellt (AS 289).
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes am 26.06.2009 Beschwerde (AS 291 - 371).
Mit Schreiben vom 08.07.2009, verständigte der Asylgerichtshof die Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerde vom 26.06.2009 der Aktenlage nach als verspätet anzusehen sei (OZ 1/2009-2).Mit Schreiben vom 08.07.2009, verständigte der Asylgerichtshof die Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerde vom 26.06.2009 der Aktenlage nach als verspätet anzusehen sei (OZ 1/2009-2).
Wiedereinsetzungsverfahren
Am 01.07.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (AS 373 - 391).
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsheim wohne, wo es üblich sei, sich die Post von einem Tisch im Speisesaal zu nehmen. Am 08.06.2009 sei der "gelbe Zettel" bei der Post gewesen, wovon er jedoch erst am 16.06.2009 informiert worden sei. Er habe den Bescheid am selben Tag beim Postamt abgeholt und sei sodann zur Caritas Flüchtlingshilfe gegangen. Diese sei grundsätzlich nur dienstags und donnerstags für Parteienverkehr offen. In dieser Woche war jedoch am Donnerstag ein Betriebsausflug, weshalb er versucht habe am Freitag außerhalb der Öffnungszeiten einen Termin zu bekommen. Er habe diesen für den 23.06.2009 erhalten und auch wahrgenommen. Am 23.06.2009 sei ihm sodann von einer Caritas Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Er habe sich sodann mit einer Bekannten, welche für ihn gedolmetscht habe, zum Bundesasylamt begeben, wo er die Auskunft erhielt, dass die Frist ab dem Tag des tatsächlichen Erhaltes des Bescheides zu laufen beginne, und somit erst am 30.06.2009 enden würde. Er habe daraufhin am 26.06.2009 eine selbstverfasste Berufung in armenischer Sprache abgeschickt.
Am 30.06.2009 sei er damit wieder zur Caritas gegangen, wo ihm mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde verspätet sei (AS 375 - 377).
Am 17.08.2009 wurden die Zeugin A. und der Zeuge H., beide Angestellte im Flüchtlingsheim, vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen (AS 429 - 443). Diese gaben zu Protokoll, dass die Post nicht aufgeteilt werde, sondern eine gemeinsame Ablage existiere, wo die Asylwerber beim Mittagessen um 12:30 nachsehen können, ob Post für sie gekommen ist. Sollte die Post 2 bis 3 Tage liegenbleiben oder jemand länger nicht zum Essen erscheinen, so werde die Post dem Betreffenden auf sein Bett gelegt. Der Beschwerdeführer komme ca. 3 Mal pro Woche zum Essen, es sei denn er sei im Krankenhaus gewesen (AS 431, 439).
Am 04.09.2009 wurden die Zeuginnen F. und H., beide Mitarbeiterinnen der Caritas, zeugenschaftlich einvernommen (AS 465 - 471). Diese gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der Parteienverkehr am Dienstag und Donnerstag von 08:30 - 11:00 stattfindet und ansonsten Termine vergeben werden, wobei es mittwochs unmöglich ist die Caritas zu erreichen. Am Donnerstag 18.06.2009 und am Donnerstag den 25.06.2009 sei jedoch wegen einer Weiterbildungsveranstaltung bzw. des Betriebsausfluges geschlossen gewesen (AS 465 - 467, 471). Am 22.06.2009 sei der Beschwerdeführer von einer weiteren Caritasmitarbeiterin auf den 23.06.2009 vertröstet worden. Der Beschwerdeführer habe am Dienstag 23.06.2009 seitens der Zeugin H. die Information erhalten, dass die Frist abgelaufen sei, es jedoch die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gäbe (AS 467, 469).
Im Zuge seiner Einvernahme am 14.09.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass er 3 Mal die Woche zur Dialyse gehe. Diese Sitzungen dauern im Normalfall von 06:00 bis 11:00, können jedoch auch länger dauern, wenn ihm zusätzliche Antibiotika verabreicht werden (AS 477).
Über Anfrage gab das Postamt 4010 bekannt, dass nicht erhoben werden kann, wann der Beschwerdeführer das Poststück abgeholt hat (AS 491).
Mit Bescheid vom 16.08.2010, Zahl: 09 00.149-BAL, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Spruchpunkt I gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Mit Spruchpunkt II erkannte das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.07.2009 die aufschiebende Wirkung zu (AS 495 - 505).Mit Bescheid vom 16.08.2010, Zahl: 09 00.149-BAL, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei erkannte das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.07.2009 die aufschiebende Wirkung zu (AS 495 - 505).
Begründend wurde ausgeführt, dass nicht glaubhaft gemacht wurde, was den Beschwerdeführer an der Einbringung einer Beschwerde bis zum 24.06.2009 gehindert habe da die Zeugaussagen der Caritasmitarbeiterinnen divergierend zu jener des Beschwerdeführers und dem schriftlichen Antrag seien (AS 502 - 503).
Gegen diesen am 11.01.2010 (AS 27) zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 22.01.2010 (AS 29 - 33).
Begründend wird darin ausgeführt, dass die Aussagen der Caritasmitarbeiterinnen entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keineswegs divergierend seien, sondern das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würden(AS 523 - 525).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers. Das dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt (vgl. VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers. Das dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer 1), oder die Partei die Rechtmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2).Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer 1), oder die Partei die Rechtmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei, im Fall der Versäumung einer Frist, die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei, im Fall der Versäumung einer Frist, die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit der erfolgten Zustellung des Bescheides beginnt.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit der erfolgten Zustellung des Bescheides beginnt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzen Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzen Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.09.1998, 97/05/0157) setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, so dass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat.
Der Wiedereinsetzungswerber hat im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Ebenso hat der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) auch darzulegen, dass die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen wurde (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073). Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Unter "Ereignis" sind neben äußeren Geschehnissen insbesondere auch psychische Vorgänge, wie etwa Vergessen, Verschreiben, Irrtum aber auch unrichtige Beurteilung der Rechtslage, zu verstehen (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0219).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227; 23.06.2008, 2008/05/0122).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227; 23.06.2008, 2008/05/0122).
Eine analoge Anwendung der Anforderungen an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwaltes auf Organisationen zur Flüchtlingsberatung kann weder zur Gänze erfolgen noch können die gleichen Anforderungen an das Ausmaß der Professionalität dieser Einrichtungen gestellt werden (vgl. VwGH 02.03.2006, 2005/20/0646). Dennoch sind von Mitarbeitern von Flüchtlingsberatungen, auch wenn es sich um ehrenamtliche handelt, ebenfalls Maßnahmen, etwa ein Kontrollsystem, zu ergreifen, um das Übersehen von Fristen oder ein In-Verstoß-Geraten von Poststücken zu unterbinden (vgl. VwGH 18.09.2008, 2007/21/0116).Eine analoge Anwendung der Anforderungen an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwaltes auf Organisationen zur Flüchtlingsberatung kann weder zur Gänze erfolgen noch können die gleichen Anforderungen an das Ausmaß der Professionalität dieser Einrichtungen gestellt werden vergleiche VwGH 02.03.2006, 2005/20/0646). Dennoch sind von Mitarbeitern von Flüchtlingsberatungen, auch wenn es sich um ehrenamtliche handelt, ebenfalls Maßnahmen, etwa ein Kontrollsystem, zu ergreifen, um das Übersehen von Fristen oder ein In-Verstoß-Geraten von Poststücken zu unterbinden vergleiche VwGH 18.09.2008, 2007/21/0116).
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009 wurde unbestritten am Dienstag 09.06.2009 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Die in § 63 Abs. 5 AVG vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist endete somit gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Dienstag 23.06.2009, 24:00 Uhr.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009 wurde unbestritten am Dienstag 09.06.2009 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Die in Paragraph 63, Absatz 5, AVG vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist endete somit gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Dienstag 23.06.2009, 24:00 Uhr.
Die Beschwerde wurde am 26.06.2009 erhoben, womit der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt hat.
der Beschwerdeführer gab plausibel (AS 377) an, den unterlaufenen Irrtum am 30.06.2009 bemerkt zu haben, weshalb von der Richtigkeit des Datums auszugehen ist.
Der am 01.07.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde somit rechtzeitig gemäß § 71 Abs. 2 AVG eingebracht.Der am 01.07.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde somit rechtzeitig gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG eingebracht.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Die Hinterlegungsanzeige wurde am Montag, 08.06.2009 im Flüchtlingsheim des Beschwerdeführers zurückgelassen. Der Beschwerdeführer erlangte auf Grund seiner krankheitsbedingten Abwesenheiten erst am 16.06.2009 davon Kenntnis und behob den Bescheid beim Postamt. In der Folge versuchte der Beschwerdeführer mit der Caritas Kontakt aufzunehmen. Diese hat jedoch nur dienstags und donnerstags von 08.00 bis 11:00 Parteienverkehrszeiten und war am Donnerstag 18.06.2009 ganz geschlossen. Am Freitag 19.06.2009 und Montag 22.06.2009 war der Beschwerdeführer ebenfalls bei der Caritas wurde jedoch von Mitarbeitern auf den Parteienverkehr vom 23.06.2009 vertröstet. Am 23.06.2009 erhielt der Beschwerdeführer von einer Caritasmitarbeiterin die falsche Auskunft, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Aufgrund einer dem Beschwerdeführer - über eine Dritte Person - gegebenen Auskunft seitens des Bundesasylamtes, dass die Frist noch laufe, hat dieser sodann am 26.06.2009 eine Beschwerde eingebracht.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in den jeweiligen Bereichen übereinstimmenden Zeugenaussagen und der Aussage des Beschwerdeführers, sowie dem Hinterlegungsnachweis. Aus der Hinterlegungsanzeige ergibt sich auch, dass diese am Montag den 08.06.2009 zurückgelassen wurde, die Abholfrist - und damit der Beginn des Fristenlaufes - jedoch erst am 09.06.2009 begann. Aus diesem Blickwinkel heraus ist daher auch der der Caritasmitarbeiterin unterlaufene Irrtum, die Frist sei am 23.06.2009 bereits abgelaufen gewesen, nachvollziehbar, da diese offensichtlich davon ausgegangen war, der Fristenlauf habe am Tag der Hinterlegung selbst begonnen.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH RS2 17.12.2009, 2008/22/0414) kann der Asylgerichtshof nicht finden, dass der unterlaufene Irrtum des Beschwerdeführers bezüglich der Berufungsfrist ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Beschwerdeführers begründet. Er ist der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht insofern nachgekommen, als er die Rechtsberatung durch die Caritas in Anspruch genommen hat (VwGH 21.04.2005, 2005/20/0080). Dass er dort eine falsche Rechtsauskunft erhalten hat, liegt zweifellos nicht im Verschulden des Beschwerdeführers.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH RS2 17.12.2009, 2008/22/0414) kann der Asylgerichtshof nicht finden, dass der unterlaufene Irrtum des Beschwerdeführers bezüglich der Berufungsfrist ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Beschwerdeführers begründet. Er ist der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht insofern nachgekommen, als er die Rechtsberatung durch die Caritas in Anspruch genommen hat (VwGH 21.04.2005, 2005/20/0080). Dass er dort eine falsche Rechtsauskunft erhalten hat, liegt zweifellos nicht im Verschulden des Beschwerdeführers.
Da somit im gegenständlichen Fall kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorliegt, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß stattzugeben.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Da bereits auf Grund der Aktenlage Entscheidungsreife vorlag, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Da bereits auf Grund der Aktenlage Entscheidungsreife vorlag, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.