E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Zum Verwaltungsgeschehen und dem festgestellten Sachverhalt hält der Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. A10 415.106-1/2010, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet, Folgendes fest:
"Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seinen Einvernahmen gab er als Fluchtgrund an, er sei aus seiner Heimat geflüchtet, weil er von der Polizei verdächtigt werde, für eine Explosion verantwortlich zu sein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Laut Anfrage beim Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer vom 10.04.2008 bis 19.12.2008 an der Adresse XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet; als Unterkunftgeberin scheint XXXX auf. Die nächste Anmeldung nach diesem Zeitraum erfolgte erst am 19.06.2009 in XXXX.Laut Anfrage beim Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer vom 10.04.2008 bis 19.12.2008 an der Adresse römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet; als Unterkunftgeberin scheint römisch 40 auf. Die nächste Anmeldung nach diesem Zeitraum erfolgte erst am 19.06.2009 in römisch 40 .
Das Bundesasylamt verfügte vorerst die Zustellung des Bescheides vom 19.06.2008 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers in XXXX. Laut postalischem Vermerk konnte jedoch die Sendung am 20.06.2008 an dieser Adresse nicht zugestellt werden, weil der Beschwerdeführer verzogen sei.Das Bundesasylamt verfügte vorerst die Zustellung des Bescheides vom 19.06.2008 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 . Laut postalischem Vermerk konnte jedoch die Sendung am 20.06.2008 an dieser Adresse nicht zugestellt werden, weil der Beschwerdeführer verzogen sei.
Eine im Akt befindliche polizeiliche Anzeige vom 05.06.2008 hielt Folgendes fest: Es habe sich bei einer Amtshandlung an diesem Tag in XXXX, herausgestellt, dass der Beschwerdeführer schon seit circa drei Wochen nicht mehr dort wohnhaft sei; seine frühere Lebensgefährtin XXXX habe angegeben, dass er Mitte Mai ausgezogen sei.Eine im Akt befindliche polizeiliche Anzeige vom 05.06.2008 hielt Folgendes fest: Es habe sich bei einer Amtshandlung an diesem Tag in römisch 40 , herausgestellt, dass der Beschwerdeführer schon seit circa drei Wochen nicht mehr dort wohnhaft sei; seine frühere Lebensgefährtin römisch 40 habe angegeben, dass er Mitte Mai ausgezogen sei.
Laut Polizeianzeige vom 23.06.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf schwere Nötigung mit Vorfallszeit 11.05.2008 angezeigt; darin wird die Wohnadresse des Beschwerdeführers mit XXXX, angegeben. Laut Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 17.06.2010 scheint die Adresse XXXX, als "frühere Wohnadresse" auf. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, er habe einen namentlich genannten Mann am 03.06.2008 bei der Wohnung in Ansfelden getroffen. Dieser habe ihm einen Teil des geschuldeten Geldbetrages zurückgegeben; 150 EUR habe er behalten, weil der Beschwerdeführer einige Tage in Ansfelden in der Carlonestraße gewohnt habe.Laut Polizeianzeige vom 23.06.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf schwere Nötigung mit Vorfallszeit 11.05.2008 angezeigt; darin wird die Wohnadresse des Beschwerdeführers mit römisch 40 , angegeben. Laut Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 17.06.2010 scheint die Adresse römisch 40 , als "frühere Wohnadresse" auf. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, er habe einen namentlich genannten Mann am 03.06.2008 bei der Wohnung in Ansfelden getroffen. Dieser habe ihm einen Teil des geschuldeten Geldbetrages zurückgegeben; 150 EUR habe er behalten, weil der Beschwerdeführer einige Tage in Ansfelden in der Carlonestraße gewohnt habe.
Nach einem Polizeibericht vom 25.06.2008 konnte der Beschwerdeführer an diesem Tag an der Adresse XXXX, nicht angetroffen werden. Seine ehemalige Unterkunftgeberin XXXX habe angegeben, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.05.2008 nicht mehr dort aufhalte, sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe und Anfang Juni die Abmeldung veranlasst habe. Als Wohnadresse des Beschwerdeführers wurde die Anschrift XXXX, angeführt und weiters wurde die Handy-Nummer des Beschwerdeführers vermerkt. Laut einem entsprechenden Aktenvermerk des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführer am 26.06.2008 von der zuständigen Beamtin an seinem Mobiltelefon angerufen und wurde diesem mitgeteilt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ein Schriftstück abholen solle; dieser habe geantwortet, er sei derzeit in Wien und werde am 30.06.2008 persönlich beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erscheinen.Nach einem Polizeibericht vom 25.06.2008 konnte der Beschwerdeführer an diesem Tag an der Adresse römisch 40 , nicht angetroffen werden. Seine ehemalige Unterkunftgeberin römisch 40 habe angegeben, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.05.2008 nicht mehr dort aufhalte, sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe und Anfang Juni die Abmeldung veranlasst habe. Als Wohnadresse des Beschwerdeführers wurde die Anschrift römisch 40 , angeführt und weiters wurde die Handy-Nummer des Beschwerdeführers vermerkt. Laut einem entsprechenden Aktenvermerk des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführer am 26.06.2008 von der zuständigen Beamtin an seinem Mobiltelefon angerufen und wurde diesem mitgeteilt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ein Schriftstück abholen solle; dieser habe geantwortet, er sei derzeit in Wien und werde am 30.06.2008 persönlich beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erscheinen.
Laut postalischem Rückschein wurde ein weiterer Zustellversuch betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 am 30.06.2008 an der Adresse XXXX, durchgeführt, es wurde die Hinterlegungsverständigung an der Abgabestelle zurückgelassen und die Sendung beim Postamt XXXX hinterlegt, als Beginn der Abholfrist wurde der 30.06.2008 vermerkt. Am 23.07.2008 langte die Sendung als nicht behoben wieder beim Bundesasylamt ein.Laut postalischem Rückschein wurde ein weiterer Zustellversuch betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 am 30.06.2008 an der Adresse römisch 40 , durchgeführt, es wurde die Hinterlegungsverständigung an der Abgabestelle zurückgelassen und die Sendung beim Postamt römisch 40 hinterlegt, als Beginn der Abholfrist wurde der 30.06.2008 vermerkt. Am 23.07.2008 langte die Sendung als nicht behoben wieder beim Bundesasylamt ein.
Nach einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 30.06.2008 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 an diesem Tag gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG bei der Behörde hinterlegt.Nach einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 30.06.2008 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 an diesem Tag gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG bei der Behörde hinterlegt.
Mit Schreiben des Vereins Ute Bock vom 03.05.2010 wurde namens des Beschwerdeführers um Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 ersucht.
Am 08.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 und brachte vor, er sei am 01.07.2008 mit seiner damaligen Freundin im gemeinsamen Haushalt wohnhaft und auch gemeldet gewesen.
Die zuständige Beamtin des Bundesasylamtes schilderte in ihrer Zeugenaussage vom 26.07.2010 anhand der Aktenunterlagen die Vorgänge im Zusammenhang mit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.06.2008. Unter anderem gab sie dabei auch an, sie habe den Beschwerdeführer damals an seinem Handy angerufen und ihm mitgeteilt, dass er sich ein Schriftstück beim Bundesasylamt abholen solle. Dieser habe gesagt, dass er zurzeit an der Adresse XXXX, wohnhaft und aufhältig sei.Die zuständige Beamtin des Bundesasylamtes schilderte in ihrer Zeugenaussage vom 26.07.2010 anhand der Aktenunterlagen die Vorgänge im Zusammenhang mit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.06.2008. Unter anderem gab sie dabei auch an, sie habe den Beschwerdeführer damals an seinem Handy angerufen und ihm mitgeteilt, dass er sich ein Schriftstück beim Bundesasylamt abholen solle. Dieser habe gesagt, dass er zurzeit an der Adresse römisch 40 , wohnhaft und aufhältig sei.
Der Beschwerdeführer sagte bei seiner Einvernahme am 03.08.2010 betreffend den fraglichen Zustellvorgang aus, er sei gerade gereist, an seiner Wohnadresse habe es Probleme mit seiner Freundin XXXX gegeben, er sei weg und habe daher nicht von der Zustellung erfahren. Er habe circa drei Monate (bzw. nach Rückübersetzung: nicht einmal drei Monate) bei dieser Frau gewohnt, sei dann aber noch einige Zeit bei ihr gemeldet gewesen. Über Vorhalt der aktenkundigen Zustellvorgänge erklärte der Beschwerdeführer, er habe nie an der Adresse XXXX, gewohnt. Er habe auch nie einen Anruf bekommen. Er habe damals sein Handy verloren.Der Beschwerdeführer sagte bei seiner Einvernahme am 03.08.2010 betreffend den fraglichen Zustellvorgang aus, er sei gerade gereist, an seiner Wohnadresse habe es Probleme mit seiner Freundin römisch 40 gegeben, er sei weg und habe daher nicht von der Zustellung erfahren. Er habe circa drei Monate (bzw. nach Rückübersetzung: nicht einmal drei Monate) bei dieser Frau gewohnt, sei dann aber noch einige Zeit bei ihr gemeldet gewesen. Über Vorhalt der aktenkundigen Zustellvorgänge erklärte der Beschwerdeführer, er habe nie an der Adresse römisch 40 , gewohnt. Er habe auch nie einen Anruf bekommen. Er habe damals sein Handy verloren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010, Zl. 07 01.373-BAL, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und gleichzeitig diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010, Zl. 07 01.373-BAL, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen und gleichzeitig diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und dabei vorgebracht, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 sei dem Beschwerdeführer aufgrund einiger Komplikationen nicht zugestellt worden. Dieser Bescheid sei am 25.06.2008 mit dem Vermerk "verzogen" zurückgeschickt worden und der Beschwerdeführer sei bereits an dieser Adresse nicht mehr aufhältig gewesen. Sein abrupter Adressenwechsel sei unfreiwillig erfolgt, weil seine Freundin ihn von einem Tag auf den anderen vor die Tür gesetzt habe. Leider sei er nicht in der Lage gewesen, in so kurzer Zeit eine neue Meldeadresse bekanntzugeben. Sein Mobiltelefon habe er verloren gehabt und er habe nie ein Telefongespräch geführt, in welchem er die Adresse XXXX, als Wohnadresse angegeben habe.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und dabei vorgebracht, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 sei dem Beschwerdeführer aufgrund einiger Komplikationen nicht zugestellt worden. Dieser Bescheid sei am 25.06.2008 mit dem Vermerk "verzogen" zurückgeschickt worden und der Beschwerdeführer sei bereits an dieser Adresse nicht mehr aufhältig gewesen. Sein abrupter Adressenwechsel sei unfreiwillig erfolgt, weil seine Freundin ihn von einem Tag auf den anderen vor die Tür gesetzt habe. Leider sei er nicht in der Lage gewesen, in so kurzer Zeit eine neue Meldeadresse bekanntzugeben. Sein Mobiltelefon habe er verloren gehabt und er habe nie ein Telefongespräch geführt, in welchem er die Adresse römisch 40 , als Wohnadresse angegeben habe.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Laut den unbedenklichen Niederschriften des Bundesasylamtes vom 13.02.2007 und 05.03.2008 wurde der Beschwerdeführer bei diesen beiden Einvernahmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben habe, dass er, sollte er keinen Wohnsitz haben, unverzüglich einen Zustellungsbevollmächtigten oder Vertreter namhaft zu machen habe, und dass, falls er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, ein Bescheid durch Hinterlegung Rechtskraft erlange. Für diesen Fall wurde dem Beschwerdeführer auch empfohlen, zumindest einmal pro Woche auf der Amtstafel des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, nachzusehen, ob für ihn ein Schriftstück hinterlegt worden sei.
Es wird weiters festgestellt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 jedenfalls durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG am 30.06.2008 rechtswirksam zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer wohnte seit circa Mitte Mai 2008 nicht mehr an seiner Meldeadresse in XXXX, wie sich insbesondere aus den polizeilichen Anzeigen vom 05.06.2008, 23.06.2008 und 25.06.2008 ergibt. Diese Tatsachen wurden dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren konkret vorgehalten und auch im Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010 detailliert dargestellt und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Schließlich gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010 selbst an, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 sei am 25.06.2008 mit dem Vermerk "verzogen" zurückgeschickt worden und der Beschwerdeführer sei bereits an dieser Adresse nicht mehr aufhältig gewesen; sein abrupter Adressenwechsel sei unfreiwillig erfolgt, weil seine Freundin ihn von einem Tag auf den anderen vor die Tür gesetzt habe; leider sei er nicht in der Lage gewesen, in so kurzer Zeit eine neue Meldeadresse bekanntzugeben. Unbestritten blieb auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst am 19.06.2009 wieder an einer neuen Abgabestelle gemeldet war und dass er dem Bundesasylamt auch keine neue Abgabestelle mitteilte. Der Beschwerdeführer bestritt letztlich, dass er jemals an der Adresse XXXX, eine Abgabestelle gehabt hätte; wenn dies aber dennoch der Fall gewesen sein sollte, dann wäre der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 dem Beschwerdeführer aufgrund des Zustellvorganges an dieser Adresse ebenfalls am 30.06.2008 rechtswirksam zugestellt worden.Es wird weiters festgestellt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 jedenfalls durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 30.06.2008 rechtswirksam zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer wohnte seit circa Mitte Mai 2008 nicht mehr an seiner Meldeadresse in römisch 40 , wie sich insbesondere aus den polizeilichen Anzeigen vom 05.06.2008, 23.06.2008 und 25.06.2008 ergibt. Diese Tatsachen wurden dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren konkret vorgehalten und auch im Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010 detailliert dargestellt und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Schließlich gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010 selbst an, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 sei am 25.06.2008 mit dem Vermerk "verzogen" zurückgeschickt worden und der Beschwerdeführer sei bereits an dieser Adresse nicht mehr aufhältig gewesen; sein abrupter Adressenwechsel sei unfreiwillig erfolgt, weil seine Freundin ihn von einem Tag auf den anderen vor die Tür gesetzt habe; leider sei er nicht in der Lage gewesen, in so kurzer Zeit eine neue Meldeadresse bekanntzugeben. Unbestritten blieb auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst am 19.06.2009 wieder an einer neuen Abgabestelle gemeldet war und dass er dem Bundesasylamt auch keine neue Abgabestelle mitteilte. Der Beschwerdeführer bestritt letztlich, dass er jemals an der Adresse römisch 40 , eine Abgabestelle gehabt hätte; wenn dies aber dennoch der Fall gewesen sein sollte, dann wäre der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 dem Beschwerdeführer aufgrund des Zustellvorganges an dieser Adresse ebenfalls am 30.06.2008 rechtswirksam zugestellt worden.
Im Zuge einer polizeilichen Anhaltung im Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, woraufhin er schließlich am 08.05.2010 per Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 einbringen ließ."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann, und als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde abzuweisen ist:
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bei zwei niederschriftlichen Einvernahmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben hat, dass er, sollte er keinen Wohnsitz haben, unverzüglich einen Zustellungsbevollmächtigten oder Vertreter namhaft zu machen hat, und dass, falls er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ein Bescheid durch Hinterlegung Rechtskraft erlangt. Für diesen Fall wurde dem Beschwerdeführer auch empfohlen, zumindest einmal pro Woche auf der Amtstafel des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, nachzusehen, ob für ihn ein Schriftstück hinterlegt wurde.
Der Beschwerdeführer musste circa Mitte Mai 2008 seine Meldeadresse in XXXX, aufgeben und war in der Folge erst über ein Jahr später ab dem 19.06.2009 wieder an einer neuen Abgabestelle gemeldet, er teilte aber auch dem Bundesasylamt keine neue Abgabestelle mit. Erst im Zuge einer polizeilichen Anhaltung im Mai 2010 erfuhr der Beschwerdeführer, dass sein Asylverfahren bereits seit fast zwei Jahren rechtskräftig abgeschlossen ist.Der Beschwerdeführer musste circa Mitte Mai 2008 seine Meldeadresse in römisch 40 , aufgeben und war in der Folge erst über ein Jahr später ab dem 19.06.2009 wieder an einer neuen Abgabestelle gemeldet, er teilte aber auch dem Bundesasylamt keine neue Abgabestelle mit. Erst im Zuge einer polizeilichen Anhaltung im Mai 2010 erfuhr der Beschwerdeführer, dass sein Asylverfahren bereits seit fast zwei Jahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Im Verfahren kamen nun keine Umstände hervor, die im Zusammenhang mit einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis auf das Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist hindeuten würden. Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, warum dieser nach der Aufgabe seiner Abgabestelle Mitte Mai 2008 über ein Jahr lang weder seinen neuen Wohnsitz der Meldebehörde oder dem Bundesasylamt bekannt gab noch einen Zustellungsbevollmächtigten oder Vertreter namhaft machte oder auf sonstige Weise mit dem Bundesasylamt in Kontakt trat.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.