Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, reiste am 25.05.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, reiste am 25.05.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 25.05.2002 wurde der Beschwerdeführer von Organen des Grenzüberwachungspostens XXXX nach offensichtlicher illegaler Einreise aus Tschechien festgenommen und hat gegenüber den Beamten in einer Niederschrift am selben Tag angegeben, dass er XXXX gemeinsam mit seiner Gattin XXXX sein Heimatland verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers nach Tschechien gelangt sei. Von dort sei er mit dem Zug in Richtung Österreich weitergereist; zu Fuß habe er die Grenze nach Österreich überschritten und sei nach ca. 2 Stunden von der Polizei angehalten worden.Am 25.05.2002 wurde der Beschwerdeführer von Organen des Grenzüberwachungspostens römisch 40 nach offensichtlicher illegaler Einreise aus Tschechien festgenommen und hat gegenüber den Beamten in einer Niederschrift am selben Tag angegeben, dass er römisch 40 gemeinsam mit seiner Gattin römisch 40 sein Heimatland verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers nach Tschechien gelangt sei. Von dort sei er mit dem Zug in Richtung Österreich weitergereist; zu Fuß habe er die Grenze nach Österreich überschritten und sei nach ca. 2 Stunden von der Polizei angehalten worden.
In der Folge sei er am 25.02.2002 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX niederschriftlich einvernommen worden. Dort gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2000 von der Polizei in Weißrussland einmal festgenommen worden sei, weil er keine Papiere bei sich gehabt habe, sonst habe er keine Probleme mit der Polizei gehabt. Für dieses Vergehen habe er Strafe zahlen müssen. Davon sei sein Arbeitgeber verständigt worden, der ihm eine Geldprämie und den Urlaubsanspruch gestrichen habe. Im Endeffekt habe er dadurch seinen Arbeitsplatz und seinen Studienplatz verloren.In der Folge sei er am 25.02.2002 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 niederschriftlich einvernommen worden. Dort gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2000 von der Polizei in Weißrussland einmal festgenommen worden sei, weil er keine Papiere bei sich gehabt habe, sonst habe er keine Probleme mit der Polizei gehabt. Für dieses Vergehen habe er Strafe zahlen müssen. Davon sei sein Arbeitgeber verständigt worden, der ihm eine Geldprämie und den Urlaubsanspruch gestrichen habe. Im Endeffekt habe er dadurch seinen Arbeitsplatz und seinen Studienplatz verloren.
Am 17.07.2002 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt Linz in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er am XXXX in XXXX an einer Demonstration teilgenommen und nach Auflösung der Versammlung durch die Polizei von dieser festgenommen und vorerst zwei Tage festgehalten worden sei. Anschließend sei er innerhalb von zwei Monaten etwa zehn Mal zur Untersuchungsabteilung geladen und befragt worden. Im Juli 2000 sei er wiederum geladen und für zwei Monate - bis zur Gerichtsverhandlung - in Untersuchungshaft genommen worden. Beim Prozess im September 2000 sei er zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die folgenden zwei Jahre sei er unter Beobachtung gestanden, d.h. er habe um 20.00 Uhr in seiner Wohnung sein müssen. Nach etwa einem Jahr sei er um 20.00 Uhr, als er von einer Geburtstagsfeier nach Hause unterwegs gewesen sei, wieder von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Er sei wieder festgenommen und drei Tage angehalten worden. Nachdem er neuerlich vorgeladen und ihm mitgeteilt worden sei, dass "das Gleiche was war, gegen ihn wiederholt" werde, habe er sich einen Anwalt genommen. Der Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er in nächster Zeit festgenommen werden und für fünf Jahre ins Gefängnis müssen würde. Er sei daraufhin sofort übersiedelt und habe sich ein halbes Jahr in der Wohnung eines Freundes aufgehalten.Am 17.07.2002 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt Linz in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er am römisch 40 in römisch 40 an einer Demonstration teilgenommen und nach Auflösung der Versammlung durch die Polizei von dieser festgenommen und vorerst zwei Tage festgehalten worden sei. Anschließend sei er innerhalb von zwei Monaten etwa zehn Mal zur Untersuchungsabteilung geladen und befragt worden. Im Juli 2000 sei er wiederum geladen und für zwei Monate - bis zur Gerichtsverhandlung - in Untersuchungshaft genommen worden. Beim Prozess im September 2000 sei er zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die folgenden zwei Jahre sei er unter Beobachtung gestanden, d.h. er habe um 20.00 Uhr in seiner Wohnung sein müssen. Nach etwa einem Jahr sei er um 20.00 Uhr, als er von einer Geburtstagsfeier nach Hause unterwegs gewesen sei, wieder von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Er sei wieder festgenommen und drei Tage angehalten worden. Nachdem er neuerlich vorgeladen und ihm mitgeteilt worden sei, dass "das Gleiche was war, gegen ihn wiederholt" werde, habe er sich einen Anwalt genommen. Der Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er in nächster Zeit festgenommen werden und für fünf Jahre ins Gefängnis müssen würde. Er sei daraufhin sofort übersiedelt und habe sich ein halbes Jahr in der Wohnung eines Freundes aufgehalten.
Am 04.11.2003 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt Linz in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache neuerlich einvernommen, wo er detailliert zu seinen Angaben hinsichtlich der bezeichneten Demonstration, der folgenden Gerichtsverhandlung und der neuerlichen Festnahme befragt wurde.
Der Beschwerdeführer erklärte mit seinem Bruder und seiner Mutter - wenn auch selten - in telefonischem Kontakt zu stehen, wobei der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, nachhause anzurufen.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass es unmöglich sei, das Gerichtsurteil zu bekommen, er sich jedoch bemühen werde, die Vorladungen zur Polizei beizubringen.
Ob der damals beigezogene Rechtsanwalt bei Erlangung des Gerichtsbeschlusses behilflich sein könne, wisse er auch nicht.
Auch der Bruder des Beschwerdeführers habe mittlerweile Probleme bekommen, die im Zusammenhang mit seinen Problemen stehen würden, doch habe sein Bruder hierüber am Telefon nicht sprechen wollen.
Zur Demonstration gab der Beschwerdeführer an, dass er zufällig in diese hineingeraten sei. Er glaube, dass diese erlaubt gewesen sei. Im Zuge dieser Demonstration sei er festgenommen, auf ein Wachzimmer gebracht und zwei Tage angehalten worden. Diese sei im Übrigen seine einzige Demonstrationsteilnahme gewesen.
Während der Demonstration sei es zu Ausschreitungen gekommen und seien wahllos Personen von der Polizei festgenommen worden.
Der namentlich genannte Freund, der den Beschwerdeführer zur Demonstration mitgenommen habe, heiße XXXX und sei glaublich bei der Partei BNF (Weißrussische Volksfront) Mitglied. Näheres könne der Beschwerdeführer jedoch nicht angeben.Der namentlich genannte Freund, der den Beschwerdeführer zur Demonstration mitgenommen habe, heiße römisch 40 und sei glaublich bei der Partei BNF (Weißrussische Volksfront) Mitglied. Näheres könne der Beschwerdeführer jedoch nicht angeben.
Der Beschwerdeführer selbst interessiere sich nicht für Politik und habe sich hiefür nie interessiert. Er habe lediglich seinen guten Freund unterstützt.
Die Gerichtsverhandlung habe vier Monate nach der Festnahme - Mitte September 2000 -stattgefunden, wobei lediglich der Beschwerdeführer als Angeklagter aufgetreten sei. Über die weiteren bei der Demonstration festgenommenen Personen wisse er nichts.
Der Beschwerdeführer könne keine näheren Angaben zur Gerichtsverhandlung tätigen. Er wisse nicht, wie der Richter bzw. der Vorsitzende der Gerichtsverhandlung geheißen habe.
Auch könne er nicht angeben, nach welchem Paragraphen er angeklagt worden sei, vermute jedoch, dass es sich um § 215 - Widerstand gegen die Staatsgewalt - gehandelt habe.Auch könne er nicht angeben, nach welchem Paragraphen er angeklagt worden sei, vermute jedoch, dass es sich um Paragraph 215, - Widerstand gegen die Staatsgewalt - gehandelt habe.
Er sei zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei seine Anwältin dagegen keine Berufung erhoben habe.
Vor der Gerichtsverhandlung sei der Beschwerdeführer zwei Monate lang in Untersuchungshaft gewesen, unmittelbar nach der Verhandlung jedoch freigelassen worden.
Betreffend die U-Haft schilderte der Beschwerdeführer, dass er zu einem Sonderermittler bestellt und nach der Befragung in U-Haft genommen worden sei. Weiters schilderte der Beschwerdeführer den Alltag in der U-Haft.
Befragt, wieso er nunmehr befürchte, für mindestens fünf Jahre ins Gefängnis zu müssen, falls er von der Polizei in Weißrussland festgenommen werden würde, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er am 19.12.2001 wieder von der Miliz festgenommen und drei Tage grundlos festgehalten worden sei.
Es sei erneut aufgrund § 215 ermittelt worden und sei ihm von seiner Rechtsanwältin erklärt worden, dass noch eine Strafe - drei Jahre - offen sei, die zu den offenen zwei Jahren hinzukommen würde.Es sei erneut aufgrund Paragraph 215, ermittelt worden und sei ihm von seiner Rechtsanwältin erklärt worden, dass noch eine Strafe - drei Jahre - offen sei, die zu den offenen zwei Jahren hinzukommen würde.
Der Beschwerdeführer sei schließlich freigelassen worden und habe wiederum eine Ladung erhalten. Er habe weiters unterschreiben müssen, dass er seinen Wohnort nicht verlasse. Die Auflagen betreffend Ausgehverbot, Aufenthaltsvorschriften usw. habe er beim Sonderermittler unterschrieben.
Nachdem seine Rechtsanwältin die Chancen des Beschwerdeführers als sehr schlecht eingestuft habe, habe der Beschwerdeführer beschlossen, sein Land zu verlassen und habe sich sechs Monate in einer Wohnung eines Bekannten in seinem Heimatort - gemeinsam mit seiner Frau - versteckt. Seine Frau sei einkaufen gegangen. Beide hätten die Wohnung jedoch nur selten verlassen.
Ob ein offizieller Haftbefehl für ganz Weißrussland gegen den Beschwerdeführer bestehe, wisse dieser nicht, vermute er dies jedoch.
Zu seiner zweiten Festnahme am 19.12.2001 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in eine Identitätskontrolle durch die Miliz geraten sei, seinen Führerschein vorgewiesen habe, der jedoch laut Miliz nicht ausgereicht habe, weshalb er - seiner Ansicht nach gesetzwidrig - festgenommen und zur Polizei gebracht worden sei.
Der Beschwerdeführer habe noch angeboten aus seiner ca. 100 Meter entfernten Wohnung seinen Reisepass zu holen und sei schließlich widerstandslos abgeführt worden.
Befragt, weshalb der Beschwerdeführer nach drei Tagen freigelassen worden sei, wo er doch vorbestraft gewesen und wegen der gleichen Straftat angezeigt worden sei, vermutete der Beschwerdeführer, dass auf die Genehmigung des Staatsanwaltes gewartet worden sei und seine Festnahme gesetzwidrig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 21.01.2004, Zl. 02 13.791-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.05.2002 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 21.01.2004, Zl. 02 13.791-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.05.2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, weil es im Vergleich zu den Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX erheblich gesteigert wurde. Den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Einvernahme sei grundsätzlich eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen als späterem Vorbringen, weshalb festzustellen sei, dass die Probleme des Asylwerbers darin gelegen seien, dass er im Jahre 2000 aufgrund eines relativ geringfügigen Vergehens von der Polizei vorläufig festgenommen worden sei und seinen Arbeits- und Studienplatz verloren habe.Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, weil es im Vergleich zu den Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erheblich gesteigert wurde. Den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Einvernahme sei grundsätzlich eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen als späterem Vorbringen, weshalb festzustellen sei, dass die Probleme des Asylwerbers darin gelegen seien, dass er im Jahre 2000 aufgrund eines relativ geringfügigen Vergehens von der Polizei vorläufig festgenommen worden sei und seinen Arbeits- und Studienplatz verloren habe.
Es sei überdies nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer im betreffenden Strafverfahren einerseits anwaltlich vertreten gewesen sein soll, andererseits aber nicht in der Lage sei, über seinen (früheren) Anwalt ein Bescheinigungsmittel zur Dokumentierung des Strafverfahrens vorzulegen. Weil er in der Lage gewesen sei, Bescheinigungsmittel zu seiner Identität vorzulegen, müsse davon ausgegangen werden, dass er hinsichtlich des behaupteten Strafverfahrens hierzu ebenfalls in der Lage sein hätte müssen, wenn ein solches Strafverfahren tatsächlich existieren würde.
Die Angaben des Beschwerdeführers seien auch widersprüchlich hinsichtlich der angeführten bedingten Verurteilungen, weil er einmal angegeben habe, er habe nicht das Recht gehabt, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen, wie etwa einkaufen zu gehen, ein andermal, es hätte keine gerichtlichen Auflagen gegeben, dann wieder dass er die Auflagen beim Ermittler unterschrieben habe und diese sich darauf beschränkt hätten, dass er vor 20.00 Uhr zu Hause sein habe müssen. Auch seien die Angaben zu seiner Verurteilung widersprüchlich, weil er einmal angegeben habe, er sei wegen "Schweren Verbrechens" verurteilt worden, ein anderes Mal dagegen angegeben habe, die Verurteilung sei wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt erfolgt.
Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers, als er wiederum wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen und dann nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei unglaubwürdig, weil nicht plausibel erklärbar sei, warum im fälschlich unterstellten Wiederholungsfall nicht neuerlich die Untersuchungshaft verhängt worden sei.
Im Rahmen einer Gesamtschau sei daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer staatlichen Verfolgung unglaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006, Zl. 249.968/0-IX/25/04 wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 21.01.2004, Zl. 02 13.791-BAL, gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006, Zl. 249.968/0-IX/25/04 wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 21.01.2004, Zl. 02 13.791-BAL, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit der entsprechenden Situation in Weißrussland auseinanderzusetzen, da es hiezu veraltete Berichte herangezogen habe.
I.2. Mit Schreiben vom 03.08.2006 wurden dem Beschwerdeführer - durch das Bundesasylamt - aktuelle Länderberichte der Staatendokumentation zu Weißrussland unter Gewährung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelt.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 03.08.2006 wurden dem Beschwerdeführer - durch das Bundesasylamt - aktuelle Länderberichte der Staatendokumentation zu Weißrussland unter Gewährung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelt.
Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.08.2006, Zl. 02 13.791-BAL, erneut gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. festgehalten, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 8 AsylG zulässig ist.Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.08.2006, Zl. 02 13.791-BAL, erneut gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. festgehalten, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist.
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Weißrussland. Die geltend gemachten Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde jedoch als unglaubwürdig, primär mit derselben Begründung wie im bereits zitierten Bescheid vom 21.01.2004.
Darüber hinaus habe sich aus den Ermittlungen ergeben, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Paragraphen (§ 215) - nach welchem er angeklagt und verurteilt worden sei - um Unterschlagung von Fundgegenständen handle, der in keinem Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Verurteilungsgründen stehe. "Widerstand gegen die Staatsgewalt" sei ab §§ 362ff geregelt und schloss das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer einfach irgendeinen Paragraphen genannt habe, um seiner Behauptung, wegen der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden zu sein, mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.Darüber hinaus habe sich aus den Ermittlungen ergeben, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Paragraphen (Paragraph 215,) - nach welchem er angeklagt und verurteilt worden sei - um Unterschlagung von Fundgegenständen handle, der in keinem Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Verurteilungsgründen stehe. "Widerstand gegen die Staatsgewalt" sei ab Paragraphen 362 f, f, geregelt und schloss das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer einfach irgendeinen Paragraphen genannt habe, um seiner Behauptung, wegen der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden zu sein, mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Schließlich würde sich auch aus den Länderfeststellungen keine allgemeine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 11.09.2006, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
So monierte der Beschwerdeführer insbesondere, dass der sehr kurz gehaltenen Einvernahme vor dem Grenzübertrittsposten XXXX in der Beweiswürdigung zu großes Gewicht eingeräumt worden sei.So monierte der Beschwerdeführer insbesondere, dass der sehr kurz gehaltenen Einvernahme vor dem Grenzübertrittsposten römisch 40 in der Beweiswürdigung zu großes Gewicht eingeräumt worden sei.
Mangels Daten zu seiner Rechtsanwältin sei es ihm auch nicht möglich gewesen, sich Dokumente übermitteln zu lassen.
Er habe seinen Bruder ersucht die Anwältin zu kontaktieren, sein Bruder habe nunmehr auch Probleme bekommen. Seine Mutter könne aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes dem Beschwerdeführer nicht behilflich sein.
Zu der ihm erteilten Auflage stellte der Beschwerdeführer klar, dass diese nicht vom Gericht erteilt worden sei, sondern von einem Sonderermittler im Bezirk XXXX. Auch habe er durchgehend angegeben, zu zwei Jahren bedingt verurteilt worden zu sein.Zu der ihm erteilten Auflage stellte der Beschwerdeführer klar, dass diese nicht vom Gericht erteilt worden sei, sondern von einem Sonderermittler im Bezirk römisch 40 . Auch habe er durchgehend angegeben, zu zwei Jahren bedingt verurteilt worden zu sein.
Zu § 215 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich rechtlich nicht gut auskenne und vor der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich hinsichtlich des § 215 nicht sicher sei. Im konkreten Fall sei im Übrigen der Kodex aus dem Jahr 2000 und nicht aus dem Jahr 2005 heranzuziehen. Dieser Umstand könne einem Rechtsunkundigen im Übrigen nicht angelastet werden.Zu Paragraph 215, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich rechtlich nicht gut auskenne und vor der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich hinsichtlich des Paragraph 215, nicht sicher sei. Im konkreten Fall sei im Übrigen der Kodex aus dem Jahr 2000 und nicht aus dem Jahr 2005 heranzuziehen. Dieser Umstand könne einem Rechtsunkundigen im Übrigen nicht angelastet werden.
Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass er nicht persönlich einvernommen worden sei und warf der belangten Behörde mangelhafte Ermittlungen in Bezug auf seine Verurteilung zu zwei Jahren vor.
I.3. Am 20.04.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Beteiligte ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität der Fluchtgründe ergänzend befragt wurden.römisch eins.3. Am 20.04.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Beteiligte ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität der Fluchtgründe ergänzend befragt wurden.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage:
Bestätigung zum Nachweis, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers (XXXX) vom XXXX bis jetzt (14.04. wobei Jahreszahl nicht mehr lesbar ist, da außerhalb des Druckbereiches) in der Strafanstalt, Gefängnis XXXX befindet.Bestätigung zum Nachweis, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers (römisch 40 ) vom römisch 40 bis jetzt (14.04. wobei Jahreszahl nicht mehr lesbar ist, da außerhalb des Druckbereiches) in der Strafanstalt, Gefängnis römisch 40 befindet.
Ladung des Bruders des Beschwerdeführers vom XXXX als Zeuge vor die Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks XXXX der Stadt XXXX am XXXX um 09.00 Uhr;Ladung des Bruders des Beschwerdeführers vom römisch 40 als Zeuge vor die Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks römisch 40 der Stadt römisch 40 am römisch 40 um 09.00 Uhr;
Ladung des Bruders des Beschwerdeführers durch den Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts XXXX zur Bezahlung von 87.500 Rubel am XXXX um 09.00 Uhr;Ladung des Bruders des Beschwerdeführers durch den Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts römisch 40 zur Bezahlung von 87.500 Rubel am römisch 40 um 09.00 Uhr;
Gerichtliche Ladung des Bruders des Beschwerdeführers durch den Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts XXXX aufgrund des Gerichtsbeschlusses XXXX zur Bezahlung einer Geldstrafe in Höhe von 70.000 Rubel am XXXX um 10.00 Uhr;Gerichtliche Ladung des Bruders des Beschwerdeführers durch den Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts römisch 40 aufgrund des Gerichtsbeschlusses römisch 40 zur Bezahlung einer Geldstrafe in Höhe von 70.000 Rubel am römisch 40 um 10.00 Uhr;
Ladung des Bruders des Beschwerdeführers vom XXXX als Zeuge vor die Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks XXXX am 15.01.2009 um 10.30 Uhr;Ladung des Bruders des Beschwerdeführers vom römisch 40 als Zeuge vor die Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks römisch 40 am 15.01.2009 um 10.30 Uhr;
Ladung des Bruders des Beschwerdeführers durch den Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts XXXX zur Bezahlung von 70.000 Rubel am XXXX um 09.00 Uhr;Ladung des Bruders des Beschwerdeführers durch den Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts römisch 40 zur Bezahlung von 70.000 Rubel am römisch 40 um 09.00 Uhr;
Ladung der Mutter des Beschwerdeführers vom XXXX als Zeugin vor die Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks XXXX am XXXX umLadung der Mutter des Beschwerdeführers vom römisch 40 als Zeugin vor die Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks römisch 40 am römisch 40 um
10.30 Uhr;
Ladung des Beschwerdeführers vom XXXX in der Eigenschaft eines Verdächtigen vor die Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks XXXX am XXXX um 10.30 Uhr sowieLadung des Beschwerdeführers vom römisch 40 in der Eigenschaft eines Verdächtigen vor die Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks römisch 40 am römisch 40 um 10.30 Uhr sowie
diverse medizinische Unterlagen im Zusammenhang mit behaupteten epileptischen Anfällen datiert mit 06.11.2002, 13.11.2002, 14.11.2002, 20.12.2002, 24.03.2005, 01.04.2005 sowie 12.01.2009.
Zu den vorgelegten länderkundlichen Erkenntnisquellen wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt.
Laut Aktenvermerk vom 20.04.2010 verweigerte der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls die Unterschrift ohne Angabe von näheren Gründen.
In der Stellungnahme vom 03.05.2010 wurde eingangs auf die rigorose Vorgehensweise der weißrussischen Exekutivbeamten gegen Teilnehmer von Demonstrationen hingewiesen und dies mittels zweier Internetausdrucke dokumentiert.
Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen Befund des XXXX vom XXXX bei, wonach beim Beschwerdeführer Epilepsie diagnostiziert worden sei und weitere Untersuchungen angeordnet worden seien, weiters eine Faxempfangsbestätigung bezüglich der in der Verhandlung vom 22.04.2010 vorgelegten Dokumente sowie eine handschriftliche Darstellung seiner Verfolgungshandlungen in Weißrussland. Darin wird das gesamte Fluchtvorbringen chronologisch und ausführlich wiedergegeben. Zudem wird in der Darstellung insbesondere versucht, entstandene Widersprüche und Ungereimtheiten im bisherigen Asylverfahren, die die Asylbehörden aufgegriffen haben, aufzulösen.Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen Befund des römisch 40 vom römisch 40 bei, wonach beim Beschwerdeführer Epilepsie diagnostiziert worden sei und weitere Untersuchungen angeordnet worden seien, weiters eine Faxempfangsbestätigung bezüglich der in der Verhandlung vom 22.04.2010 vorgelegten Dokumente sowie eine handschriftliche Darstellung seiner Verfolgungshandlungen in Weißrussland. Darin wird das gesamte Fluchtvorbringen chronologisch und ausführlich wiedergegeben. Zudem wird in der Darstellung insbesondere versucht, entstandene Widersprüche und Ungereimtheiten im bisherigen Asylverfahren, die die Asylbehörden aufgegriffen haben, aufzulösen.
Die Weigerung das Protokoll vom 20.04.2010 zu unterfertigen, begründete der Beschwerdeführer mit Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Protokollierung sowie der Ausübung von psychischem Druck auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zuge der Verhandlung.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im XXXX wegen eines Krampfanfalls neurologisch untersucht und ihm in weiterer Folge die Vornahme eines EEG, einer MR des Schädels sowie eine Kontrolle in der Epilepsieambulanz empfohlen. Die am XXXX vorgenommenen Untersuchungen (EEG sowie Schädel-MR) ergaben unauffällige Befunde (keine abnormen Veränderungen festgestellt).Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im römisch 40 wegen eines Krampfanfalls neurologisch untersucht und ihm in weiterer Folge die Vornahme eines EEG, einer MR des Schädels sowie eine Kontrolle in der Epilepsieambulanz empfohlen. Die am römisch 40 vorgenommenen Untersuchungen (EEG sowie Schädel-MR) ergaben unauffällige Befunde (keine abnormen Veränderungen festgestellt).
Laut neurologischem Befund des XXXX nach empfohlener eintägiger stationärer Aufnahme des Beschwerdeführers (XXXX) wurde eine Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen diagnostiziert, wobei die ambulant durchgeführte Abklärung mittels cerebraler MRT und EEG unauffällige Befunde erbrachte. Das Routine EEG hat lediglich leichtgradige Allgemeinveränderungen und auch das Schlafentzugs EEG keine sicheren Zeichen abnormer Veränderungen ergeben. Es seien insbesondere keine Zeichen einer zerebralen Anfallsbereitschaft im EEG nach Schlafentzug feststellbar (OZ 11 und 12).Laut neurologischem Befund des römisch 40 nach empfohlener eintägiger stationärer Aufnahme des Beschwerdeführers (römisch 40 ) wurde eine Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen diagnostiziert, wobei die ambulant durchgeführte Abklärung mittels cerebraler MRT und EEG unauffällige Befunde erbrachte. Das Routine EEG hat lediglich leichtgradige Allgemeinveränderungen und auch das Schlafentzugs EEG keine sicheren Zeichen abnormer Veränderungen ergeben. Es seien insbesondere keine Zeichen einer zerebralen Anfallsbereitschaft im EEG nach Schlafentzug feststellbar (OZ 11 und 12).
Letztendlich wurde der Beschwerdeführer ohne fokal neurologisches Defizit aus der stationären Pflege entlassen. Eine medikamentöse Behandlung sowie eine Kontrolle in der Epilepsieambulamz wurden empfohlen.
I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde Zl. 02 13.791-BAL, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor der Bundesgendarmerie, Grenzüberwachungsposten XXXX sowie der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 25.02.2002 (AS 6-7; 8-9), die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 17.07.2002 und 04.11.2003 (AS ; 23-29; 57-63), die Berufung vom 11.09.2006 (AS 204-207), die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.04.2010 (OZ 7Z), die im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Unterlagen, die dem Asylgerichtshof vorgelegte Stellungnahme samt medizinischer Befunde (OZ 9), die seitens des Asylgerichtshofes amtswegig eingeholten medizinischen Informationen (OZ 11 und 12) sowie durch Einsicht in folgende, auch in der Verhandlung vom 20.04.2010 erörterte Unterlagen:Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde Zl. 02 13.791-BAL, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor der Bundesgendarmerie, Grenzüberwachungsposten römisch 40 sowie der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 25.02.2002 (AS 6-7; 8-9), die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 17.07.2002 und 04.11.2003 (AS ; 23-29; 57-63), die Berufung vom 11.09.2006 (AS 204-207), die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.04.2010 (OZ 7Z), die im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Unterlagen, die dem Asylgerichtshof vorgelegte Stellungnahme samt medizinischer Befunde (OZ 9), die seitens des Asylgerichtshofes amtswegig eingeholten medizinischen Informationen (OZ 11 und 12) sowie durch Einsicht in folgende, auch in der Verhandlung vom 20.04.2010 erörterte Unterlagen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland vom 30.7.2009;
ÖRK Accord Weißrussland BNF Sympathisanten, § 215 Strafgesetzbuch bzw. andere Artikel, die Widerstand gegen die Staatsgewalt regeln vom 26.07.2006.ÖRK Accord Weißrussland BNF Sympathisanten, Paragraph 215, Strafgesetzbuch bzw. andere Artikel, die Widerstand gegen die Staatsgewalt regeln vom 26.07.2006.
I.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
I.5.1. Der Beschwerdeführer ist weißrussischer Staatsangehöriger und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.römisch eins.5.1. Der Beschwerdeführer ist weißrussischer Staatsangehöriger und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.
Er ist Ehemann der XXXX, moldawische Staatsangehörige, XXXX geb. (Beschwerdeführerin zu D15 246979-0/2008), die sich ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhält.Er ist Ehemann der römisch 40 , moldawische Staatsangehörige, römisch 40 geb. (Beschwerdeführerin zu D15 246979-0/2008), die sich ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhält.
Im Heimatland des Beschwerdeführers halten sich seine beiden Brüder sowie die Mutter des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer reiste am 25.05.2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war insoweit zu folgen, als er im Jahr 2000 im Zuge einer Demonstrationsteilnahme festgenommen wurde.
Das weitere Vorbringen zu den Fluchtgründen - insbesondere eine politische Verfolgung bzw. die behauptete Verurteilung - wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form in Weißrussland verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Weißrussland festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer war es vor seiner Ausreise aus Weißrussland möglich, die Existenzgrundlage zu sichern und kann sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung, die einer Rückführung in seine Heimat entgegensteht. Er ist im arbeitsfähigen Alter und wird es ihm zweifelsfrei zumutbar und möglich sein, bei einer Rückkehr einer Beschäftigung nachzugehen. Im Heimatland halten sich zudem seine Angehörigen auf, deren Unterstützung ihm bei einer Rückkehr im Rahmen des Familienzusammenhaltes gewiss ist.
Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat sohin zweifelsfrei über hinreichende Existenzmöglichkeiten, sodass er nach Rückkehr - wie bereits vor seiner Ausreise - weiterhin dort seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage angeht, in materieller Hinsicht keine seine Existenz bedrohende Lage zu bewältigen.
Eine anderweitige Gefährdung des Beschwerdeführers im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.
Seit Einreise nach Österreich wurde der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich belangt. Sämtliche Verurteilungen sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und vollzogen:
Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, §§ 127, 130 (1. Fall), 15 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre;Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Paragraphen 127, 130, (1. Fall), 15 Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre;
Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, §§ 15 Abs. 1, 127, Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je ¿ 2,00, Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 5 Jahre zu XXXX des Landesgerichts XXXX;Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Paragraphen 15, Absatz eins, 127,, Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je ¿ 2,00, Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 5 Jahre zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ;
Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, §§ 15 Abs. 1, 127, Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je ¿ 2,00.Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Paragraphen 15, Absatz eins, 127,, Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je ¿ 2,00.
I.5.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:römisch eins.5.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Quellen folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
I. Allgemeine politische Lagerömisch eins. Allgemeine politische Lage
1. Überblick
Die Republik Weißrussland erhielt ihre vollständige staatliche Unabhängigkeit im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion.
Die am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedete Verfassung der Republik Weißrussland sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80% der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde es Lukaschenko ermöglicht, bei den Präsidentenwahlen 2006 (alle fünf Jahre) für eine dritte Amtszeit zu kandieren.
Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle.
Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.
Die Opposition ist nicht im Parlament vertreten. Bei den Parlamentswahlen vom 28. September 2008 konnte erneut kein Kandidat der Opposition einen Wahlkreis gewinnen. Es waren zwar einige positive Akzente, wie eine bessere Zusammenarbeit zwischen der OSZE Beobachtermission und den weißrussischen Behörden sowie ein leicht verbesserter Zugang der Opposition zu den Wahlkommissionen und zu den Massenmedien, erkennbar. Dennoch konnten die Wahlen nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachtungsmission die OSZEStandards nicht erfüllen. Ausschlaggebend für diese erneute negative Bewertung waren die Abläufe am Wahltag selbst. Vor allem bei der Stimmauszählung kam es zu Unregelmäßigkeiten.
Von einer Gewaltenteilung kann in Weißrussland nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden in großer Zahl (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und kann nicht als eigenständiges Machtzentrum angesehen werden.
Das Verfassungsgericht kann nicht als unabhängig bezeichnet werden, insbesondere wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Die Verfassungsrichter werden vom Präsidenten ernannt, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter nur mit Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) bestimmt werden können.
2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Die wenigen verbliebenen Menschenrechtsorganisatioen, wie das "Helsinki-Komitee" und "Charter 97", können weitgehend ihren Aufgaben nachgehen, sind aber zum Teil administrativen Behinderungen ausgesetzt. Kleinere NROs können aufgrund fehlender finanzieller Mittel keine Büroräume anmieten, die jedoch für eine Registrierung (z.B. juristisch verbindliche Adresse) zwingend erforderlich sind, um ein legales Arbeiten weiterhin zu ermöglichen. Die Menschenrechtsorganisation "Wjasna 96" wurde 2003 durch richterlichen Beschluss verboten. Ein erneuter Registrierungsantrag dieser Organisation unter dem neuen Namen "Nascha Wjasna" wurde am 23. April 2009 aufgrund von Formfehlern abgelehnt. Ein seit dem 01.01.2006 geltendes Gesetz stellt die Tätigkeit in illegalen Organisationen zwar unter Strafe, aber die Behörden machen bisher selten Gebrauch von dieser Norm und dulden die Tätigkeiten in diesen Vereinigungen/Organisationen.
Mit Beschluss des Präsidenten vom 27. Januar 2009 wurde bei der Präsidialverwaltung ein gesellschaftlicher Konsultativrat zu Menschenrechtsfragen unter Beteiligung bekannter Menschenrechtsaktivisten und Oppositionspolitiker eingerichtet und hat bereits zweimal getagt, bisher jedoch keine konkreten Beschlüsse gefasst.
3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs
Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar den präsidialen Strukturen. Die Sicherheitsorgane werden immer wieder für die gezielte und massive Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - eingesetzt. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit werden in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden gefällt. Die Armee wird nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut und wirkt auch nicht nach innen.
II. Asylrelevante Tatsachenrömisch zwei. Asylrelevante Tatsachen
1. Staatliche Repressionen
1.1. Politische Opposition
Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition zeichnet sich durch anhaltende Uneinigkeit und Spaltung aus. Auf der einen Seite gibt es die Vereinigten Demokratischen Kräfte (VdK), deren Kern die traditionellen Oppositionsparteien bilden: Partei der Belarussischen Volksfront (BNF), Vereinigte Bürgerpartei (UCP), Partei der Kommunisten von Belarus (PbK) sowie die Sozialdemokratische Partei (Gromada). Die jeweiligen Vorsitzenden (Lebedko, Bortschtschewski, Kaljakin und Lewkowitsch) gehören dem "Politischen Rat" - dem Führungsgremium der VdK an.
Auf der anderen Seite führt der ehemalige Präsidentschaftskandidat Milinkewitsch die Bewegung "Für die Freiheit" an. Sie wird von oppositionellen Jugendgruppen, einem christlichen Spektrum sowie inoffiziell auch von Teilen der BNF unterstützt und wurde im November 2008 registriert. Einen Beitritt zum "Politischen Rat" der VdK lehnt diese Bewegung jedoch ab. Auch der ehemalige politische Gefangene und Vorsitzende einer der drei Sozialdemokratischen Parteien, Statkewitsch, hat mit der "Europäischen Koalition" eine eigene Organisation während der Wahlkampagne aufgebaut und mit ca. 50 Kandidaten an der Wahl teilgenommen.
Die Opposition kann sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen. Im November 2005 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend ergänzt, dass die Teilnahme an Aktivitäten verbotener Organisationen mit Strafen bis zu drei Jahren Haft belegt werden kann (Artikel 193). Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Bisher sind jedoch keine konkreten Fälle von Strafverfolgung auf dieser Grundlage bekannt geworden.
Von 2006 bis Anfang 2008 wurden politisch motivierte Strafverfahren genutzt, um politisch missliebige Personen zu Gefängnisstrafen zu verurteilen und damit mundtot zu machen. Im Zuge der Annäherung an Europa und erster Liberalisierungsschritte wurden diese Gefangenen bis Ende August 2008 aus der Haft entlassen. Es gibt jedoch konkrete Hinweise, dass Oppositionelle weiterhin der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren ausgesetzt sind.
1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit unterliegt aber in der Hauptstadt Minsk klaren Beschränkungen, die gesetzlich und in Verordnungen der Stadt Minsk geregelt sind. Danach sind Demonstrationen und Kundgebungen im engeren Minsker Stadtzentrum (Oktoberplatz, Prospekt und Platz der Unabhängigkeit) nur an drei Stellen möglich (außerhalb der "Bannmeile" um die im Stadtzentrum gelegenen Amtssitze von Präsident, Parlament und Regierung). Dort haben auch die genehmigten Demonstrationen in den letzten zwei Jahren stattgefunden. Außerhalb der Hauptstadt Minsk ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver.
Vor allem im 2. Halbjahr 2007 und Anfang 2008 war eine Mäßigung und gewisse Toleranz der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit nicht genehmigten Demonstrationen erkennbar, bei denen sie deeskalierend wirkten. Bei Widerstand gegen die Staatsgewalt wird allerdings zum Teil auch brutal durchgegriffen; so waren z.B. bei der Anti-Putin-Demonstration am 12. Dezember 2007 auch Verletzte zu beklagen. Bei Verletzungen des restriktiven Versammlungs- bzw. Demonstrationsrechts werden zuweilen unverhältnismäßige Adminstrativstrafen (Arrest und Geldstrafen) verhängt.
Die unabhängigen Gewerkschaften wurden in den letzten Jahren an der Ausübung ihrer Aktivitäten gehindert. Ihre Mitglieder wurden systematisch unter Druck gesetzt (z.B. durch Nichtverlängerung von Arbeitsverträgen). Weißrussland wurde von der ILO mehrfach aufgefordert, die freie Ausübung von Gewerkschaftsrechten, insbesondere die freie Bildung von Gewerkschaften, zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung hat die EU im Juni 2007 die EU-Zollvergünstigungen unter dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) für Weißrussland ausgesetzt. Seit Herbst 2008 haben sich die Arbeitsbedingungen für Gewerkschaftsmitglieder spürbar verbessert, und die Regierung bekundet aktives Interesse, die ILO-Kriterien zu erfüllen und mit den unabhängigen Gewerkschaften zusammenzuarbeiten.
Im Zuge der innenpolitischen Liberalisierungen wurden im Bereich der bisher streng kontrollierten Medien punktuell neue Entwicklungen eingeleitet. Erste vorsichtige Anzeichen waren bereits während der Wahlkampagne zu den Parlamentswahlen im Sommer 2008 erkennbar. Mit der Verschärfung der Finanz- und Wirtschaftskrise in Weißrussland wird seit Dezember 2008 in einer Reihe von unabhängigen Medien offener als früher Kritik an der aktuellen Wirtschaftspolitik des Landes geübt, ohne dass es zu Maßregelungen bzw. Repressalien durch die zuständigen Behörden kommt. Eine solche Entwicklung erschien noch im 1. Halbjahr 2008 undenkbar. Im Dezember 2008 wurden die unabhängigen Zeitungen "Narodnaja Wolja" und "Nascha Niwa" wieder in den Katalog des staatlichen Postvertriebs aufgenommen. Weitere Liberalisierungen vor allem in Hinblick auf kleinere regionale Zeitungen stehen jedoch aus.
Freie Internetzeitungen und Homepages von unabhängigen Nachrichtenagenturen und oppositionellen Gruppierungen haben weiterhin Hochkonjunktur und werden von der ständig steigenden Zahl der Internetnutzer regelmäßig gelesen. Die Blockierung dieser Homepages von staatlicher Seite hat zu Protestaktionen geführt. Es ist davon auszugehen, dass der Staat über umfangreiche Möglichkeiten zur Beobachtung des Internets und des Mailverkehrs verfügt und diese auch in seinem Interesse nutzt. Die mit dem Inkrafttreten des neuen Mediengesetzes am 8. Februar 2009 befürchteten Repressionen für unabhängige Medien sind aber ausgeblieben.
Der Zugang zu Fernsehen und Rundfunk ist Oppositionspolitikern weitgehend verschlossen. Unabhängige Fernsehsender gibt es nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang möglich.
1.3. Minderheiten
Es gibt in Weißrussland keine nationalen Minderheiten im Sinne kompakt zusammenlebender Volksgruppen mit eigener kultureller Identität. Nach der Verfassung sind alle Bürger ungeachtet ihrer Nationalität, Hautfarbe und Sprache gleich und genießen alle Grundrechte. Eine systematische staatliche Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten ist in Weißrussland nicht bekannt. Die verschiedenen Nationalitäten können sich frei artikulieren und betätigen. Beleg dafür sind die Verbände verschiedener Volksgruppen der in Weißrussland lebenden Polen (mit ca. 4% die größte nationale Minderheit, die allerdings weitgehend zerstreut lebt), Deutschen (fünf Organisationen mit insgesamt einigen Hundert Mitgliedern), Ukrainer, Moldauer, Tataren, Juden (zahlreiche jüdische Organisationen und Gemeinden) sowie Sinti und Roma.
1.4. Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert das Recht auf Glaubensfreiheit. Die Ende 2002 in Kraft getretene Neufassung des "Gesetzes über Glaubensfreiheit und Religiöse Organisationen" billigt jedoch der russisch-orthodoxen Kirche eine "entscheidende Rolle" zu. Der überwiegende Teil der Gläubigen gehört zumindest nominell der russisch-orthodoxen Kirche an (ca. 80 %). Zweitstärkste Religionsgemeinschaft ist die katholische Kirche (14 %). Festzustellen ist eine Bevorzugung der russisch-orthodoxen Kirche durch staatliche Stellen, zugleich aber in den letzten Monaten auch eine stärkere Hinwendung zur katholischen Kirche, die einen bedeutsamen Einfluss in den westlichen Landesteilen hat. Auch im Zusammenhang mit dem Besuch von Kardinalstaatssekretär Bretone in Minsk und der Audienz Lukaschenkos beim Papst im April 2009 hat das Regime neue Töne der Zusammenarbeit angeschlagen.
Die insgesamt fast 2.900 religiösen Verbände und 140 Organisationen wurden mit wenigen Ausnahmen Ende 2004 aufgrund des im Jahre 2002 geänderten Gesetzes über Glaubensfreiheit und religiöse Organisationen neu registriert.
Es besteht eine restriktive Genehmigungspraxis für die Durchführung religiöser Feierlichkeiten im öffentlichen Raum sowie für den Erwerb bzw. die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten. Gegen Teilnehmer nicht genehmigter Feierlichkeiten werden gelegentlich Ordnungsstrafen verhängt. Insgesamt versucht der Staat die Aufsicht über Aktivitäten der Religionsgemeinschaften, vor allem diejenigen evangelisch-freikirchlicher Gruppierungen, die von offiziellen Stellen häufig als "Sekten" bezeichnet werden, zu verstärken.
Im Jahr 2006 kam es zu einem Konflikt der evangelisch-freikirchlichen "New Life Church" mit den staatlichen Behörden. Die Behörden ordneten die Zwangsveräußerung eines von der Gemeinschaft legal für einen Kirchenbau erworbenen Grundstücks an. Allerdings konnte die "New Life Church", die von mehreren tausend v. a. jungen Menschen unterstützt wird, mit einer Klage eine gerichtliche Neuverhandlung erreichen. Der Streit über das Grundstück bzw. den Neubau an einer anderen Stelle ist noch nicht beigelegt.
1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:
Das Strafrecht sieht unverhältnismäßig harte Strafen vor, die häufig auf längeren Freiheitsentzug ausgerichtet sind. Hauptzweck der Sanktionierung schwerer Straftaten ist dabei die Abschreckung. Der Versuch einer Resozialisierung von Straftätern beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der Kleinkriminalität. Zur Resozialisierung werden hier mit westlichen Staaten vergleichbare Maßnahmen und Therapien eingesetzt.
Seit dem Frühjahr 2008 beschäftigt sich eine spezielle Arbeitsgruppe mit Fragen der Strafrechtsreform. Schwerpunkt dieser Reform soll u.
a. auch die Entkriminalisierung sein. Ferner soll die Todesstrafe (siehe Abschnitt III.2.) zukünftig nur noch in ganz schwerwiegenden Fällen ausgesprochen werden.a. auch die Entkriminalisierung sein. Ferner soll die Todesstrafe (siehe Abschnitt römisch drei.2.) zukünftig nur noch in ganz schwerwiegenden Fällen ausgesprochen werden.
Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme des Regimes auf die Rechtsprechung, wurden in der Vergangenheit Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. In Einzelfällen waren daher politische Motive und nicht strafrechtliche Tatbestände für eine Verurteilung verantwortlich. Alle auf dieser Grundlage Verurteilten sind bis zum August 2008 aus der Haft entlassen worden.
Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder Gesuchten oder sonstigen Personen, die ihm nahe stehen, werden nicht praktiziert.
Homosexualität ist seit März 1994 legal und wird nicht strafrechtlich verfolgt. Fälle einer diskriminierenden Strafrechtspraxis gegen Homosexuelle sind nicht bekannt.
(Zu unverhältnismäßigen Strafen im Versammlungsrecht vgl. Ziff. II.1.2.)(Zu unverhältnismäßigen Strafen im Versammlungsrecht vergleiche Ziff. römisch zwei.1.2.)
1.6. Militärdienst
Es gibt eine gesetzliche Wehrpflicht für Männer ab 18 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert 18 Monate. Aufgrund der starken Reduzierung der Streitkräfte werden nicht alle gemusterten Personen auch zum Wehrdienst herangezogen. Bereits bei geringen gesundheitlichen Beschwerden wird auf eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes verzichtet. So erfassten die Wehrdienstbehörden für das Jahr 2008 insgesamt 135.000 Männer, von denen bisher jedoch nur 39.000 einberufen und 53.000 vom Wehrdienst zurückgestellt wurden. Gemäß Art. 57 der Verfassung sollen der Wehrdienst sowie Gründe und Bedingungen für eine Wehrdienstbefreiung bzw. für den Zivildienst gesetzlich geregelt werden. Ein solches Gesetz gibt es bisher nicht, so dass die allgemeine Norm der Wehrpflicht uneingeschränkt Bestand hat.Es gibt eine gesetzliche Wehrpflicht für Männer ab 18 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert 18 Monate. Aufgrund der starken Reduzierung der Streitkräfte werden nicht alle gemusterten Personen auch zum Wehrdienst herangezogen. Bereits bei geringen gesundheitlichen Beschwerden wird auf eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes verzichtet. So erfassten die Wehrdienstbehörden für das Jahr 2008 insgesamt 135.000 Männer, von denen bisher jedoch nur 39.000 einberufen und 53.000 vom Wehrdienst zurückgestellt wurden. Gemäß Artikel 57, der Verfassung sollen der Wehrdienst sowie Gründe und Bedingungen für eine Wehrdienstbefreiung bzw. für den Zivildienst gesetzlich geregelt werden. Ein solches Gesetz gibt es bisher nicht, so dass die allgemeine Norm der Wehrpflicht uneingeschränkt Bestand hat.
Die Verweigerung des Wehrdienstes ist faktisch nicht möglich. In der breiten Öffentlichkeit wird der Dienst in den Streitkräften, bei den Truppen des Ministeriums des Innern und den Grenztruppen als Ehrendienst angesehen, den ein junger Mann nicht verweigern kann. Daher stößt schon die Frage der Wehrdienstverweigerung auf breites Unverständnis.
Der Wehrpflicht muss nicht nachgekommen werden, wenn der Wehrpflichtige zurückgestellt (z. B. aufgrund eines Studiums) oder ausgemustert wird. Nach Wirksamwerden des Einberufungsbescheides kann bei "Nichtbefolgung" die Einberufung mit polizeilichen Mitteln durchgesetzt und im Fall eines vorsätzlichen Entziehens strafrechtlich geahndet werden.
Im Januar 2009 wurden die drei jungen Oppositionellen Fedoruk, Wjatschorka und Schilo in einem nicht rechtskonformen Verfahren kurzfristig zur Ableistung ihres Wehrdienstes einberufen und mit Polizeigewalt zur Ableistung des Wehrdienstes den Einheiten zugeführt; dies stellt durchaus eine neue Form politischer Repression dar.
Lehnt ein Wehrpflichtiger aus religiösen Gründen den Dienst mit der Waffe ab, besteht die Möglichkeit eines Dienstes ohne Waffe in speziellen Einheiten.
1.7. Handlungen gegen Kinder
Gegen Kinder gerichtete staatliche Handlungen sind nicht bekannt.
1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung
Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung von staatlicher Seite sind nicht bekannt. Frauen sind nach dem Gesetz gleichberechtigt, nehmen aber selten führende Positionen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft ein. In den Strukturen der dominierenden orthodoxen Kirche spielen Frauen eine noch stark untergeordnete Rolle.
Weißrussische Frauenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jede dritte oder vierte Frau von ihrem Ehemann misshandelt wird. International anerkannt sind die Bemühungen des weißrussischen Staats gegen den Frauenhandel. Offizielle Angaben dazu gibt es nicht. Die gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität ist gering. Multiplikatoren wie Parlamentsabgeordnete und der Staatspräsident tragen hierzu durch abfällige Bemerkungen ebenso bei wie negative Propaganda in den staatlichen Medien, die Homosexualität in die Nähe krimineller Aktivitäten rückt oder in anderer Weise diffamiert. Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt ist für Homosexuelle, die sich zu ihrer sexuellen Identität bekennen, vielfach nicht gegeben.
1.9. Exilpolitische Aktivitäten
Die einzige in Deutschland bekannte Exilgruppe, der 1999 in Düsseldorf gegründete "Weißrussische Demokratische Verband", ist bisher nicht stark in Erscheinung getreten. Es ist kein Fall bekannt, in dem exilpolitische Aktivitäten oder ein Asylverfahren in Deutschland nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen geführt hätten.
2. Repressionen Dritter sind nicht bekannt. Der Staat versucht, alle Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen.
3. Ausweichmöglichkeiten vor politisch motivierten staatlichen Maßnahmen existieren innerhalb des Landes nicht.
III. Menschenrechtslagerömisch drei. Menschenrechtslage
1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt.Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Artikel 33,), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Artikel 35,) sowie die Vereinigungsfreiheit (Artikel 36,) explizit geschützt.
Weißrussland hat folgende Abkommen ratifiziert:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung von 1965;
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, sowie das erste
Fakultativprotokoll;
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966;
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau von 1979 sowie das Fakultativprotokoll von 2002;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 sowie das Fakultativprotokoll
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AP) und
das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und
Kinderpornografie (CRC-OP-SC).
Weißrussland ist nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.
2. Folter
Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, ob durch Folter erzwungene Geständnisse in Prozessen Verwendung fanden.
Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen.
3. Todesstrafe
Weißrussland ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe noch verhängt und vollstreckt wird. Die seit 2001 rückläufige Zahl der Todesurteile ist nach Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft auch darauf zurückzuführen, dass seit 1999 die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen möglich ist.
Nach dem zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch kann die Todesstrafe bei
folgenden Tatbeständen verhängt werden:
¿ Vorbereitung oder Führen eines Angriffskrieges (Art. 122);¿ Vorbereitung oder Führen eines Angriffskrieges (Artikel 122,);
¿ Terroristischer Akt gegen Vertreter ausländischer Staaten (Art. 124);¿ Terroristischer Akt gegen Vertreter ausländischer Staaten (Artikel 124,);
¿ Organisation oder Begehung eines internationalen Terroraktes (Art. 126);¿ Organisation oder Begehung eines internationalen Terroraktes (Artikel 126,);
¿ Völkermord (Art. 127);¿ Völkermord (Artikel 127,);
¿ "Verbrechen gegen die Sicherheit der Menschheit" (Art 128);¿ "Verbrechen gegen die Sicherheit der Menschheit" (Artikel 128,);
¿ Anwendung von Massenvernichtungsmitteln (Art. 134);¿ Anwendung von Massenvernichtungsmitteln (Artikel 134,);
¿ Kriegsverbrechen (Art. 135);¿ Kriegsverbrechen (Artikel 135,);
¿ Mord (Art. 139);¿ Mord (Artikel 139,);
¿ Terrorismus (Art. 289);¿ Terrorismus (Artikel 289,);
¿ Hochverrat (Art 356);¿ Hochverrat (Artikel 356,);
¿ Verschwörung zum Zwecke der Bemächtigung der Staatsgewalt (Art. 357);¿ Verschwörung zum Zwecke der Bemächtigung der Staatsgewalt (Artikel 357,);
¿ Terroristischer Akt (Art. 359);¿ Terroristischer Akt (Artikel 359,);
¿ Diversionsakte (Art. 360);¿ Diversionsakte (Artikel 360,);
¿ Polizistenmord (Art. 362).¿ Polizistenmord (Artikel 362,).
Art. 59 des Strafgesetzbuches nimmt Minderjährige, die bis zum Zeitpunkt des Verbrechens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen sowie Männer, die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das 65. Lebensjahr vollendet haben, von der Todesstrafe aus. Umstände der Exekutionen werden von der Justiz geheim gehalten. Die Hinrichtung soll im Beisein eines Staatsanwaltes und eines Arztes durch einen Schuss in den Nacken erfolgen. Angehörige und Rechtsanwälte sind nicht zugelassen. Der Leichnam wird den Familien nicht übergeben, sondern an einem unbekannten Ort - mit einer Nummer versehen - anonym bestattet.Artikel 59, des Strafgesetzbuches nimmt Minderjährige, die bis zum Zeitpunkt des Verbrechens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen sowie Männer, die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das 65. Lebensjahr vollendet haben, von der Todesstrafe aus. Umstände der Exekutionen werden von der Justiz geheim gehalten. Die Hinrichtung soll im Beisein eines Staatsanwaltes und eines Arztes durch einen Schuss in den Nacken erfolgen. Angehörige und Rechtsanwälte sind nicht zugelassen. Der Leichnam wird den Familien nicht übergeben, sondern an einem unbekannten Ort - mit einer Nummer versehen - anonym bestattet.
Es kann davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Todesurteile vollstreckt werden. Präsident Lukaschenko macht in diesen Fällen von seinem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch. Im Jahr 2008 wurden nach Angaben des Generalstaatsanwaltes zwei Personen (eine Person für Vergewaltigung und Tötung eines Neunjährigen) zum Tode verurteilt.
Gegenüber der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarats wird zur Begründung immer wieder der Volksentscheid von 1996 angeführt, bei dem ca. 85 % der teilnehmenden Weißrussen sich für die Beibehaltung der Todesstrafe als Höchststrafe ausgesprochen haben. Seit Frühjahr 2008 beschäftigt sich eine spezielle Arbeitsgruppe mit Fragen der Strafrechtsreform. Gegenüber der PV des Europarats hat Weißrussland im Februar 2009 darauf hingewiesen, dass das weißrussische Parlament sich gegenwärtig mit den rechtlichen Fragen eines Moratoriums hinsichtlich der Vollstreckung der Todesstrafe beschäftige.
4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischem Standard. In Weißrussland sind gegenwärtig ca. 35.000 Personen inhaftiert. Über die genaue Zahl der Haftanstalten und ihre Kapazitäten liegen keine aktuellen Informationen vor. Die letzte bekannte Statistik für 2007 besagt, dass 20-25% Plätze in Haftanstalten weniger vorhanden waren, als Häftlinge unterzubringen waren. Die Zellenbelegung ist in einzelnen Haftanstalten unterschiedlich. In der Untersuchungshaft sind Zellen mit einer Belegung bis zu 4 Personen üblich. Im Strafvollzug (vor allem in Arbeitslagern) gibt es auch Schlafsäle mit einer Belegung von 60, 80 oder 100 Häftlingen. In vielen Haftanstalten bestehen durch Überbelegung Mängel bei der Unterbringung. Die Ernährung ist einfach, oft fehlt es an vitaminreicher Kost, Obst und Gemüse.
Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung (wie auch für die Bevölkerung insgesamt) gewährleistet werden. Bei Prävention und Bekämpfung von Tbc-Fällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden. Dabei kamen auch Mittel des UNDP zum Einsatz; nach Auskunft der UNDP-Vertretung in Minsk wurden und werden von 2004 bis 2009 ca. 1,7 Mio. USD allein für die Gesundheitsvorsorge der Häftlinge ausgegeben. Neben Projekten zur Seuchenprävention und zur Modernisierung von medizinischen Ausrüstungen in Haftanstalten arbeitet der UNDP auch in Projekten der Ausbildung und Schulung des Aufsichtspersonals und der Verbesserung der Bausubstanz von Haftanstalten.
Haftstrafen können auch in Wohnsitzauflagen umgewandelt oder im offenen Vollzug
umgesetzt werden.
5. Lage ausländischer Flüchtlinge
Weißrussland ist im Jahr 2001 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 beigetreten. Die innerstaatliche Gesetzgebung wurde jedoch nicht an die Normen der GFK angepasst. Es liegen keine verlässlichen Informationen darüber vor, inwieweit Weißrussland seiner Verpflichtung aus den Artikeln 33 (Refoulement-Verbot) und 28 (Ausstellung von Reiseausweisen) der Konvention in Verbindung mit § 11 des Anhangs (Übernahme der Verantwortung für Flüchtlinge) nachkommt. Lukaschenko erinnerte gegenüber den USA an Gemeinsames, das die Länder vereint: "Belarus ist ein verantwortungsvoller Partner der USA im Kampf gegen die internationale Kriminalität, den illegalen Drogen- und Menschenhandel und die Cyber-Verbrechen. Minsk teilt völlig die Grundprinzipien der internationalen Anti-Terror-Koalition und ist bereit, mit den USA bei der Export-Kontrolle und im Anti-Terror-Kampf umfassender zu kooperieren". Wichtigste Rechtsgrundlage für die Behandlung von Flüchtlingsfragen ist das Flüchtlingsgesetz von 1995 (zuletzt geändert 10.01.2006).Weißrussland ist im Jahr 2001 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 beigetreten. Die innerstaatliche Gesetzgebung wurde jedoch nicht an die Normen der GFK angepasst. Es liegen keine verlässlichen Informationen darüber vor, inwieweit Weißrussland seiner Verpflichtung aus den Artikeln 33 (Refoulement-Verbot) und 28 (Ausstellung von Reiseausweisen) der Konvention in Verbindung mit Paragraph 11, des Anhangs (Übernahme der Verantwortung für Flüchtlinge) nachkommt. Lukaschenko erinnerte gegenüber den USA an Gemeinsames, das die Länder vereint: "Belarus ist ein verantwortungsvoller Partner der USA im Kampf gegen die internationale Kriminalität, den illegalen Drogen- und Menschenhandel und die Cyber-Verbrechen. Minsk teilt völlig die Grundprinzipien der internationalen Anti-Terror-Koalition und ist bereit, mit den USA bei der Export-Kontrolle und im Anti-Terror-Kampf umfassender zu kooperieren". Wichtigste Rechtsgrundlage für die Behandlung von Flüchtlingsfragen ist das Flüchtlingsgesetz von 1995 (zuletzt geändert 10.01.2006).
In Weißrussland gibt es nach Angaben des Innenministeriums (Stand: 1. Mai 2009) 808 anerkannte Flüchtlinge (davon ca. 75% Afghanen, 15% Georgier). Eine als Flüchtling anerkannte Person erhält einen Flüchtlingsausweis sowie nach der obligatorischen Anmeldung einen Ausweis mit Aufenthaltsgenehmigung. Flüchtlinge sind berechtigt, ein Reisedokument zu bekommen, jedoch entspricht dieses Dokument nicht dem durch die Flüchtlingskonvention von 1951 festgelegten Muster.
Nach Angaben der Behörden gilt das Flüchtlingsgesetz nicht für Staatsangehörige aus GUS-Staaten (Ausnahme: Georgien, Aserbaidschan und Tadschikistan).
Flüchtlinge haben das Recht auf Arbeit, Bildung, Gesundheits- und Sozialleistungen in demselben Umfang wie Ausländer mit ständigem Wohnsitz. Eine Mindestversorgung von Flüchtlingen durch den Staat gibt es nicht. Lediglich die Vertretungen des UN Flüchtlingskommissars (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz-/Rotehalbmondgesellschaften in Minsk unterstützen besonders bedürftige Flüchtlingsfamilien. Seit März 2004 besteht am Internationalen Flughafen Minsk ein vom UNHCR finanziertes Aufnahmezentrum für Flüchtlinge, das bis zu zwölf Personen beherbergen kann.
IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen
1. Situation für Rückkehrer
1.1. Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht.
Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen.
1.2. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber i.d.R. überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.
2. Behandlung von Rückkehrern
Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.
3. Einreisekontrollen
Eine regelmäßige Einreisekontrolle findet an allen Landesgrenzen mit Ausnahme der weißrussisch-russischen Landgrenze (Eisenbahn und Auto) statt. Ein von Deutschland oder anderen EU-Staaten ausgestelltes Heimreisepapier wird von den Behörden nicht anerkannt. Weißrussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer weißrussischen Auslandsvertretung ausgestellter Heimreiseschein.
4. Abschiebewege
Abschiebungen nach Weißrussland erfolgen regelmäßig auf dem Luftweg oder unbegleitet auf dem Landweg. Nach Informationen der französischen und britischen Botschaft in Minsk wurden in den letzten Jahren jeweils einige wenige Abschiebungen aus Frankreich bzw. Großbritannien nach Weißrussland durchgeführt.
V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgängerömisch fünf. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge
1. Echtheit der Dokumente
1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts
Es bestehen grundsätzlich keine Zweifel am Inhalt von Originaldokumenten, die von staatlichen Behörden ausgestellt werden. Bei Zweitausstellungen ist die Zuverlässigkeit der Behörden jedoch fraglich, hierbei kommt es mitunter zur Ausstellung von Dokumenten unwahren Inhalts.
1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten
Gefälschte Dokumente können bei professionellen Fälschern erworben werden. In einem Fall wurden für ein komplettes Unterlagenpaket, das auf die missbräuchliche Erlangung von Messevisa ausgerichtet war, ¿ 800 gezahlt. In den vergangenen Jahren sind gelegentlich gefälschte Dokumente (Bescheinigungen, Empfehlungsschreiben u. ä.) politischer Parteien aufgetaucht, mit denen eine Zugehörigkeit zu diesen nachgewiesen werden sollte. Auch gefälschte Gerichtsvorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und ähnliche Dokumente aus dem Justizbereich sind wiederholt aufgetaucht.
2. Zustellungen
Zustellungen von Gerichtsurteilen an Prozessbevollmächtigte bzw. Dritte sind ohne
Schwierigkeiten möglich.
3. Feststellung der Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit kann - bei Vorliegen der notwendigen Daten, d. h. insbesondere von vollständigen und korrekten Angaben zu Namen, Geburtstag und -ort, Fingerabdrücken und Lichtbildern - durch eine Anfrage beim Innenministerium festgestellt werden. Eine schriftliche Antwort erfolgt i.d.R. innerhalb von ca. vier Wochen. Die Fehlerquote ist äußerst gering.
4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Für Ausreisen weißrussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein reicht für die Ausreise aus Weißrussland aus. Es existiert ein Verzeichnis von ca. 100.000 Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird.
Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert. Vielfach wird Unterhaltsschuldnern oder Schuldnern in einem Zivilstreit, die zu hohem Schadenersatz
verurteilt wurden, die Ausreise verweigert. Die Ausreiseverweigerung kann befristet werden, bis die Gründe, die zu der Ausreisesperre führten, nicht mehr vorliegen. Jeder Bürger kann sich an die für ihn örtlich zuständige Migrationsbehörde wenden, um in Erfahrung zu bringen, ob er auf dieser Liste verzeichnet ist.
Die Ausreisewege von Weißrussen auf dem Luft- und Landweg in alle Nachbarstaaten mit Ausnahme Russlands werden kontrolliert. Illegale Grenzübertritte an der Grenze zu Polen sind aufgrund der sehr guten weißrussischen Sicherungsmaßnahmen nur sehr schwer möglich. Die Grenze zur Ukraine ist am stärksten von illegaler Migration betroffen, weil sie bisher nur unzureichend überwacht wird. Die weißrussisch-russische Grenzzone wird aufgrund der zwischen beiden Ländern vereinbarten Zollunion und des Unionsvertrages nur kursorisch patrouilliert. Im Zugverkehr zwischen Russland und Weißrussland gibt es keine Ausweiskontrollen.
VI. Auf Legislationline, einer Rechtsdatenbank der OSZE, ist das weißrussische Strafgesetzbuch vom 09.07.1999 (inklusive Änderungen bis 19.07.2005) auf Russisch veröffentlicht.römisch sechs. Auf Legislationline, einer Rechtsdatenbank der OSZE, ist das weißrussische Strafgesetzbuch vom 09.07.1999 (inklusive Änderungen bis 19.07.2005) auf Russisch veröffentlicht.
§ 215 des Strafgesetzbuches regelt die Unterschlagung von Fundgegenständen. In Kapitel 33 sind die Verbrechen gegen die Tätigkeit staatlicher Organe angeführt § 362 ff (u.a. § 363 Widerstand gegen einen Polizeibeamten oder eine andere Person, die die gesellschaftliche Ordnung aufrecht erhält). , § 364 Gewalt oder Androhung von Gewaltanwendung gegenüber einem Polizeibeamten, § 365 Einmischung in die Tätigkeit eines Polizeibeamten, § 366 Gewalt oder Androhung von Gewalt gegenüber einem Beamten, der seine dienstlichen Pflichten erfüllt, oder einer anderen Person, die eine gesellschaftliche Verpflichtung erfüllt.Paragraph 215, des Strafgesetzbuches regelt die Unterschlagung von Fundgegenständen. In Kapitel 33 sind die Verbrechen gegen die Tätigkeit staatlicher Organe angeführt Paragraph 362, ff (u.a. Paragraph 363, Widerstand gegen einen Polizeibeamten oder eine andere Person, die die gesellschaftliche Ordnung aufrecht erhält). , Paragraph 364, Gewalt oder Androhung von Gewaltanwendung gegenüber einem Polizeibeamten, Paragraph 365, Einmischung in die Tätigkeit eines Polizeibeamten, Paragraph 366, Gewalt oder Androhung von Gewalt gegenüber einem Beamten, der seine dienstlichen Pflichten erfüllt, oder einer anderen Person, die eine gesellschaftliche Verpflichtung erfüllt.
I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer zwar dahingehend folgt, dass er im Rahmen einer Demonstrationsteilnahme festgenommen worden ist, in der Folge jedoch die Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers feststellt.
Im Zuge der durchgeführten Verhandlung sowie nach Durchsicht der bisherigen Verfahrensergebnisse ergaben sich mangels aussagekräftiger Beweise sowie mangels Nachvollziehbarkeit bzw. Plausibilität der Ausführungen des Beschwerdeführers für den erkennenden Senat keine Zweifel an der seitens der belangten Behörde festgestellten Unglaubwürdigkeit der vorgetragenen Fluchtgeschichte.
Die Fluchtgeschichte stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:
Der unpolitische Beschwerdeführer sei im Rahmen einer einzigen Demonstrationsteilnahme im XXXX, an der er zufällig teilgenommen habe, festgenommen worden. Nach mehreren Ladungen und Verhören vor dem Staatsanwalt sei über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Nach zwei Monaten habe eine Verhandlung stattgefunden, in deren Zuge der Beschwerdeführer zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er habe bei einem Sonderermittler Auflagen unterschreiben müssen, wonach er sich unter anderem nach 20 Uhr zuhause aufhalten habe müssen. Im Zuge einer Personenkontrolle gegen 20 Uhr sei der Beschwerdeführer schließlich festgenommen worden und sei ihm völlig unschuldig dieselbe Straftat wie bei der ersten Verurteilung vorgeworfen worden.Der unpolitische Beschwerdeführer sei im Rahmen einer einzigen Demonstrationsteilnahme im römisch 40 , an der er zufällig teilgenommen habe, festgenommen worden. Nach mehreren Ladungen und Verhören vor dem Staatsanwalt sei über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Nach zwei Monaten habe eine Verhandlung stattgefunden, in deren Zuge der Beschwerdeführer zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er habe bei einem Sonderermittler Auflagen unterschreiben müssen, wonach er sich unter anderem nach 20 Uhr zuhause aufhalten habe müssen. Im Zuge einer Personenkontrolle gegen 20 Uhr sei der Beschwerdeführer schließlich festgenommen worden und sei ihm völlig unschuldig dieselbe Straftat wie bei der ersten Verurteilung vorgeworfen worden.
Der erkennende Senat hält eingangs fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete politische Dimension, die dieser ins Treffen führt, nicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt unmissverständlich ausgeführt, dass er sich nicht für Politik interessiert und nie dafür interessiert hat. Er hat nach seinen Ausführungen auch ausdrücklich nur an der einen geschilderten Demonstration teilgenommen, bei welcher er zufällig - wegen eines Freundes - anwesend war sowie über deren Zweck und Ziel nichts näheres angeben konnte.
Dafür, dass der Beschwerdeführer völlig unpolitisch ist und lediglich ein einziges Mal bei einer Demonstration festgenommen wurde, ist die geschilderte Strafe, zu der er letztendlich verurteilt wurde, nicht nachvollziehbar.
Aus den dahingehend dem Beschwerdeführer vorgelegten Länderfeststellungen zu Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2000 und 2001 (Bericht des Auswärtigen Amtes betreffend Belarus vom 6.4.2001) ist zu entnehmen, dass den Teilnehmern von Demonstrationen hohe Geldstrafen und mehrtägige Haftstrafen drohen, im Wiederholungsfall auch Haftstrafen von über einem Jahr, wobei dies insbesondere Oppositionspolitiker bzw. politisch engagierte Personen betrifft. Nachdem der Beschwerdeführer das Urteil, aus dem die zweijährige Verurteilung hervorgehen soll, im gesamten Verfahren nicht vorlegen konnte, ist seine Angabe über die erhaltene drakonische Strafe nicht mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen und vermag seine Erwiderung in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat, wonach Oppositionspolitiker überhaupt verschwinden und nicht zu einigen Tagen Haft verurteilt werden, nicht den Umstand zu entkräften, dass Teilnehmern von Demonstrationen lediglich hohe Geldstrafen und mehrtägige Haftstrafen drohen, er jedoch eine zweijährige bedingte Haftstrafe behauptet hat.
Bereits das behauptete hohe Strafausmaß wegen der Teilnahme an einer Demonstration eines politisch unbedeutenden Zivilbürgers beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens.
Wie die belangte Behörde bereits richtig erkannt hat, hat der Beschwerdeführer am 17.07.2002 noch konkret ausgeführt, dass er wegen des "§ 215" verurteilt worden sei, was den Tatbestand des "Schweren Verbrechens" regeln würde, ohne den Tatbestand nennen zu können. Am 04.11.2003 erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls nach § 215 angeklagt worden zu sein, wobei er diesmal vermeinte, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden zu sein.Wie die belangte Behörde bereits richtig erkannt hat, hat der Beschwerdeführer am 17.07.2002 noch konkret ausgeführt, dass er wegen des "§ 215" verurteilt worden sei, was den Tatbestand des "Schweren Verbrechens" regeln würde, ohne den Tatbestand nennen zu können. Am 04.11.2003 erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls nach Paragraph 215, angeklagt worden zu sein, wobei er diesmal vermeinte, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden zu sein.
Hiezu hat die belangte Behörde Ermittlungen angestellt, aus denen sich ergeben hat, dass § 215 die Unterschlagung von Fundgegenständen regelt. Dieser Paragraph steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründen. Sämtliche im Zusammenhang mit "Widerstand gegen die Staatsgewalt" stehende Paragraphen sind ab den §§ 362ff geregelt und bemerkt die belangte Behörde dahingehend auch zutreffend, dass es sich hiebei offenkundig aufgrund der gravierenden Zahlenunterschiede auch nicht um einen Ziffernsturz oder Ziffernverwechslung handeln kann.Hiezu hat die belangte Behörde Ermittlungen angestellt, aus denen sich ergeben hat, dass Paragraph 215, die Unterschlagung von Fundgegenständen regelt. Dieser Paragraph steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründen. Sämtliche im Zusammenhang mit "Widerstand gegen die Staatsgewalt" stehende Paragraphen sind ab den Paragraphen 362 f, f, geregelt und bemerkt die belangte Behörde dahingehend auch zutreffend, dass es sich hiebei offenkundig aufgrund der gravierenden Zahlenunterschiede auch nicht um einen Ziffernsturz oder Ziffernverwechslung handeln kann.
Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung wonach eine ganze Seite des Gerichtsurteils aus Zahlen bestanden habe und ihm aus irgendeinem Grund der § 215 in Erinnerung geblieben sei, geht allein deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung konkret behauptete, dass im Urteil §§ 339 Z 2 und 363 Z 1 aufgeführt gewesen seien und § 215 sohin mangels Zusammenhangs mit der Deliktsgruppe die "Widerstand gegen die Staatsgewalt" regelt am Urteil nicht angeführt sein konnte. Bei tatsächlicher Verurteilung aufgrund "Widerstands gegen die Staatsgewalt" wäre dem Beschwerdeführer - wenn auch nicht die genaue Paragraphenbezeichnung - doch wohl das Delikt in Erinnerung geblieben und spricht der Umstand, dass er in der ersten ausführlichen Einvernahme lediglich von "schwerem Delikt" gesprochen und einen offensichtlich beliebigen Paragraphen erwähnt hat, für die Konstruiertheit dieses Vorbringens.Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung wonach eine ganze Seite des Gerichtsurteils aus Zahlen bestanden habe und ihm aus irgendeinem Grund der Paragraph 215, in Erinnerung geblieben sei, geht allein deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung konkret behauptete, dass im Urteil Paragraphen 339, Ziffer 2 und 363 Ziffer eins, aufgeführt gewesen seien und Paragraph 215, sohin mangels Zusammenhangs mit der Deliktsgruppe die "Widerstand gegen die Staatsgewalt" regelt am Urteil nicht angeführt sein konnte. Bei tatsächlicher Verurteilung aufgrund "Widerstands gegen die Staatsgewalt" wäre dem Beschwerdeführer - wenn auch nicht die genaue Paragraphenbezeichnung - doch wohl das Delikt in Erinnerung geblieben und spricht der Umstand, dass er in der ersten ausführlichen Einvernahme lediglich von "schwerem Delikt" gesprochen und einen offensichtlich beliebigen Paragraphen erwähnt hat, für die Konstruiertheit dieses Vorbringens.
Schließlich sind auch die Nichtvorlage des Urteils und die dahingehenden Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.
Für den erkennenden Senat ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in all den Jahren das besagte Urteil nicht vorlegen konnte, zumal der Beschwerdeführer erklärte, intensive Bestrebungen angestellt zu haben, das Urteil anzufordern.
Hiezu ist auszuführen, dass bereits die Länderfeststellungen aus dem Jahr 2001 und im Übrigen auch die aktuellen Länderinformationen zu Weißrussland klar darlegen, dass Zustellungen von Gerichtsurteilen an Prozessbevollmächtigte bzw. Dritte ohne Schwierigkeiten möglich sind (Bericht des Auswärtigen Amtes betreffend Belarus vom 6.4.2001).
Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass es dem Bruder bzw. der Mutter möglich gewesen wäre, das Urteil zu erhalten. Es ist daher schlicht nicht mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen, wenn der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Senat vermeint, dass seine Mutter und sein Bruder versucht hätten das Urteil zu erlangen, ihnen jedoch gesagt worden sei, dass sie nicht die Befugnis dazu hätten. Im Übrigen meint der Beschwerdeführer an anderer Stelle, dass seine Mutter aus Angst nicht nach dem Urteil gefragt hätte.
Nachdem der Beschwerdeführer sich in Weißrussland bereits zuvor einer Anwältin bedient hat, ist zudem nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig beurteilten Angaben betreffend seiner Verurteilung wegen der Teilnahme an einer Demonstration sich nicht eines Anwaltes in Weißrussland bediente, um an das Urteil zu gelangen. Sogar der Beschwerdeführervertreter empfahl im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dem Beschwerdeführer in Weißrussland einen Anwalt zur Einholung des Urteils und sämtlicher weiterer Bestätigung zu beauftragen (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 18).Nachdem der Beschwerdeführer sich in Weißrussland bereits zuvor einer Anwältin bedient hat, ist zudem nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig beurteilten Angaben betreffend seiner Verurteilung wegen der Teilnahme an einer Demonstration sich nicht eines Anwaltes in Weißrussland bediente, um an das Urteil zu gelangen. Sogar der Beschwerdeführervertreter empfahl im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dem Beschwerdeführer in Weißrussland einen Anwalt zur Einholung des Urteils und sämtlicher weiterer Bestätigung zu beauftragen vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 18).
Selbst wenn der Beschwerdeführer sohin behauptet, dass es sich bei der konsultierten Anwältin um keine von ihm beauftragte Anwältin gehandelt habe und er lediglich von Bekannten von ihr gehört habe, wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden einen Anwalt in Weißrussland zu konsultieren, um entsprechende behördliche Unterlagen vorzulegen, zumal der Beschwerdeführer auch in Österreich von der Möglichkeit der rechtsfreundlichen Vertretung Gebrauch gemacht hat und ihm auch über seine rechtsfreundliche Vertretung die Kontaktaufnahme mit einer weißrussischen Anwaltei möglich und zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer widerspricht sich schließlich wenn er am 17.07.2002 auf konkrete Nachfrage behauptet, dass er nicht wisse, wo sich das Urteil befinde und er es nicht aufgehoben habe und in der Beschwerdeverhandlung vermeint, dass das Urteil in der Wohnung, die er verlassen habe, verblieben sei und zwar konkret deshalb, da er Angst gehabt habe, es auf seiner illegalen Ausreise aus Weißrussland mitzunehmen.
Letztlich behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass sein Bruder über andere Personen herausgefunden habe, aufgrund welcher Paragraphen der Beschwerdeführer konkret verurteilt worden sei, woraus wiederum nicht nachvollziehbar ist, wieso der Bruder dann nicht das Urteil in Kopie bzw. eine Bestätigung darüber erhalten konnte (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 15).Letztlich behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass sein Bruder über andere Personen herausgefunden habe, aufgrund welcher Paragraphen der Beschwerdeführer konkret verurteilt worden sei, woraus wiederum nicht nachvollziehbar ist, wieso der Bruder dann nicht das Urteil in Kopie bzw. eine Bestätigung darüber erhalten konnte vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 15).
Das Vorbringen betreffend die behauptete Verurteilung (im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Demonstration) ist sohin nicht glaubwürdig und war es dem Beschwerdeführer schließlich auch nicht möglich irgendeinen Nachweis über die zusätzlichen Auflagen nach der Verurteilung oder sonstige Nachweise für seine zweite Anhaltung und Festnahme zu erbringen. Dieser Umstand ist insbesondere deshalb besonders zu erwähnen, da der Beschwerdeführer am 04.11.2003 noch die Vorlage von - zumindest - Vorladungen zur Polizei in Aussicht stellte, in der Folge jedoch über Jahre hindurch nicht in der Lage war, sich diese übermitteln zu lassen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nie Briefe bekommen hat, dass dieser viele Dokumente und Beweise gehabt hätte, dass man Druck auf ihn ausübe. Da der Beschwerdeführer bis zu seinem behaupteten Untertauchen bei einem Freund im Dezember 2001 bei seiner Mutter gelebt hat, dort also sämtliche Unterlagen wie zB Vorladungen angekommen sein müssen, hätte es der Mutter auch möglich sein müssen, entsprechende Ladungen aus dem Jahr 2000 und 2001 zu übermitteln. Trotzdem der Beschwerdeführer mit dieser in all den Jahren seit seiner Ausreise in Kontakt gestanden ist, hat diese jedoch keine Unterlagen übermittelt.
Aber auch der Beschwerdeführer hätte bei tatsächlichem Bestehen einer derartigen Fülle von Beweisen für eine Verfolgung wohl versucht, diese bei seiner illegalen Ausreise mitzunehmen, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seine illegale Ausreise über mehrere Monate geplant hat und sein Heimatland nicht überstürzt verlassen hat.
Umso erstaunlicher ist es, dass die Mutter des Beschwerdeführers nunmehr Ladungen der Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks XXXX betreffend sie selbst und den Bruder des Beschwerdeführers als Zeugen sowie des Beschwerdeführers als Verdächtigen ausschließlich aus dem Jahr 2008 und 2009, Gerichtsladungen betreffenden den Bruder sowie eine Haftbestätigung des Bruders des Beschwerdeführers vorlegt.Umso erstaunlicher ist es, dass die Mutter des Beschwerdeführers nunmehr Ladungen der Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks römisch 40 betreffend sie selbst und den Bruder des Beschwerdeführers als Zeugen sowie des Beschwerdeführers als Verdächtigen ausschließlich aus dem Jahr 2008 und 2009, Gerichtsladungen betreffenden den Bruder sowie eine Haftbestätigung des Bruders des Beschwerdeführers vorlegt.
Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wieso es der Mutter des Beschwerdeführers möglich gewesen ist, eine Bestätigung über die Haft des Bruders zu bekommen, jedoch nicht über das dieser Haft zugrunde liegende Urteil. Dem Beschwerdeführer kann dahingehend nicht gefolgt werden, wenn er meint, dass seine Mutter überhaupt Angst habe, die Wohnung zu verlassen, sie völlig verschreckt und "halb tot vor Angst" sei. Wenn sie tatsächlich dermaßen große Angst vor Behörden gehabt hätte, hätte sie sich zwecks der Haftbestätigung wohl nicht zu den Behörden begeben, auch wenn sie diese für Steuervorteile benötigt haben soll (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 9 "Diese Bestätigungen hat meine Mutter im Gefängnis erhalten, aber nicht für mich. Sie hat diese Bestätigungen bekommen, damit sie nicht für kommunale Dienstleistungen bezahlen muss für jemanden, der gar nicht in der Wohnung aufhältig ist").Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wieso es der Mutter des Beschwerdeführers möglich gewesen ist, eine Bestätigung über die Haft des Bruders zu bekommen, jedoch nicht über das dieser Haft zugrunde liegende Urteil. Dem Beschwerdeführer kann dahingehend nicht gefolgt werden, wenn er meint, dass seine Mutter überhaupt Angst habe, die Wohnung zu verlassen, sie völlig verschreckt und "halb tot vor Angst" sei. Wenn sie tatsächlich dermaßen große Angst vor Behörden gehabt hätte, hätte sie sich zwecks der Haftbestätigung wohl nicht zu den Behörden begeben, auch wenn sie diese für Steuervorteile benötigt haben soll vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 9 "Diese Bestätigungen hat meine Mutter im Gefängnis erhalten, aber nicht für mich. Sie hat diese Bestätigungen bekommen, damit sie nicht für kommunale Dienstleistungen bezahlen muss für jemanden, der gar nicht in der Wohnung aufhältig ist").
Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich selektiv Dokumente auswählt, um diese dann den Asylbehörden vorzulegen, leidet der Beweiswert der vorgelegten Unterlagen auch deshalb, da diese lediglich in Faxkopie vorgelegt worden sind und der Beschwerdeführer trotz dem Ersuchen in der Beschwerdeverhandlung diese nicht im Original vorzulegen vermochte. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die erwähnten kopierten Unterlagen händisch zerschnitten und die einzelnen Teile dadurch kaum zuordenbar gemacht hat, sich auf einzelnen Unterlagen keine Unterschrift bzw. kein Behördenstempel befindet sowie sich laut dem in der Verhandlung anwesendem Dolmetsch auffällige Rechtschreibfehler in den Unterlagen finden, war die Behördenqualität und damit Unverfälschtheit mangels Vorlage der Originale nicht zu eruieren (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 17 und OZ 8).Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich selektiv Dokumente auswählt, um diese dann den Asylbehörden vorzulegen, leidet der Beweiswert der vorgelegten Unterlagen auch deshalb, da diese lediglich in Faxkopie vorgelegt worden sind und der Beschwerdeführer trotz dem Ersuchen in der Beschwerdeverhandlung diese nicht im Original vorzulegen vermochte. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die erwähnten kopierten Unterlagen händisch zerschnitten und die einzelnen Teile dadurch kaum zuordenbar gemacht hat, sich auf einzelnen Unterlagen keine Unterschrift bzw. kein Behördenstempel befindet sowie sich laut dem in der Verhandlung anwesendem Dolmetsch auffällige Rechtschreibfehler in den Unterlagen finden, war die Behördenqualität und damit Unverfälschtheit mangels Vorlage der Originale nicht zu eruieren vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 17 und OZ 8).
Aus all den Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der behaupteten Verurteilung und der Vorlage von Unterlagen wird evident, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls der Wahrheit entsprechen kann.
Neben dem Umstand, dass mangels glaubwürdiger Verurteilung bzw. erteilter Auflagen die weitere Festnahme und strafrechtliche Verfolgung nicht der Wahrheit entsprechen kann, ist das entsprechende Vorbringen auch unplausibel.
Der Beschwerdeführer erklärte quer durch das ganze Verfahren - wiederholt abgewandelt -, dass eine Anwältin ihm mitgeteilt habe, dass ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei und ihn eine Gefängnisstrafe in der Dauer von fünf Jahren erwarten würde. Im Widerspruch hiezu erklärte seine Ehefrau vor dem erkennenden Senat, dass der Beschwerdeführer vor der Übersiedlung (gemeint offensichtlich: Dezember 2001) einen Bekannten getroffen habe, der selbst bei der Polizei arbeite. Bei diesem habe es sich um irgendeinen Klassenkollegen oder Schulfreund gehandelt. Dieser Bekannte soll dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben, dass eine Gerichtsverhandlung auf ihn warten und man ihn danach einsperren würde.
Widersprüchlich waren auch die Angaben zum Namen des Freundes bei dem der Beschwerdeführer (XXXX) und seine Ehefrau (XXXX) die letzten sechs Monate vor der Ausreise verbracht haben sollen.Widersprüchlich waren auch die Angaben zum Namen des Freundes bei dem der Beschwerdeführer (römisch 40 ) und seine Ehefrau (römisch 40 ) die letzten sechs Monate vor der Ausreise verbracht haben sollen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte über die Verhaftung im Dezember 2001 auch überhaupt keine Angaben machen bzw. verneinte auf Nachfrage ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchungshaft verhaftet worden sei. Erst nach Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung vermeinte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie öfters weg war, sie jedoch nicht gewusst habe, wo er sich jeweils aufgehalten habe. Abgesehen von der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers also offensichtlich überhaupt nichts von einer Festnahme gewusst hat, ist dieses Unwissen im konkreten Fall deshalb nicht nachvollziehbar, da die Festnahme und die anschließende strafrechtliche Verfolgung Grund für einen Wohnungswechsel, ein verstecktes Leben über mehrere Monate sowie letztendlich die Flucht gewesen sein soll und auch bei behaupteter Schonung seiner Ehefrau diese die wesentlichen Umstände betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wissen hätte müssen - allein infolge von Erzählungen während des mehrjährigen Asylverfahrens.
Die belangte Behörde gab völlig zutreffend zu bedenken, dass wenn der Beschwerdeführer während des Beobachtungszeitraums neuerlich festgenommen und wiederum fälschlich des Widerstands gegen die Staatsgewalt bezichtigt worden wäre, es völlig unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer nach drei Tagen freigelassen worden sein soll. Vielmehr wäre im Wiederholungsfall wohl sofort die Untersuchungshaft verhängt worden, zumal sogar der Staatsanwalt gegen den Beschwerdeführer gewesen sein soll.
Bei dem behaupteten Interesse am Beschwerdeführer bzw. der intensiven Suche nach ihm, wäre es wohl auch ein leichtes für die Behörden gewesen den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, zumal der Beschwerdeführer sich weiterhin in seiner Heimatstadt - wenn auch versteckt - aufgehalten haben soll. Der Beschwerdeführer erklärte nämlich, dass er von Verwandten bzw. seinem Bruder besucht und mit Lebensmittel versorgt worden sei. Im Übrigen erklärte er am 04.11.2003, dass er - wenn auch nur selten - und seine Ehefrau auch auf die Straße gegangen seien und seine Ehefrau auch einkaufen gegangen sei.
Von einer intensiven staatlichen Verfolgung hat der Beschwerdeführer im Übrigen bei seiner Befragung vor der BH XXXX nichts erwähnt und ist dem in der Folge erstatteten gesteigerten Vorbringen - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - die Glaubwürdigkeit auch aus diesem Grund abzusprechen, da kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer entscheidungswesentliche Umstände bzw. die maßgeblichen Verfolgungsgründe nicht sofort bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geltend gemacht hat. Auch wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden ist, seine Fluchtgründe gerafft zu schildern, wäre zu erwarten gewesen, dass er den Umstand, der ihn letztlich dazu bewogen hat sein Heimatland zu verlassen, korrekt schildert.Von einer intensiven staatlichen Verfolgung hat der Beschwerdeführer im Übrigen bei seiner Befragung vor der BH römisch 40 nichts erwähnt und ist dem in der Folge erstatteten gesteigerten Vorbringen - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - die Glaubwürdigkeit auch aus diesem Grund abzusprechen, da kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer entscheidungswesentliche Umstände bzw. die maßgeblichen Verfolgungsgründe nicht sofort bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geltend gemacht hat. Auch wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden ist, seine Fluchtgründe gerafft zu schildern, wäre zu erwarten gewesen, dass er den Umstand, der ihn letztlich dazu bewogen hat sein Heimatland zu verlassen, korrekt schildert.
Mangels glaubwürdiger Darlegung einer Verfolgung des Beschwerdeführers konnte auch den Ausführungen in der Verhandlung zum Bruder des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Dieser soll aufgrund des Beschwerdeführers Probleme mit den Behörden bekommen haben und sich nunmehr in Haft befinden. Die Probleme sollen im Jahr 2008 begonnen haben.
Hiezu ist auszuführen, dass die dahingehend vorgelegten Unterlagen aus den eingehend dargelegten Gründen keinen Beweiswert haben. Mangels Übermittlung eines Urteils des Bruders des Beschwerdeführers und mangels weiterer Hinweise in den Ladungen bzw. der Haftbestätigung ist jedoch selbst bei Verwertung der Unterlagen kein Konnex zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers herzustellen. Aus den Ladungen sind lediglich Zahlungsverpflichtungen des Bruders des Beschwerdeführers ersichtlich.
Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde am 04.11.2003 konkret anführt, dass sein Bruder seinetwegen Probleme bekommen habe, der Bruder in der Folge über Jahre - bis zum Jahr 2008 - nicht belangt wird.
Es wurde bereits ausgeführt, dass irgendein Interesse der weißrussischen Behörden am Beschwerdeführer - einem völlig unpolitischen Menschen - nicht ersichtlich war. Dementsprechend konstruiert erscheint auch der Umstand, dass die belangte Behörde sechs Jahre nach der Flucht des Beschwerdeführers ein derartig großes Interesse am Beschwerdeführer hat und deshalb das Telefon des Bruders des Beschwerdeführers abgehört wird. Bei den regelmäßigen telefonischen Kontakten des Beschwerdeführers mit den Verwandten seiner Heimat wäre wohl anzunehmen gewesen, dass bei tatsächlichem Abhören des Telefons, der Aufenthalt des Beschwerdeführers schon wesentlich früher entdeckt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer nunmehr auch in den Raum stellt, dass der KGB ein Interesse an ihm zeige und diese spezialisierte Behörde den Beschwerdeführer bei intensiver Suche wohl jederzeit in Europa ausfindig machen könnte.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und Unstimmigkeiten in Bezug auf vorgelegte/nicht vorgelegte Unterlagen in keiner Weise glaubhafte Fluchtgründe darlegen, sondern wird für den erkennenden Senat vielmehr evident, dass der Beschwerdeführer Weißrussland aus asylfremden, wirtschaftlich motivierten Motiven verlassen hat.
Die seitens des Asylgerichtshofes in das Verfahren eingeführten Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger, seriöser Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters ist es nicht gelungen die Länderberichte zu erschüttern und werden lediglich Internetberichte über das rigorose Vorgehen gegen Demonstrationsteilnehmer zitiert. Mangels politischem Hintergrund des Beschwerdeführers, mangels behaupteter Gewaltanwendung am Beschwerdeführer im Rahmen seiner Demonstrationsteilnahme bzw. mangels festgestellter weiterer Konsequenzen aus der Demonstrationsteilnahme - das Vorbringen des Beschwerdeführers konnte mangels Glaubwürdigkeit dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden - zielen die allgemeinen Internetberichte mangels Verfahrensrelevanz ins Leere.
Aus den allgemeinen Berichten zu Weißrussland lässt sich für völlig unpolitische Bürger wie den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Diese liefern keinen Hinweis darauf, dass es in Weißrussland eine allgemeine Gefährdungslage gäbe, wonach jeder zurückkehrende weißrussische Staatsbürger einer Gefahr ausgesetzt wäre, die in den Nahbereich des Art. 3 EMRK kommt.Aus den allgemeinen Berichten zu Weißrussland lässt sich für völlig unpolitische Bürger wie den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Diese liefern keinen Hinweis darauf, dass es in Weißrussland eine allgemeine Gefährdungslage gäbe, wonach jeder zurückkehrende weißrussische Staatsbürger einer Gefahr ausgesetzt wäre, die in den Nahbereich des Artikel 3, EMRK kommt.
Den vorgelegten Berichten kann letztendlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevantem Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführer einerseits alte Befunde vorgelegt hat. In den Befunden aus dem Jahr 2002 ist ersichtlich, dass es beim Beschwerdeführer zu einem epileptischen Anfall ähnlichen Geschehen gekommen sei. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge dahingehend eingehend untersucht, liefern die dahingehenden Befunde jedoch ein unauffälliges Ergebnis.
Im Jahr 2005 hat der Beschwerdeführer eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, EMG/ENG/EEG aufgesucht und insbesondere starke Kopfschmerzen, Magenbeschwerden sowie Gewichtsverlust geltend gemacht. Die entsprechenden Befunde vom 01.04.2005 sowie der EEG-Befund vom 24.03.2005 blieben unauffällig.
Auch der aus dem Arztbrief vom XXXX des XXXX diagnostizierte Pneumothorax wurde behandelt und der Beschwerdeführer nach stationärem Aufenthalt entlassen.Auch der aus dem Arztbrief vom römisch 40 des römisch 40 diagnostizierte Pneumothorax wurde behandelt und der Beschwerdeführer nach stationärem Aufenthalt entlassen.
Schließlich geht aus dem Neurologischen Befund vom XXXX des XXXX hervor, dass es beim Beschwerdeführer am selben Tag zu einem generalisierten tonisch-klonischen Anfall (TGKA, epileptischer Anfall) gekommen sein soll. In diesem Befund wird auch insbesondere darauf verwiesen, dass für die GTKA im Jahr 2002 keine Ursache gefunden worden seien und auch keine Dauertherapie eingeleitet worden sei. Auch aus dem im Jahr 2009 durchgeführten EEG hätten sich keine epileptiformen Potenziale ergeben. Im Befund wird schließlich auf weiterführende Untersuchungen verwiesen.Schließlich geht aus dem Neurologischen Befund vom römisch 40 des römisch 40 hervor, dass es beim Beschwerdeführer am selben Tag zu einem generalisierten tonisch-klonischen Anfall (TGKA, epileptischer Anfall) gekommen sein soll. In diesem Befund wird auch insbesondere darauf verwiesen, dass für die GTKA im Jahr 2002 keine Ursache gefunden worden seien und auch keine Dauertherapie eingeleitet worden sei. Auch aus dem im Jahr 2009 durchgeführten EEG hätten sich keine epileptiformen Potenziale ergeben. Im Befund wird schließlich auf weiterführende Untersuchungen verwiesen.
Laut Aktenvermerk vom 01.06.2010 kam der Beschwerdeführer - laut telefonischer Rücksprache mit der EEG- Ambulanz im Krankenhaus der Stadt XXXX - am XXXX zu einem Routine-EEG und einer Schädel-MR. Beide Untersuchungen sind ohne Befund d.h. es wurden keine abnormen Veränderungen festgestellt. Nach vielen Telefonaten mit der Epilepsieambulanz gab Hr. Dr. XXXX die Auskunft, dass der BF am XXXX einen Kontrolltermin dort hat.Laut Aktenvermerk vom 01.06.2010 kam der Beschwerdeführer - laut telefonischer Rücksprache mit der EEG- Ambulanz im Krankenhaus der Stadt römisch 40 - am römisch 40 zu einem Routine-EEG und einer Schädel-MR. Beide Untersuchungen sind ohne Befund d.h. es wurden keine abnormen Veränderungen festgestellt. Nach vielen Telefonaten mit der Epilepsieambulanz gab Hr. Dr. römisch 40 die Auskunft, dass der BF am römisch 40 einen Kontrolltermin dort hat.
Laut neurologischem Befund des XXXX vom XXXX und XXXX wurde beim Beschwerdeführer eine Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen diagnostiziert, wobei die ambulant durchgeführte Abklärung mittels cerebraler MRT und EEG unauffällige Befunde erbrachte. Das Routine EEG hat lediglich leichtgradige Allgemeinveränderungen und auch das Schlafentzugs EEG keine sicheren Zeichen abnormer Veränderungen ergeben. Es waren insbesondere auch keine Zeichen einer zerebralen Anfallsbereitschaft im EEG nach Schlafentzug feststellbar.Laut neurologischem Befund des römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 wurde beim Beschwerdeführer eine Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen diagnostiziert, wobei die ambulant durchgeführte Abklärung mittels cerebraler MRT und EEG unauffällige Befunde erbrachte. Das Routine EEG hat lediglich leichtgradige Allgemeinveränderungen und auch das Schlafentzugs EEG keine sicheren Zeichen abnormer Veränderungen ergeben. Es waren insbesondere auch keine Zeichen einer zerebralen Anfallsbereitschaft im EEG nach Schlafentzug feststellbar.
Letztendlich wurde der Beschwerdeführer ohne fokal neurologisches Defizit aus der stationären Pflege entlassen. Eine medikamentöse Behandlung sowie eine Kontrolle in der Epilepsieambulanz wurden empfohlen.
Aus all den vorgelegten Befunden ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer akuten bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.
In den Befunden werden epileptische Anfälle (zwei im Jahr 2002 einer im Jahr 2010) diagnostiziert, gleichzeitig jedoch ausgeführt, dass die durchgeführten umfassenden Untersuchungen des Beschwerdeführers dahingehend und auch generell unauffällig blieben.
Aus dem Umstand, dass bereits im Jahr 2002 keine Therapieempfehlung abgegeben wurde und auch nunmehr lediglich eine vorübergehende medikamentöse Behandlung sowie Kontrollen in der Epilepsieambulanz empfohlen wurden, ist ein akuter Behandlungsbedarf beim Beschwerdeführer nicht fassbar.
Insbesondere kann der erkennende Senat aus den drei epileptischen Anfällen in einem Zeitraum von acht Jahren, wobei die dahingehend durchgeführten Untersuchungen laut vorgelegten Befunden allesamt unauffällig blieben keine Symptomatik erblicken, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, zumal sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 infolge seiner punktuellen gesundheitlichen Probleme keiner Therapie unterzogen hat und auch aus den nunmehrigen Befunden keine weitere gezielte Therapierung hervorgeht. Zudem wurden die Befunde bzw. die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - trotz Vorhandenseins von Befunden - erst im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshofes im Jahr 2010 geltend gemacht, was - mangels vorheriger Geltendmachung trotz zweier negativer Bescheide des Bundesasylamtes - weiteres Indiz dafür darstellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Abschiebung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht, andernfalls er seinen Gesundheitszustand - epileptische Anfälle - wohl bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt geltend gemacht hätte.
Schließlich finden sich auch in der Stellungnahme vom 03.05.2010 keine Hinweise, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers seiner Rückführung entgegenstünde, sondern erfolgt lediglich die unkommentierte Übermittlung der angeführten Befunde. Insbesondere wird den länderkundlichen Erkenntnisquellen zur medizinischen Versorgung in Weißrussland nicht widersprochen, wonach die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und in den Apotheken in XXXX und in den Gebietshauptstädten die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich sind. Es ist im Bedarfsfall deshalb auch davon auszugehen, dass handelsübliche Medikamente zur Behandlung von Epilepsie erhältlich sind. Es wird dahingehend auf den vorläufigen Entlassungsbericht des XXXX vom XXXX verwiesen, in dem lediglich ein handelsübliches Antiepileptikum empfohlen und insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass andere Medikamente mit gleicher Wirksubstanz verschrieben werden können.Schließlich finden sich auch in der Stellungnahme vom 03.05.2010 keine Hinweise, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers seiner Rückführung entgegenstünde, sondern erfolgt lediglich die unkommentierte Übermittlung der angeführten Befunde. Insbesondere wird den länderkundlichen Erkenntnisquellen zur medizinischen Versorgung in Weißrussland nicht widersprochen, wonach die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und in den Apotheken in römisch 40 und in den Gebietshauptstädten die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich sind. Es ist im Bedarfsfall deshalb auch davon auszugehen, dass handelsübliche Medikamente zur Behandlung von Epilepsie erhältlich sind. Es wird dahingehend auf den vorläufigen Entlassungsbericht des römisch 40 vom römisch 40 verwiesen, in dem lediglich ein handelsübliches Antiepileptikum empfohlen und insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass andere Medikamente mit gleicher Wirksubstanz verschrieben werden können.
Beim Beschwerdeführer liegt sohin kein Krankheitsbild vor, das seiner Abschiebung entgegensteht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gem. Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gem. Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Das gegenständliche Verfahren ist gem. § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 25.05.2002 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 zu Ende zu führen ist.Das gegenständliche Verfahren ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 25.05.2002 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu Ende zu führen ist.
II.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
II.2.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
II.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da der vorgetragene Fluchtgrund - politische Verfolgung bzw. rechtswidrig strafrechtliche Verfolgung - sich als nicht glaubwürdig erwiesen hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da der vorgetragene Fluchtgrund - politische Verfolgung bzw. rechtswidrig strafrechtliche Verfolgung - sich als nicht glaubwürdig erwiesen hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Da das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig war, aus der sonstigen Lage in Weißrussland für den Beschwerdeführer keine sonstigen Gefahren in asylrelevanter Sicht erkennbar sind, war somit die Beschwerde zu Spruchteil I spruchgemäß abzuweisen.Da das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig war, aus der sonstigen Lage in Weißrussland für den Beschwerdeführer keine sonstigen Gefahren in asylrelevanter Sicht erkennbar sind, war somit die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins spruchgemäß abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
II.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 (gilt gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach § 44 Abs. 1) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, wonach gemäß Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.römisch zwei.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (gilt gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach Paragraph 44, Absatz eins,) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, wonach gemäß Absatz eins, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443 , insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443 , insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.
II.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:römisch zwei.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:
Ausgehend von den eingesehenen allgemeinen Länderberichten zu Weißrussland besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Weißrusslands einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Ausgehend von den eingesehenen allgemeinen Länderberichten zu Weißrussland besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Weißrusslands einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Aufgrund der eingeholten Länderinformationen hat sich eindeutig ergeben, dass in Weißrussland die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und es neben geringfügigen staatlichen Leistungen auch Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen im Fall von Notlagen gibt.
Es ist schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland über seine Mutter und zwei Brüder verfügt bzw. bis zu seiner Ausreise von einem Freund unterstützt worden ist, der ihm auch eine Wohnung zur Verfügung gestellt hat, wobei er zuvor mit seiner Ehegattin bei seiner Mutter gelebt hat. Es ist deshalb jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über Unterstützung seiner Familienangehörigen aufgrund des Familienzusammenhaltes verfügt bzw. es ihm auch zumutbar ist - wie vor seiner Ausreise - Freunde um Unterstützung zu bitten.
Aber auch unabhängig von der Möglichkeit der Unterstützung durch Freunde und Familie handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der in Weißrussland gearbeitet hat und auch über Bildung verfügt, was aus dem mehrjährigen Studium - wenn auch nicht abgeschlossen - ersichtlich ist.
Dem Beschwerdeführer wird es bei einer Rückkehr daher jedenfalls zumutbar sein, in Weißrussland durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.
Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).
II.3.3. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der VfGH in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).römisch zwei.3.3. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der VfGH in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Weißrussland drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Weißrussland nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Weißrussland nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Weißrussland bzw. insbesondere des Vorhandenseins entsprechender Medikamente ist im vorliegenden Fall - wie aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen der belangten Behörde ableitbar - auszugehen, ist doch die grundsätzliche medizinische Versorgung bzw. medikamentöse Behandlung dokumentiert und wird die Behandlungsmöglichkeit vom Beschwerdeführer auch in seiner abschließenden Stellungnahme nicht bestritten.
Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführer wurde letztendlich jedoch bereits im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass die isoliert über mehrere Jahre aufgetretenen epileptischen Anfälle, die in keiner Weise therapiert wurden, weder einen akuten Behandlungsbedarf nach sich ziehen noch schwerwiegend und schon gar nicht lebensbedrohlich sind. Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführer wurde letztendlich jedoch bereits im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass die isoliert über mehrere Jahre aufgetretenen epileptischen Anfälle, die in keiner Weise therapiert wurden, weder einen akuten Behandlungsbedarf nach sich ziehen noch schwerwiegend und schon gar nicht lebensbedrohlich sind. Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.
II.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Asylgerichtshof verkennt im Hinblick auf diesbezügliche allgemeine herkunftsstaatsbezogene Informationen zwar nicht, dass in Weißrussland die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, jedoch liegt im vorliegenden Beschwerdefall - selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens - kein Sachverhalt vor, welcher nach weißrussischem Strafrecht mit der Todesstrafe bedroht wäre bzw. hat der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet.römisch zwei.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Asylgerichtshof verkennt im Hinblick auf diesbezügliche allgemeine herkunftsstaatsbezogene Informationen zwar nicht, dass in Weißrussland die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, jedoch liegt im vorliegenden Beschwerdefall - selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens - kein Sachverhalt vor, welcher nach weißrussischem Strafrecht mit der Todesstrafe bedroht wäre bzw. hat der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.