E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte im Rahmen ihrer Asylantragstellung vor, Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 21.08.2002 - gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX, protokolliert zur Zl. B7 235.792 des Asylgerichtshofes, und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX, protokolliert zur Zl. B7Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte im Rahmen ihrer Asylantragstellung vor, Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 21.08.2002 - gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 , protokolliert zur Zl. B7 235.792 des Asylgerichtshofes, und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn römisch 40 , protokolliert zur Zl. B7
235.789 des Asylgerichtshofes, - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie die übrigen Familienangehörigen am 21.08.2002 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am XXXX wurde in Österreich der Sohn XXXX (protokolliert zur Zl. B7 303.137 des Asylgerichtshofes) nachgeboren; für ihn wurde am 26.11.2004 ein Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt.235.789 des Asylgerichtshofes, - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie die übrigen Familienangehörigen am 21.08.2002 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am römisch 40 wurde in Österreich der Sohn römisch 40 (protokolliert zur Zl. B7 303.137 des Asylgerichtshofes) nachgeboren; für ihn wurde am 26.11.2004 ein Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt.
Am 05.02.2003 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt Folgendes vor:
"Frage: Haben Sie Fragen zum Asylverfahren?
Antwort: Nein. Ich fühle mich psychisch und physisch in der Lage der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten. Mir wird zur Kenntnis gebracht, bei der heutigen Einvernahme alle Asylgründe geltend zu machen, da ein verspätetes Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubwürdig gewertet werden kann. Befragt gebe ich an: Ich habe kein Identitätsdokument. Ich habe meinen Personalausweis auf dem Weg nach Österreich verloren, wo kann ich nicht sagen. Es war ein UNMIK-Personalausweis.
Frage: Welche Örtlichkeiten kommen in Betracht, wo Sie Ihren Personalausweis verloren haben könnten?
Antwort: Ich kann es nicht sagen, als ich hier ankam, hatte ich ihn nicht mehr, vielleicht im Kombi. Befragt gebe ich an: Am 20.8.2002 verließ ich mit meinem Gatten und meinem Sohn von Prishtina mein Heimatland mit einem Kombi, weiß. Wir fuhren um 19 Uhr ab und kamen am folgenden Tag um 10 Uhr an, ich kenne die Wegstrecke nicht, wir stiegen die ganze Zeit nicht aus. Ich war von Jänner 1999 bis 2. März 2001 in der Schweiz aufhältig, ich habe einen Asylantrag gestellt. Am 2. März 2001 flogen wir glaublich mit der Cross-Air, wobei ich mir nicht sicher bin, von Zürich nach Prishtina. Die Schweizer Behörden haben uns ein Reisedokument ausgestellt, wir kehrten freiwillig zurück.
Frage: Um welche Uhrzeit sind Sie abgeflogen?
Antwort: Ich glaube, wir waren gegen 12 Uhr zu Mittag in Prishtina, wann wir genau abflogen, weiß ich nicht. Ich war nie Mitglied einer politischen Partei oder politisch tätig, nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung.
Frage: Wann und wo haben Sie geheiratet?
Antwort: Am XXXX, in XXXX am Standesamt.Antwort: Am römisch 40 , in römisch 40 am Standesamt.
Frage: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
Antwort: Ich hatte Probleme mit meiner Familie. Ich bin verheiratet, meinen Mann lernte ich in der Schweiz kennen. Mein Vater wollte mich mit einem anderen Mann verheiraten. Ich wollte das nicht, ich sagte ihm, dass das mein Leben ist und ich mache, was ich will. Dann wohnten wir gemeinsam in einer Wohnung in der Schweiz. Am 1. August 1999 zog ich mit meinem Mann zusammen, meine Eltern waren strikt dagegen. Dann haben wir am 2. September 1999 standesamtlich geheiratet. Ich bekam meinen Sohn in der Schweiz. Am 2. März 2001 kehrten wir in den Kosovo zurück. Meine Eltern kehrten 6 Monate früher in den Kosovo zurück. Eines Tages traf ich zufällig meine Cousine in Prishtina, ihr Name ist XXXX. Ich sprach mit ihr, später erzählte sie meinen Eltern, dass ich von der Schweiz zurück gekommen bin, das war glaublich im April 2001.Antwort: Ich hatte Probleme mit meiner Familie. Ich bin verheiratet, meinen Mann lernte ich in der Schweiz kennen. Mein Vater wollte mich mit einem anderen Mann verheiraten. Ich wollte das nicht, ich sagte ihm, dass das mein Leben ist und ich mache, was ich will. Dann wohnten wir gemeinsam in einer Wohnung in der Schweiz. Am 1. August 1999 zog ich mit meinem Mann zusammen, meine Eltern waren strikt dagegen. Dann haben wir am 2. September 1999 standesamtlich geheiratet. Ich bekam meinen Sohn in der Schweiz. Am 2. März 2001 kehrten wir in den Kosovo zurück. Meine Eltern kehrten 6 Monate früher in den Kosovo zurück. Eines Tages traf ich zufällig meine Cousine in Prishtina, ihr Name ist römisch 40 . Ich sprach mit ihr, später erzählte sie meinen Eltern, dass ich von der Schweiz zurück gekommen bin, das war glaublich im April 2001.
Frage: Im April 2001?
Antwort: Ja, nein im April 2002. Einen Monat später kam meine Cousine zu mir nach Hause. Sie richtete mir von meinen Eltern aus, dass ich nach Hause zurückkehren muss, ansonsten ich ein Problem bekomme. Meine Eltern waren nicht einverstanden, dass ich einen Moslem geheiratet habe. Ich sagte meiner Cousine, dass ich meine Entscheidung getroffen hätte und nicht nach Hause zurückkehre. Sie ging dann. Am 18. Juli 2002 kam mein Vater gemeinsam mit meinem Cousin XXXX zu mir nach Hause. Sie wollten nicht in unser Haus kommen, sie sagten, dass sie gekommen wären, um ihre Tochter mitzunehmen. Ich wurde geschlagen, von meinem Cousin. Mein Mann konnte nichts dagegen unternehmen, weil sie zu zweit waren. Mein Mann hat die Polizei verständigt. Vorher bedrohten sie uns mit dem Umbringen, meine Familie. Aus Angst gingen wir dann nach Prishtina, wo wir in der Wohnung eines Freundes meines Mannes wohnten.Antwort: Ja, nein im April 2002. Einen Monat später kam meine Cousine zu mir nach Hause. Sie richtete mir von meinen Eltern aus, dass ich nach Hause zurückkehren muss, ansonsten ich ein Problem bekomme. Meine Eltern waren nicht einverstanden, dass ich einen Moslem geheiratet habe. Ich sagte meiner Cousine, dass ich meine Entscheidung getroffen hätte und nicht nach Hause zurückkehre. Sie ging dann. Am 18. Juli 2002 kam mein Vater gemeinsam mit meinem Cousin römisch 40 zu mir nach Hause. Sie wollten nicht in unser Haus kommen, sie sagten, dass sie gekommen wären, um ihre Tochter mitzunehmen. Ich wurde geschlagen, von meinem Cousin. Mein Mann konnte nichts dagegen unternehmen, weil sie zu zweit waren. Mein Mann hat die Polizei verständigt. Vorher bedrohten sie uns mit dem Umbringen, meine Familie. Aus Angst gingen wir dann nach Prishtina, wo wir in der Wohnung eines Freundes meines Mannes wohnten.
Frage: Was geschah, nachdem Ihr Gatte die Polizei verständigt hatte?
Antwort: Die Polizei sagte zu meinem Gatten, dass er sofort die Polizei verständigen solle, wenn meine Familie noch mal kommt. Die Polizei war aber nicht sehr interessiert.
Frage: Hat die Polizei eine Anzeige gelegt oder ein Protokoll aufgenommen?
Antwort: Ja. Sie haben alles aufgeschrieben, was passiert ist, und haben die Namen aller Beteiligten in das Protokoll aufgenommen. Wir wohnten ca. einen oder 1,5 Monate in Prishtina. Mein Gatte hat in Prishtina gearbeitet, manchmal auch in der Nacht. Er traf 2 Mal meinen Vater und meinen Cousin, sie bedrohten ihn.
Frage: Wo traf Ihr Gatte Ihren Vater und Cousin?
Antwort: Glaublich im Zentrum von Prishtina, in der Nähe von irgendwelchen Ministeriumsgebäuden. Befragt kamen mein Vater und mein Cousin aber nicht zu uns nach Hause, ich glaube, sie wussten nicht, wo wir wohnten.
Frage: Warum wusste Ihr Vater, dass Sie in Prishtina aufhältig waren?
Antwort: Ich glaube er wusste, dass mein Gatte in Prishtina arbeitet. Woher er das wusste, weiß ich aber nicht. Mein Gatte kündigte dann seine Arbeit, er fühlte sich nicht mehr sicher. 2 Wochen waren wir dann nur in der Wohnung in Prishtina versteckt, dann haben wir entschieden, den Kosovo zu verlassen. Wäre ich im Kosovo geblieben, hätte ich meine Familie umbringen müssen, oder die mich, es hätte keine andere Lösung gegeben.
Frage: Warum begaben Sie sich nicht in eine andere Gemeinde im Kosovo?
Antwort: Das wäre nicht möglich gewesen. Kosovo ist nicht groß, die Albaner sind bekannt, dass sie viel reden, es hätte sich herumgesprochen, mein Vater hätte mich finden können.
Frage: Glauben Sie tatsächlich, dass Sie Ihr eigener Vater umbringen würde?
Antwort: Ich glaube schon.
Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in den Kosovo?
Antwort: Ich habe Angst vor meinem Vater.
Frage: Möchten Sie der Niederschrift etwas hinzufügen?
Antwort: Nein, das war alles.
Frage: Warum gaben Sie gegenüber der Koordinationsstelle beim Amt der NÖ Landesregierung gegenüber an, dass Sie Ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten?
Antwort: Wir wurden nur ganz kurz befragt, nicht so wie heute."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2003, Zl. 02 23.047-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Ausweisung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid nicht ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2003, Zl. 02 23.047-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Ausweisung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid nicht ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 27.02.2003, erhob die Beschwerdeführein mit Schreiben vom 13.03.2003, eingebracht ebenfalls am 13.03.2003, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]).Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 27.02.2003, erhob die Beschwerdeführein mit Schreiben vom 13.03.2003, eingebracht ebenfalls am 13.03.2003, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]).
Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 21.07.2010, zugestellt am 26.07.2010, wurden der Beschwerdeführerin umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo übermittelt sowie die Beschwerdeführerin zum Ermittlungsstand über ihre persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens und dieser Länderfeststellungen diesbezüglich Stellung zu nehmen, dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 21.07.2010, zugestellt am 26.07.2010, wurden der Beschwerdeführerin umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo übermittelt sowie die Beschwerdeführerin zum Ermittlungsstand über ihre persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens und dieser Länderfeststellungen diesbezüglich Stellung zu nehmen, dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2010, beim Asylgerichtshof eingelangt am 04.08.2010, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nicht bestritten werden, in welcher allerdings auf die problematische Wohnsituation der Familie im Falle einer Rückkehr hingewiesen wird und in inhaltlicher Hinsicht die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Fluchtgründe wiederholt werden. In Bezug auf die Integration der Familie der Beschwerdeführerin in Österreich wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin würde seit der Ankunft in Österreich im Jahr 2002 gemeinsam mit ihrer Familie ständig in Österreich leben, der zweite Sohn XXXX sei im Jahr 2004 in Österreich geboren worden. Seit Anfang des Aufenthaltes in Österreich sei die Integration gelungen, seit dem Jahr 2003 könne der Ehemann der Beschwerdeführerin diverse Arbeitsbestätigungen vorlegen. Durch den Status des Asylwerbers sei es ihm aber nicht möglich gewesen, ununterbrochen zu arbeiten, sondern er habe immer nur für einige Monate eine Arbeitserlaubnis bekommen. Er habe von seinem Chef auch die Zusage für eine fixe Anstellung, sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorhanden seien. Auch die Beschwerdeführerin versuche neben der Kindererziehung zu arbeiten. Freiwillig helfe sie bei der örtlichen Caritas, bei diversen Veranstaltungen und sei innerhalb der Organisation immer wieder eine gern gesehene und willkommen geheißene freiwillige Mitarbeiterin. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie seit mehreren Jahren in einer privat finanzierten Genossenschaftswohnung, in der unmittelbaren Umgebung seien sie bestens integriert. Die beiden Söhne seien im örtlichen Fußballverein tätig, es sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin wichtig, dass sie einerseits Kontakte außerhalb der Schule zu Gleichaltrigen hätten, andererseits begleite er die beiden Söhne immer wieder zu den Spielen und helfe im Fußballverein mit, sofern Unterstützung benötigt werde. Der Bekanntenkreis erstrecke sich von Nachbarn über viele Freunde in der Region, aber auch über die Bezirksgrenzen hinaus. Beide Söhne würden die Volksschule besuchen, der ältere Sohn habe die Volksschule im Juni 2010 beendet und werde im kommenden Schuljahr ins Gymnasium wechseln und habe dafür eine Bestätigung der Aufnahme. Beide Söhne seien in der Klasse bestens integriert, die Schulleistungen seien sehr zufriedenstellend, die Deutschkenntnisse seien, wie den Zeugnissen zu entnehmen sei, gut. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe vor kurzem einen Deutschkurs besucht und diesen mit Erfolg abgeschlossen, die Beschwerdeführerin selbst spreche Deutsch, sie werde demnächst einen Deutschkurs absolvieren. Der Vollständigkeit halber wolle die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass weder sie noch ein anderes Mitglied der Familie je mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien. Zum Gesundheitszustand werde ausgeführt, dass die Familienangehörigen alle gesund seien und keine ständige medizinische Betreuung benötigten. Allerdings sei aus beigelegten Gutachten des Landesklinikums XXXX ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 an einem Tumor erkrankt sei, welcher in der Folge operativ entfernt worden sei, sie müsse seitdem regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen einhalten, um nicht nochmals zu erkranken.Mit Schriftsatz vom 30.07.2010, beim Asylgerichtshof eingelangt am 04.08.2010, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nicht bestritten werden, in welcher allerdings auf die problematische Wohnsituation der Familie im Falle einer Rückkehr hingewiesen wird und in inhaltlicher Hinsicht die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Fluchtgründe wiederholt werden. In Bezug auf die Integration der Familie der Beschwerdeführerin in Österreich wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin würde seit der Ankunft in Österreich im Jahr 2002 gemeinsam mit ihrer Familie ständig in Österreich leben, der zweite Sohn römisch 40 sei im Jahr 2004 in Österreich geboren worden. Seit Anfang des Aufenthaltes in Österreich sei die Integration gelungen, seit dem Jahr 2003 könne der Ehemann der Beschwerdeführerin diverse Arbeitsbestätigungen vorlegen. Durch den Status des Asylwerbers sei es ihm aber nicht möglich gewesen, ununterbrochen zu arbeiten, sondern er habe immer nur für einige Monate eine Arbeitserlaubnis bekommen. Er habe von seinem Chef auch die Zusage für eine fixe Anstellung, sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorhanden seien. Auch die Beschwerdeführerin versuche neben der Kindererziehung zu arbeiten. Freiwillig helfe sie bei der örtlichen Caritas, bei diversen Veranstaltungen und sei innerhalb der Organisation immer wieder eine gern gesehene und willkommen geheißene freiwillige Mitarbeiterin. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie seit mehreren Jahren in einer privat finanzierten Genossenschaftswohnung, in der unmittelbaren Umgebung seien sie bestens integriert. Die beiden Söhne seien im örtlichen Fußballverein tätig, es sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin wichtig, dass sie einerseits Kontakte außerhalb der Schule zu Gleichaltrigen hätten, andererseits begleite er die beiden Söhne immer wieder zu den Spielen und helfe im Fußballverein mit, sofern Unterstützung benötigt werde. Der Bekanntenkreis erstrecke sich von Nachbarn über viele Freunde in der Region, aber auch über die Bezirksgrenzen hinaus. Beide Söhne würden die Volksschule besuchen, der ältere Sohn habe die Volksschule im Juni 2010 beendet und werde im kommenden Schuljahr ins Gymnasium wechseln und habe dafür eine Bestätigung der Aufnahme. Beide Söhne seien in der Klasse bestens integriert, die Schulleistungen seien sehr zufriedenstellend, die Deutschkenntnisse seien, wie den Zeugnissen zu entnehmen sei, gut. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe vor kurzem einen Deutschkurs besucht und diesen mit Erfolg abgeschlossen, die Beschwerdeführerin selbst spreche Deutsch, sie werde demnächst einen Deutschkurs absolvieren. Der Vollständigkeit halber wolle die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass weder sie noch ein anderes Mitglied der Familie je mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien. Zum Gesundheitszustand werde ausgeführt, dass die Familienangehörigen alle gesund seien und keine ständige medizinische Betreuung benötigten. Allerdings sei aus beigelegten Gutachten des Landesklinikums römisch 40 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 an einem Tumor erkrankt sei, welcher in der Folge operativ entfernt worden sei, sie müsse seitdem regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen einhalten, um nicht nochmals zu erkranken.
Dieser Stellungnahme sind betreffend die Beschwerdeführerin und die übrigen genannten Familienangehörigen folgende Unterlagen, welche die Integration der Familie der Beschwerdeführerin belegen, beigelegt:
Sprachzertifikat von XXXXSprachzertifikat von römisch 40
Arbeitsbescheinigungen von XXXXArbeitsbescheinigungen von römisch 40
Mietvertrag für Genossenschaftswohnung
Schreiben Mietenzahlung
Geburtsurkunde von XXXXGeburtsurkunde von römisch 40
Schuleinschreibung von XXXXSchuleinschreibung von römisch 40
Unterlagen für Staatsbürgerschaftsantrag von XXXXUnterlagen für Staatsbürgerschaftsantrag von römisch 40
Aufnahmeschreiben des Bundesgymnasium XXXX von XXXXAufnahmeschreiben des Bundesgymnasium römisch 40 von römisch 40
Schulzeugnisse von XXXXSchulzeugnisse von römisch 40
Schreiben der NÖGKK
Befunde von XXXX Landesklinikum XXXXBefunde von römisch 40 Landesklinikum römisch 40
Auf Grundlage der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz am 05.02.2003, der Beschwerde vom 13.03.2003 sowie auf Grundlage der der Beschwerdeführerin am 26.07.2010 übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.07.2010 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses. Ihr Ehemann gehört ebenfalls der albanischen Volksgruppe an, ist jedoch muslimischer Religionszugehörigkeit. Die Beschwerdeführerin reiste ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen (mit Ausnahme des in Österreich am XXXX nachgeborenen Sohnes XXXX) am 21.08.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 21.08.2002 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses. Ihr Ehemann gehört ebenfalls der albanischen Volksgruppe an, ist jedoch muslimischer Religionszugehörigkeit. Die Beschwerdeführerin reiste ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen (mit Ausnahme des in Österreich am römisch 40 nachgeborenen Sohnes römisch 40 ) am 21.08.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 21.08.2002 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Die in Österreich aufhältige und im Asylverfahren befindliche Familie der Beschwerdeführerin umfasst die Beschwerdeführerin selbst, ihren Ehemann XXXX, sowie die minderjährigen Söhne XXXX und XXXX.Die in Österreich aufhältige und im Asylverfahren befindliche Familie der Beschwerdeführerin umfasst die Beschwerdeführerin selbst, ihren Ehemann römisch 40 , sowie die minderjährigen Söhne römisch 40 und römisch 40 .
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Beschwerdeführerin leidet gegenwärtig - ebensowenig wie die übrigen genannten Familienangehörigen - weder an einer schweren Erkrankung, welche seine Verbringung in die Republik Kosovo gemäß Art. 3 EMRK unzulässig machen würde, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in Österreich.Die Beschwerdeführerin leidet gegenwärtig - ebensowenig wie die übrigen genannten Familienangehörigen - weder an einer schweren Erkrankung, welche seine Verbringung in die Republik Kosovo gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in Österreich.
Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:
1. Allgemeine Lage im Kosovo:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007
Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil
AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3
AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4
LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4
LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8
ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -
PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12
Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6
Gesamt 120 27
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27][Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des
Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15
Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner
LDK
und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.
[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten
Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.
[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:
Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:
CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP
Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship
The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:
a) by birth;
b) by adoption;
c) by naturalization;
d) based on international treaties
e) based on Articles 28 and 29 of this Law.
Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:
Acquisition of citizenship by birth
Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage
6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.
6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:
a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;
b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;
c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.
Übergangsbestimmungen:
CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova
28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.
Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement
29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.
29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.
29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.
29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.
29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998
Exkurs:
REGULATION NO. 2000/13
UNMIK/REG/2000/13
17 March 2000
ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY
Section 3
HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO
The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of
Kosovo:
(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;
(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;
(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or
(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to
subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of
18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.
Doppelstaatsbürgerschaft
Article 3 Multiple Citizenships
A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of KosovaA citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]
Zusammenfassend ergibt sich:
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
in Kosovo geboren zu sein,
oder mindestens einen in Kosovo geborenen
Elternteil zu haben,
oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
1. c. Religionen
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.
Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.
Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).
Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).
Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine
gegenseitige Akzeptanz.
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.
(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)
2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wurde jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So trugen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet. KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.
Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.
Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.
Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.
[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls
Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40][Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.
[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
2.2. Kosovo - Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo]
Katholiken im Kosovo
Rechtslage
Der neue Staat Kosovo ist gemäß seiner verabschiedeten Verfassung ein säkularer Staat ohne Staatsreligion. Glaubensfreiheit ist im Artikel 38 verankert und wird in der Regel in der Praxis respektiert.
Als anerkannte Glaubensgemeinschaften sind die Islamische Gemeinde, die Serbisch-
Orthodoxe Kirche (SOK), die Römisch-Katholische Kirche, die Protestantische-Evangelische Kirche (KPEC) und die Jüdische Gemeinde aufgelistet. Alle Religionsgemeinschaften sind autonom und genießen Schutz.
Schon die Unabhängigkeitserklärung Kosovos enthielt das Bekenntnis zur Umsetzung spezieller Rechtsgarantien für alle ethnischen und konfessionellen Gruppen Kosovos. Entsprechend der Verfassung werden alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung gegenüber Minderheiten getroffen und nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen respektiert. Ein Gesetz über die Religionsfreiheit (Law on Freedom of Religion) wurde bereits im August 2006 verkündet. Das Gesetz steht im Einklang mit den internationalen Standards (Religionsfreiheit, Gleichheit, Schutz vor Diskriminierungen, Neutralität des Staates, Selbstbestimmungsrecht etc.)
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Lage der Religionsgemeinschaften
in ausgewählten nichtislamischen Ländern. Juni 2009, S. 32]
Religionen im Kosovo
Im Kosovo sind drei Religionen präsent: Islam, Katholizismus und serbische Orthodoxie.
Zum muslimischen Glauben bekennen sich die meisten Albaner (2,22.156 bzw. 86,9%), die muslimischen Slawen (Goranen und Bosniaken), die Angehörigen der türkischen Minderheit, sowie die Mehrheit der Roma (ein Teil der Roma bekennt sich zum Christentum), Ashkali and Ägypter.
Katholiken
Etwa 77.680 (3%) der Albaner im Kosovo bekennen sich zum katholischen Glauben.
Neben den Albanern sind die Kroaten (wohnhaft in Ferizaj/Uro¿evac3, Lipjan/Lipljan,
Viti/Vitina, Shtërpcë/¿trpce) römisch - katholischen Glaubens.
In 10 der insgesamt 30 Gemeinden des Kosovo leben Albaner römisch katholischen Glaubens. Der Großteil lebt in der Gemeinde Gjakovë/Ðakovica. Etwa 43 000 der insgesamt 110 000 albanischen Bewohner dieser Gemeinde sind Katholiken. Die zweitgrößte Gemeinde stellt Prizren/Prizren mit 14 300 katholischen Albanern dar, gefolgt von Klinë/Klina mit 9500, Prishtinë/Pristina mit 8 200, Pejë/Pec mit 1500, Ferizaj/Urosevac mit 600, Istog/ Istok mit 110, Viti/Vitina mit 300, Deçan/Decane mit 120 sowie Gllogovc/Glogovac mit 50 albanischen Bewohnern katholischen Glaubens. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 6]
Im Regelfall ist die wirtschaftliche Lage der Katholiken im Durchschnitt eine bessere, da zahlreiche Personen (ca. 60 000) seit langem als Gastarbeiter vorwiegend in der Schweiz, aber auch in Österreich und Deutschland, berufstätig sind.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 10.11.2009, Zahl 349/09 an das Bundesasylamt Traiskirchen; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009. http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm [19.11.2009][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 10.11.2009, Zahl 349/09 an das Bundesasylamt Traiskirchen; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009. http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm [19.11.2009]
Obwohl nur 8 200 katholische Albaner in der Hauptstadt Prishtinë/Pristina leben, stellte das Bistum Prizren/Prizren die Forderung nach der Errichtung einer katholischen Kathedrale in Prishtinë/Pristina, mit dem Ziel den derzeitigen Sitz des Bistums von Prizren/Prizren in die Hauptstadt zu verlegen. Die Gemeindeversammlung von Prishtinë/Pristina befürwortete die Forderung des Bistums und übertrug der katholischen Kirche Kommunalland zur Errichtung der Kathedrale. Im September 2005 erfolgte die Grundsteinlegung und befindet sich die Kathedrale derzeit im Aufbau.
Nach 1999 wurden eine Reihe katholischer Kirchen errichtet und kann festgestellt werden, dass die Katholiken in dieser Hinsicht nicht benachteiligt wurden, sondern im Gegensatz eine positive Diskriminierung erfahren haben.
Weder während des Krieges in den Jahren 1998/1999 noch während der Unruhen im März 2004 wurden katholische Kirchen bzw. Institutionen zerstört. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13], es kam nur zu einem Vorfall in Prizren, als eine katholische Kirche für eine orthodoxe Kirche gehalten wurde und beinahe angegriffen wurde. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]Weder während des Krieges in den Jahren 1998 aus 1999, noch während der Unruhen im März 2004 wurden katholische Kirchen bzw. Institutionen zerstört. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13], es kam nur zu einem Vorfall in Prizren, als eine katholische Kirche für eine orthodoxe Kirche gehalten wurde und beinahe angegriffen wurde. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]
Politisches Engagement der Katholiken
Im Gegensatz zu den Muslimen sind die Katholiken des Kosovo politisch aktiv: Katholiken gründeten die "Partia Shqiptare Demokristiane e Kosovës" (PSHDK) zu deutsch Christlichdemokratische Partei des Kosovo, die zwei Abgeordnete im Parlament stellt. Obgleich als christliche Partei etabliert, sind auch eine große Anzahl von Muslimen Mitglied der PSHDK.
In allen Gemeinden, in denen katholische Albaner in größerer Zahl leben, sind diese auch in die Gemeindestrukturen eingebunden. Es gibt keinen Sektor der kosovarischen Verwaltung in dem nicht katholische Albaner vertreten sind. In Polizei Justiz, Gesundheitswesen, Unterrichtswesen, etc. sind wesentliche Posten von Albanern katholischen Glaubens besetzt. Beispielsweise wird das Kreisgericht (Gerichtshof zweiter Instanz für Gemeindegerichte sowie Gerichtshof erster Instanz in schweren Strafrechtssachen) in Prishtinë/Pri¿tina von einem Katholiken geleitet.
[XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 7-9; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S.32]
Die allgemein geschätzte humanitäre Organisation "Mutter Teresa" ist von Katholiken gegründet worden, und katholische Würdenträger und Intellektuelle eine große gesellschaftliche Rolle im Kosovo spielen, so waren Katholiken auch federführend, als zu Beginn der Neunziger Jahre auf Versammlungen die Beilegung Tausender von Familienfehden beschlossen worden ist. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]
Beispiele:
Der frühere Parlamentspräsident Kole BERISHA ist praktizierender Katholik;
Der verstorbene Präsident RUGOVA konvertierte zur katholischen Kirche; [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]Der verstorbene Präsident RUGOVA konvertierte zur katholischen Kirche; [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]
Verhältnis Moslems - Katholiken
Religiöse Unterschiede spielen im Leben der Kosovo Albaner eine weit untergeordnete Rolle; das einigende Element der gemeinsamen ethnischen Zugehörigkeit überspielt mögliche Unterschiede in der Religionszugehörigkeit. So ist zB nichts Ungewöhnliches, in einer Familie Katholiken und Muslime anzutreffen. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05 , Seite 1; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S. 31]
Die katholischen Kirchen wurden immer und werden auch heute noch von den moslemischen Albanern geachtet. Eine große Zahl moslemischer Albanern, insbesondere Jugendliche, nimmt an katholischen Zeremonien (Weihnachtsmette,
Osterfeuer, Sonntagsmessen) teil. Der katholische Klerus leistet im Kosovo Versöhnungsarbeit zwischen den Volksgruppen aber auch verfeindeten Albanern, und wird für dessen Arbeit geachtet. [XXXX:
Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 14]
Die verschiedenen "hohen Feste" der Religionsgruppen werden traditionell von allen Personen gefeiert. Überbetonungen der Religion werden kritisch betrachtet. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI]Die verschiedenen "hohen Feste" der Religionsgruppen werden traditionell von allen Personen gefeiert. Überbetonungen der Religion werden kritisch betrachtet. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI]
Bei den religiösen Feiern in der katholischen Kirche sind regelmäßig die höchsten Funktionäre des Kosovo - Moslems - anwesend (Weihnachten 2007, Präsident
SEJDIU). Moslemische Familien gratulieren ihren christlichen Nachbarn und umgekehrt zu den religiösen Festen. Die Feste werden von allen Kosovaren gefeiert, unabhängig von der Religion (z.B. Christbaum bei Moslems, in der Fußgängerzone Mother Teresa, der Hauptstraße von Pristina, etc). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10]SEJDIU). Moslemische Familien gratulieren ihren christlichen Nachbarn und umgekehrt zu den religiösen Festen. Die Feste werden von allen Kosovaren gefeiert, unabhängig von der Religion (z.B. Christbaum bei Moslems, in der Fußgängerzone Mother Teresa, der Hauptstraße von Pristina, etc). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10]
Verstärkt werden Konvertierungen vom Islam zum Katholizismus bekannt (u.a. eine Gruppe von ca. 30 Personen aus Skenderaj, hoher Anteil in der Gemeinde Klina).
Durch die geschichtliche Entwicklung - Konvertierung während der türkischen Besatzung ab 1455 vom Christentum zum Islam aus pragmatischen Gründen (Anmerkung: Beschäftigung im Staatsdienst, etc) - ist gegenwärtig ein Trend zurück zum Christentum bemerkbar. In der Vergangenheit wurden auch die christlichen Feste und Traditionen innerhalb der Häuser bewahrt. Personen sprechen nicht von einer Konvertierung, sondern einer "Rückkehr" zum ursprünglichen Glauben.
[Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S. 31; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009.[Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S. 31; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009.
http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm]
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [XXXX:
Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]
Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 400 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam
voran.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch
Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.
Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj,
Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte,
1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74
%.
Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.
Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.
Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt.
Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.
Die Behandlungen werden entweder:
a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),
b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen
c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder
d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).
Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.
Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.
Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.
Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.
Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".
Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im
Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals
serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.
Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.
Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche
Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 23-25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Zusammengefasst ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Republik Kosovo (ehemals: Autonome Provinz Kosovo) seit 10.06.1999 von einer zivilen Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) administriert wird. Seit diesem Zeitpunkt hat der jugoslawische (nunmehr: serbische) Staat und insbesondere seine Armee keine Zugriffsmöglichkeit auf den Kosovo und seine Bevölkerung. Eine gezielte staatliche Verfolgung ethnischer Albaner ist - soweit sie nicht besondere Verbindungen zum jugoslawischen/serbischen Regime vor 1999 aufweisen - seit diesem Zeitpunkt auszuschließen. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine Ausschreitungen oder Unruhen.
Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Republik Kosovo verfügt über ein Sozialsystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern.
Die gegenständlichen aktuellen Länderfeststellungen - aus welchen eine Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen nicht abgeleitet werden kann - wurden, wie bereits oben erwähnt, der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 21.07.2010 zur Stellungnahme übermittelt. Mit der oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 30.07.2010 tritt die Beschwerdeführerin diesen Länderfeststellungen nicht entgegen. Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Republik Kosovo im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe sowohl muslimischen Glaubens als auch römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses ist seit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Übrigen nicht eingetreten.
Die vorstehenden Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf folgenden Überlegungen:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Zusammenhang mit dem vom Ehemann der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, am 30.11.2001 in Pristina ausgestellten UNMIK-Personalausweis, bezüglich dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit nach derzeitigem Kenntnisstand keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dies in Zweifel zu ziehen. Auch das Bundesasylamt trat den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität nicht entgegen. Im Zusammenhalt mit den oben angeführten, in den Länderfeststellungen dargelegten Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Staatsangehörige der Republik Kosovo ist, zumal ihr ihrem eigenen Vorbringen zu Folge ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt wurde und sie daher gemäß UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde. Die Beschwerdeführerin trat überdies in ihrer Stellungnahme vom 30.07.2010 der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass sie Staatsangehörige der Republik Kosovo ist, nicht entgegen.
Die Feststellungen über die Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe und über die Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im erstinstanzlichen Verfahren.
Das Datum der illegalen Einreise und der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage in der Republik Kosovo sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, vor welcher sie nicht ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates erlangen könnte, nicht entnommen werden kann; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu den Spruchpunkten I. und II. verwiesen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage in der Republik Kosovo sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, vor welcher sie nicht ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates erlangen könnte, nicht entnommen werden kann; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. verwiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, stützt sich ebenfalls auf die getroffenen Länderfeststellungen im Zusammenhang mit den im Ergebnis unbestritten gebliebenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen im Kosovo über ein Haus verfügen, wenn dieses auch einer Sanierung bedürfen mag. Auch in diesem Zusammenhang sei auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 21.08.2002 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, und hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 21.08.2002 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).
Das Bundesasylamt ging im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ihren Fluchtgründen aus, was in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen - insbesondere in Bezug auf die Lage der Katholiken im Kosovo und dem Verhältnis zwischen Moslems und Katholiken, aus welchen sich ergibt, dass katholische Albaner im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt sind, dass auch keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden sind und religiöse Unterschiede im Leben der Kosovo-Albaner eine sehr untergeordnete Rolle spielen, weil das einigende Element der gemeinsamen ethnischen Zugehörigkeit mögliche Unterschiede in der Religionszugehörigkeit überspielt und es weiters nichts Ungewöhnliches ist, in einer Familie Katholiken und Muslime anzutreffen - grundsätzlich als nicht unproblematisch zu bewerten ist, zumal in der vorgebrachten Fallkonstellation von einer Verfolgung eines Angehörigen einer religiösen Mehrheit durch Angehörige einer kleinen religiösen Minderheit auszugehen wäre.
Es kann allerdings im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ihren Fluchtgründen den Tatsachen entspricht, weil diesem Vorbringen im Ergebnis keine entscheidungsrelevante Verfolgungsgefahr zu entnehmen ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, er befürchte eine Verfolgung durch Familienangehörige seiner Ehefrau, weil diese es nicht dulden würden, dass seine Ehefrau, eine Angehörige der albanischen Volksgruppe römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses, den Ehemann der Beschwerdeführerin, einen Angehörigen der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens - sohin einen Angehörigen der absoluten religiösen Mehrheit - gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe. Im Jahr 2002 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin deshalb vom Vater und einem Cousin der Beschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht worden. Die Beschwerdeführerin selbst glaube schon auch, dass sie von ihrem eigenen Vater umgebracht werden könnte. Unter hypothetischer Zugrundelegung dieses Vorbringens ist aber im konkreten Fall unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen.
Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden rechtswidrigen Übergriffen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden rechtswidrigen Übergriffen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.
Von mangelnder Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit kann unter Zugrundelegung dieses Maßstabes im gegenständlichen Fall auch unter hypothetischer Annahme des Zutreffens der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohungssituation nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ihrem Vorbringen zu Folge der in Betracht kommende potentielle Täterkreis - nämlich die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin - durchaus bekannt ist. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann selbst vorgebracht, Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, von der Polizei sei in der Folge ein Protokoll erstellt worden, die Polizei habe weiters gesagt, dass man sie sofort anrufen solle, wenn die Familie der Beschwerdeführerin noch einmal komme. Dieses Vorbringen kann nicht geeignet sein, den Länderfeststellungen, welche vom Vorliegen der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo ausgehen, überzeugend entgegenzutreten. Wenn nun der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen dessen erstinstanzlicher Einvernahme am 05.02.2003 in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch ausgeführt hat, die Polizei habe mitgeteilt, sie könne ihn und seine Ehefrau nicht 24 Stunden am Tag beschützen und einen Polizisten für ihre Bewachung abstellen, und in der Beschwerde ausgeführt wird, die Behörden hätten nicht zugesichert, tätig zu werden, sondern hätten nur gesagt, dass man sie verständigen solle im Falle eines tätlichen Angriffes, so vermag auch dieses Vorbringen im Licht des oben dargestellten Maßstabes nicht die Feststellungen über die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, zu entkräften, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu Folge um behauptete Übergriffe von Privatpersonen, welche einer kleinen religiösen Minderheit angehören, auf Personen, welche der religiösen Mehrheit angehören (jedenfalls in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin), handeln würde, was eine Steigerung der Bereitschaft zur Schutzgewährung nicht unwahrscheinlich erscheinen ließe.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.
Ad II)Ad römisch zwei)
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Wie bereits oben unter Punkt I ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität, vor welcher sie nicht Schutz durch die Behörden ihres Herkunftsstaates finden könnte, behauptet bzw. ausreichend konkret vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zur Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligung der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen zu verweisen.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität, vor welcher sie nicht Schutz durch die Behörden ihres Herkunftsstaates finden könnte, behauptet bzw. ausreichend konkret vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits unter Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zur Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligung der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen zu verweisen.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), handelt es sich doch beim Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr selbst um gesunde arbeitsfähige Personen, denen allenfalls auch durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten zugesonnen werden kann, zur Sicherung der notdürftigsten Lebensgrundlage beizutragen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin besitzt seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren zu Folge im Kosovo ein Haus, was auch in der Stellungnahme vom 30.07.2010 nicht in Abrede gestellt wurde. Insoweit allerdings in dieser Stellungnahme ausgeführt wird, dieses Haus stehe seit damals leer und sei daher nicht bewohnbar, erst durch aufwändige Investitionen wäre ein Bewohnen des Hauses möglich, so ist in Anbetracht des oben dargestellten Maßstabes in Bezug auf die Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK darauf hinzuweisen, dass sich selbst im Falle einer dringenden Renovierungsbedürftigkeit dieses Hauses die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin als besser gesichert darstellt als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m². Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführerin in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist solches nicht abzuleiten.Weiters kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), handelt es sich doch beim Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr selbst um gesunde arbeitsfähige Personen, denen allenfalls auch durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten zugesonnen werden kann, zur Sicherung der notdürftigsten Lebensgrundlage beizutragen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin besitzt seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren zu Folge im Kosovo ein Haus, was auch in der Stellungnahme vom 30.07.2010 nicht in Abrede gestellt wurde. Insoweit allerdings in dieser Stellungnahme ausgeführt wird, dieses Haus stehe seit damals leer und sei daher nicht bewohnbar, erst durch aufwändige Investitionen wäre ein Bewohnen des Hauses möglich, so ist in Anbetracht des oben dargestellten Maßstabes in Bezug auf die Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK darauf hinzuweisen, dass sich selbst im Falle einer dringenden Renovierungsbedürftigkeit dieses Hauses die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin als besser gesichert darstellt als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m². Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführerin in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist solches nicht abzuleiten.
Was das in der Stellungnahme vom 30.07.2010 getätigte Vorbringen betrifft, sämtliche Familienangehörige seien derzeit zwar grundsätzlich gesund, die Beschwerdeführerin habe aber einen Tumor gehabt, welcher operativ entfernt worden sei und müsse nun regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen einhalten, so ist auf die in den Länderfeststellungen getroffenen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in der Republik Kosovo zu verweisen, welche die grundsätzliche Möglichkeit der Behandlung bzw. der Vorsorgeuntersuchung in Bezug auf Krebserkrankungen - wenngleich nicht auf österreichischen Standard stehend - darlegen.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
...
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Auf Grundlage der oben ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführern in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die - derzeit nicht erkrankte - Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Auf Grundlage der oben ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführern in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die - derzeit nicht erkrankte - Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Von einer Gefährdung iSd § 57 Abs. 1 FrG ist daher im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.Von einer Gefährdung iSd Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist daher im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Ein Abspruch über eine Ausweisung war im gegenständlichen Fall nicht zu treffen, weil der angefochtene erstinstanzliche Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keinen solchen Abspruch über eine Ausweisung enthält und der Asylgerichtshof nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann.
Dennoch soll hinsichtlich der die Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen betreffenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 30.07.2010 nicht unerwähnt bleiben, dass der überaus lange, rechtmäßige Aufenthalt (die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen verfügen seit ihrer Asylantragstellung am 21.08.2002 - somit seit acht Jahren - über eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz; dass etwa rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen oder sonstige fremdenpolizeiliche negative Entscheidungen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen ergangen wären, ist dem Asylgerichtshof nicht bekannt) in Österreich und die nach Ansicht des Asylgerichtshofes vorliegende und insbesondere aus der oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 30.07.2010 ableitbare gelungene Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen in einem allfälligen, vor den Fremdenpolizeibehörden bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden geführten Verfahren zu berücksichtigen sein wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.