Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 26.10.2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und den beiden minderjährigen Söhnen XXXX und XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Bei der ersten Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle West am 11.11.2004 gab sie zu ihren Fluchtgründen an, sie habe im September 2000 einem Verwundeten Erste Hilfe geleistet.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 26.10.2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 und den beiden minderjährigen Söhnen römisch 40 und römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Bei der ersten Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle West am 11.11.2004 gab sie zu ihren Fluchtgründen an, sie habe im September 2000 einem Verwundeten Erste Hilfe geleistet.
Am nächsten Tag hätten maskierte Männer ihren Ehemann mitgenommen. Diese Männer seien möglicherweise russische Soldaten gewesen. Nach Zahlung von Lösegeld durch die Familie sei er im August 2001 wieder freigelassen worden. Weitere Vorfälle bis zur Flucht habe es nicht mehr gegeben. Sie hätten seitdem fast nicht mehr zu Hause gelebt und hätten schon früher flüchten wollen, was aber nicht möglich gewesen sei.
Von der Beschwerdeführerin wurde Mag. N. BRACHER von SOS Menschenrechte bevollmächtigt.
Am 07.12.2004 erfolgte eine zweite Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle West, welche die Frage der Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens zum Gegenstand hatte und in deren Zuge seitens des Rechtsberaters eine Untersuchung der Beschwerdeführerin nach § 24 b AsylG angeregt wurde. Von dieser Untersuchung wurde jedoch wegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie selbst habe keine Übergriffe erlebt, Abstand genommen.Am 07.12.2004 erfolgte eine zweite Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle West, welche die Frage der Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens zum Gegenstand hatte und in deren Zuge seitens des Rechtsberaters eine Untersuchung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 24, b AsylG angeregt wurde. Von dieser Untersuchung wurde jedoch wegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie selbst habe keine Übergriffe erlebt, Abstand genommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 04.01.2005, Zl. 04 21.884, wurde der Asylantrag - ohne in die Sache einzutreten - gem. § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gem. Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt sowie gem. § 5a AsylG 1997 die Antragstellerin nach Polen ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.03.2005, Zl. 256.955/3-II/06/05, gem. § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dieser Bescheid wurde mit Datum 17.03.2005 schriftlich ausgefertigt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 04.01.2005, Zl. 04 21.884, wurde der Asylantrag - ohne in die Sache einzutreten - gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gem. Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig erklärt sowie gem. Paragraph 5 a, AsylG 1997 die Antragstellerin nach Polen ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.03.2005, Zl. 256.955/3-II/06/05, gem. Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dieser Bescheid wurde mit Datum 17.03.2005 schriftlich ausgefertigt.
Die erteilte Vollmacht wurde nach dem Inhalt der Mitteilung vom 01.06.2005 aufgelöst.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 15.06.2005 eine ergänzende Einvernahme auf dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt. Zu den Fluchtgründen gab die Antragstellerin an, am 11.09.2000 habe eine Person in Militäruniform mit Schwierigkeiten beim Gehen an die Tür geklopft und habe um Essen und Medikamente gebeten. Am 12.09.2000 morgens seien maskierte Personen in Militäruniformen bei ihnen eingedrungen, hätten ihrem Mann einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Auto gezerrt. Am 02.08.2001 habe ihn ein Freund in einer Leichengrube liegend gefunden und nach Hause gebracht. Sie hätten ihn ärztlich behandeln lassen und dann nach Inguschetien geschickt. Am 12.08.2001 nachts seien Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten bei einer Hausdurchsuchung ihren ältesten Sohn geschlagen und gedroht, ihn an die Wand zu schleudern, wenn sie den Aufenthaltsort seines Vaters nicht bekanntgeben würden. Sie sei ohnmächtig geworden. Danach hätte sie gesehen, wie auf den Schwiegervater brutal eingeschlagen worden sei, worauf sie und ihr Sohn ebenfalls nach Inguschetien geschickt worden seien. Am 01.05.2004 sei das Haus, in dem sie gewohnt hätten, gesprengt worden, worauf sie zu Bekannten in Inguschetien geflüchtet und von dort am 30.07.2004 das Land verlassen hätten.
Auf den Vorhalt, dass sie bei der Ersteinvernahme angegeben hätte, bis zur Flucht in Grosny gelebt zu haben, führte sie aus, sie hätte aus Angst vor einer Abschiebung nicht alles korrekt angegeben, auch auf den Vorhalt über das angeblich bezahlte Lösegeld verwies sie auf diesen Grund. Zum Vorhalt, dass der Anschlag auf das Haus zuerst nicht erwähnt worden sei, begründete die Beschwerdeführerin dies mit Überlegungen, dass dies vielleicht schlecht hätte sein können. Auf den Vorhalt, wie ihr Mann auf dem Standesamt die Ehe schließen habe können obwohl er gesucht worden sei, antwortete sie, er habe es riskieren müssen. Auf den Vorhalt, warum er nicht erwähnt habe, auf dem Standesamt gewesen zu sein, gab sie an, er habe manchmal Gedächtnislücken. Auf den Vorhalt, dass auch der Umstand der Ausstellung eines Auslandsreisepasses an ihren Mann gegen den Umstand spreche, dass er gesucht werde, brachte sie vor, dass sie auch Angst gehabt hätten, sich jedoch dennoch dazu entschlossen hätten, einen Pass ausstellen zu lassen. In den Durchreisestaaten (Polen und Tschechien) seien sie nicht geblieben, weil sie nach Österreich gewollt hätten. Ferner gab sie an, dass die Vertretung der Kinder im laufenden Verfahren von ihrem Mann übernommen werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 24.06.2005, Zl. 04 21.884/1-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 26.10.2004 gem. § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin gem. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil III. gem. § 8 Abs. 2 AsylG die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 24.06.2005, Zl. 04 21.884/1-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 26.10.2004 gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben wiedergegebenen Einvernahmen vollinhaltlich dargestellt. Anschließend wurde festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren vorliege und zur Kernfamilie auch ihr Ehemann XXXX sowie die beiden Kinder XXXX und XXXX zählten. Sodann wurden Feststellungen zur Tschetschenischen Republik getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass der von der Antragstellerin vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen werde, da sie das Vorbringen nur sehr allgemein in den Raum gestellt habe, ohne dieses belegen oder glaubhaft machen zu können. Außerdem enthalte das Vorbringen Widersprüchlichkeiten und habe sie bei der Ersteinvernahme am 11.11.2004 angegeben, dass ihr Ehegatte gegen Lösegeld freigelassen worden sei, wogegen bei der Einvernahme am 15.06.2005 hervorgekommen sei, dass ihr Ehemann von einem Freund bei Leichen gefunden worden sei. Nach den Angaben bei der Ersteinvernahme seien sie aus Grosny geflüchtet und nach den späteren Angaben jedoch aus Inguschetien. Auf den entsprechenden Vorhalt sei eingeräumt worden, dass sie aus Angst nicht alles so angegeben hätten, wie es wirklich gewesen sei. Den Anschlag auf das Haus hätten sie aus Angst, dass es schlecht für sie wäre, unerwähnt gelassen. Die Behörde könne einen Sacherhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig erachten, wenn gleichbleibende Angaben gemacht würden und diese Angaben als wahrscheinlich und damit einleuchtend erschienen. Dass die späteren Angaben vom 15.04.2005 der Wahrheit entsprächen, werde jedoch angezweifelt, weil nach den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin auch die Cousine bis dahin in dem Haus gewohnt habe, was jedoch seitens der Beschwerdeführerin verneint worden sei und sie angegeben habe, diese habe den Ehegatten nur im Jahr 2001 gepflegt. Der von ihrem Ehegatten genannte Name der Cousine war der Beschwerdeführerin gänzlich unbekannt. Weiters sei erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin weder den Familienamen des Lebensretters ihres Mannes noch von den Bekannten gekannt habe, bei welchen sie einige Monate bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen habe aktualisieren wollen. Auch spreche es gegen die Annahme einer aktuellen Verfolgung, wenn die Beschwerdeführerin im Oktober 2001 am Standesamt in Grosny offiziell heiraten konnte. Der Umstand, dass beide offiziell hätten ausreisen können, spräche nicht dafür, dass sie seitens der Behörden Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt hätten. Ihrem Vorbringen seien keine konkret gegen ihre Person gerichteten staatlichen bzw. quasistaatlichen Verfolgungen aus asylrelevanten Gründen zu entnehmen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben, dass der Grund für die Ausreise in der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, aber insbesondere der Ausreise ihres Gatten gelegen sei. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe in Bezug auf die Antragstellerin nicht festgestellt werden können.In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben wiedergegebenen Einvernahmen vollinhaltlich dargestellt. Anschließend wurde festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren vorliege und zur Kernfamilie auch ihr Ehemann römisch 40 sowie die beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 zählten. Sodann wurden Feststellungen zur Tschetschenischen Republik getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass der von der Antragstellerin vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen werde, da sie das Vorbringen nur sehr allgemein in den Raum gestellt habe, ohne dieses belegen oder glaubhaft machen zu können. Außerdem enthalte das Vorbringen Widersprüchlichkeiten und habe sie bei der Ersteinvernahme am 11.11.2004 angegeben, dass ihr Ehegatte gegen Lösegeld freigelassen worden sei, wogegen bei der Einvernahme am 15.06.2005 hervorgekommen sei, dass ihr Ehemann von einem Freund bei Leichen gefunden worden sei. Nach den Angaben bei der Ersteinvernahme seien sie aus Grosny geflüchtet und nach den späteren Angaben jedoch aus Inguschetien. Auf den entsprechenden Vorhalt sei eingeräumt worden, dass sie aus Angst nicht alles so angegeben hätten, wie es wirklich gewesen sei. Den Anschlag auf das Haus hätten sie aus Angst, dass es schlecht für sie wäre, unerwähnt gelassen. Die Behörde könne einen Sacherhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig erachten, wenn gleichbleibende Angaben gemacht würden und diese Angaben als wahrscheinlich und damit einleuchtend erschienen. Dass die späteren Angaben vom 15.04.2005 der Wahrheit entsprächen, werde jedoch angezweifelt, weil nach den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin auch die Cousine bis dahin in dem Haus gewohnt habe, was jedoch seitens der Beschwerdeführerin verneint worden sei und sie angegeben habe, diese habe den Ehegatten nur im Jahr 2001 gepflegt. Der von ihrem Ehegatten genannte Name der Cousine war der Beschwerdeführerin gänzlich unbekannt. Weiters sei erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin weder den Familienamen des Lebensretters ihres Mannes noch von den Bekannten gekannt habe, bei welchen sie einige Monate bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen habe aktualisieren wollen. Auch spreche es gegen die Annahme einer aktuellen Verfolgung, wenn die Beschwerdeführerin im Oktober 2001 am Standesamt in Grosny offiziell heiraten konnte. Der Umstand, dass beide offiziell hätten ausreisen können, spräche nicht dafür, dass sie seitens der Behörden Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt hätten. Ihrem Vorbringen seien keine konkret gegen ihre Person gerichteten staatlichen bzw. quasistaatlichen Verfolgungen aus asylrelevanten Gründen zu entnehmen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben, dass der Grund für die Ausreise in der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, aber insbesondere der Ausreise ihres Gatten gelegen sei. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe in Bezug auf die Antragstellerin nicht festgestellt werden können.
Es folgten rechtliche Ausführungen zum Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997.Es folgten rechtliche Ausführungen zum Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997.
Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Umstand, dass im Heimatland der Antragstellerin Krieg oder Bürgerkrieg herrsche, allein die Rechtfertigung einer Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK nicht bedeute und weiters eine Gruppenverfolgung der Tschetschenen in der gesamten Russischen Föderation nicht vorliege. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft darzulegen, in der Russischen Föderation einer relevanten Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein bzw. hinkünftig ausgesetzt zu sein, sodass ihr auch kein Asyl habe gewährt werden können.Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Umstand, dass im Heimatland der Antragstellerin Krieg oder Bürgerkrieg herrsche, allein die Rechtfertigung einer Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK nicht bedeute und weiters eine Gruppenverfolgung der Tschetschenen in der gesamten Russischen Föderation nicht vorliege. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft darzulegen, in der Russischen Föderation einer relevanten Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein bzw. hinkünftig ausgesetzt zu sein, sodass ihr auch kein Asyl habe gewährt werden können.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sie während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte habe aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, zudem gebe es eine landesweite allgemein extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nach den getroffenen Feststellungen zur Russischen Föderation nicht, sodass die Abschiebung in die Russische Föderation mangels substantiierter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation im Zeitpunkt der Entscheidung zulässig sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sie während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte habe aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, zudem gebe es eine landesweite allgemein extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nach den getroffenen Feststellungen zur Russischen Föderation nicht, sodass die Abschiebung in die Russische Föderation mangels substantiierter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation im Zeitpunkt der Entscheidung zulässig sei.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin gemeinsam mit ihren Familienangehörigen fristgerecht Berufung, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist. Darin wurde zunächst - textbausteinartig - kritisiert, dass die Behörde ihre Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs, aber auch zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Daraufhin wurde das bisherige Vorbringen (vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt) im Wesentlichen wiederholt und weiters ausgeführt, dass der Ehemann bei Telefonaten mit Verwandten erfahren habe, dass Soldaten ihn im Haus seiner Eltern weiter gesucht hätten. Die Besorgung der Dokumente sei für ihn mit einem großen Risiko verbunden gewesen. Wenn man dafür bezahle, könne man relativ problemlos Dokumente erhalten. Am Standesamt hätten sie eine gute Bekannte gehabt. Durch Folter und Misshandlungen seien ihm einige Rippen gebrochen worden und könne er entsprechende Befunde nachreichen. Auch sein linkes Auge sei beeinträchtigt und leide er immer wieder unter starken Kopfschmerzen. Auch ein weiteres - allgemeines - Vorbringen zur Ausweisung wurde erstattet, sowie Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes zur Lage in Tschetschenien vorgelegt.
Nach einer vehementen Vorsprache der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes beim Asylgerichtshof am 04.11.2008 wurde am 05.11.2008 eine Vollmacht an Dr. Günter Klodner von SPRAKUIN, Integrationsverein, erteilt.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2009 stellte der nunmehr die Beschwerdeführerin vertretende Rechtsanwalt Dr. Pochieser einen Fristsetzungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Befangenheit der zuständigen Richterin Dr. Amann. Nach einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung der zuständigen Richterin an den Präsidenten des Asylgerichtshofes wurde diesem Antrag seitens des Präsidenten des Asylgerichtshofes stattgegeben und das Verfahren einem neuen Senat zugeteilt. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 24.02.2010 wurde dem Fristsetzungsantrag Folge gegeben und dem zuständigen Senat eine Frist zur Fällung einer Entscheidung bis 31.12.2010 gesetzt.
Der nunmehr zuständige Senat beraumte daraufhin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.04.2010 an, zu der sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ.
Mit Schriftsatz vom 13.04.2010 nahm der Beschwerdeführervertreter zu den gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Feststellungen des Asylgerichtshofes Stellung und führte dazu aus, dass in diesen selbst festgehalten werde, wie ernst und bedrohlich die Lage in Tschetschenien sei und sei in Anbetracht dieser Feststellungen der Familie auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Der psychische Zustand der gesamten Familie sei sehr schlecht und auch ein Schreiben der behandelnden Psychotherapeutin Dr. XXXX betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, in dem die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotiformen Bewältigungsmechanismen infolge sequenzieller komplexer Traumatisierung" angeführt ist, wurde vorgelegt. Weiters wurde ein Schreiben der behandelnden Psychiaterin Dr. XXXX, wonach in der gegenwärtigen Situation die Fortsetzung von Therapien und fachärztlichen Kontrollen unumgänglich seien, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin erschien gemeinsam mit ihrem Ehemann und einem Mitarbeiter seines ausgewiesenen Vertreters. Weiters erschien die behandelnde Psychotherapeutin, deren Befragung als Zeugin beantragt wurde und wurde ein weiterer Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX XXXX vom 08.04.2010 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegt. Die Beschwerdeführerin führte über Befragen durch den vorsitzenden Richter und die beisitzende Richterin Folgendes aus:Mit Schriftsatz vom 13.04.2010 nahm der Beschwerdeführervertreter zu den gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Feststellungen des Asylgerichtshofes Stellung und führte dazu aus, dass in diesen selbst festgehalten werde, wie ernst und bedrohlich die Lage in Tschetschenien sei und sei in Anbetracht dieser Feststellungen der Familie auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Der psychische Zustand der gesamten Familie sei sehr schlecht und auch ein Schreiben der behandelnden Psychotherapeutin Dr. römisch 40 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, in dem die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotiformen Bewältigungsmechanismen infolge sequenzieller komplexer Traumatisierung" angeführt ist, wurde vorgelegt. Weiters wurde ein Schreiben der behandelnden Psychiaterin Dr. römisch 40 , wonach in der gegenwärtigen Situation die Fortsetzung von Therapien und fachärztlichen Kontrollen unumgänglich seien, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin erschien gemeinsam mit ihrem Ehemann und einem Mitarbeiter seines ausgewiesenen Vertreters. Weiters erschien die behandelnde Psychotherapeutin, deren Befragung als Zeugin beantragt wurde und wurde ein weiterer Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 römisch 40 vom 08.04.2010 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegt. Die Beschwerdeführerin führte über Befragen durch den vorsitzenden Richter und die beisitzende Richterin Folgendes aus:
"...
VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Tschetschenin und Moslem.
VR: Wo und wann sind Sie geboren?
BF: Am XXXX in Kasachstan.BF: Am römisch 40 in Kasachstan.
VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an!
BF: Die Schule habe ich in Kasachstan besucht. Ich glaube im Jahre 1988/89/90 sind wir nach Tschetschenien zurückgekehrt und seit damals lebe ich in Tschetschenien.
VR: Haben Sie mit Ihren Mann auch zeitweilig in Inguschetien gelebt?
BF: Ja, ich wohnte dort und ich fuhr hin und her.
VR: Haben Sie sich irgendwann einmal länger als einige Wochen außerhalb von Tschetschenien oder Inguschetien, aber innerhalb der Russischen Föderation aufgehalten?
BF: Nein.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Nach der Schule habe ich keine weitere Ausbildung erhalten, ich habe 11 Klassen die Schule besucht.
VR: Waren Sie in Tschetschenien berufstätig?
BF: Nein.
VR: Wovon haben Sie in Tschetschenien gelebt?
BF: Zuerst haben mich meine Eltern unterstützt und dann mein Mann.
VR: Wann haben Sie geheiratet?
BF: Im Jahre 1998.
VR: Wie viele Kinder haben Sie mit Ihrem Mann?
BF: 3 Söhne. Der letzte wurde bereits in Österreich geboren.
VR: Waren nahe Verwandte von Ihnen aktive Kämpfer?
BF: Nähere Verwandte nicht, weitere Verwandte schon.
VR: Haben Sie selbst die tschetschenischen Kämpfer unterstützt?
BF: Nein, ich nicht.
VR: Haben Sie damals dem Verwundeten, der zu Ihnen gekommen ist, auch Hilfe geleistet?
BF: Ja.
VR: Was konkret?
BF: Wir waren beide zu Hause, er hat bei uns um die Lebensmittel und Medikamente (Verbandszeug) gebeten.
VR: War diese Person ein tschetschenischer Kämpfer?
BF: Ich weiß es nicht. Er hat Tschetschenisch gesprochen mit einigen russischen Wörtern dabei.
VR: Wie viele Personen waren es?
BF: Ich weiß nicht wie viele es waren, ich habe nur einen gesehen.
VR: War es für Sie egal, ob ein Russe oder ein Tschetschene um Hilfe bittet?
BF: Ja.
VR: Waren Sie bei der Verhaftung Ihres Mannes dabei?
BF: Ja.
VR: Wie ist diese vor sich gegangen?
BF: Es war am nächsten Tag in der Früh, als wir noch geschlafen haben. Es sind maskierte Personen über den Zaun gesprungen, sie waren auch bewaffnet und hatten Militäranzüge an. Sie nahmen sofort meinen Mann und brachten ihn weg. Er bekam auch einen Sack über seinen Kopf.
VR: Wie lange war Ihr Mann in Haft?
BF: Im Jahr 2000 wurde er mitgenommen, im Jahr 2001 wurde er wieder freigelassen. Fast ein Jahr lang. 11 bis 12 Monate.
VR: Wann ist er verhaftet worden? Im August oder im September 2000? Beim BAA haben Sie dazu unterschiedliche Angaben gemacht.
BF: Im September.
VR: Wissen Sie etwas davon, ob Ihr Mann freigekauft wurde?
BF: Davon weiß ich nichts.
VR: Haben Sie Ihren Mann gesehen, wie er nach der Haft heimgekommen ist?
BF: Er wurde nicht freigelassen, man hat ihn bei den Leichen gefunden.
VR: Wer hat ihn heimgebracht?
BF: Ein Freund von ihm. Er war damals fast ein toter Mensch. Ich glaubte nicht, dass er jemals zu sich kommen würde. Wir wollten schon beinahe ein Begräbnis vorbereiten.
VR: Was haben Sie dann anschließend gemacht, als Ihr Mann in diesem Zustand heimgekommen ist?
BF: Als er heimgekommen ist, kamen Verwandte von ihm und dann wurde er nach Inguschetien gebracht. Ich bin nicht mitgefahren. Er wurde von seinen Verwandten betreut. Ich hatte damals ein kleines Kind.
VR: Wurde er in Inguschetien ärztlich behandelt?
BF: Nicht offiziell, sondern geheim von einer uns bekannten Ärztin zu Hause.
VR: War diese Ihnen bekannte Ärztin die Cousine Ihres Mannes?
BF: Ja.
VR: Wie hieß diese?
BF: Ich nannte sie XXXX. So nenne ich sie nach unseren Bräuchen.BF: Ich nannte sie römisch 40 . So nenne ich sie nach unseren Bräuchen.
Der D erklärt aufgrund seiner länderkundlichen Kenntnisse, dass es in Tschetschenien üblich ist, dass die Schwiegertochter die Verwandten ihres Mannes mit anderen, und nicht mit ihren richtigen Namen benennt.
VR Vorhalt: Ihr Mann hat beim BAA seine Cousine als XXXX genannt.VR Vorhalt: Ihr Mann hat beim BAA seine Cousine als römisch 40 genannt.
BF: Das wurde glaublich falsch geschrieben, sie heißt XXXX, aber ich nenne sie XXXX.BF: Das wurde glaublich falsch geschrieben, sie heißt römisch 40 , aber ich nenne sie römisch 40 .
VR: Hat es vor Ihrer Ausreise noch weitere wichtige Vorfälle gegeben, zum Beispiel in Inguschetien?
BF: Ja, unser Sohn hatte Geburtstag, wir wollten etwas einkaufen. Als wir zurückgekommen sind, haben wir gesehen, dass unser Haus schon explodiert war.
VR Vorhalt. Bei Ihrer Befragung auf der EAST West haben Sie angegeben, dass es nach der Entführung Ihres Mannes bis zur Ausreise keine Vorfälle mehr gegeben hätte.
BF: Wir waren damals sehr aufgeregt und es war alles neu für uns. Wir wussten nicht, was mit uns sein wird, deswegen haben wir nicht alles erzählt. Wir standen unter Schock.
VR: Wo haben Sie sich dann in der Folge sich aufgehalten?
BF: Wir versteckten uns bei einem Freund meines Mannes.
VR: Wissen Sie etwas darüber, dass, nachdem Ihr Mann schon aus Tschetschenien ausgereist war, noch nach ihm gesucht wurde?
BF: Ich habe nichts darüber gehört.
VR: Wann und wie sind Sie ausgereist?
BF: Nach diesem Vorfall mit der Explosion des Hauses, haben uns unsere Bekannten und Verwandten geholfen auszureisen. Wir sind durch Polen nach Österreich gekommen. Wir sind mit einem Zug ausgereist.
VR: Was machen Sie hier in Österreich?
BF: Ich habe keine Langeweile, ich habe drei Söhne, um die ich mich kümmern muss, zwei besuchen schon die Schule.
VR: Haben Sie selbst gesundheitliche oder psychische Probleme?
BF: Zurzeit schon.
VR: Sind Sie in Behandlung?
BF: Ja, ich werde von einer Therapeutin betreut. Es ist Frau Dr. XXXX in Wien. Ich bekomme Medikamente.BF: Ja, ich werde von einer Therapeutin betreut. Es ist Frau Dr. römisch 40 in Wien. Ich bekomme Medikamente.
VR: Hat eines Ihrer Kinder auch psychische oder gesundheitliche Probleme?
BF: Ja, mein ältester Sohn XXXX. Er ist auch in Behandlung. Er ist bei einem Kinderpsychiater in Behandlung.BF: Ja, mein ältester Sohn römisch 40 . Er ist auch in Behandlung. Er ist bei einem Kinderpsychiater in Behandlung.
BFV kündigt einen Befund der Kinderpsychiaterin Frau Dr. XXXX an.BFV kündigt einen Befund der Kinderpsychiaterin Frau Dr. römisch 40 an.
VR: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren müssten?
BF: Es geht mir schlecht, wenn ich daran denke.
VR: Gibt es noch etwas, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht erwähnt haben?
BF: Wegen des gesundheitlichen Zustandes meines Mannes, ist auch mein Sohn krank geworden, das macht mir große Sorgen. Es ist für mich sehr schwierig mit seinem Sohn.
BR: Der Sohn kann aber schon die Schule besuchen?Bundesrat:, Der Sohn kann aber schon die Schule besuchen?
BF: Die Lehrer sagen, dass er nicht schlecht lernt. Mir erzählt er komische Sachen, dass er irgendetwas sieht, was ich nicht sehe. Zum Beispiel sagt er, dass sich die Spielzeuge im Raum bewegen, obwohl sie in Wirklichkeit still stehen. Früher hatte er Probleme, wenn er in die Schule ging. Er war sehr aggressiv. Er hat jetzt begonnen darüber zu erzählen. Er sagt, dass, wenn er unter anderen Kindern ist, Dinge oder Sachen sieht, er kann manchmal nicht unterscheiden, ob es Dinge oder Menschen sind, die zu ihm sprechen. Wenn er davon spricht, bekommen auch die anderen Kinder Angst und ich bin entsetzt. Er hat Angst alleine zu schlafen. Er sagt, dass er immer in seinen Ohren ein Geräusch hört.
..."
Mit Schreiben vom 23.04. richtete der Asylgerichtshof folgende Fragen betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin an die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX XXXX, welche hinsichtlich der Frage 2 und 6 - 11 auch für die Beschwerdeführerin gestellt wurden:Mit Schreiben vom 23.04. richtete der Asylgerichtshof folgende Fragen betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin an die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 römisch 40 , welche hinsichtlich der Frage 2 und 6 - 11 auch für die Beschwerdeführerin gestellt wurden:
Erfolgte bereits eine neurologische Abklärung der von dem Beschwerdeführer auf Folter zurückgeführten Kopfschmerzen sowie psychischen Beeinträchtigungen, wenn ja, was hat diese ergeben?
Unter welchen krankheitswerten psychischen Störungen leidet der Beschwerdeführer?
Verhindern diese, dass der Beschwerdeführer sich an fluchtrelevante Vorfälle in der Heimat genauer erinnert und das Erlebte auch wiedergeben kann?
Ist es zu einer Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers gekommen, welche auch zu mangelnder Kooperationsbereitschaft und aggressivem Verhalten (nicht in der Beschwerdeverhandlung) führt?
Liegt eine Selbst- bzw. Fremdgefährdung vor?
Welche Therapie erhält der Beschwerdeführer in welchen Zeitabständen?
War diese bisher erfolgreich, wenn ja, in welcher Form?
Muss diese Therapie aus fachlicher Sicht weiter fortgesetzt werden?
Welche Folgen hätte ein Abbruch bzw. eine Unterbrechung dieser Therapie?
Wie würde sich eine zwangsweise Abschiebung des Beschwerdeführers auf seinen Gesundheitszustand auswirken?
Ist eine weitere Besserung bzw. vollständige Heilung möglich, wenn ja, unter welchen Umständen?
Diese wurden von der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie betreffend die Beschwerdeführerin wie folgt beantwortet:
"...
Bezüglich Fr. XXXX kann ich Folgendes berichten:Bezüglich Fr. römisch 40 kann ich Folgendes berichten:
Ad 2.: Die Pat. leidet unter einer Poststraumatischen Belastungsstörung mit Somatisierung, Schlafstörung, Albträumen und Intrusionen.
Ad 6.: Tägliche Medikation: Ixel 25mg 1-0-1
Quetialan 25mg bei Bed. 0-0-1
Ad 7.: Die Therapie führte zu einer Verbesserung der Stimmung.
Ad 8.: Die Therapie muss aus fachlicher Sicht fortgesetzt werden.
Ad 9.: Der Abbruch könnte zu einer Destabilisierung führen.
Ad 10.: Eine zwangsweise Abschiebung würde die Gefahr von akuter Suizidalität mit sich bringen.
Ad 11.: Unter stabilen und sicheren Bedingungen und weiterführender medikamentöser Therapie, und vor allem Psychotherapie, ist jedenfalls eine Besserung, möglicherweise sogar eine Heilung möglich.
..."
Die ergänzenden Ermittlungsergebnisse wurden gem. § 45 Abs. 3 AVG dem Bundesasylamt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Kenntnis gebracht, wobei diese Frist längst fruchtlos verstrichen ist.Die ergänzenden Ermittlungsergebnisse wurden gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Bundesasylamt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Kenntnis gebracht, wobei diese Frist längst fruchtlos verstrichen ist.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens und wurde am XXXX in Kasachstan geboren. Sie ist mit ihren Eltern in den Jahren 1998/1989 oder 1990 nach Tschetschenien gezogen und hat vor ihrer Ausreise zuletzt in Inguschetien gelebt. Sie hat 11 Jahre die Schule besucht, war jedoch in Tschetschenien nie berufstätig. Sie wurde zuerst von den Eltern, dann vom Ehemann unterstützt. Sie ist verheiratet, hat drei Söhne, wobei der jüngste in Österreich geboren wurde. In ihrer Familie sind keine prominenten Kämpfer. Weiters hat sie auch den tschetschenischen Widerstand nicht nachhaltig unterstützt, sondern nur einmal im Jahre 2000 einem tschetschenischen Kämpfer Nahrung und Medikamente gegeben. Daraufhin ist ihr Ehemann mitgenommen und misshandelt worden. Nähere Feststellungen zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben nicht getroffen werden. Nach der Flucht nach Inguschetien ist sie gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX sowie den beiden Söhnen XXXX und XXXX ausgereist. Ende Juli 2004 verließ sie die Russische Föderation und gelangte über Polen - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 26.10.2004 nach Österreich, wo sie sogleich einen Asylantrag stellte. Am 18.09.2005 wurde in Österreich der Sohn XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Somatisierung, Schlafstörung, Albträumen sowie Intrusionen und muss täglich Medikamente nehmen. Weiters erhält sie regelmäßig wöchentlich Psychotherapie. Ein Abbruch könnte zu einer Destabilisierung, eine zwangsweise Abschiebung auch zu einer Suizidalität (reale Selbstmordgefahr) führen. Aus fachlicher Sicht muss sowohl die medikamentöse als auch die Psychotherapie fortgesetzt werden. Bei stabilen und sicheren Verhältnissen ist eine Verbesserung bzw. sogar eine Heilung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin möglich.Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens und wurde am römisch 40 in Kasachstan geboren. Sie ist mit ihren Eltern in den Jahren 1998 aus 1989, oder 1990 nach Tschetschenien gezogen und hat vor ihrer Ausreise zuletzt in Inguschetien gelebt. Sie hat 11 Jahre die Schule besucht, war jedoch in Tschetschenien nie berufstätig. Sie wurde zuerst von den Eltern, dann vom Ehemann unterstützt. Sie ist verheiratet, hat drei Söhne, wobei der jüngste in Österreich geboren wurde. In ihrer Familie sind keine prominenten Kämpfer. Weiters hat sie auch den tschetschenischen Widerstand nicht nachhaltig unterstützt, sondern nur einmal im Jahre 2000 einem tschetschenischen Kämpfer Nahrung und Medikamente gegeben. Daraufhin ist ihr Ehemann mitgenommen und misshandelt worden. Nähere Feststellungen zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben nicht getroffen werden. Nach der Flucht nach Inguschetien ist sie gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 sowie den beiden Söhnen römisch 40 und römisch 40 ausgereist. Ende Juli 2004 verließ sie die Russische Föderation und gelangte über Polen - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 26.10.2004 nach Österreich, wo sie sogleich einen Asylantrag stellte. Am 18.09.2005 wurde in Österreich der Sohn römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Somatisierung, Schlafstörung, Albträumen sowie Intrusionen und muss täglich Medikamente nehmen. Weiters erhält sie regelmäßig wöchentlich Psychotherapie. Ein Abbruch könnte zu einer Destabilisierung, eine zwangsweise Abschiebung auch zu einer Suizidalität (reale Selbstmordgefahr) führen. Aus fachlicher Sicht muss sowohl die medikamentöse als auch die Psychotherapie fortgesetzt werden. Bei stabilen und sicheren Verhältnissen ist eine Verbesserung bzw. sogar eine Heilung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin möglich.
Zur Lage in Tschetschenien und einer allfälligen inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland wird Folgendes festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
XXXX, Understanding Chechen Culturerömisch 40 , Understanding Chechen Culture
Der Standard vom 19.01.2010
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.
Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009
2. Verfolgungsgefahr
2.1 Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
2.2 Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.
Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.
Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.
Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.
Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009
2.3.Menschenrechtsaktivisten und zivile Opposition:
Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in Grosny entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.
Sarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in Grosny tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar waren
Eine Mordserie traf auch Mitglieder und Verbündete des zu Kadyrow in Opposition stehenden Jamadajew-Clans.
Der enge Vertraute des Präsidenten Kadyrow und Duma-Abgeordnete Adam Delimkhanow drohte Anfang Juli 2009 Menschenrechtsaktivisten öffentlich mit Eliminierung und stellte sie auf eine Stufe mit Terroristen.
Memorial-Mitarbeiter wurden durch Teile des Sicherheitsapparates intensiv überwacht und teilweise offen bedroht, sodass Memorial seine Tätigkeit in Tschetschenien vorübergehend suspendiert hat. Allgemein werden NGOs von den Behörden in ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt
Ingesamt ist festzustellen, dass die - relativ kleine - Gruppe von tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und politischen Oppositionellen zu Kadyrow akut gefährdet ist.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage,
vom 26.11.2009
Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz
Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien v. 7.4.2009 samt
Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.
Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch.
Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of
Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.1 Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.
Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
3.2 Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
3.4 Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.
UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben.
Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
XXXX, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006römisch 40 , Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008
3.5 Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt sind vom 01.01.2009 bis 01.09.2009 755 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA
4. Frauen und Kinder
Tschetschenien gilt als Land der Witwen, jede 3.-4. Frau ist eine Witwe mit Kindern, wobei in der Öffentlichkeit vor allem die sog. "schwarzen Witwen", das sind Frauen, deren Männer bzw. Brüder von den Russen getötet wurden und sich dafür rächen wollen, bekannt sind, aber deren Zahl überschätzt wird.
Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden. Dies gilt vor allem für vergewaltigte Frauen, deren Schicksal in der tschetschenischen Gesellschaft tabuisiert wird.
Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.
Mangels Arbeitsplätzen (90% Arbeitslosigkeit bei Frauen) sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit und nehmen daher oft notgedrungen schwere, schmutzige und gefährliche Arbeit, auch für wenig Geld an. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.
Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.
Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.
Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.
Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.
Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten
Accord Auskunft vom 30.08.2007 zur Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen sowie Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt
Accord Auskunft vom 10.7.2006 betreffend die Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands
XXXX, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006römisch 40 , Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
5. Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt am 11.11.2004 und am 07.12.2004 (EAST West) sowie am 15.06.2005 (BAE), weiters durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.03.2005 (im Rahmen des Verfahrens gem. § 5 AsylG) sowie durch Befragung in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 20.04.2010, weiters durch Einholung einer Auskunft der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX XXXX durch den Asylgerichtshof, durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses und schließlich durch Vorhalt einer zusammenfassenden Dokumentation zur Situation in Tschetschenien durch den Asylgerichtshof.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt am 11.11.2004 und am 07.12.2004 (EAST West) sowie am 15.06.2005 (BAE), weiters durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.03.2005 (im Rahmen des Verfahrens gem. Paragraph 5, AsylG) sowie durch Befragung in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 20.04.2010, weiters durch Einholung einer Auskunft der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 römisch 40 durch den Asylgerichtshof, durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses und schließlich durch Vorhalt einer zusammenfassenden Dokumentation zur Situation in Tschetschenien durch den Asylgerichtshof.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Tschetschenien und einer allfälligen inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation entstammen einer zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes, in der die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden. Diese Ausführungen wurden dem Parteiengehör unterzogen und ist dazu von Seiten des Bundesasylamtes keine Stellungnahme eingelangt und von Seiten der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurden diese nicht inhaltlich kritisiert, sondern diesen im Wesentlichen zugestimmt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 20.04.2010, ist äußerst vage und wenig konkret. Sie brachte überdies keine persönliche Verfolgung vor, sondern dass ihr Mann im September 2000 verhaftet worden sei, nachdem sie einem Verwundeten Erste Hilfe geleistet habe.
Bezüglich seiner Entlassung aus der Haft brachte sie ursprünglich vor, er sei im August 2001 gegen Lösegeld freigelassen worden, gestand jedoch später, am 15.06.2005 zu, dass ihre anfänglichen Angaben nicht korrekt gewesen seien und gab dann an, ihr Mann sei von einem Freund in einer Leichengrube entdeckt worden. Insofern wurde das Fluchtvorbringen jedoch zu einem nicht unwesentlichen Teil ausgetauscht. Auch brachte sie entgegen ihrem ursprünglichen Vorbringen, es habe bis zur Flucht keine Vorfälle gegeben, am 15.06.2005 vor, sowohl ihr Mann als auch sie und die Kinder seien nach einer neuerlichen Hausdurchsuchung nach Inguschetien geschickt worden, wo am 01.05.2004 das Haus, in welchem sie gewohnt hätten, gesprengt worden sei, worauf sie am 30.07.2004 das Land verlassen hätten. Damit hat aber die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen gegenüber ihrem Vorbringen bei der Antragstellung erheblich gesteigert. Abgesehen davon, wird damit noch keine persönliche Verfolgung näher dargelegt. Auch in Anbetracht der - damaligen - Verhältnisse in Tschetschenien erscheint der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nur wegen der einmaligen Verpflegung eines tschetschenischen Widerstandskämpfers 11 Monate unter Folterungen festgehalten wurde und dass dann das Haus gesprengt wurde, nicht mit den allgemeinen Verhältnissen in ihrem Heimatland vereinbar.
Es ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin gefälschter oder verfälschter Beweismittel bedient hat. Ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf kann man ihr ebenfalls nicht nachsagen.
Die festgestellten psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin sind insbesondere einem Schreiben der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX entnommen.Die festgestellten psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin sind insbesondere einem Schreiben der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 entnommen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nur insoweit Glaubwürdigkeit zugebilligt wird, als dieses in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen.
Da gegenständlicher Asylantrag am 26.10.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.Da gegenständlicher Asylantrag am 26.10.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003,, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Familienangehöriger ist gemäß § 1 Z 6 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers ist.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienagehörigen den gleichen Schutzumfang, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienagehörigen den gleichen Schutzumfang, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 14 AsylG, idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist § 10 AsylG 1997 auf Asylwerber,Gemäß Paragraph 75, Absatz 14, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 1997 auf Asylwerber,
1. die straffällig geworden sind (§ 2 Abs.3),1. die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. deren Asylverfahren nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und2. deren Asylverfahren nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und
3. deren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurde, nicht anzuwenden, mit er Maßgabe, dass die Verfahren der Familienangehörigen dennoch unter einem zu führen und zu entscheiden sind.
Die Familie besteht aus XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX.Die Familie besteht aus römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden. Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 10 AsylG vor.Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden. Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 10, AsylG vor.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (zB UBAS vom 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH vom 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.).
Es ist daher zu prüfen, ob eine individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt:
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erscheinen die wesentlichen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin insbesondere, dass ihr Ehemann wegen der einmaligen Verpflegung eines tschetschenischen Widerstandskämpfers 11 Monate lang inhaftiert und erst nach schweren Folterungen (aber anscheinend ohne Lösegeldzahlungen) freigelassen wurde und dass in der Folge noch weitere Verfolgungshandlungen gegen ihn erfolgt wären, nicht glaubwürdig, sodass eine Asylgewährung schon aus diesem Grunde ausscheidet.
Selbst wenn man aufgrund der nachgewiesenen schwerwiegenden psychischen Probleme des Ehemannes der Beschwerdeführerin (s. z.B. auch die Aussage der behandelnden Ärztin Dr. XXXX, dass diese die Erinnerungsfähigkeit als auch die Ausdrucksmöglichkeiten zur Wiedergabe des Erlebten beeinträchtigen könnten) dem Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin Glaubwürdigkeit zubilligen würde, würde dieses wegen des Fehlens einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zur Asylgewährung führen: wie der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, hat weder er noch nahe Verwandte sich nennenswert im tschetschenischen Widerstand engagiert und ist die einmalige kurzfristige Verpflegung eines tschetschenischen Kämpfers im Jahre 2000, somit vor 10 Jahren wohl kein ausreichender Grund, dass heute noch eine auf den Gründen der GFK beruhende Verfolgungsgefahr vorliegt (in diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage der Beschwerdeführerin vor der EAST West zu verweisen, dass es nach der einmaligen Festnahme bis zur Ausreise keine bemerkenswerten Vorfälle mehr gegeben hat).Selbst wenn man aufgrund der nachgewiesenen schwerwiegenden psychischen Probleme des Ehemannes der Beschwerdeführerin (s. z.B. auch die Aussage der behandelnden Ärztin Dr. römisch 40 , dass diese die Erinnerungsfähigkeit als auch die Ausdrucksmöglichkeiten zur Wiedergabe des Erlebten beeinträchtigen könnten) dem Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin Glaubwürdigkeit zubilligen würde, würde dieses wegen des Fehlens einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zur Asylgewährung führen: wie der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, hat weder er noch nahe Verwandte sich nennenswert im tschetschenischen Widerstand engagiert und ist die einmalige kurzfristige Verpflegung eines tschetschenischen Kämpfers im Jahre 2000, somit vor 10 Jahren wohl kein ausreichender Grund, dass heute noch eine auf den Gründen der GFK beruhende Verfolgungsgefahr vorliegt (in diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage der Beschwerdeführerin vor der EAST West zu verweisen, dass es nach der einmaligen Festnahme bis zur Ausreise keine bemerkenswerten Vorfälle mehr gegeben hat).
Die Beschwerdeführerin selbst hat jedoch keine eigene Verfolgung glaubhaft geltend gemacht, sondern sich vielmehr auf die bereits dargestellten Fluchtgründe ihres Mannes bezogen. Übergriffe auf sie selbst, hat sie nicht vorgebracht.
Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß § 10 AsylG liegen ebenfalls nicht vor, da mit Erkenntnis vom 04.08.2010, Zl. D3 256952-7/2008/48E die Beschwerde ihres Ehemannes ebenfalls gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde.Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß Paragraph 10, AsylG liegen ebenfalls nicht vor, da mit Erkenntnis vom 04.08.2010, Zl. D3 256952-7/2008/48E die Beschwerde ihres Ehemannes ebenfalls gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.
Zu II. und III:Zu römisch zwei. und III:
Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zu Folge Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zu Folge Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Erweist sich gemäß Abs. 7 leg. cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg. cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Gemäß Absatz 8, leg. cit. gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.
Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 MRK unzulässig erschiene." (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene." vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.
Zu den Erkrankungen der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Nach der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK ist stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:Nach der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK ist stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache Amegnigan gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache Ndangoya gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Für das Vorliegen einer besonders schweren psychischen Störung erachtet es der EGMR für notwendig, dass der Betroffene zumindest einmal zwangsweise in eine geschlossene Anstalt eingewiesen wurde. Die freiwillige Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen auch in offenen Kliniken ist hingegen nicht ausreichend.1 (zitiert nach Pfleger, Die asylrechtliche Ausweisung)
Derartige konkret vorliegende außergewöhnliche Umstände und das reale Risiko eines drohenden Eingriffes i.S.d. Art. 3 EMRK liegen nach Auffassung des erkennenden Senates bei der Beschwerdeführerin vor: Die Beschwerdeführerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und bedarf täglicher medikamentöser Behandlung und Psychotherapie, welche aus fachlicher Sicht (der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie) fortgesetzt werden muss, wobei ein Abbruch zu einer Destabilisierung führen und eine zwangsweise Abschiebung die Gefahr einer akuten Suizidalität mit sich bringen würde (s. gutachtliches Schreiben Dris. Fradl). Dies ist insbesondere deshalb relevant, da die Beschwerdeführerin auch von ihrem Ehemann, welcher ebenfalls unter schweren psychischen Problemen leidet, keine entsprechende Unterstützung erfahren kann. Schließlich ist auch noch auf die unbefriedigende Situation der medizinischen Versorgung, insbesondere psychischer Erkrankungen in Tschetschenien (mag sich diese auch im Laufe der letzten Jahre gebessert haben) zu verweisen.Derartige konkret vorliegende außergewöhnliche Umstände und das reale Risiko eines drohenden Eingriffes i.S.d. Artikel 3, EMRK liegen nach Auffassung des erkennenden Senates bei der Beschwerdeführerin vor: Die Beschwerdeführerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und bedarf täglicher medikamentöser Behandlung und Psychotherapie, welche aus fachlicher Sicht (der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie) fortgesetzt werden muss, wobei ein Abbruch zu einer Destabilisierung führen und eine zwangsweise Abschiebung die Gefahr einer akuten Suizidalität mit sich bringen würde (s. gutachtliches Schreiben Dris. Fradl). Dies ist insbesondere deshalb relevant, da die Beschwerdeführerin auch von ihrem Ehemann, welcher ebenfalls unter schweren psychischen Problemen leidet, keine entsprechende Unterstützung erfahren kann. Schließlich ist auch noch auf die unbefriedigende Situation der medizinischen Versorgung, insbesondere psychischer Erkrankungen in Tschetschenien (mag sich diese auch im Laufe der letzten Jahre gebessert haben) zu verweisen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch im Lichte der bekanntermaßen strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Außerlandesschaffung kranker Personen und der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes unter Abwägung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und der Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation in Tschetschenien bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK vorliegt, wobei bereits bei einer Unterbrechung und umso mehr bei einer zwangsweisen Außerlandesschaffung mit einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes einschließlich einer realen Selbstmordgefahr zu rechnen wäre.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch im Lichte der bekanntermaßen strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Außerlandesschaffung kranker Personen und der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes unter Abwägung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und der Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation in Tschetschenien bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Artikel 3, EMRK vorliegt, wobei bereits bei einer Unterbrechung und umso mehr bei einer zwangsweisen Außerlandesschaffung mit einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes einschließlich einer realen Selbstmordgefahr zu rechnen wäre.
Im Laufe des Verfahrens haben sich auch keine individuellen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative ergeben, wobei in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Probleme der Neuansiedlung von Tschetschenen außerhalb der Tschetschenischen Republik, wie sie oben festgestellt wurden, zu verweisen ist und auch berücksichtigt werden muss, dass eine Neuansiedlung der Beschwerdeführerin in anderen Teilen der Tschetschenischen Republik ohne entsprechende verwandtschaftliche Unterstützung auch in Anbetracht der schweren psychischen Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil II. und III. unter Berücksichtigung der individuellen Gründe der Beschwerdeführerin stattzugeben.Im Laufe des Verfahrens haben sich auch keine individuellen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative ergeben, wobei in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Probleme der Neuansiedlung von Tschetschenen außerhalb der Tschetschenischen Republik, wie sie oben festgestellt wurden, zu verweisen ist und auch berücksichtigt werden muss, dass eine Neuansiedlung der Beschwerdeführerin in anderen Teilen der Tschetschenischen Republik ohne entsprechende verwandtschaftliche Unterstützung auch in Anbetracht der schweren psychischen Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. und römisch drei. unter Berücksichtigung der individuellen Gründe der Beschwerdeführerin stattzugeben.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 AsylG) abgewiesen wurde, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von denen erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13, AsylG) abgewiesen wurde, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von denen erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.
In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen, allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten ist, war ein Refoulment-Verbot auszusprechen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nahe der gesetzlichen Maximalfrist von einem Jahr (§ 15 Abs. 2 AslyG idgF) zu erteilen (in diesem Sinne auf VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459).In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen, allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten ist, war ein Refoulment-Verbot auszusprechen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nahe der gesetzlichen Maximalfrist von einem Jahr (Paragraph 15, Absatz 2, AslyG idgF) zu erteilen (in diesem Sinne auf VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459).
Für eine allfällige Verlängerung ist gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 1997 das Bundesasylamt zuständig.Für eine allfällige Verlängerung ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 1997 das Bundesasylamt zuständig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.