Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer gelangte am 10.09.2003 auf unbekanntem Weg illegal nach Österreich und stellte am 09.10.2003 im Zuge einer fremdenrechtlichen Einvernahme im Stande der Schubhaft einen Asylantrag, wobei er angab, dass sein Vater deutscher Volkszugehörigkeit und seine Mutter Jüdin sei, er habe jedoch zu seinen Eltern keinen Kontakt mehr gehabt. XXXX sei er in die sowjetische Armee eingetreten und habe bis XXXX gedient, anschließend habe er sich in verschiedenen russischen, weißrussischen und ukrainischen Städten ohne festen Wohnsitz aufgehalten und seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer bestritten.Der Beschwerdeführer gelangte am 10.09.2003 auf unbekanntem Weg illegal nach Österreich und stellte am 09.10.2003 im Zuge einer fremdenrechtlichen Einvernahme im Stande der Schubhaft einen Asylantrag, wobei er angab, dass sein Vater deutscher Volkszugehörigkeit und seine Mutter Jüdin sei, er habe jedoch zu seinen Eltern keinen Kontakt mehr gehabt. römisch 40 sei er in die sowjetische Armee eingetreten und habe bis römisch 40 gedient, anschließend habe er sich in verschiedenen russischen, weißrussischen und ukrainischen Städten ohne festen Wohnsitz aufgehalten und seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer bestritten.
Am 14.10.2003 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erstmals einvernommen, wobei er als Religion Zeuge Jehovas angab, als Staatsangehörigkeit wurde ungeklärt eingetragen, als Volksgruppe Russisch, als letzte Wohnadresse XXXX in Weißrussland. Er gab an, dass er mit ca. 2,5 Jahren in ein Internat, vermutlich ein Waisenhaus in Tbilisi gekommen sei, wo er aufgewachsen sei und nur zur Zeit der ehemaligen UDSSR einen Personalausweis besessen zu haben, welcher ihm jedoch nach Quittierung des Militärdienstes abgenommen worden sei. Anschließend habe er keinen festen Wohnsitz mehr gehabt und habe daher auch keinen Pass mehr bekommen. Er sei Christ und Zeuge Jehovas, sei jedoch auch in andere Kirchen gegangen. Die Bibel habe er in der Armee verstecken müssen. Detaillierte Angaben zu den Zeugen Jehovas konnte er jedoch nicht machen. Er habe - immer wo es möglich gewesen sei - Gelegenheitsarbeiten, vor allem als LKW-Fahrer verrichtet. Er habe 1983 in Tbilisi einen Führerschein ausgestellt erhalten, wisse jedoch nicht, ob dieser echt sei. Er gehöre "wahrscheinlich" der russischen Volksgruppe an. Als er im Jahre 2000 wieder gesund gewesen sei, sei er nach Weißrussland gekommen und von dort nach Moskau gefahren. Ein ehemaliger Kommandant in der Sowjetarmee habe ihm eine Tätigkeit als LKW-Fahrer vermittelt. Dieser sei mit einer Schnur um den Hals getötet worden. Er habe die Leiche entdeckt, das Auto des Getöteten sei ihm dann überlassen worden und habe er dieses verkauft. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen und sei daraufhin geflüchtet. Im Jahre 2000 sei er erheblich verletzt worden und habe man ihn umbringen wollen. Er sei von den Leuten, die ihn damals verletzt haben, verfolgt worden. Der erste Vorfall im Jahre 2000 habe sich in Tbilisi, Georgien, ereignet, der zweite im XXXX in Weißrussland. Er habe keine der beiden Vorfälle der Polizei angezeigt, weil diese eng mit kriminellen Gruppierungen verbunden sei. Er habe, nachdem er aus der Armee entlassen worden sei, zwei Mal versucht Dokumente zu bekommen, es sei jedoch sinnlos gewesen. Er habe auch aufgrund seines Glaubensbekenntnisses als Zeuge Jehovas Probleme gehabt, er sei auch nicht weiter politisch tätig gewesen und werde auch nicht auf sonstige Weise verfolgt.Am 14.10.2003 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erstmals einvernommen, wobei er als Religion Zeuge Jehovas angab, als Staatsangehörigkeit wurde ungeklärt eingetragen, als Volksgruppe Russisch, als letzte Wohnadresse römisch 40 in Weißrussland. Er gab an, dass er mit ca. 2,5 Jahren in ein Internat, vermutlich ein Waisenhaus in Tbilisi gekommen sei, wo er aufgewachsen sei und nur zur Zeit der ehemaligen UDSSR einen Personalausweis besessen zu haben, welcher ihm jedoch nach Quittierung des Militärdienstes abgenommen worden sei. Anschließend habe er keinen festen Wohnsitz mehr gehabt und habe daher auch keinen Pass mehr bekommen. Er sei Christ und Zeuge Jehovas, sei jedoch auch in andere Kirchen gegangen. Die Bibel habe er in der Armee verstecken müssen. Detaillierte Angaben zu den Zeugen Jehovas konnte er jedoch nicht machen. Er habe - immer wo es möglich gewesen sei - Gelegenheitsarbeiten, vor allem als LKW-Fahrer verrichtet. Er habe 1983 in Tbilisi einen Führerschein ausgestellt erhalten, wisse jedoch nicht, ob dieser echt sei. Er gehöre "wahrscheinlich" der russischen Volksgruppe an. Als er im Jahre 2000 wieder gesund gewesen sei, sei er nach Weißrussland gekommen und von dort nach Moskau gefahren. Ein ehemaliger Kommandant in der Sowjetarmee habe ihm eine Tätigkeit als LKW-Fahrer vermittelt. Dieser sei mit einer Schnur um den Hals getötet worden. Er habe die Leiche entdeckt, das Auto des Getöteten sei ihm dann überlassen worden und habe er dieses verkauft. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen und sei daraufhin geflüchtet. Im Jahre 2000 sei er erheblich verletzt worden und habe man ihn umbringen wollen. Er sei von den Leuten, die ihn damals verletzt haben, verfolgt worden. Der erste Vorfall im Jahre 2000 habe sich in Tbilisi, Georgien, ereignet, der zweite im römisch 40 in Weißrussland. Er habe keine der beiden Vorfälle der Polizei angezeigt, weil diese eng mit kriminellen Gruppierungen verbunden sei. Er habe, nachdem er aus der Armee entlassen worden sei, zwei Mal versucht Dokumente zu bekommen, es sei jedoch sinnlos gewesen. Er habe auch aufgrund seines Glaubensbekenntnisses als Zeuge Jehovas Probleme gehabt, er sei auch nicht weiter politisch tätig gewesen und werde auch nicht auf sonstige Weise verfolgt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 19.11.2003, Zl. 03 30.913-BAL, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag vom 09.10.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt, der Beschwerdeführer wurde als "vermutlicher Staatsangehöriger von Russland" bezeichnet. Nach Darstellung der oben bereits wiedergegebenen Einvernahme wurde festgehalten, dass eine Identitätsfeststellung mangels vorgelegter geeigneter Dokumente nicht habe getroffen werden können, anschließend wurden Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Schließlich wurde ausgeführt, dass der Antragsteller behaupte von Privatpersonen, welche im Bereich der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen seien, glaubte verfolgt zu werden. Diese Übergriffe durch Privatpersonen stellten auch im Heimatland des Antragstellers strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Es hätte der Antragsteller sehr wohl die Möglichkeit gehabt, seine Verfolger zur Anzeige zu bringen. Es sei jedoch außerhalb der Möglichkeiten eines Staates alle denkbaren Übergriffe präventiv zu verhindern. Für die angegebene Verfolgung fehle es überdies an einem Konventionsgrund und könne nach diesen Sachverhaltsfeststellungen nicht festgestellt werden, dass die Behörden im Heimatstaat des Asylwerbers grundsätzlich außer Stande oder nicht willens seien, diesen vorbehaupteten bzw. befürchteten Übergriffen durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Außerdem wäre dem Antragsteller ein Ortswechsel zumutbar gewesen und liege die behauptete Verfolgung nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Russland vor.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 19.11.2003, Zl. 03 30.913-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins der Asylantrag vom 09.10.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt, der Beschwerdeführer wurde als "vermutlicher Staatsangehöriger von Russland" bezeichnet. Nach Darstellung der oben bereits wiedergegebenen Einvernahme wurde festgehalten, dass eine Identitätsfeststellung mangels vorgelegter geeigneter Dokumente nicht habe getroffen werden können, anschließend wurden Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Schließlich wurde ausgeführt, dass der Antragsteller behaupte von Privatpersonen, welche im Bereich der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen seien, glaubte verfolgt zu werden. Diese Übergriffe durch Privatpersonen stellten auch im Heimatland des Antragstellers strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Es hätte der Antragsteller sehr wohl die Möglichkeit gehabt, seine Verfolger zur Anzeige zu bringen. Es sei jedoch außerhalb der Möglichkeiten eines Staates alle denkbaren Übergriffe präventiv zu verhindern. Für die angegebene Verfolgung fehle es überdies an einem Konventionsgrund und könne nach diesen Sachverhaltsfeststellungen nicht festgestellt werden, dass die Behörden im Heimatstaat des Asylwerbers grundsätzlich außer Stande oder nicht willens seien, diesen vorbehaupteten bzw. befürchteten Übergriffen durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Außerdem wäre dem Antragsteller ein Ortswechsel zumutbar gewesen und liege die behauptete Verfolgung nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Russland vor.
Zu Spruchteil II wurde die nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Antragsteller keine Gründe für eine ihm drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung konkret und in sich stimmig habe schildern und glaubhaft machen können, weshalb eine Abschiebung in den Heimatstaat zulässig sei. Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand wurden nicht getroffen.Zu Spruchteil römisch zwei wurde die nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Antragsteller keine Gründe für eine ihm drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung konkret und in sich stimmig habe schildern und glaubhaft machen können, weshalb eine Abschiebung in den Heimatstaat zulässig sei. Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand wurden nicht getroffen.
Dagegen wurde fristgerecht berufen, wobei vor allem auch die organisierte Kriminalität in Russland hingewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, Zl. D8 245392-0/2008/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine ausreichenden Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorlägen und daher nicht feststehe, welcher Staat als Herkunftsstaat zu beurteilen sei. Auch sei das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt worden. Es sei schließlich auch das Parteiengehör verletzt worden, nachdem dem Antragsteller keine Länderberichte vorgehalten worden seien.Dagegen wurde fristgerecht berufen, wobei vor allem auch die organisierte Kriminalität in Russland hingewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, Zl. D8 245392-0/2008/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine ausreichenden Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorlägen und daher nicht feststehe, welcher Staat als Herkunftsstaat zu beurteilen sei. Auch sei das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt worden. Es sei schließlich auch das Parteiengehör verletzt worden, nachdem dem Antragsteller keine Länderberichte vorgehalten worden seien.
Das Bundesasylamt führte im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Befragung am 06.04.2010 durch, wobei zahlreiche ärztliche Befunde des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Er gab zunächst an, dass der Staatsbürger der Russischen Föderation sei, dass er der russischen Volksgruppe angehörige und dem orthodoxen Glauben, dass er ledig und kinderlos sei. Er sei nie als Zeuge Jehovas getauft worden, er habe sich für diesen Glauben nur interessiert. Er vermute, dass er aus Tbilisi komme, dort sei er zur Schule gegangen. Außer Russisch spreche er noch Ukrainisch, Polnisch und Tschechisch, er habe diese Sprachen selbst erlernt. Er nehme Schmerzmittel und trinke Wein regelmäßig, er habe jedoch keine Probleme mit dem Alkohol. Er habe 1986 in Afghanistan einen Unfall gehabt, seither habe er Probleme mit dem rechten Knie. In Österreich halte er sich seit dem 09.10.2003 auf. Er habe keine Dokumente, er wisse auch nicht, wo sich sein Reisepass befinde, er habe auch keinen Führerschein. Er sei in Tbilisi zur Schule gegangen und habe diese mit 13 Jahren verlassen, anschließend habe er Sportgymnastik gemacht. Als er 19 Jahre alt gewesen sei, habe er in Tbilisi seinen Grundwehrdienst abgeleistet und habe sich dann bis zum Jahre 1986 weiter beim sowjetischen Militär verpflichtet. Er sei XXXX gewesen. Er sei auch nach Afghanistan versetzt worden. Aufgrund einer Verletzung sei er in die Russische Föderation zurückgekehrt und habe nach seiner Entlassung aus dem Militär seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer verdient. Bis sein Freund XXXX ermordet worden sei, habe er als LKW-Fahrer gearbeitet. Die Namen seines Vaters und seiner Mutter kenne er nicht. Er habe keine Geschwister, er wisse auch nichts von seinen Großeltern und weiteren Verwandten. Er habe am 10.09.2003 die Russische Föderation verlassen. Die letzten 3 Jahre in der Russischen Föderation habe er immer in seinem LKW oder in verschiedenen Hotels genächtigt. Er habe nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt und sei auch nie politisch tätig gewesen. Auch wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er sei deswegen geflohen, weil man ihn habe umbringen wollen. Zwei seiner Freunde, XXXX und XXXX, seien bereits getötet worden, einer in Tbilisi und einer in Weißrussland. Er sei Zeuge des Mordes an XXXX geworden, dieser sei vor seinen Augen getötet worden. Als XXXX erschossen worden sei, sei er auf den Kopf geschlagen worden und sei vom Balkon auf Bauschutt gesprungen, wobei er sich den Fuß gebrochen habe. Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei gefährlich. Durch Freunde am Markt in Moskau sei er informiert worden, dass Unbekannte nach ihm gesucht hätten. Bei einer Rückkehr hätte er außerdem keine Lebensgrundlage mehr, er glaube jedoch, dass seine Probleme mittlerweile gelöst seien. Er lebe alleine und zwar von der Grundversorgung. Er habe hier keine Familie. Aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wurden ihm vorgehalten. Dazu führte er aus, dass er keine Stellungnahmefrist benötige und dass manches stimme und manches nicht.Das Bundesasylamt führte im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Befragung am 06.04.2010 durch, wobei zahlreiche ärztliche Befunde des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Er gab zunächst an, dass der Staatsbürger der Russischen Föderation sei, dass er der russischen Volksgruppe angehörige und dem orthodoxen Glauben, dass er ledig und kinderlos sei. Er sei nie als Zeuge Jehovas getauft worden, er habe sich für diesen Glauben nur interessiert. Er vermute, dass er aus Tbilisi komme, dort sei er zur Schule gegangen. Außer Russisch spreche er noch Ukrainisch, Polnisch und Tschechisch, er habe diese Sprachen selbst erlernt. Er nehme Schmerzmittel und trinke Wein regelmäßig, er habe jedoch keine Probleme mit dem Alkohol. Er habe 1986 in Afghanistan einen Unfall gehabt, seither habe er Probleme mit dem rechten Knie. In Österreich halte er sich seit dem 09.10.2003 auf. Er habe keine Dokumente, er wisse auch nicht, wo sich sein Reisepass befinde, er habe auch keinen Führerschein. Er sei in Tbilisi zur Schule gegangen und habe diese mit 13 Jahren verlassen, anschließend habe er Sportgymnastik gemacht. Als er 19 Jahre alt gewesen sei, habe er in Tbilisi seinen Grundwehrdienst abgeleistet und habe sich dann bis zum Jahre 1986 weiter beim sowjetischen Militär verpflichtet. Er sei römisch 40 gewesen. Er sei auch nach Afghanistan versetzt worden. Aufgrund einer Verletzung sei er in die Russische Föderation zurückgekehrt und habe nach seiner Entlassung aus dem Militär seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer verdient. Bis sein Freund römisch 40 ermordet worden sei, habe er als LKW-Fahrer gearbeitet. Die Namen seines Vaters und seiner Mutter kenne er nicht. Er habe keine Geschwister, er wisse auch nichts von seinen Großeltern und weiteren Verwandten. Er habe am 10.09.2003 die Russische Föderation verlassen. Die letzten 3 Jahre in der Russischen Föderation habe er immer in seinem LKW oder in verschiedenen Hotels genächtigt. Er habe nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt und sei auch nie politisch tätig gewesen. Auch wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er sei deswegen geflohen, weil man ihn habe umbringen wollen. Zwei seiner Freunde, römisch 40 und römisch 40 , seien bereits getötet worden, einer in Tbilisi und einer in Weißrussland. Er sei Zeuge des Mordes an römisch 40 geworden, dieser sei vor seinen Augen getötet worden. Als römisch 40 erschossen worden sei, sei er auf den Kopf geschlagen worden und sei vom Balkon auf Bauschutt gesprungen, wobei er sich den Fuß gebrochen habe. Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei gefährlich. Durch Freunde am Markt in Moskau sei er informiert worden, dass Unbekannte nach ihm gesucht hätten. Bei einer Rückkehr hätte er außerdem keine Lebensgrundlage mehr, er glaube jedoch, dass seine Probleme mittlerweile gelöst seien. Er lebe alleine und zwar von der Grundversorgung. Er habe hier keine Familie. Aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wurden ihm vorgehalten. Dazu führte er aus, dass er keine Stellungnahmefrist benötige und dass manches stimme und manches nicht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 07.04.2010, Zl. 03 30.913-BAL, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag vom 09.10.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II die Zurückweisung Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und unter Spruchteil III gemäß § 10 Abs. 1 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Als Staatsangehörigkeit wurde "Russische Föderation" angegeben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 07.04.2010, Zl. 03 30.913-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins der Asylantrag vom 09.10.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei die Zurückweisung Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Als Staatsangehörigkeit wurde "Russische Föderation" angegeben.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits wiedergegeben Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Es wurde auch festgestellt, dass der Antragsteller unter anderem an Leberzirrhose und einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung, Depressionen, einer Raucherbronchitis und einer Knieverletzung leide. Es wurde auch das russische Staatsbürgerschaftsgesetz (auszugsweise) wiedergegeben und angeführt, dass der Antragsteller 20 Jahre in der Armee der Russischen Föderation gedient habe und Vorrausetzung dafür die russische Staatsbürgerschaft sei, sodass kein Zweifel daran bestehe, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Der Sachvortrag sei sehr oberflächlich gewesen und beständen in diesem auch eine Reihe von gravierenden Widersprüchen. Darüber hinaus sei aus dem Vorbringen auch kein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen zu entnehmen, und sei daher dem Vorbringen zu Spruchpunkt I die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Es sei weder aus der individuellen Situation noch der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation ableitbar, dass er der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchteil II wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtlage und Judikatur - ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte in dem Verfahren hervorgekommen seien, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Russischen Föderation in eine extreme Notlage geraten würde. Zu Spruchteil III wurde - ebenfalls nach Anführung der bezughabenden Judikatur - ausgeführt, dass der Antragsteller keine Familie und keine Verwandten in Österreich habe, weshalb die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Das Führen seines Privatlebens in Österreich sei im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nur minder schützenswert. Weiters deute nichts darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort im hohen Maß mit Desintegration zu rechnen habe. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen würde.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits wiedergegeben Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Es wurde auch festgestellt, dass der Antragsteller unter anderem an Leberzirrhose und einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung, Depressionen, einer Raucherbronchitis und einer Knieverletzung leide. Es wurde auch das russische Staatsbürgerschaftsgesetz (auszugsweise) wiedergegeben und angeführt, dass der Antragsteller 20 Jahre in der Armee der Russischen Föderation gedient habe und Vorrausetzung dafür die russische Staatsbürgerschaft sei, sodass kein Zweifel daran bestehe, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Der Sachvortrag sei sehr oberflächlich gewesen und beständen in diesem auch eine Reihe von gravierenden Widersprüchen. Darüber hinaus sei aus dem Vorbringen auch kein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen zu entnehmen, und sei daher dem Vorbringen zu Spruchpunkt römisch eins die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Es sei weder aus der individuellen Situation noch der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation ableitbar, dass er der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchteil römisch zwei wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtlage und Judikatur - ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte in dem Verfahren hervorgekommen seien, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Russischen Föderation in eine extreme Notlage geraten würde. Zu Spruchteil römisch drei wurde - ebenfalls nach Anführung der bezughabenden Judikatur - ausgeführt, dass der Antragsteller keine Familie und keine Verwandten in Österreich habe, weshalb die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Das Führen seines Privatlebens in Österreich sei im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nur minder schützenswert. Weiters deute nichts darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort im hohen Maß mit Desintegration zu rechnen habe. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingegriffen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei alle 3 Spruchteile ausdrücklich bekämpft wurden und ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid zwar die Feststellung treffe, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei, die Feststellung jedoch nicht begründet werde und keine der in den Art. 12 bis 13 des zitierten russischen Staatsangehörigkeitsgesetztes angeführten Vorraussetzung auf ihn zutreffe, da es unrichtig sei, dass er in der Armee der Russischen Föderation gedient habe. Dieser Zeitraum sei in eine Ära gefallen, als es die Russische Föderation noch gar nicht gegeben habe und die Sowjetunion noch existiert habe, sodass es keine russische Staatsbürgerschaft gegeben habe und diese auch nicht Vorraussetzung für den Armeedienst hätte sein können. Er betone nochmals, dass er nicht wisse, welche Staatsbürgerschaft er inne habe und er niemals vorgebracht habe, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Seine Eltern seien Deutsche gewesen, die während des zweiten Weltkrieges in das nunmehrige georgische Staatsgebiet gelangt wären und ihn dort als Findelkind zurückgelassen hätten und er in einem Waisenhaus aufgewachsen sei. Es könne sogar sein, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, später sei er 20 Jahre Berufssoldat in der UDSSR gewesen, danach jedoch LKW-Fahrer ohne festen Wohnsitz. Unrichtig sei auch, dass ihm bei einer Rückkehr nichts mehr passieren würde. Seine Gefährdungslage bestehe nach wie vor. Bei richtiger Beweiswürdigung seiner persönlichen Verhältnisse insbesondere Gesundheitszustand, Alter und Erwerbsunfähigkeit, hätte ihm die Behörde jedenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Er sei jedenfalls nicht in der Lage, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und sich die medizinische Versorgung in Russland zu leisten, sodass er in eine erniedrigende und unmenschliche Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten würde. Die Behörde gehe weiters aus dem Umstand, dass er sich im rentenfähigen Alter befinde davon aus, dass ihm ein Anspruch auf eine Rente zustehen würde, weitere Ermittlungen zu dieser Frage seien jedoch nicht angestellt worden. Angeschlossen wurde ein kurzes handschriftliches Schreiben in russischer Sprache, welches im Auftrage des Asylgerichtshofes übersetzt wurde. Darin führte er aus, dass im Protokoll seiner Einvernahme Ungenauigkeiten gegeben seien, welche jedoch negative Auswirkungen auf sein Schicksal haben könnten.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei alle 3 Spruchteile ausdrücklich bekämpft wurden und ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid zwar die Feststellung treffe, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei, die Feststellung jedoch nicht begründet werde und keine der in den Artikel 12 bis 13 des zitierten russischen Staatsangehörigkeitsgesetztes angeführten Vorraussetzung auf ihn zutreffe, da es unrichtig sei, dass er in der Armee der Russischen Föderation gedient habe. Dieser Zeitraum sei in eine Ära gefallen, als es die Russische Föderation noch gar nicht gegeben habe und die Sowjetunion noch existiert habe, sodass es keine russische Staatsbürgerschaft gegeben habe und diese auch nicht Vorraussetzung für den Armeedienst hätte sein können. Er betone nochmals, dass er nicht wisse, welche Staatsbürgerschaft er inne habe und er niemals vorgebracht habe, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Seine Eltern seien Deutsche gewesen, die während des zweiten Weltkrieges in das nunmehrige georgische Staatsgebiet gelangt wären und ihn dort als Findelkind zurückgelassen hätten und er in einem Waisenhaus aufgewachsen sei. Es könne sogar sein, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, später sei er 20 Jahre Berufssoldat in der UDSSR gewesen, danach jedoch LKW-Fahrer ohne festen Wohnsitz. Unrichtig sei auch, dass ihm bei einer Rückkehr nichts mehr passieren würde. Seine Gefährdungslage bestehe nach wie vor. Bei richtiger Beweiswürdigung seiner persönlichen Verhältnisse insbesondere Gesundheitszustand, Alter und Erwerbsunfähigkeit, hätte ihm die Behörde jedenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Er sei jedenfalls nicht in der Lage, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und sich die medizinische Versorgung in Russland zu leisten, sodass er in eine erniedrigende und unmenschliche Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geraten würde. Die Behörde gehe weiters aus dem Umstand, dass er sich im rentenfähigen Alter befinde davon aus, dass ihm ein Anspruch auf eine Rente zustehen würde, weitere Ermittlungen zu dieser Frage seien jedoch nicht angestellt worden. Angeschlossen wurde ein kurzes handschriftliches Schreiben in russischer Sprache, welches im Auftrage des Asylgerichtshofes übersetzt wurde. Darin führte er aus, dass im Protokoll seiner Einvernahme Ungenauigkeiten gegeben seien, welche jedoch negative Auswirkungen auf sein Schicksal haben könnten.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.07.2010 an, zu der sich das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der Volkshilfe Oberösterreich als Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich zunächst wegen seiner schlechten körperlichen Verfassung für das verspätete Erscheinen zur Verhandlung, er habe erst jüngst eine Bandscheibenoperation hinter sich und sei bereits 2 Mal erfolglos am Knie operiert worden und müsse auch noch einmal am Knie operiert werden. Durch die Bandscheibenoperation sei auch die linke Hand gelähmt (der Beschwerdeführer ist mit einem Rollator in die Verhandlung gekommen, das gehen fiel ihm sehr schwer).
In der Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I zurück.In der Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins zurück.
Sodann gab er über Befragen durch den vorsitzenden Richter und die besitzende Richterin Folgendes an:
VR: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?
BF: Ich habe gar keine. Man hat mich von der Armee weggejagt und mir keinen Pass gegeben.
BR: Hatten Sie einen sowjetischen Reisepass?Bundesrat:, Hatten Sie einen sowjetischen Reisepass?
BF: Ich hatte einen falschen Pass gehabt. Ich habe dafür Geld bezahlt, ein Georgier hat mir das gegeben. Für 200 Dollar habe ich einen Führerschein und einen Pass bekommen. Ich habe einen Pass gebraucht, ich habe ja die Grenzen mit dem Auto überquert.
BR: Warum haben Sie keinen echten Pass?Bundesrat:, Warum haben Sie keinen echten Pass?
BF: Weil man mir keinen Pass ausgestellt hat, die Georgier mögen keine Russen. Ich habe 20 Narben auf meinem Körper. Sie stammen von einer Auseinandersetzung, man hat meinen Freund umgebracht. Ich vermute, dass mit der Ware irgendwas nicht in Ordnung war.
VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BF: Ich liebe alle Religionen und ich kenne mich bei allen Religionen aus. Ich gehöre keiner bestimmten Religion an. Ich gehe in alle möglichen Kirchen. Man hat mir gesagt, dass ich ein Deutscher bin, weil meine Mutter und mein Vater Deutsche waren.
VR Vorhalt. Bei Ihrer ersten Einvernahme durch die Fremdenpolizei am 08.10.2003 haben Sie angegeben, dass Ihr Vater Deutscher und Ihre Mutter Jüdin gewesen sei.
BF: Das hat mir die Erzieherin gesagt, in dem Kinderheim, wo ich aufgewachsen bin. Ich hatte ein Medaillon, da standen mein Name und mein Geburtsdatum.
VR: Wo und wann sind Sie geboren?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an!
BF: Ich bin in Georgien aufgewachsen, ich weiß aber nicht wo. Das Kinderheim gibt es nicht mehr, es war in Tbilisi. Als ich älter war, bin ich von dort geflüchtet, man hat uns dort verhöhnt. Da war ich damals ca. in der 6. Klasse. Die Polizei hat mich dann in Weißrussland aufgegriffen.
VR: Wie lange waren Sie in Weißrussland?
BF: Nach einem halben Jahr bin ich auch von dort geflüchtet, dann bin ich in die Ukraine. Dort habe ich die Schule abgeschlossen. Das war in der Stadt XXXX in der Westukraine.BF: Nach einem halben Jahr bin ich auch von dort geflüchtet, dann bin ich in die Ukraine. Dort habe ich die Schule abgeschlossen. Das war in der Stadt römisch 40 in der Westukraine.
VR: Wo haben Sie Ihren Militärdienst geleistet?
BF: Zuerst war ich 2 Jahre lang in der Ukraine und habe den Grundwehrdienst abgeleistet, ich habe mich dann länger verpflichtet lassen. Ich war insgesamt 24,5 Jahre bei der sowjetischen Armee.
BF gibt an, dass der Psychopharmaka genommen hat und dass alles um sich kreist.
BR: Wo waren Sie zuletzt stationiert?Bundesrat:, Wo waren Sie zuletzt stationiert?
BF: In Georgien, von dort hat man mich dann vertrieben. Das war nach der Tschernobyl-katastrophe.
VR: Wo haben Sie sich dann aufgehalten, nachdem Sie von der Sowjetarmee entlassen wurden?
BF: Ich habe Arbeit gesucht, ich habe einen Bekannten getroffen, er war Georgier. Er hat mir vorgeschlagen ein LKW-Fahrer zu werden. Ich habe dann weiter in Tbilisi gelebt für ca. ein halbes Jahr.
VR: Wo anschließend?
BF: Ich habe mich dann ans Steuer gesetzt und bin gefahren, ich hatte keinen festen Wohnsitz. Ich habe auch keine Unterkunft gehabt. Das ist normal in Russland.
VR: Haben Sie sich vor Ihrer Ausreise länger einige Wochen irgendwo aufgehalten?
BF: Nein. Ich habe Waren gebracht und am nächsten Tag war ich wieder weg.
VR: Hatten Sie irgendwo eine Propiska?
BF: Nein, ich hatte nur einen falschen Pass. Ich hatte Angst, dass mich jemand verpfeift. Ich habe mich nicht melden können. Ich spreche verschiedene Sprachen, auch Weißrussisch, Polnisch, Tschechisch und wurde auch nirgends angehalten, weil ich ja immer die Sprache gesprochen habe.
VR: Haben Sie noch irgendwo außerhalb von Österreich Verwandte oder Freunde?
BF: Nein, ich habe niemanden, ich bin alleine.
VR: Was machen Sie derzeit hier in Österreich?
BF: Ich werde behandelt. Ich wollte an die Uni gehen, ich wollte studieren. Philosophie, Psychologie, Religion, Medizin, aber man sagte mir, dass ich keinen Status habe und dass ich das deswegen nicht darf.
VR: Haben Sie aktuelle gesundheitliche Probleme?
BF: Ich kann mich selber nicht versorgen, die Volkshilfe kommt 2 Mal in der Woche, da werde ich auch gewaschen. Ich habe starke Schmerzen an der Wirbelsäule, mir wurde eine Prothese eingesetzt. Ich wurde 2 Mal erfolg am Knie operiert, ich muss nochmals am Knie operiert werden. Ich muss eine Knieprothese erhalten. Ich habe auch Dinge gesehen, die es nicht gibt.
Die Vertrauensperson gibt an, dass der BF des öfteren zusammenbricht und bewusstlos wird und deshalb öfters in Krankenhaus muss. Die Vertrauensperson gibt weiters an, dass er auch in psychiatrischer Behandlung ist.
BF: Ich falle des öfteren bewusstlos um, ich kann weder lange sitzen noch liegen. Weiters habe ich mich vor kurzer Zeit mit heißem Wasser verbrüht. Weiters hat man bei mir vermutet, dass ich Hepatitis habe, aber das hat sich nicht als richtig herausgestellt.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?
BF: Was soll ich sagen, was passiert ist, ist passiert.
Anschließend legte die Vertrauensperson mehrere ärztliche Befunde vor.
Nach kurzer Beratung des Senates wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zu Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Es kann nicht festgestellt werden, welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört und ist auch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt, nicht einmal ein Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes kann festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Sohn deutscher bzw. deutsch-jüdischer Eltern. Er ist in Tbilisi im heutigen Georgien in einem Waisenhaus aufgewachsen und war zur Zeit der Sowjetunion rund 25 Jahre Berufssoldat, hatte aber nach dem Verlassen der Sowjetarmee aus letztlich ebenfalls nicht geklärten Gründen nach seinen eigenen Angaben keinen gültigen Reisepass mehr. Er war in der Folge als LKW-Fahrer tätig und schon seit Ende der 80er Jahre (und somit vor dem Zerfall der Sowjetunion und der Gründung der Nachfolgestaaten) unsteten Aufenthaltes und ohne ständigen Wohnsitz und somit auch ohne legale Registrierung. Er hat nach Problemen mit der organisierten Kriminalität am 10.09.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle das österreichische Bundesgebiet erreicht und am 09.10.2003 einen Asylantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer leidet unter chornisch-obstruktiver Bronchitis, Leberzirrhose, latenter Tuberkulose, anhaltenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule nach chirurgischer Entfernung eines Wirbelbogens sowie Seitenverbiegung der Wirbelsäule sowie chirurgischer Bandscheibenentfernung, Arthrose im Kniegelenk rechts, chronischer Speiseröhren-, Magen- Zwölffingerdarmentzündung, erhöhter Herzfrequenz, spontanem Verlust des Bewusstseins und der Muskelspannung (Ohnmachtsanfälle) und Depressionen. Er ist sichtbar schwer gehbehindert, kann sich nur mühsam mit einem Rollator fortbewegen und sich auch nicht mehr selbst versorgen sondern bedarf dauernder Hilfe.
Länderspezifische Feststellungen konnten wegen des Fehlens eines feststellbaren Herkunftsstaates nicht getroffen werden.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme durch die Fremdenpolizei (Bundespolizeidirektion Linz) am 08.10.2003, das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 14.10.2003 und am 06.04.2010 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, durch Vorhalt aktueller Länderdokumente durch das Bundesasylamt sowie durch Vorlage medizinischer Dokumente durch den Beschwerdeführer.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers sind den von ihm selbst vorgelegten zahlreichen medizinischen Dokumenten entnommen, die Großteils von öffentlichen Krankenanstalten sowie teilweise von niedergelassenen Ärzten, die aufgrund ihres Berufseides auch zur Wahrheit verpflichtet sind, entnommen, wobei an den darin festgestellten Diagnosen keine Zweifel bestehen (und im Übrigen von dem zuständigen Senat mangels medizinischer Fachkenntnisse diese auch nicht näher überprüft werden können). Ergänzt werden diese medizinischen Begutachtungen durch den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat, nämlich den einer schwer kranken und (in Relation zu seinem Alter) sehr hilfsbedürftigen Person, die auch unter zeitweiligen geistigen Ausfällen leidet, was auch fachmedizinisch bestätigt wurde. Diese psychischen Probleme (rezidivierende Synkopen, Beschwerdeführer gibt an "dass sich alles um ihn kreist") sind auch bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es ist durchaus zutreffend, dass oft klare detaillierte und konkrete Angaben des Beschwerdeführers fehlen, er hat jedoch durchgehend (mit einer Ausnahme, die möglicherweise auf einem Verständigungsproblem beruht) angegeben, dass er über keine Staatsangehörigkeit verfügt, ebenso wenig über echte Dokumente und dass er - zumindest seit dem Zerfall der Sowjetunion - auch nirgends offiziell angemeldet war und auch keinen höheren gewöhnlichen Aufenthalt verfügt hat, sondern dass er als LKW-Fahrer ohne festen Wohnsitz jahrelang in den verschiedenen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, aber offenbar auch angrenzenden Staaten umhergefahren ist. Diese durchaus glaubwürdig wirkenden Angaben, die durch nichts entkräftet werden können, werden der weiteren Beurteilung zu Grunde gelegt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers insofern Glaubwürdigkeit zugebilligt wird, als diese in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen sind.
Rechtliche Beurteilung:
Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerde zu Spruchteil I zurückgezogen wurde, somit Gegenstand des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof nur mehr die Frage der Gewährung von Refoulmentschutz bzw. subsidiärem Schutz (verbunden mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) war.Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins zurückgezogen wurde, somit Gegenstand des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof nur mehr die Frage der Gewährung von Refoulmentschutz bzw. subsidiärem Schutz (verbunden mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) war.
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Da gegenständlicher Asylantrag am 09.10.2003 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF I 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.Da gegenständlicher Asylantrag am 09.10.2003 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung römisch eins 126 aus 2002, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idgF ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG idgF ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zufolge Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 8 leg. cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Gemäß Absatz 8, leg. cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.
§ 8 AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen § 8 AsylG 1997, welcher auf § 57 Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen.Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen.
§ 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02; UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.
Gemäß § 1 Z 4 AsylG 1997 ist der Herkunftsstaat der Staat dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 ist der Herkunftsstaat der Staat dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Herkunftsstaates im Sinne des § 1 Z 4 AsylG 1997 teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er nur den Staat bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt und in dem er behauptet, verfolgt zu werden (VwGH vom 29.05.1998, Zl. 98/02/0044).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Herkunftsstaates im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er nur den Staat bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt und in dem er behauptet, verfolgt zu werden (VwGH vom 29.05.1998, Zl. 98/02/0044).
Bestehen Unklarheiten, welche von mehreren Staaten im Einzelfall als Herkunftsstaat in Betracht kommt, so ist von den Asylbehörden zu ermitteln, auf welchen Staat die Voraussetzungen zutreffen (Feßl/Holzschuster Asylgesetz 2005, 77 mwH.). Bei der Frage der Staatsangehörigkeit des Antragstellers handelt es sicht um eine wesentliche Verfahrensfrage, die von amtswegen festzustellen ist (jüngst VwGH vom 07.10.2008, Zl. 2006/19/0599).
Der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes ist jener Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat (Schmid/Frank, AsylG 1997, K21 zu § 1). Unter dem Land eines gewöhnlichen Aufenthaltes eines Asylwerbers ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet. Solch eine Beziehung liegt jedenfalls bei einer sich unrechtmäßig betreffenden Staatsgebiet aufenthaltenden Person nicht vor (Amann, Die Rechte des Flüchtlings 129, UBAS vom 20.03.1998, Zl. 201440/0-II/04/98; Schmid/Frank AsylG 1997, E2 zu § 1).Der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes ist jener Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat (Schmid/Frank, AsylG 1997, K21 zu Paragraph eins,). Unter dem Land eines gewöhnlichen Aufenthaltes eines Asylwerbers ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet. Solch eine Beziehung liegt jedenfalls bei einer sich unrechtmäßig betreffenden Staatsgebiet aufenthaltenden Person nicht vor (Amann, Die Rechte des Flüchtlings 129, UBAS vom 20.03.1998, Zl. 201440/0-II/04/98; Schmid/Frank AsylG 1997, E2 zu Paragraph eins,).
Etwas gerade zu Unmögliches kann genau so wenig wie Gegenstand eines gültigen Vertrages (§ 878 ABGB) Gegenstandes eines Verwaltungsverfahrens sein.Etwas gerade zu Unmögliches kann genau so wenig wie Gegenstand eines gültigen Vertrages (Paragraph 878, ABGB) Gegenstandes eines Verwaltungsverfahrens sein.
Der Beschwerdeführer hat klar, eindeutig und glaubwürdig angegeben, dass er über keine Staatsbürgerschaft verfügt (und konnte auch keine diesbezüglichen Personaldokumente vorlegen) und dass er - zumindest seit dem Zerfall der Sowjetunion - in keinem der Nachfolgestaaten dauerhaft und legal aufhältig war. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, war der Beschwerdeführer nicht in der russischen Armee, sondern in der sowjetischen Armee Soldat und konnte auch daraus keine Staatsangehörigkeit abgeleitet werden.
Es war somit im vorliegenden Fall unmöglich irgendeinen Herkunftsstaat und somit auch einen Zielstaat für eine mögliche Abschiebung festzustellen.
Zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers ist folgendes auszuführen:
Nach der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK ist stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:Nach der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK ist stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache Amegnigan gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache Ndangoya gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Wie oben festgestellt wurde, leidet der Beschwerdeführer unter multiplen schweren Erkrankungen (chronische-obstruktive Bronchitis, Leberzirrhose, schwere Rückenschmerzen nach chirurgischer Entfernung eines Wirbelbogens und einer Bandscheibe einschließlich Seitverbiegung der Wirbelsäule sowie fortschreitenden Verschleiß des Kniegelenkes, chronische Entzündung der Speiseröhre, des Magens und des Zwölffingerdarmes, latente Lungentuberkulose, erhöhte Herzfrequenz, spontaner Verlust des Bewusstseins und der Muskelspannung sowie Depressionen), wobei die meisten dieser Erkrankungen nicht heilbar sind und auch zu einer fortschreitenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen. Diese Erkrankungen haben dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nur sehr schwer und zwar nur mit Hilfe eines Rollators gehen kann, darüber hinaus Lähmungserscheinungen in der linken Hand vorliegen und er insgesamt nicht in der Lage ist, sich selbst im täglichen Leben zu versorgen (zum Beispiel ausreichend zu waschen), sondern dauernder Hilfe bedarf (die er derzeit durch die Volkshilfe erfährt). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ¿über kein familiäres Netz oder überhaupt über keine Angehörigen in irgendeinem Staat seines früheren Aufenthaltes verfügt und er völlig auf sich alleine gestellt ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur durch seine hilfsbedürftige Situation und schweren Erkrankungen bei einer Abschiebung, in welchen Zielstaat auch immer, in eine ausweglose Lage geraten würde (vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2010, Zl. D3 228069-3/2009/8E), sondern sogar das reale Risiko bestehen würde, dass ihm ein qualvolles Leid droht, das in Anbetracht des verschlechterten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Tod unter qualvollsten Umständen (Fall D gegen United Kingdom vom 02.05.1996) führen kann.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch im Licht der bekanntermaßen strengen Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Außerlandesschaffung kranker Personen unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers (abgesehen von der faktischen Unmöglichkeit einen Zielstaat der Außerlandesschaffung festzustellen), ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gegeben ist, sodass dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich Spruchteil II und III des angefochtenen Bescheides Folge zu geben war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch im Licht der bekanntermaßen strengen Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Außerlandesschaffung kranker Personen unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers (abgesehen von der faktischen Unmöglichkeit einen Zielstaat der Außerlandesschaffung festzustellen), ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gegeben ist, sodass dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich Spruchteil römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides Folge zu geben war.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 AsylG) abgewiesen wurde, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von denen erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13, AsylG) abgewiesen wurde, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von denen erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.
In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen, allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten ist, war ein Refoulement-Verbot auszusprechen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nahe der gesetzlichen Maximalfrist von einem Jahr (§ 15 Absatz 2 Asylgesetz idgF) zu erteilen (in diesem Sinne auch VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459).In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen, allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten ist, war ein Refoulement-Verbot auszusprechen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nahe der gesetzlichen Maximalfrist von einem Jahr (Paragraph 15, Absatz 2 Asylgesetz idgF) zu erteilen (in diesem Sinne auch VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459).
Für eine allfällige Verlängerung ist gemäß § 15 Absatz 1 Asylgesetz 1997 das Bundesasylamt zuständig.Für eine allfällige Verlängerung ist gemäß Paragraph 15, Absatz 1 Asylgesetz 1997 das Bundesasylamt zuständig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.