Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E13 236518-0/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E13 236518-0/2008

Entscheidungsdatum

09.08.2010

Spruch

E13 236.517-0/2008-9E

E13 236.518-0/2008-8E

E13 236.516-0/2008-8E

E13 240.357-0/2008-9E

E13 250.063-0/2008-7E

E13 267.094-0/2008-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , alias AXXXX, StA Aserbaidschan, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2003, Zl. 02 20.168-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , alias römisch 40 , StA Aserbaidschan, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2003, Zl. 02 20.170-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, 11, in Verbindung mit Paragraph 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF , abgewiesen.

3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des AGAVERDIZADE Yaschar, alias römisch 40 , StA Aserbaidschan, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2003, Zl. 02 20.165-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Aserbaidschan, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2003, Zl. 03 17.221-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, 11, in Verbindung mit Paragraph 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF, abgewiesen.

5. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Aserbaidschan, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2004, Zl. 04 09.022-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, 11, in Verbindung mit Paragraph 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF, abgewiesen.

6. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Aserbaidschan, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zl. 05 13.440-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 zu Recht erkannt:

römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, idgF als unbegründet abgewiesen.

römisch zwei. Spruchteil römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, FZ. 05 13.440-BAT, wird ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Die BF (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF6 bezeichnet), Staatsangehörige von Aserbaidschan, stellte am 27.7.2002 (BF1 bis 3), am 10.6.2003 (BF4), am 26.4.2004 (BF5) bzw. am 26.8.2005 (BF6) beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag bzw. Asylerstreckungsanträge (BF4 und 5).

Als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates Aserbaidschan brachte der BF1 im erstinstanzlichen Verfahren vor einem Organ der BH Gmünd am 27.7.2002 vor, dass er das Heimatland verlassen habe, da er durch die Kriegssituation nicht leben kann (AS 11 zu BF1). Im Zuge der am 12.12.2002 in Traiskirchen durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des BF1 gab dieser zu Protokoll das Heimatland wegen der Probleme seines Vaters verlassen zu haben. Sein Vater habe mit Gold, Edelsteinen und Edelmetallen gehandelt und meinte im Sommer 2000, dass er den Leuten, von welchen er sich Geld ausgeliehen hätte, die Wohnung als Sicherstellung gegeben hätte. Der BF1 musste die Sicherstellungserklärung über die Wohnung unterschreiben. Sollte etwas geschehen, wäre immer noch die Wohnung der Mutter vorhanden. Schließlich sei der Geschäftspartner mit dem Geld spurlos verschwunden und der Vater musste für die Schulden gerade stehen.

Am 1.11.2000 seien drei Männer gekommen, brachen die Eisentür auf, wodurch die BF2 durch den Türknauf verletzt am Bauch verletzt wurde und setzten der BF2 (Gattin des BF1) ein Messer an das Kinn, wo noch eine Narbe ersichtlich sei. Während dieses Vorfalles sei der BF1 nicht zu Hause gewesen, lediglich der Schwiegervater (BF3) sei noch anwesend gewesen. In Folge haben die Männer dem BF3 Zähne ausgeschlagen. Am 7.12.2000 hätten dieselben Männer den Vater des BF1 ermordet, worüber dieser Dokumente in Vorlage bringen könne. Im April oder Mai 2001 kamen mehrere Personen, legten die Sicherstellungserklärungen vor und verlangten die Übergabe des Hauses. Polizisten, welche zur Streitschlichtung herbeirufen wurden, gaben nach Prüfung der Unterlagen zu verstehen, dass der BF1 die Wohnung übergeben müsse. Vier bis fünf Monate, nachdem die Familie in die Wohnung der Mutter übersiedelt war, kamen noch im Jahr 2001 neuerlich Personen und forderten, dass der BF1 diesen entweder Geld oder auch diese Wohnung übergeben soll. Der BF1 übergab zu der oben bezeichneten Wohnung noch weitere 10.000.-- USD den Gläubigern des Vaters. Hinsichtlich des zweiten Vorfalles habe sich der BF1 an die Polizei gewandt, diese wollte jedoch konkret wissen, um welche Personen es sich handle und bedeuteten, dass sie vorher Geld vom BF1 haben wollten (AS 39 und 41 zu BF1).

Auch die BF2 führte anlässlich ihrer am 27.7.2002 bei der BH Gmünd durchgeführten Befragung zum Fluchtgrund befragt aus, dass seit 1992 in Berg Karabach Krieg herrsche, das Leben dort unmöglich sei, es keine Häuser und keine Arbeit gebe und sie daher das Heimatland verlassen habe. Zudem hätten die Armenier die Aserbaidschaner aus ihrem Land vertrieben (AS 11 zu BF2). Am 12.12.2002 wiederum gab die BF2 an, keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung geltend machen zu können und daher einen Asylerstreckungsantrag auf ihren Gatten (BF1) einzubringen.

Ebenso gab der BF3 im Zuge der am 27.7.2002 bei der BH Gmünd durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme zunächst an, das Land deshalb verlassen zu haben, da in Berg Karabach Krieg herrschte und die Armenier uns (gemeint wohl die Aserbaidschaner) nicht leben lasse (AS 11 zu BF3). Am 12.12.2002 führte der BF3 ins Treffen, dass er infolge der Konflikte um Berg Karabach mit seiner Tochter (BF2) im Jahr 1992 von Hodschali nach Baku ging, wo die BF2 auch die Schule besucht habe. Am 1.11.2000 seien zwei Männer in die Wohnung eingedrungen, fragten nach dem Verbleib des Schwiegervaters, bedrohten die Tochter mit einem Messer und schlugen den BF3, wodurch dieser drei Zähne verloren habe. Der BF3 verständigte, nachdem die Männer gegangen waren, seinen Schwiegersohn (BF1), welcher zum Zeitpunkt des Vorfalles in der Arbeit war, und dieser verbrachte die schwangere BF2 ins Krankenhaus, welche eine Fehlgeburt erlitt. Der Schwiegersohn habe daraufhin eine Anzeige bei der Polizei erstattet und es sei ihm versichert worden, dass man Erhebungen anstellen würde (AS 39 zu BF3).

Am 7.12.2000 sei der BF1 verständigt worden, dass sein Vater ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Beim eintreffend er BF sei dieser jedoch bereits seinen schweren Kopfverletzungen erlegen. Der Grund der Verletzungen blieb unbekannt.

In Folge brachte der BF1 für den BF4 mit Schreiben vom 23.4.2004 als gesetzlicher Vertreter einen Asylerstreckungsantrag ein. Ebenso wurde für den BF5 mit Schreiben vom 6.6.2003 von BF1 als gesetzlicher Vertreter und mit Schreiben vom 10.6.2003 von der BF2 als gesetzliche Vertreterin ein Asylerstreckungsantrag eingebracht.

Mit Niederschrift vom 16.8.2005 brachte der BF1 für die BF6 einen Asylantrag ein und verwies auf sein Asylverfahren. Bei der am 13.10.2005 in Traiskirchen erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gab die Mutter der BF6 als gesetzliche Vertreterin an, dass ein Weiterverbleib in Aserbaidschan aufgrund der Probleme des BF1 unmöglich geworden sei. Der Schwiegervater hatte ein Geschäft, wollte jedoch die Familie nicht in die Schwierigkeiten hinein ziehen. Da er sich die Probleme zu sehr zu Herzen genommen habe, sei der Schwiegervater verstorben. Die Familie hätte den Leuten eine Wohnung übergeben, zumal sie noch über eine weitere Unterkunft verfügte. Diese Leute wollten jedoch immer mehr Geld.

Durch Schläge habe sie (BF2) das Kind verloren. An die Polizei konnte sich die Familie nicht wenden, da es immer mehr Probleme gegeben hätte, bis schließlich die Familie Aserbaidschan verlassen habe.

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass allein der Umstand, dass der BF1 die Bezahlung seiner Schulden und die Familie keinen festen Wohnsitz mehr hätte die Gewährung von Asyl in keinster Weise rechtfertigen würde. Seitens der Erstbehörde wird die Ansicht vertreten, dass nicht glaubhaft ist, dass den BF im Herkunftsstaat Verfolgung droht, weshalb die Asylanträge und Asylerstreckungsanträge abzuweisen waren.

Das BAA hat folglich den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. zu BF1 und3). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei. zu BF1 und 3), weil keine stichhaltigen Gründe für das Bestehen eines zu berücksichtigenden Rückkehrhindernisses gegeben wären.

Ebenso wurden die Asylerstreckungsanträge gem. der Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, AsylG 1997 betreffend der BF2, BF4 und BF5 abgewiesen.

Zudem hat das BAA den Asylantrag der BF6 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), weil keine stichhaltigen Gründe für das Bestehen eines zu berücksichtigenden Rückkehrhindernisses gegeben wären. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid haben die BF innerhalb offener Frist Beschwerde (Berufung) erhoben, in welchen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass entgegen der Ansicht der Behörde die BF die Vorraussetzungen für die Asylgewährung erfüllen, da diesen im Heimatland Verfolgung iSd GFK drohen würde.

Auf Grund dieser Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführer und das Bundesasylamt als Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung am 18.5.2010 entschuldigt fern.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1. Bei den BF handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aserbaidschaner, welche aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben bekennen. Der BF1 ist junger, gesunder, arbeitsfähigen Mann; bzw. die BF2 eine junge, arbeitsfähige Frau mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Der BF3 ist ein ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann. BF1 bis BF3 verfügen im Heimatland über - wenn auch infolge des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht mehr so intensive - soziale Anknüpfungspunkte, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese bis zu ihrer Ausreise in sozialer Isolation gelebt hätten. Gegenteiliges wurde seitens der BF auch nicht behauptet.

Die BF haben keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Mangels Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel steht die Identität der BF nicht fest.

2. Zum Herkunftsstaat Aserbaidschan:

Die in der Akte befindlichen Feststellungen zu Aserbaidschan wurden den BF sowie der rechtsfreundlichen Vertretung der BF unter Setzung einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen ausgehändigt.

Zu Aserbaidschan wurden Feststellungen zur Allgemeinen Lage, Regionalen Unruheprovinzen Berg Karabach, unter dem Aspekt Rechtsschutz, Justiz, Sicherheitskräfte, Polizeigewalt und Folter, Korruption, Menschenrechtsorganisationen und Ombudsmann, Wehrdienst, Menschenrechte, Presse- und Meinungsfreiheit, Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Minderheiten, Soziale Gruppen ua. getroffen (Stand März 2010). Ebenso wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan des Auswärtigen Amtes vom 28.9.2009 sowie als Beilage 1 bezeichnet die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan des AGH vom Juli 2009 herangezogen.

Mit Schreiben vom 1.6.2010 erfolgte zu den Länderfeststellungen im Wesentlichen folgende Stellungnahme:

Nach Meinung des AA vom 29.8.2005 könnten Bürger im Einzelfall nicht darauf vertrauen, von der Polizei geschützt zu werden. Soweit nicht Regierung oder einzelne hochgestellte Persönlichkeiten das Handeln diktiert, bestimmt es sich oft nach den Einnahmemöglichkeiten. Ebenso stellte das US Department of State (USDOS) in seinem Länderbericht vom März 2006 fest, dass Korruption bei der Exekutive in Aserbaidschan ein Problem sei. Im Bericht von AI 2008 wird festgehalten, dass Beamte mit Polizeiaufgaben, Menschenrechtsverteidiger eingeschüchtert hätten und in einem Fall in dem eine NGO bedroht worden sei, nicht eingegriffen hätte. Zudem bestünden in Ansehung des Berichtes von Mathias Jobelius, Länderanalyse Südkaukasus vom April 2009, dass die monopolistische Struktur der Wirtschaft und die enge Verbindung zwischen der politischen Elite und den großen Oligarchien des Landes zu ausufernder Korruption führen. Angesichts der hohen Korruption in der Exekutive besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Mafia, welche die BF bedroht, diese im Falle der Rückkehr wieder bedrohen würde, ohne Eingreifen der Polizei. Überdies komme es nicht selten vor, dass die Polizei ihrerseits von der Mafia bedroht werde.

Zudem bestünde in Aserbaidschan kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem und es gebe nur auf dem Papier kostenlose medizinische Versorgung. So wäre eine ausreichende Behandlung von BF5 nicht im ausreichenden Ausmaß möglich und es bestehen auch Zweifel dass eine ausgeprägte persönliche Identitätskrise mit massiver depressiver Symptomatik der BF2 behandelt werden könne.

Auf die in der Akte (zu BF1) befindlichen Beilagen wird verwiesen.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210

Auch traten die BF den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen.

Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196;

30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299;

2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888;

19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Auch eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Asylverfahren ist im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Die BF vermochten im Ergebnis den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden.

Es erscheint unglaubwürdig, wenn BF1 bis BF3 am 27.7.2002 am GÜP Schönau übereinstimmend ausführten, das Heimatland verlassen zu haben, da diese durch die Kriegssituation in Berg Karabach im Heimatland nicht mehr leben könnten, jedoch der in Folge dargelegte Fluchtgrund keinerlei Erwähnung findet, während andererseits die Kriegssituation in Berg Karabach außer bei BF3 in Folge mangels Erwähnung keinerlei Bedeutung mehr zu haben scheint. Selbst bei BF3 fand die Krisensituation in Berg Karabach nur insoweit Berücksichtigung, als dieser damit begründete, dass die BF2 und der BF3 im Jahre 1992 nach Baku übersiedelten (AS 39 zu BF3).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.

Im konkreten Fall erscheint es unglaubwürdig, dass die BF die in Folge dargelegte Fluchtgeschichte bei dieser zuerst bezeichneten Einvernahme schlichtweg vergessen haben, erlitt doch die BF2 infolge des Vorfalles eine Fehlgeburt und wurden dem BF3 eigenen Ausführungen zu Folge drei Zähne ausgeschlagen bzw. begründeten die BF letzten Endes das Verlassen des Heimatlandes mit diesem Vorbringen.

Nicht in Übereinstimmung zu bringen sind die Ausführungen des BF1, wenn dieser am 12.12.2002 ausführte, dass sich der Vater, da die Geschäfte sehe schlecht gegangen seien, Geld ausgeliehen habe und dafür die im Eigentum des Vaters stehende Wohnung als Sicherheitsleistung gegeben wurde (AS 39 zu BF1), während der BF1 im Zuge der am 18.5.2010 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung vermeinte, dass das Geschäft nicht schlecht gegangen sei, der Vater des BF1 und dessen Geschäftspartner Gold und Schmuck in Kommission genommen hätten bzw. diese von anderen Leuten Schmuck geliehen hätten und der Geschäftspartner mit diesen Schmuckgegenständen untergetaucht sei (Seite 8 der Verhandlungsschrift).

Nicht schlüssig und wider jeglicher Lebenserfahrung erweisen sich auch die Ausführungen des BF1 im Zuge der Verhandlung, wenn dieser darlegt, dass der Vater des BF1 und dessen Geschäftspartner täglich den Schmuck im Wert von etwa 200.000 USD in einem Koffer zu Geschäftsbeginn von der Wohnung in das Geschäft und am Ende eines Arbeitstages den Schmuck wieder vom Geschäft nach Hause verbrachten, zumal der BF1 einerseits einräumen musste, dass das Schmuckgeschäft über einen etwa 1,50 m großen Standtresor verfügte und in Aserbaidschan auch die Möglichkeit einer Einbruchsversicherung besteht. Selbst über Nachfragen war der BF1 nicht in der Lage diese Unplausibilität aufzuklären, wenn er zunächst angibt, dass die Gegenstände nicht versichert werden konnten, wenn sie nicht offiziell waren, um über weitere Nachfrage lapidar zu antworten, dass sie die Gegenstände halt nicht versichert hätten (Seite 9 der Verhandlungsschrift).

Ebenso widersprüchlich ist das Vorbringen, wenn am 12.12.2002 der BF angab, dass sein Vater am 7.12.2000 von "diesen Leuten" ermordet worden sei und er die Dokumente über diesen Vorfall nachbringen könne, welche trotz der langen Verfahrensdauer nach wie vor nicht in Vorlage gebracht wurden, am 18.5.2010 jedoch ins Treffen führt, dass sein Vater zunächst entführt worden sei, er jedoch zunächst keine Anzeige erstattet habe, um über mehrfaches Nachfrage schließlich einzuräumen, dass er nicht sagen könne, ob sein Vater entführt wurde (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Zudem gab der BF1 zu Protokoll, dass der Leichnam seines Vaters an der Schläfe einen Bluterguss aufgewiesen habe, jedoch in der Sterbeurkunde "Herzinfarkt" vermerkt worden sei, wobei er sich die oben beschriebene Verletzung durch den Sturz zugezogen habe. Letzten Endes räumte der BF1 ein, nicht angeben zu können, woran sein Vater verstorben sei (AS 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls).

Forderten angesichts der Niederschrift vom 12.12.2002 im April oder Mai 2001 noch zwei Frauen und drei Männer die Herausgabe der Wohnung (AS 39 Zu BF1), waren bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich eine Frau mit einem Mann anwesend (Seite 11 der Verhandlungsschrift).

Ebenso widersprüchlich schilderten die BF den oben dargelegten Vorfall. Schilderte der BF3 am 12.12.2002 noch, dass der Schwiegersohn (BF1) Anzeige bei der Polizei erstattet habe und versichert worden sei, dass Erhebungen angestellt würden (AS 39 zu BF3), vermeinte der BF1 am 12.12.2002 bei der Polizei gewesen zu sein, diese jedoch bedeutete Geld für die Ermittlung haben zu wollen (AS 41 zu BF1), um vor dem AGH auszusagen, dass der Vorfall vom Krankenhaus automatisch der Polizei gemeldet worden sei, der Schwiegervater (BF3) den Vorfall schilderte und die Zusage getroffen worden sei, dass der Vorfall untersucht werde, eine derartige Untersuchung jedoch nicht gratis sei (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Der BF3 wiederum gab im Zuge der Verhandlung an, dass der BF1 den Vorfall zur Anzeige brachte (Seite 16 der Verhandlungsschrift).

Nicht in Einklang zu bringen sind auch die Ausführungen des BF3 betreffend weiterer Bedrohungsszenarien, wenn er am 12.12.2002 angab, dass "Sie" sehr häufig kamen, zwei bis drei Mal in der Woche und "uns" bedrohten (AS 41 zu BF3), in der Beschwerdeverhandlung jedoch zunächst vermeinte diese Leute noch ein weiteres Mal gesehen zu haben (Seite 17 der Verhandlungsschrift), um unmittelbar darauf lapidar auszuführen, manchmal auch da gewesen zu sein.

Ebenso unglaubwürdig ist, wenn der BF1 angibt, die zweite, ursprünglich im Besitz der Mutter befindliche, Wohnung notariell beglaubigt über ein Maklerbüro in Pfand gegeben zu haben, um das Geld für die Ausreise zu erlangen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls), ist doch wohl eher davon auszugehen, dass im Falle des vom BF1 geschilderten Bedrohungsszenarios - er hätten den unbekannten Personen entweder Geld geben oder auch diese Wohnung übergeben müssen (AS 39 zu BF1) - dieser den Drohenden die Wohnung übergeben hätte.

Der Umstand, dass die BF keine Bescheinigungsmittel beibrachten - wie etwa Krankengeschichte, notariell beglaubigter Pfandvertrag mit dem Maklerbüro betreffend der zweiten Wohnung, Urkunde über die Sicherheitsleistung der ersten Wohnung, Grundbuchsauszüge, Anzeigebestätigungen udgl. -, obwohl sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurden und auch nicht bekannt gaben, warum er diese Beweismittel nicht beibrachte, beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit der BF erheblich, da diese am Verfahren nicht mitwirkten, obwohl ihnen lediglich die Beibringung solcher Beweismittel aufgetragen wurde, deren Beibringung ihnen bei einem Minimum an persönlichen Engagement möglich gewesen wäre. Da sie diese nicht beibrachten, muss daher davon ausgegangen werden, dass sie kein persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang zeigen, was wiederum auf eine Antragstellung aus asylfremden Motiven hindeutet.

Insofern der BF3 in der Beschwerdeverhandlung angibt, dass die unbekannten Personen in der Asylantenunterkunft nach ihn gefragt hätten (Seite 17 der Verhandlungsschrift), so ist auch darin eine Steigerung des Vorbringens zu erblicken, zumal dies in der ersten Einvernahme keinerlei Erwähnung findet. Ebenso verhält es sich, wenn der BF1 in der Beschwerdeverhandlung erstmals angibt, dass die einflussreichen Leute ehemalige Gefängnisinsassen engagiert hätten (Seite 8 der Verhandlungsschrift).

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Die BF wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie ihr Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.

Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.

Im konkreten Fall vermochten die BF jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Der Asylgerichtshof konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den BF verschaffen. Wenngleich diese, wie auch im gegenständlichen Fall, in seiner Gesamtheit schwer in Worte zu fassen ist, so ergibt sich daraus jedoch im Kontext mit deren Aussagen ein weiteres Indiz dafür, dass das dargebotene ausreisekausale Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht bzw. die Glaubhaftmachung einer Verfolgung bzw. einer relevanten Gefährdung im dargestellten Ausmaß nicht gelungen ist.

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

Abseits der nationalen Rechtsprechung sind dazu aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der BF, zumal die oben bezeichneten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen.

römisch drei. Rechtliche Beurteilung

2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

[....].

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 129 aus 2004, entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

Gegenständliche Asylanträge wurden am 27.7.2002 (BF1 bis BF3), am 10.6.2003 (BF4), am 26.4.2004 (BF5) bzw. am 26.8.2005 (BF6) gestellt und waren am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, weshalb dieses Verfahren nunmehr nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Die Zuständigkeit für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ergibt sich aus dessen erster Geschäftsverteilung.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Hingegen genügt der Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemeine Lage in Aserbaidschan nicht vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den BF nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die fluchtkausalen Angaben der Asylwerber gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen vom Verfolgerstaat ausgehen, sondern auch wenn die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich, relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht "schutzwillig" oder "schutzfähig" gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.

An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften", kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).

An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn nicht mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung seitens staatlicher Stellen gerechnet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357; VwGH 17.10.2006, Zahl 2006/20/0120).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss - im Falle der Annahme einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure - staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein (VwGH 9.9.1993, 93/01/0338; 26.11.1993, 93/01/0108).

Nach der Judikatur des EGMR, H.L.R gegen Frankreich, Urteil vom 29.4.1997, ist es in erster Linie Aufgabe des Antragstellers, konkret darzustellen bzw. glaubhaft zu machen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind ausreichend vor solchen Gefahren zu schützen.

Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Der Beschwerdeführer behauptet durch Gläubiger des Vaters bzw. Mitglieder der Mafia bedroht worden zu sein und damit im Ergebnis eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus einem asylrelevanten Motiv.

Im gegenständlichen Fall sind seinem Vorbringen keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass gegen derartige Gefahren keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von den BF für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen. Die BF legten ihre Ausführungen betreffend einer Anzeigenerstattung bei der Polizei in erheblichen Punkten widersprüchlich dar bzw. schilderten das Fluchtvorbringen in erheblichen Punkten widersprüchlich, weshalb von der Unglaubwürdigkeit der dargelegten Fluchtgeschichte auszugehen war und diese daher bislang nicht versucht haben Schutz bei den staatlichen Behörden zu erlangen. Dass die BF keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten, oder ein Versuch staatlichen Schutz zu erlangen von vornherein aussichtslos wäre, konnte amtswegig nicht festgestellt werden.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Aserbaidschan iSd Artikel 6, Litera c, Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".

Artikel 7 Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 lautet:

(1) Schutz kann geboten werden

a) vom Staat oder

b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichenTeil des Staatsgebiets beherrschen.

(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.

Bei dieser Beurteilung war auch zu berücksichtigen, dass es aus dem Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vereinzelt - wie auch in anderen Staaten - es zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, keinen hinreichenden Grund bietet, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes nicht in der Lage sind, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. Wollte man nämlich die "Effektivität" der Schutzfähigkeit dahingehend verstehen, dass es "sicher auszuschließen" sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs würde, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur in Aserbaidschan, vorbei (zB. VwGH 4. 5. 2000, 99/20/0177). Jedem Staat würde damit letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare -aslrelevante- Verfolgung gelegen wäre (VwGH 31.8.1995, 94/19/1388; 26.3.1996, 95/19/0046).

Der erkennende Senat verkennt zwar nicht die in Aserbaidschan herrschende Problematik betreffend der in den Reihen der Polizei gegebenen Korruption, jedoch bestehend angesichts der Länderfeststellungen, welchen nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten wurde, Gesetze, welche Strafen für Korruption vorsieht und Bestechung verbietet. Zudem berichtete das Ministerium 2009, dass 10 Polizisten wegen Korruption bestraft und fünf Angestellte des Strafvollzuges eines Verbrechens in Zusammenhang mit Korruption angeklagt wurden. Ebenso steht es den Bürgern frei, sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen zu beschweren.

Die in der Stellungnahme angeführten Quellen vom 29.8.2005 und März 2008 können den Feststellungen der ho. Behörde nicht zu Grunde gelegt werden, da der AGH als Spezialgericht (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) seine Feststellungen basierend auf aktuelle Quellen vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) zu treffen hat, wobei anzuführen ist, dass den genannten Quellen diese Aktualität -im Gegensatz zu den vom AGH zur Entscheidungsfindung herangezogenen aktuelleren Quellen- nicht zukommt und auch sonst aus der Stellungnahmeschrift und dem sonstigen Ermittlungsergebnis nicht ableitbar ist, dass entgegen den oa. Ausführungen den Quellen Aktualität zukäme.

Im gegenständlichen Fall war daher davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen die BF auch Zugang haben, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten wäre.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerden der BF mit Erkenntnissen des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.

Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Im gegenständlichen Fall ist es den BF nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Wenn auch in Aserbaidschan eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der BF, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Es wäre den B1 bis BF3 zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und der Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung der gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass für die BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Soweit die BF2 und der BF4 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von den BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html], so befinden sich in Baku Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Es besteht zwar kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem und eine kostenlose medizinische Versorgung besteht nur formell (AA: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, 28.9.2009), jedoch umfassen die Reformpläne Aserbaidschans die Verbesserung der Finanzierung durch die Einführung einer Krankenversicherung, eine bessere Abstimmung von Personal auf die Bedürfnisse der Patienten und die Steigerung der Effizienz des Gesundheitsservices (Europäische Kommission: ENP Progress Report Azerbaijan, 23.4.2009). Auch sind die Behandlung psychischer Krankheiten nicht in der Sozialversicherung inbegriffen, jedoch deckt die Regierung die Kosten der Behandlung (einige Medikamente, Labortests) und Betreuung (einige Verbrauchsartikel) in psychiatrischen Krankenhäusern. Zudem gibt es lokale Nichtregierungsorganisationen, die gefährdeten Bevölkerungsgruppen psychologische Hilfe anbieten. Darüber hinaus gibt es Psychologen, die privat psychologische Hilfe anbieten. Schizophrene, Epileptiker und Personen mit erstem oder zweiten Behinderungsgrad aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die in einer psychiatrischen Klinik registriert sind, haben kostenlosen Zugang zu Psychopharmaka. Das billigste Psychopharmaka ist 3% des Mindesttageseinkommens, das billigste Antidepressivum kostet ebensoviel (0,06 bis 0,07 USD pro Tag).

Betreffend des BF4 sei angemerkt, dass dieser seit seiner Geburt an der unheilbaren Erbkrankheit Thalassämia minor leidet und alle drei Jahre eine Kontrolluntersuchung hat. Patienten dieser leichten Form der "Blutarmut" leiden kaum unter den Symptomen, während die mittelschwere Form als Zeichen des niedrigen Hämoglobins eine leichte Ermüdbarkeit und Schwäche zeigt. Erst die schwerere Form, die Thalassaemia Major verursacht eine ausgeprägte Blutarmut und nebst Müdigkeit und Schwäche ernstere Symptome. Dass die zuletzt bezeichnete Form im konkreten Fall nicht vorliegt, zeigt auch die Tatsache, dass "lediglich" alle drei Jahre eine Kontrolluntersuchung (Seite 5 der Verhandlungsschrift), jedoch keine permanente Krankenbehandlung erfolgt.

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan in der Lage sind, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung seines Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan in der Lage sind, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BF vernünftiger Weise nicht damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerden der BF mit Erkenntnissen des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.

Zu Spruchpunkt römisch drei. (betreffend BF6):

Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären (Spruchpunkt römisch zwei.). Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides - mangels anderweitigen Aufenthaltstitels für Österreich - kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Im vorliegenden Fall lebt die BF6 mit den im Spruch erfassten BF1 bis BF5 in Österreich im Familienband.

Da hinsichtlich des Verfahrens der weiteren Familienmitglieder der BF6 keine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde bzw. vorliegt, schlägt dieser Umstand auch auf die BF6 durch.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben.

Durch den so zu erreichenden rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist die BF6 keine "Asylwerberin" (im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr, sondern fällt als "Fremde" in die Zuständigkeiten der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, Richtlinienkonformität, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100809_E13_236_518_0_2008_00

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