E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 19.05.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Asylantrag. In weiterer Folge wurde er hiezu sowohl am 20.05. und 26.05. sowie am 16.07.2008 niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 19.05.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Asylantrag. In weiterer Folge wurde er hiezu sowohl am 20.05. und 26.05. sowie am 16.07.2008 niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zl. 08 04.424-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.05.2008 in Spruchpunkt I. gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 i. d. g. F. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zl. 08 04.424-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.05.2008 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d. g. F. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 16.09.2008 durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG rechtswirksam zugestellt und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 16.09.2008 durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG rechtswirksam zugestellt und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.
3. Mit Schriftsatz vom 08.10.2008 brachte der Asylwerber über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, verbunden mit einer Beschwerde, ein und begründete diesen Schritt im Wesentlichen damit, dass er in der Zeit zwischen 08.07.2008 und 20.07.2008 beim Verein Ute Bock als obdachlos gemeldet gewesen sei und diese Kontaktmeldung lediglich aufgrund der offensichtlich irrtümlich erfolgten Anmeldung im PAZ XXXX vom XXXX im ZMR untergegangen wäre. Aus diesem Umstand, in Kombination mit der in weiterer Folge seitens des Antragstellers unterbliebenen neuerlichen Anmeldung, hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer von einem Weiterbestehen seiner bisherigen Zustelladresse ausgegangen sei. Das Bundesasylamt wäre durch fernmündliche Nachfrage beim Verein Ute Bock ohne Schwierigkeiten dazu in der Lage gewesen zu erfahren, dass sich der Asylwerber dreimal im September 2008 vor Ort hinsichtlich allfällig zwischenzeitlich eingelangter Poststücke erkundigt habe. Daraus resultierend hätte der UBAS (sic!) zu Unrecht eine Zustellung gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 Abs. 2 ZustellG vorgenommen und wäre dem Antragsteller der Bescheid daher neu zuzustellen. Erst im Zuge seiner Schubhaftnahme am XXXX habe Letztgenannter den Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung und am 03.10.2008, nach erfolgter Akteneinsicht seines rechtsfreundlichen Vertreters, die mittlerweile rechtskräftigen Bescheiderlassung vernommen. Da die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht an der bisherigen Anschrift sondern durch Hinterlegung im Akt für den Beschwerdeführer ein unvorhersehbares beziehungsweise unabwendbares Ereignis darstelle, an dem ihm kein Verschulden oder auch nur ein minderer Grad des Versehens träfe, sei dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben, zumal dieser nicht mit einer derartigen Vorgangsweise rechnen habe müssen.3. Mit Schriftsatz vom 08.10.2008 brachte der Asylwerber über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, verbunden mit einer Beschwerde, ein und begründete diesen Schritt im Wesentlichen damit, dass er in der Zeit zwischen 08.07.2008 und 20.07.2008 beim Verein Ute Bock als obdachlos gemeldet gewesen sei und diese Kontaktmeldung lediglich aufgrund der offensichtlich irrtümlich erfolgten Anmeldung im PAZ römisch 40 vom römisch 40 im ZMR untergegangen wäre. Aus diesem Umstand, in Kombination mit der in weiterer Folge seitens des Antragstellers unterbliebenen neuerlichen Anmeldung, hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer von einem Weiterbestehen seiner bisherigen Zustelladresse ausgegangen sei. Das Bundesasylamt wäre durch fernmündliche Nachfrage beim Verein Ute Bock ohne Schwierigkeiten dazu in der Lage gewesen zu erfahren, dass sich der Asylwerber dreimal im September 2008 vor Ort hinsichtlich allfällig zwischenzeitlich eingelangter Poststücke erkundigt habe. Daraus resultierend hätte der UBAS (sic!) zu Unrecht eine Zustellung gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz 2, ZustellG vorgenommen und wäre dem Antragsteller der Bescheid daher neu zuzustellen. Erst im Zuge seiner Schubhaftnahme am römisch 40 habe Letztgenannter den Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung und am 03.10.2008, nach erfolgter Akteneinsicht seines rechtsfreundlichen Vertreters, die mittlerweile rechtskräftigen Bescheiderlassung vernommen. Da die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht an der bisherigen Anschrift sondern durch Hinterlegung im Akt für den Beschwerdeführer ein unvorhersehbares beziehungsweise unabwendbares Ereignis darstelle, an dem ihm kein Verschulden oder auch nur ein minderer Grad des Versehens träfe, sei dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben, zumal dieser nicht mit einer derartigen Vorgangsweise rechnen habe müssen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, Zl. 08 04.424/1-BAE, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf neuerliche Bescheidzustellung gemäß §§ 21 AVG iVm 6 ZustellG, weiters in Spruchpunkt II. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, sowie in Spruchpunkt III. der Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 leg. cit abgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, Zl. 08 04.424/1-BAE, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf neuerliche Bescheidzustellung gemäß Paragraphen 21, AVG in Verbindung mit 6 ZustellG, weiters in Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, sowie in Spruchpunkt römisch drei. der Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, leg. cit abgewiesen.
5. Gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.10.2008 brachte der Asylwerber binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde in dem Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt, dass die Abmeldung seiner bisherigen Kontaktadresse Verein Ute Bock nicht durch sein aktives Zutun, sondern aufgrund eines fälschlich im ZMR eingetragenen Aufenthalts im PAZ XXXX erfolgt sei. Im Vertrauen auf ein Weiterbestehen dieser Anschrift habe er nach seiner Haftentlassung regelmäßig die Post beim Verein Ute Bock kontrolliert, weshalb im vorliegenden Fall die Verschuldensqualifikation in Form von "auffallender Sorglosigkeit" keinesfalls als erfüllt zu betrachten wäre. Aus diesem Grunde hätte der Wiedereinsetzungsantrag auch nicht abgewiesen werden dürfen.5. Gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.10.2008 brachte der Asylwerber binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde in dem Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt, dass die Abmeldung seiner bisherigen Kontaktadresse Verein Ute Bock nicht durch sein aktives Zutun, sondern aufgrund eines fälschlich im ZMR eingetragenen Aufenthalts im PAZ römisch 40 erfolgt sei. Im Vertrauen auf ein Weiterbestehen dieser Anschrift habe er nach seiner Haftentlassung regelmäßig die Post beim Verein Ute Bock kontrolliert, weshalb im vorliegenden Fall die Verschuldensqualifikation in Form von "auffallender Sorglosigkeit" keinesfalls als erfüllt zu betrachten wäre. Aus diesem Grunde hätte der Wiedereinsetzungsantrag auch nicht abgewiesen werden dürfen.
6. Am XXXX wurde der Antragsteller vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.6. Am römisch 40 wurde der Antragsteller vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) und Absatz 3, SMG zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 22, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG i. d. F. der AsylG - Nov. 2003 ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG).2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG i. d. F. der AsylG - Nov. 2003 ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG).
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.
Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.93, 93/03/0136).
Im vorliegenden Fall reduziert sich die Rechtfertigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der seinerseits vorliegenden Fristversäumnis im Wesentlichen auf das Argument, wonach er zu Unrecht am XXXX amtswegig von seiner bisherigen Kontaktadresse Verein Ute Bock, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, abgemeldet worden wäre. So habe er sich entgegen der ZMR - Eintragung zu keiner Zeit im XXXX aufgehalten und sei es für ihn daher auch völlig unvorhersehbar gewesen, dass zwischenzeitlich eine behördliche Abmeldung seiner Person vorgenommen worden wäre. In der Annahme, weiterhin an der obgenannten Kontaktanschrift gemeldet zu sein, hätte der Asylwerber weiterhin regelmäßig seine Post kontrolliert und erst anlässlich seiner Schubhaftnahme am XXXX erstmalig vom Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung erfahren. Vor dem Hintergrund eines offenkundigen Behördenfehlers könne man ihm somit auch keinerlei allfällige Sorgfaltswidrigkeit anlasten.Im vorliegenden Fall reduziert sich die Rechtfertigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der seinerseits vorliegenden Fristversäumnis im Wesentlichen auf das Argument, wonach er zu Unrecht am römisch 40 amtswegig von seiner bisherigen Kontaktadresse Verein Ute Bock, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, abgemeldet worden wäre. So habe er sich entgegen der ZMR - Eintragung zu keiner Zeit im römisch 40 aufgehalten und sei es für ihn daher auch völlig unvorhersehbar gewesen, dass zwischenzeitlich eine behördliche Abmeldung seiner Person vorgenommen worden wäre. In der Annahme, weiterhin an der obgenannten Kontaktanschrift gemeldet zu sein, hätte der Asylwerber weiterhin regelmäßig seine Post kontrolliert und erst anlässlich seiner Schubhaftnahme am römisch 40 erstmalig vom Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung erfahren. Vor dem Hintergrund eines offenkundigen Behördenfehlers könne man ihm somit auch keinerlei allfällige Sorgfaltswidrigkeit anlasten.
Dieser Argumentationslinie kann aus nachstehenden Gründen nicht beigetreten werden: Zwar haben die erstinstanzlichen Recherchen ergeben, dass der Asylwerber mit XXXX im Polizeianhaltezentrum XXXX, fälschlicherweise eingetragen und daher von seiner bisherigen Kontaktadresse abgemeldet worden ist, jedoch vermag dieser Umstand nicht über das Faktum hinwegzutäuschen, demzufolge der Antragsteller an diesem Tag in der Justizanstalt Josefstadt inhaftiert worden ist (vgl. Seite 257 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Nach seiner Entlassung am XXXX hat es der Beschwerdeführer in weiterer Folge unterlassen, eine neue Wohn- oder Kontaktadresse bekanntzugeben, weshalb die belangte Behörde am 16.09.2008 mangels entsprechender Kenntnis hinsichtlich seines aktuellen Aufenthaltsortes völlig rechtskonform eine Bescheidzustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 iVm 23 Abs. 2 ZustellG vorgenommen hat. Für den vom Asylwerber gesetzten Verstoß gegen die Meldepflicht nach seiner Strafhaftentlassung ist es völlig unerheblich, ob im ZMR die behördlich erfolgte Abmeldung seiner bisherigen Zustelladresse fälschlich aufgrund seiner Einlieferung ins PAZ XXXX, oder tatsächlich erfolgten Inhaftierung in der Justizanstalt Josefstadt eingetragen worden ist. Rechtlich relevant ist in diesem Kontext lediglich die Tatsache, demzufolge der Antragsteller es entgegen der gebotenen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht unterlassen hat, im Anschluss nach der Beendigung seiner Haftstrafe der Behörde seine aktuelle Kontaktadresse bekanntzugeben. Da der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung somit nicht davon ausgehen konnte, dass seine vorangegangene Zustalladresse nach seinem insgesamt einen Monat lang dauernden Gefängnisaufenthalt nach wie vor im bisherigen Umfang aufrecht sein würde, wäre es ihm als einer an dem Fortgang seines Asylverfahrens ernsthaft interessierten und sorgfältigen Person zumutbar gewesen, sich unverzüglich um eine neue Zustelladresse zu bemühen. Das Unterlassen einer derartigen Vorgangsweise stellt angesichts der diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt (!!) umfassend erteilten Rechtsbelehrungen hinsichtlich seiner Meldepflichten (vgl. Seite 39 und 107 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar und waren die daraus resultierenden Folgen aus dem selben Grunde für den Asylwerber weder unvorhersehbar noch unabwendbar.Dieser Argumentationslinie kann aus nachstehenden Gründen nicht beigetreten werden: Zwar haben die erstinstanzlichen Recherchen ergeben, dass der Asylwerber mit römisch 40 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , fälschlicherweise eingetragen und daher von seiner bisherigen Kontaktadresse abgemeldet worden ist, jedoch vermag dieser Umstand nicht über das Faktum hinwegzutäuschen, demzufolge der Antragsteller an diesem Tag in der Justizanstalt Josefstadt inhaftiert worden ist vergleiche Seite 257 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Nach seiner Entlassung am römisch 40 hat es der Beschwerdeführer in weiterer Folge unterlassen, eine neue Wohn- oder Kontaktadresse bekanntzugeben, weshalb die belangte Behörde am 16.09.2008 mangels entsprechender Kenntnis hinsichtlich seines aktuellen Aufenthaltsortes völlig rechtskonform eine Bescheidzustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraphen 8, in Verbindung mit 23 Absatz 2, ZustellG vorgenommen hat. Für den vom Asylwerber gesetzten Verstoß gegen die Meldepflicht nach seiner Strafhaftentlassung ist es völlig unerheblich, ob im ZMR die behördlich erfolgte Abmeldung seiner bisherigen Zustelladresse fälschlich aufgrund seiner Einlieferung ins PAZ römisch 40 , oder tatsächlich erfolgten Inhaftierung in der Justizanstalt Josefstadt eingetragen worden ist. Rechtlich relevant ist in diesem Kontext lediglich die Tatsache, demzufolge der Antragsteller es entgegen der gebotenen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht unterlassen hat, im Anschluss nach der Beendigung seiner Haftstrafe der Behörde seine aktuelle Kontaktadresse bekanntzugeben. Da der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung somit nicht davon ausgehen konnte, dass seine vorangegangene Zustalladresse nach seinem insgesamt einen Monat lang dauernden Gefängnisaufenthalt nach wie vor im bisherigen Umfang aufrecht sein würde, wäre es ihm als einer an dem Fortgang seines Asylverfahrens ernsthaft interessierten und sorgfältigen Person zumutbar gewesen, sich unverzüglich um eine neue Zustelladresse zu bemühen. Das Unterlassen einer derartigen Vorgangsweise stellt angesichts der diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt (!!) umfassend erteilten Rechtsbelehrungen hinsichtlich seiner Meldepflichten vergleiche Seite 39 und 107 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar und waren die daraus resultierenden Folgen aus dem selben Grunde für den Asylwerber weder unvorhersehbar noch unabwendbar.
Hinsichtlich der im Beschwerdeschriftsatz erstmals ins Treffen geführten und durch keinerlei Beweismittel belegten Behauptung, wonach der Antragsteller sich über das Weiterbestehen seiner aufrechten Meldung beim Verein Ute Bock erkundigt und daraufhin eine bestätigende Antwort erhalten habe, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht glaubwürdig erscheint, zumal eine derartige Auskunft das Vorhandensein einer ZMR - Abfragemöglichkeit voraussetzen würde, was jedoch bereits aufgrund mangelndem Behörden-, Anwalts-, oder Rechtsanwaltsstatus definitiv auszuschließen ist. Doch selbst wenn eine solche dennoch gegeben gewesen wäre, hätten die Mitarbeiter den aktuellen Meldestatus des Beschwerdeführers und damit auch dessen erloschene Zustelladresse in Erfahrung bringen und entsprechende Auskunft erteilen können. Anzunehmen, dass Mitarbeiter einer Flüchtlingsorganisation ihren Mandanten entgegen bessern Wissens bewusst Falschinformationen liefern, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und ist auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet absolut unglaubwürdig. Das selbe gilt analog bei völligem Fehlen einer Abfragemöglichkeit. Darüber hinaus wäre vom Asylwerber vor dem Hintergrund seiner mehrmals erfolgten Rechtbelehrungen jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er sich bei den zuständigen Meldebehörden, beim Bundesasylamt oder durch schlichtes Aufsuchen einer nahegelegenen Polizeidienststelle durch Anfertigung eines aktuellen ZMR - Auszuges definitive Gewissheit über seinen gegenwärtigen Meldestatus verschafft.
Vor diesem Hintergrund gelang es dem Antragsteller nicht einmal ansatzweise, das Vorliegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses, welches ihn an der fristgerechten Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert hätte und an dessen Eintritt ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe, glaubhaft zu machen. Zweifel an der Durchführung eines rechtskonformen Zustellvorgangs können anhand der Aktenlage ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend schließt sich somit die erkennende Behörde der Einschätzung des Bundesasylamtes vollinhaltlich an, der zu Folge es dem Wiedereinsetzungswerber in keinster Weise gelungen ist, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis objektiv daran gehindert gewesen zu sein, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder auch nur ein minderer Grad des Versehens träfe.
Es ist letztlich nicht erkennbar, dass der Antragsteller die im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und dem Asylwerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt, konkret die fristgerechte Übermittlung der Beschwerde gegen den ordnungsgemäß zugestellten erstinstanzlichen Bescheid, eingehalten hätte.
Insgesamt war daher der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen, da ihn an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft, das über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und dieser letztlich keine Gründe geltend gemacht hat, die ihn an einer fristgerechten Übermittlung eines Rechtsmittelschriftsatzes gehindert hätten. Da sich die vom Asylwerber präsentierten Rechtfertigungen ausschließlich auf die lapidar in den Raum gestellte und durch nichts belegte Behauptung, im fraglichen Zeitraum ohnehin die erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten zu haben, beschränken, die basierend auf den erstinstanzlichen Erhebungen sowie nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv nicht nachvollzogen werden können, ist somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der Judikatur ersichtlich, das der Antragstellers an einer Fristenwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Berufung, gehindert haben könnte.
Da der Antrag des Asylwerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, FZ. 08 04.424-BAE, abgewiesen wurde, ist die am 08.10.2008 gegen den am 16.09.2008 durch Hinterlegung im Akt zugestellten Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zu qualifizieren. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin war im gegenständlichen Fall der 30.09.2008 der letzte Tag der Frist und somit die nach Ablauf des 30.09.2008 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da der Antrag des Asylwerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, FZ. 08 04.424-BAE, abgewiesen wurde, ist die am 08.10.2008 gegen den am 16.09.2008 durch Hinterlegung im Akt zugestellten Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zu qualifizieren. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin war im gegenständlichen Fall der 30.09.2008 der letzte Tag der Frist und somit die nach Ablauf des 30.09.2008 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.