Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 19.06.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2005 erstmals einen Asylantrag.
2. Mit Bescheid vom 20.10.2006, Zahl: 05 09.841-BAW, wies das BAA den Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 20.10.2006, Zahl: 05 09.841-BAW, wies das BAA den Asylantrag des BF gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei).
Die dagegen vom BF fristgerecht erhobene Berufung wies der UBAS gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 mit Bescheid vom 17.07.2007, Zahl: 307.730-C1/2E-IV/44/06, ab (Erstakt Seite 233 ff). Dieser Bescheid wurde am 19.07.2007 durch Hinterlegung zugestellt (Rückschein auf AS. 295).Die dagegen vom BF fristgerecht erhobene Berufung wies der UBAS gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 8 Absatz 2, AsylG 1997 mit Bescheid vom 17.07.2007, Zahl: 307.730-C1/2E-IV/44/06, ab (Erstakt Seite 233 ff). Dieser Bescheid wurde am 19.07.2007 durch Hinterlegung zugestellt (Rückschein auf AS. 295).
3. Am 07.11.2009 stellte der BF einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 21.11.2009, Zahl: 09 13.804-EAST OST, gem. 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I); weiters wurde der BF gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 23.11.2009 zugestellt (Übernahmsbestätigung auf AS. 179; im verwendeten Formular betreffend die Übernahme des Bescheids durch den BF steht unter der Unterschrift des BF irrtümlich "Unterschrift des RB" [Rechtsberaters], ein Vergleich mit anderen Unterschriften des BF im Akt ergibt jedoch unzweifelhaft, dass der BF selbst die Übernahmsbestätigung unterschrieben hat).3. Am 07.11.2009 stellte der BF einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 21.11.2009, Zahl: 09 13.804-EAST OST, gem. 68 Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde der BF gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 23.11.2009 zugestellt (Übernahmsbestätigung auf AS. 179; im verwendeten Formular betreffend die Übernahme des Bescheids durch den BF steht unter der Unterschrift des BF irrtümlich "Unterschrift des RB" [Rechtsberaters], ein Vergleich mit anderen Unterschriften des BF im Akt ergibt jedoch unzweifelhaft, dass der BF selbst die Übernahmsbestätigung unterschrieben hat).
Innerhalb der Rechtsmittelfrist erhob der BF keine Beschwerde, sodass der Bescheid mit Ablauf des 07.12.2009 in Rechtskraft erwuchs.
4. Mit Schriftsatz vom 15.02.2010, beim BAA eingelangt am 18.02.2010, stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gegen den Bescheid des BAA gleichzeitig Beschwerde; weiters stellte der BF einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt der nunmehrige Vertreter des BF begründend aus, der BF habe ihn (den Vertreter) am 01.12.2009 aufgesucht und den angefochtenen Bescheid der Kanzleileiterin mit der Bitte um Weiterleitung an den Vertreter zum Zwecke der Überprüfung der weiteren Vorgangsweise übergeben. Die Kanzleileiterin, Frau A. C., habe jedoch vermutlich das gegenständliche Schriftstück irrtümlich mit Unterlagen eines anderen Aktes vermischt, sodass der Bescheid in diesem Akt abgelegt wurde, bevor die Weiterleitung an den Vertreter des BF und eine Vormerkung der zugehörigen Frist erfolgen habe können. Frau. A. C. sei beim Vertreter des BF seit rund sieben Jahren tätig und sei eine äußerst zuverlässige und gewissenhafte Kanzleileiterin, die die Weiterleitung von Schriftstücken sowie die Vormerkung allfälliger Fristen durchführe, wobei dies vom Vertreter des BF stichprobenartig überprüft würde. Erst mehr als zwei Monate später sei der gegenständliche Bescheid wieder aufgetaucht, als der Akt, in den dieser versehentlich verrutscht sei, im Zuge einer Wiedervorlage an den Vertreter des BF vorgelegt wurde. Der Irrtum der Kanzleileiterin des BF sei ein entschuldbares und ausnahmsweise aufgetretenes Fehlverhalten, welches selbst bei der gewissenhaftesten Kontrolle durch den Vertreter des BF nicht hätte vermieden werden können.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.06.2010, Zahl: 09 13.804-EAST OST, wies das BAA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG ab (AS. 211 ff). Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, der Vertreter des BF habe nicht ausreichend dargetan, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis zur Fristversäumnis geführt habe. So sei in einer Anwaltskanzlei bei der Arbeit mit Akten penibel darauf zu achten, dass keine Aktenteile des einen Aktes mit den Aktenteilen anderer Verfahren vertauscht werden. Es müsse ein genaues Dokumentations- und Erfassungssystem existieren, welches gerade solche "Verschlichtungen" zu verhindern helfe. Die Existenz eines solchen Systems zur dokumentierten Erfassung des Akteneingangs sei jedoch im Wiedereinsetzungsantrag nicht angeführt worden. Im Übrigen wies das BAA auch darauf hin, dass bei Versäumung einer Frist durch eine Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei generell ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei als bei unvertretenen Personen.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.06.2010, Zahl: 09 13.804-EAST OST, wies das BAA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (AS. 211 ff). Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, der Vertreter des BF habe nicht ausreichend dargetan, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis zur Fristversäumnis geführt habe. So sei in einer Anwaltskanzlei bei der Arbeit mit Akten penibel darauf zu achten, dass keine Aktenteile des einen Aktes mit den Aktenteilen anderer Verfahren vertauscht werden. Es müsse ein genaues Dokumentations- und Erfassungssystem existieren, welches gerade solche "Verschlichtungen" zu verhindern helfe. Die Existenz eines solchen Systems zur dokumentierten Erfassung des Akteneingangs sei jedoch im Wiedereinsetzungsantrag nicht angeführt worden. Im Übrigen wies das BAA auch darauf hin, dass bei Versäumung einer Frist durch eine Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei generell ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei als bei unvertretenen Personen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 02.07.2010 fristgerecht Beschwerde (AS. 235 ff). Darin wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und betont, dass seine Kanzleileiterin für ihn etwa seit sieben Jahren tätig und äußerst zuverlässig und gewissenhaft sei; sie sei mit der Weiterleitung von Schriftstücken sowie der Vormerkung allfälliger Fristen betraut. Diese Weiterleitung und Fristeintragung würde vom Vertreter des BF stichprobenartig überprüft, obwohl Fehler nur in absoluten Ausnahmenfällen passieren würden.
Weiters führt der Vertreter des BF näher aus, sämtliche Poststücke würden nach ihrem Eingang mit einem Eingangsstempel versehen und an einem dafür vorgesehenen Platz im Sekretariat von Frau C. in einem zentralen Posteingang gesammelt werden. Zwingend am selben Tag würde in der Folge jedes Schriftstück einzeln durchgesehen und "grundsätzlich" unter der Aufsicht des Vertreters des BF die weitere Vorgehensweise beschlossen werden; sämtliche Schriftstücke, welche einer Frist unterliegen, würden unverzüglich handschriftlich mit der jeweiligen Frist versehen werden und würde die Frist zusätzlich in das Kanzleifristenbuch eingetragen werden. Nur in Ausnahmefällen - sofern der Vertreter des BF durch Auswärtstermine ganztägig verhindert sei - würden Fristen von der Kanzleileiterin selbstständig eingetragen, wobei auch in diesem Fall der Vertreter des BF stichprobenartige Überprüfungen tätigen würde.
Zudem fügt der Vertreter des BF hinzu, dass im konkreten Fall der Bescheid des BAA vom BF der Kanzleileiterin persönlich übergeben worden sei; in einem solchen Fall erhalte das Schriftstück nicht einen Eingangsstempel, sondern werde handschriftlich der tatsächliche Eingang auf dem Schriftstück vermerkt und dieses sodann in den zentralen Posteingang gelegt. Im gegenständlichen Fall wurde das Schriftstück "offensichtlich" in dem "kurzen Zeitraum" zwischen Eingangsvermerk und Fristerfassung vermischt, weshalb leider auch keine andere Möglichkeit bestanden habe, das Verschwinden des Bescheides zu bemerken, da sich im Kanzleifristenbuch kein Eintrag gefunden habe, der auf das Verstreichen der Frist hätte aufmerksam machen können. Ein "Vermischen" in diesem Zeitraum sei zwar kaum möglich, jedoch "auch beim Besten Willen und doppelter Überprüfung der Schriftstücke niemals restlos auszuschließen". Ein derartiger Fall sei in Anbetracht seiner hohen Unwahrscheinlichkeit als ein unabwendbares bzw. unvorhersehbares Ereignis zu qualifizieren, dem jedenfalls ein minderer Grad des Versehens zugrunde liege.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A, sowie aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis VwGH 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Vertreter höchstens ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A, sowie aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis VwGH 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Vertreter höchstens ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzurechnen ist, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber unterlassen hat. Eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch (hier: einer erfahrenen und verlässlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt), also eine "Überwachung auf Schritt und Tritt", ist dabei zwar nicht erforderlich. Allerdings muss der Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrolle u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. etwa das Erkenntnis der verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Zl. 1212/76, Slg. Nr. 9926 (A), und das hg. Erkenntnis vom 24. April 1998, Zl. 97/21/0762, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzurechnen ist, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber unterlassen hat. Eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch (hier: einer erfahrenen und verlässlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt), also eine "Überwachung auf Schritt und Tritt", ist dabei zwar nicht erforderlich. Allerdings muss der Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrolle u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche etwa das Erkenntnis der verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Zl. 1212/76, Slg. Nr. 9926 (A), und das hg. Erkenntnis vom 24. April 1998, Zl. 97/21/0762, mwN).
3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 23.11.2009 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes mangels rechtzeitiger Beschwerde am 07.12.2009 rechtskräftig.
Weiters ist vorweg festzuhalten, dass aus dem Vorbringen des BF abgeleitet werden kann, dass er - zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids des BAA noch unvertreten - innerhalb der Beschwerdefrist seinem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter anlässlich der Übergabe des Bescheids in der Kanzlei am 01.12.2009 und dem damit verbundenen Auftrag, die weitere Vorgangsweise zu überprüfen, eine diesbezügliche Vollmacht erteilt hat. Dem BF selbst ist laut geschildertem Sachverhalt keine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, jedoch muss er sich aufgrund des Vollmachtsverhältnisses ein noch zu prüfendes Verschulden des Rechtsanwaltes zurechnen lassen.
4. Der Beschwerde gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes war aus folgenden Gründen der Erfolg zu versagen:
Essentielle Frage im gegenständlichen Verfahren ist, ob das vom Vertreter des BF geschilderte "Vermischen" des Bescheides des BAA mit Unterlagen eines anderen Akts vor Fristerfassung einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Zu zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ist eine restriktive Judikatur des VwGH ersichtlich. So hält der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.12.1996, Zahl 96/13/0173, etwa allgemein fest, dass der Umstand, dass ein einer fristgebundenen Maßnahme potentiell bedürftiges Geschäftsstück in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters abgelegt wird, ohne dass dieser selbst es zu Gesicht bekommt und ohne dass es in das Fristenbuch eingetragen wird, ein Geschehensablauf sei, "der in einem Kanzleibetrieb mit dem zu fordernden Organisationsstandard schlechterdings nicht eintreten können darf". Besonderes Augenmerk schenkt der VwGH somit der Eintragung in das Fristenbuch, was er auch in seinem Erkenntnis vom 08.11.2005, Zahl 2005/17/0200, dem ein sehr ähnlicher Sacherhalt wie der gegenständliche ("Vermischung von Akten") zugrunde lag, festhält: So "hätte die ausnahmslos unverzügliche Eintragung des Einlangens eines Schriftstückes, das eine fristgebundene Parteibehandlung erfordert, im Fristenbuch der - im Beschwerdefall durch die Heftklammer eines anderen Schriftstückes verursachten - Fehlablage des Bescheides die zur Fristversäumnis führende Wirkung genommen", weshalb kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliege.
Weiters hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.04.1998, Zahl 97/21/0762 fest, dass im Falle der Übertragung der Behandlung des Posteneinlaufes an eine Kanzleileiterin des Rechtsanwaltes durch ein Kontrollsystem zu gewährleisten sei, dass ein fehlerhaftes Zuordnen eines Schriftstückes zu einem Handakt vermieden wird. "Die - anhand der Termineintragungen im Fristenbuch abgehaltenen - Postsitzungen sind somit nicht geeignet, eine vorherige fehlerhafte Ablage der Post in einen Handakt zu verhindern. Das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems begründet ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung einer Rechtsmittelfrist."
Wesentlich ist somit, ob der Parteinvertreter das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen kann, um Fristversäumnisse aufgrund von Fehlablagen zu verhindern. Diesbezüglich wurde vom Vertreter des BF vorgebracht, eingehende Poststücke würden umgehend nach ihrem Eingang mit einem Eingangsstempel versehen und an einem dafür vorgesehenen Platz im Sekretariat von Frau C. in einem zentralen Posteingang gesammelt werden; zwingend am selben Tag würde jedes Schriftstück einzeln durchgesehen und grundsätzlich unter der Aufsicht des Vertreters die weitere Vorgangsweise beschlossen, sämtliche fristgebundene Schriftstücke würden handschriftlich mit der jeweiligen Frist versehen und würde diese zusätzlich in das Fristenbuch eingetragen. Nur in Ausnahmefällen erfolge die Fristeineintragung durch Frau C. und würde dies vom Vertreter sodann stichprobenartig überprüft werden.
Mit diesem Vorbringen gelang es dem Vertreter nach Ansicht des AsylGH jedoch nicht, ein ausreichendes Kontrollsystem darzulegen, das eine zur Fristversäumnis führende Fehlablage verhindert: So ist dem Vorbringen zu entnehmen, dass in seiner Kanzlei sämtliche Schriftstücke eines Tages "gesammelt" und erst später im Hinblick auf eine nötige Eintragung ins Fristenbuch geprüft werden. Das heißt, Schriftstücke werden einstweilen - wenn auch nur bis zum Ende des Tages - ohne "Sicherheitsvorkehrungen" (wie insbesondere die Eintragung in das Fristenbuch) abgelegt, was per se schon eine zur Fristversäumnis führende Fehlablage des Bescheids mit einem anderen Schriftstück bzw. in einem anderen Akt nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausschließt. Nach Ansicht des AsylGH wäre es im konkretem Fall auch zumutbar gewesen, die Frist sofort in das Fristenbuch einzutragen, zumal der Bescheid vom BF ja persönlich in die Kanzlei gebracht und nicht etwa gemeinsam mit einem Stoß von anderen Schriftstücken mit der Post zugestellt wurde. Auch der VwGH setzte sich im bereits oben zitierten Erkenntnis vom 08.11.2005, Zahl 2005/17/0200, mit der Notwendigkeit einer sofortigen Eintragung in das Fristenbuch auseinander und hielt dazu fest: "Von einem bloß minderen Grad des Versehens kann auch dann nicht gesprochen werden, wenn die Kanzleileiterin im Beschwerdefall den RSb-Brief der Gemeindevorstehung geöffnet, den Bescheid entnommen und zu anderen eingelangten Schriftstücken auf einen Stoß gelegt hat, um die Schriftstücke anschließend den einzelnen Akten zuzuordnen und in der Folge die Fristeintragungen durchzuführen. Gerade durch eine solche, in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdevorbringen im Allgemeinen gepflogenen Vorgangsweise wird nämlich nicht sichergestellt, dass Schriftstücke, die einer Fristvormerkung zuzuführen wären, nicht irrtümlich einem anderen Akt
zugeordnet werden. ... Das von der Beschwerdeführerin dargestellte
Kontrollsystem, wonach die Terminvormerke anhand der bereits dem jeweiligen Akt zugeordneten Schriftstücke vom Beschwerdevertreter selbst oder von der Rechtsanwaltsanwärterin Mag. Marianne R. überprüft werden, ist nur dazu geeignet, falsche Fristberechnungen, nicht aber das Unterbleiben einer Fristeintragung zu verhindern."
Der dargestellte Geschehensablauf ist dem Parteienvertreter somit als ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, sodass die Beschwerde des BF gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesasylamt abzuweisen ist.
5. Zur Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG:5. Zur Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG:
5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides beginnt.5.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides beginnt.
5.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2009, FZ. 09 13.804-EAST OST, welcher dem BF am 23.11.2009 rechtswirksam zugestellt wurde (vgl. oben), infolge ungenützten Verstreichens der zweiwöchigen Beschwerdefrist als verspätet, sodass diese zurückzuweisen war.5.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2009, FZ. 09 13.804-EAST OST, welcher dem BF am 23.11.2009 rechtswirksam zugestellt wurde vergleiche oben), infolge ungenützten Verstreichens der zweiwöchigen Beschwerdefrist als verspätet, sodass diese zurückzuweisen war.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.