Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E10 225422-0/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E10 225422-0/2008

Entscheidungsdatum

13.07.2010

Spruch

E10 225422-0/2008/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. Engel als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2001, Zl. 01 14.796-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer, staatenlos, mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 25.06.2001 einen Asylantrag ein. Dazu wurde er am 05.07.2001 und am 02.11.2001 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

römisch eins.1.1. Bei seiner Einvernahme am 05.07.2001 gab der BF im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergab vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:

"F: Warum konkret haben Sie vor cirka einem Monat die Türkei verlassen beziehungsweise was hat Sie bewogen auszureisen?

A: Die Türkei habe ich deshalb verlassen, da ich Angst gehabt habe verhaftet und getötet zu werden.

F: Warum haben Sie Angst gehabt verhaftet zu werden beziehungsweise warum hätten Sie verhaftet werden sollen?

A: Während meiner Gymnasiumszeit bin ich ein Linksgerichteter gewesen und habe damals, und auch noch während meiner Studienzeit, gegen die Ausbeutung der Arbeiter und der Beamten, sowie der Volksgruppen demonstriert. Wir haben Demonstrationen organisiert und daran teilgenommen.

F: Sie haben bereits 1976 Ihr Studium beendet. Warum konkret haben Sie im Jahre 2001 die Türkei verlassen? Was ist der konkrete Anlass für Ihre Ausreise beziehungsweise für Ihren Ausreiseentschluss gewesen?

A: Ich habe während meines Studiums Abdullah Öcalan persönlich kennen gelernt, da dieser in dieser Zeit in Ankara Politwissenschaft studiert hat und hat dieser auch Seminare abgehalten. Ich habe mich damals mit seinen Ideen identifiziert.

...

F: Welche Art von Mitgliedschaft weisen Sie auf?

A: Ich bin innerhalb der PKK zuständig gewesen, die Bevölkerung in der Osttürkei zu informieren und zu organisieren. Ich habe niemals an Kampfhandlungen teilgenommen. Mein persönliches Ziel beziehungsweise meine persönliche Überzeugung ist es gewesen mit politischen Mitteln Freiheit und Unabhängigkeit für das kurdisches Volk in der Türkei zu erlangen.

...

F: Sind Sie persönlich als römisch 40 den türkischen Behörden als Mitglied beziehungsweise Vertreter der PKK bekannt?

A: Ja, ich gehöre der mittleren Führungsebene der PKK an und bin namentlich als solches den türkischen Behörden bekannt. Innerhalb der PKK bin ich unter dem Decknamen "XXXX" bekannt und bin in den letzten Jahren unter verschiedenen Namen und Ausweisen in der Türkei aufgetreten beziehungsweise habe ich mich unter falschen Identitäten dort aufgehalten. Ich bin der PKK-Spitze, ich meine damit Abdullah Öcalan, dessen Bruder Osman Öcalan, Cemil Biyik und Mahmut Karayilan unter diesem Decknamen bekannt und wissen diese dass hinter diesem Decknamen, meine Person, römisch 40 , steht. Auch weiß der türkische Geheimdienst, dass ich, ich meine damit die Person des römisch 40 , mit diesem Decknamen gemeint beziehungsweise ident bin. Ich werde in der Türkei von den Behörden gesucht.

F: Wie werden Sie gesucht?

A: Es gibt einen offiziellen Haftbefehl für meine Person und ist auch der türkische Geheimdienst "inoffiziell" hinter mir her. Ich bin mir nicht einmal sicher, dass ich in Österreich vor dem türkischen Geheimdienst sicher bin.

...

F: Wird gegenwärtig nach Ihnen in der Türkei gesucht beziehungsweise gefahndet?

A: Ja, es wird bereits seit 25 Jahren, seit 1976, nach mir persönlich in der Türkei gefahndet.

F: Was hätte Ihnen bei einer etwaigen Festnahme gedroht?

A: Monatelange Folterung sowie meine Hinrichtung. Ich wäre sicher ohne Gerichtsverhandlung vom Geheimdienst exekutiert worden. Mehrere Gesinnungsgenossen von mir sind plötzlich spurlos verschwunden.

F: Warum haben Sie erst im Jahre 2001 die Türkei verlassen, obwohl Sie gewusst haben, dass seit 1976 nach Ihnen gefahndet wird?

A: Ich habe von Anfang an gewusst, dass ich als Vertreter der PKK mein Leben aufs Spiel setze. Wäre ich früher geflüchtet, hätte ich sicher Probleme mit den eigenen Leuten gehabt, denn dann wäre ich als Verräter dagestanden.

F: Warum sind Sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Verhaftung Öcalan beziehungsweise nach dessen Aufruf an die PKK zur Waffenniederlegung beziehungsweise zur Aufgabe des Widerstandes aus der Türkei ausgereist?

A: Dieser Aufruf seitens Öcalans ist cirka vor einem Jahr erfolgt und nimmt die Vorbereitung einer Ausreise Zeit in Anspruch.

F: Wird gegenwärtig nach Ihnen in der Türkei als Person des römisch 40 gefahndet?

A: Ja.

F: Was wäre gewesen, wenn Sie sich freiwillig den Behörden gestellt hätten?

A: Ich wäre monatelang gefoltert und schlussendlich hingerichtet worden.

...

V: Sie haben angegeben, 1998 im Einwohnerregisteramt in römisch 40 die Ausstellung eines Personalausweis beantragt zu haben. Seitens des Einvernahmeleiters kann nicht logisch nachvollzogen werden, dass eine Person die behördlich und namentlich seit 1976 gesucht wird und dieses auch weiß, sich an eine behördliche Stelle zwecks Ausstellung eines Personalausweise wendet. In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere darauf- hinzuweisen, dass Sie dort auch erfahren hätten, dass Ihnen die türkischen Staatsbürgerschaft aberkannt worden ist. Was sagen Sie dazu?

A: Den Einwohnerregisterämtern ist es nicht bekannt, wenn nach einer Person behördlich gesucht wird. Das weiß nur, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und der Geheimdienst.

F: Ihren Ausführungen folgend, ist es in der Türkei der behördlichen Stelle, die für die Ausstellung von Personalausweisen zuständig ist, nicht bekannt, ob die antragstellende Person

behördlich gesucht wird oder nicht! Stimmt diese Folgerung?

A: Ja. In meinem Fall ist es jedenfalls so gewesen. Ich habe bei einem Bekannten, von mir, um Ausstellung eines Personalausweises angesucht. Ob dieser nur in meinem Fall darüber

hinweg geschaut hat bzw. ob er tatsächlich nicht gewusst hat, dass nach mir gesucht wird, weiß ich nicht.

...

F: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr in der Türkei passieren?

A: Ich müsste damit rechnen, nach monatelanger Folterung umgebracht zu werden.

...

Nach erfolgter Rückübersetzung gibt der Asylwerber an:

Bezüglich der Zeitungsfahndung möchte ich anmerken, dass ich mir nicht sicher bin, ob vor zirka zwei bis drei Jahren auf diese Art und Weise nach mir gefahndet worden ist. Es besteht die Möglichkeit, dass dieser Zeitpunkt schon länger zurückliegt. Tatsache ist, dass diese Zeitungsfahndung nach mir erfolgte, ich aber den Zeitpunkt nicht angeben kann. Sonst entspricht das Rückübersetzte den Tatsachen. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass Abdullah Öcalan nach 1983 oder 1984 an keinem Treffen in der Türkei mehr persönlich teilgenommen hat, da er sich im Ausland aufgehalten hat. Ich habe ihn nach 1983 persönlich noch bei einem Treffen der PKK in Syrien und im Nord-Irak gesehen.

F: Wann haben diese Treffen stattgefunden?

A: Zwischen 1988 und 1990.

F: Wo genau haben diese Treffen stattgefunden?

A: In Syrien in einem PKK-Camp im Bekea-Tal und im Nord-Irak in den Bergen. Näheres weiß ich nicht mehr."

römisch eins.1.2. Bei seiner Einvernahme am 02.11.2001 gab der BF im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergab vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:

"F: Haben Sie zwischenzeitlich irgendwelche Beweismittel, die Ihre bisherigen Angaben bestätigen können, insbesondere in Bezug auf Ihre Position innerhalb der PKK, erhalten beziehungsweise können Sie solche in Vorlage bringen?

A: Nein. Ich habe mich zwar bemüht und bin mit Bekannten in Kontakt getreten, um Bestätigungen bezüglich meiner Fahndung zu erhalten. Dies ist jedoch nicht möglich gewesen, wie Sie ja bereits wissen, ist mir 1995 die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden.

...

F: Seit wann konkret werden Sie in der Türkei gesucht beziehungsweise wird nach Ihnen behördlich gefahndet?

A: Seit 1976. Von 1976 bis zur Gründung der PKK, als ich in der Gruppe der Apos gewesen bin, bin ich als Mitglied dieser Bewegung gesucht worden, da es sich dabei ebenfalls um eine kurdische Bewegung gehandelt hat. Seit 1976 wird nach mir in der Türkei namentlich gesucht und gefahndet.

...[Der BF wird zu Details in Bezug auf die PKK gefragt]

F: Auf Grund Ihrer bisherigen Einvernahme, kommt der Einvernahmeleiter zur Ansicht, dass Sie den von Ihnen vorgegebene beziehungsweise behaupteten Bezug zu der PKK nicht gehabt haben. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt.

F: Sie werden nochmals aufgefordert die Wahrheit zu sagen! Weshalb haben Sie die Türkei verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt?

A: Ich habe Verständnis für die Kurdenfrage gehabt und deshalb meinen Militärdienst in der Türkei nicht abgeleistet. Ich bin Kurde.

..."

Der BF wurde in beiden Einvernahmen zu weiteren Details in Bezug auf sein Vorbringen befragt. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der BF legte eine Bestätigung des Einwohnerregisteramtes vor, wonach diesem gemäß Paragraph 25, C des Staatsbürgerschaftsgesetzes die Staatsbürgerschaft aberkannt worden ist.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2001, FZ. 01 14.796-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Das BAA führte im Wesentlichen aus, dass auf Grund der niederschriftlichen Ersteinvernahme des BF vom 05.07.2001 und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Tage getreten sei, dass dieser trotz behaupteter Tätigkeit in der mittleren Führungsebene der PKK und der daraus resultierenden Fahndung nach ihm, aufgrund derer er letztendlich die Türkei verlassen habe wollen, keine richtigen Angaben in Bezug auf die PKK habe tätigen können bzw. seine diesbezüglich am 05.07.2001 getätigten Ausführungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten. Auch im Zuge der Einvernahme vom 02.11.2001 sei der BF nicht in der Lage gewesen, seine behauptete Tätigkeit bei der PKK glaubwürdig erscheinen zu lassen, sondern sei bei dieser vielmehr die Ansicht der erkennenden Behörde hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bestätigt worden, da der BF nicht einmal einfachste Dinge über die PKK gewusst hätte. Er sei weder in der Lage gewesen dass Gründungsjahr der PKK, noch die Verbindung, aufgrund deren Mitgliedschaft er angeblich schon seit 1976 verfolgt worden sein solle, aus der die PKK hervorgegangen ist, richtig zu nennen. Weiters sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Gedenktage der PKK richtig zu nennen, Unterorganisationen der PKK zu nennen und anzugeben, wie Vollmitglieder der PKK bezeichnet bzw. genannt werden würden. Aufgrund seiner Nichtkenntnisse in Bezug auf die PKK sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er kein Mitglied der PKK gewesen sein könne, geschweige denn in der mittleren Führungsebene der PKK tätig gewesen zu sein. Dies insbesondere deshalb, da man wohl von jedem einfachen Parteimitglied der PKK, bzw. sogar von jedem Kurden, erwarten könne, dass dieser zumindest einige Gedenktage der PKK zu nennen in der Lage sein müsse. Weiters habe er nicht einmal das Newroz-Fest datumsmäßig richtig erfassen können. Bezüglich des von ihm genannten angeblichen PKK-Gedenktages, den er mit "Hidirellez" (Hidrellez) bezeichnet habe, ist festzuhalten, dass es sich dabei um den Sommeranfang nach türkischen Bauernregeln handelt und dieses Fest (Frühlingsfest) am 6. Mai gefeiert wird. Bezüglich der Bewegung "APO¿s", aus der seinen Angaben folgend die PKK gegründet worden sein soll, sei festzuhalten, dass diese nicht die Gründungsbewegung der PKK ist und es sich bei "APO" lediglich um den "Spitznamen" von Abbullah Öcalan handelt, nach dem keine kurdische bzw. sonstige Bewegung in der Türkei benannt ist.

Außer dass seine Nichtkenntnisse über die PKK zweifelsfrei darauf hinweisen würden, dass er nicht für diese Partei tätig gewesen sein könne, spreche auch das Faktum, dass er seine angeblichen Informationsvorträge vor Kurden in der Süd-Ost-Türkei in der türkischen Sprache abhalten habe wollen, gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens.

Bezüglich seiner angeblichen Treffen mit Öcalan im Jahre 1988 und 1990 in der Bekaa-Ebene sei festzuhalten, dass die Bekaa-Ebene im Libanon und nicht in Syrien liegt und dies ebenfalls, wie das Faktum, dass er nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wann Öcalan aus Syrien ausgewiesen worden ist, da es sich bei diesem Datum auch um einen Gedenktag der PKK handeln würde, zweifelsfrei gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spreche.

Unplausibel sei auch, dass er im Jahre 1998, trotz der ihm angeblich bewussten Suche nach seiner Person, selbst die Ausstellung eines Personalausweises in Einwohnerregisteramt, wo ihm angeblich der vorgelegte Auszug, aus dem die Aberkennung seiner Staatsbürgerschaft hervorgehe, von einem Bekannten ausgehändigt worden sein solle, beantragt habe wollen. Wenn er tatsächlich behördlich gesucht worden wäre, könne beruhend auf der allgemeinen Lebenserfahrung wohl davon ausgegangen werden, dass er jeden Kontakt mit behördlichen Stellen gemieden hätte bzw. sei nicht davon auszugehen, dass eine Person, welche wisse, dass nach ihr namentlich gesucht werde, selbstständig und persönlich die Ausstellungen eines Personalausweises beantragen würde. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass er es auch nicht mit seiner anschließenden Rechtfertigung vermocht habe, diesen Vorgang schlüssig nachvollziehbar darzustellen, wobei auch festzuhalten sei, dass er bei seiner Ersteinvernahme, bevor er die Behauptung aufgestellt habe, dass ein Bekannter von ihm dort arbeiten würde, lediglich behauptet habe, dass in den Einwohnerregisterämter der Türkei nicht aufscheinen würde, wenn nach einer Person behördlich gesucht werde und auch dies Aussage unglaubwürdig erscheine, da wohl davon ausgegangen werden könne, dass auf einem Amt, welches für die Ausstellung von Personalausweisen zuständig ist, eine bestehende Fahndung nach einer Person nicht aufliege bzw. evident sei. Festzuhalten sei auch, dass es in der Türkei Usus sei, dass sämtliche Dokumente von dem jeweilig zuständigen Einwohnerregisteramt, die Zuständigkeit richte sich jeweils einzig und allein nach dem Geburtsort einer Person, ausgestellt werden würden.

Bezüglich der Behauptung, dass ihm die Staatsbürgerschaft im Jahre 1995 wegen Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ableistung des Militärdienstes im Jahre 1976 aberkannt worden sein solle, sei anzuführen, dass auch aufgrund der aus seinen Angaben resultierenden Zeitspanne, die dazu benötigt worden wäre, um ihm die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, seinen Ausführungen folgend hätte dies 19 Jahre in Anspruch genommen, sein Vorbringen unglaubwürdig erscheinen würde. Dies insbesondere deshalb, da aufgrund seiner sonstigen Ausführungen, wegen seiner Tätigkeit bei der PKK bzw. "Apocular" seit 1976 gesucht worden zu sein, diese lange Zeitspanne äußerst unplausibel erscheine und davon auszugehen sei, dass, wenn sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, ihm in diesem Fall schon weit früher die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden wäre.

An der Unglaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen vermöge auch nicht das Faktum, dass er eine Kopie eines Einwohnerregisteramtauszuges in Vorlage gebracht habe, etwas zu ändern bzw. könne auch dieser Umstand nicht dazu beitragen, seine diesbezüglichen Angaben glaubwürdig erscheinen zu lassen. Dies insbesondere deshalb, da abgesehen von seinen diesbezüglich widersprüchlichen Ausführungen (vorerst: Es würde in den Einwohnerregisterämter nicht bekannt sein, wenn nach einer Person in der Türkei namentlich gefahndet wird; nachgeschobene Behauptung: Ein Bekannter von ihm würde dort beschäftigt sein) einerseits nicht davon ausgegangen werden könne, dass einem in der Türkei erst nach 19 Jahren aufgrund der Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst die Staatsbürgerschaft aberkannt werde und andererseits es sich bei dem von ihm vorgelegen Auszug lediglich um eine Kopie handelt und auf Kopien jederzeit von jedermann Änderungen bzw. Ergänzungen durchgeführt bzw. vorgenommen werden könne, welche von den Originaleintragungen abweichen. Bezüglich der von ihm vorgelegten Kopie des Einwohnerregisteramtes sei auch noch festzuhalten, dass er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme dezidiert behauptet habe, diesen Auszug von einem Bekannten, der bei diesem Amt arbeiten würde, bekommen zu haben, aber aufgrund der Übersetzung davon auszugehen sei, dass das der seiner vorgelegten Kopie zur Vorlage dienende Original, von einer Beamtin des Bezirkseinwohneramtes ausgestellt worden sei und spreche auch dieses Faktum gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens.

Auch erscheine es unplausibel, dass er sich im Wissen, dass nach ihm behördlich gesucht werde, 25 Jahre in einem Land aufhalten habe wollen, in dem nach ihm namentlich gefahndet worden sei. Ausgehend von der allgemeinen Lebenserfahrung sei ihm entgegenzuhalten, dass, wenn sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde - Fahndung seit 1976 -, er schon weit früher aus der Türkei ausgereist wäre. Bezüglich seiner Rechtfertigung, dass er dann in den Augen der PKK als Verräter angesehen worden wäre, sei ihm entgegenzuhalten, dass bereits vor dem Militärputsch in der Türkei am 12.09.1980, die Führung der PKK und ein Großteil der bewaffneten Kräfte auf libanesisches, von Syrien kontrolliertes Gebiet, ausgewichen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er selbst angegeben hat, bis zu seiner Ausreise im Jahre 2001 ständig, abgesehen von den behaupteten zwei Treffen in der Bekaa-Ebene, in der Türkei aufhältig gewesen zu sein und entbehre, vorausgesetzt er wäre tatsächlich seit 1976 namentlich gesucht worden - diese Verhaltensweise jeder Logik.

Auch seine Ausführungen bezüglich der Finanzierung seines Lebensunterhaltes und seiner Ausreise, in diesem Zusammenhang sei festzuhalten dass auch seine Ausführungen bezüglich der Finanzierung seiner Ausreise ( DEM 17.000.--) widersprüchlich seien, da er bei seiner Ersteinvernahme dezidiert behauptete habe, für seine Verbringung nach Österreich diesen Betrag bezahlt zu haben und mit keinem Wort erwähnt habe, dass er diesbezüglich mehrer Schlepper kontaktiert und bezahlt hätte, entbehren jeglicher Lebenserfahrung und könne, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage in der Türkei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es nicht möglich sei, in der Türkei 10 Jahre nur von Unterstützungen durch Verwandte und Bekannte zu leben und von diesen auch noch ein Betrag von DEM 17.000.---- (Betrag für die Schleppung nach Österreich) finanziert zu bekommen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.12.2001 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen zum Teil wiederholt und weiters vorgebracht, dass wegen größtmöglicher Geheimhaltung keine ausreichenden Informationen über die PKK derart vorliegen würden, dass deswegen die Angaben des BF zur PKK als unglaubwürdig gewertet werden könnten. Weiters sei bekannt, dass die bloße Zugehörigkeit zu den Kurden in der Türkei ausreiche um asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Weiters könne lediglich aus dem Umstand der Vorlage der Urkunde als Kopie nicht geschlossen werden, dass der Inhalt der Urkunde unrichtig sei.

1.3.1. Mit Telefax vom 17.12.2001 wurde eine Beschwerdergänzung eingebracht, in welcher der Sachverhalt wiederholt und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er sich seiner zwangsweisen Festnahme nur durch den ständig wechselnden Aufenthalt in verschiedenen Regionen der Türkei entziehen habe können. Es erfolgten umfangreiche allgemeine Ausführungen zu Kurden. Es wurde der Antrag auf nochmalige Einvernahme gestellt.

1.4. Mit Schreiben des AsylGH vom 14.05.2009 wurde der BF aufgefordert, sämtliche Bescheinigungsmittel welche für das Verfahren relevant sind vorzulegen.

1.5. Mit 30.05.2009 wurde ein Internetauszug vom 18.01.2002 ins Deutsche übersetzt. Darin wird von Kämpfen zwischen rivalisierenden Studenten berichtet.

1.6. Mit Schreiben vom 20.05.2009 wurde seitens des BF eine Stellungnahme eingebracht und erklärte sich dieser mit Ermittlungen durch den Ländersachverständigen bereit. Es wurde ausgeführt, dass der BF noch eine Bestätigung hinsichtlich seiner Tätigkeit im Kurdischen PKK-Verein römisch 40 vorlegen wolle. Der BF legte einen Zettel mit Namen von Personen bei, welche mit ihm gemeinsam für die PKK zu tun gehab hätten. Er sei sich jedoch bei den in Klammern bezeichneten Namen nicht sicher, ob dies überhaupt die richtigen Familiennamen wären. Er könne sich auch nicht mehr genau erinnern. Weiter lege er das ausgeschnittene Foto aus jener Zeitung vor, in welcher er angeblich abgebildet gewesen sei, da er in Verbindung mit der PKK gesucht worden sei. Den Artikel dazu besitze er nicht mehr und sei er sich auch bewusst, dass dies als Beweismittel nicht ausrechen werde. Weiters wurden ein Versicherungsdatenauszug und eine Meldebestätigung beigebracht.

1.7. Mit Schreiben des AsylGH vom 10.06.2009 wurde der BF aufgefordert bekannt zu geben, die Bezeichnung des PKK-Vereins, den Sitz des Vereins, seine genaue Tätigkeit in diesem Verein und die Verbindung des Vereins zur PKK.

1.8. Am 21.07.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:

"...

VR: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.

BF: Den Dolmetscher habe ich zwar verstanden, die Befragung war auch richtig. Bei der ergänzenden Einvernahme ging es mir nicht gut, der Arzt hatte mir ein Beruhigungsmittel gegeben, deswegen kann ich nicht sagen, was ich bei der ergänzenden Einvernahme gesagt habe.

VR: Welche Beruhigungsmittel haben Sie eingenommen?

BF: Den Namen habe ich vergessen. Der Arzt hatte es mir verschrieben.

VR: Warum haben Sie beim BAA nicht angegeben, dass Sie diese Medikamente eingenommen haben?

BF: Ich habe nicht daran gedacht.

VR: Warum steht in der Beschwerde nichts davon?

BF: Es müsste drinnen stehen.

VR stellt fest, dass der BF in der ergänzenden EV (AS 173) angab, Tabletten eingenommen zu haben.

BF: Ich bekomme seit längerer Zeit regelmäßig einen Ausschlag, ich muss auch Beruhigungsmittel einnehmen. Heute habe ich auch eine Tablette genommen, habe die Schachtel aber nicht mit.

VR: Sie werden aufgefordert, innerhalb von einer Woche bekannt zu geben, welche Tabletten Sie heute und welche Sie bei der ergänzenden EV beim BAA einnahmen, inklusive Dosierung.

BF: Das jetzige Medikament kann ich Ihnen ohne Probleme nennen.

Im Bezug auf jenes aus 2001 nehme ich zur Kenntnis, dass ich aufgefordert werde, mit dem behandelnden Arzt Rücksprache zu halten.

VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Nein, ich habe immer die Wahrheit gesagt.

VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des erstinstanzlichen Bescheids etwas geändert?

BF: Nein, es hat sich nichts geändert.

VR: Halten Sie den Inhalt der Berufungsschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

VR: Welche konkreten Schritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich und der Asylantragstellung unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können.

BF: Ich habe meine Fotos, welche in der Zeitung erschienen sind bereits einen Anwalt der Volkshilfe in römisch 40 gegeben. Ich habe die Fotos, welche ich bei der Volkshilfe abgegeben habe, zu Hause. (BF legt Foto vor, welches auch aus der Zeitung ist.) Auch die Liste der Arbeitsstätten, wo ich in Österreich beschäftigt war, habe ich zu Hause.

VR teilt BF mit, dass sich die Zeitungsausschnitte nicht im Akt befinden, sondern lediglich die Bescheinigungen, die seine Beschäftigung in Österreich kommentieren.

VR: Wo ist die restliche Zeitung im Bezug auf das Foto, welches Sie vorlegten?

BF: Mein Neffe schickte mir nur das Foto.

VR: Worin ging es in den Zeitungsartikeln?

BF: Das ich als Fahnenflüchtiger gesucht werde. Und auch deswegen gesucht werde, weil ich Kurden Beihilfe und Unterschlupf gewährte.

VR: Wegen welcher konkreten Militärstraftat werden Sie gesucht? Haben Sie sich der Stellung entzogen?

BF: Ja.

VR: Bei welchem Anlass wurde das vorgelegte Foto gemacht?

BF: (denkt nach) Ich kann mich nicht sehr gut erinnern. Ich glaube, so weit ich mich erinnern kann, wurde ich nach einer Demo festgenommen, dieses Foto wurde bei der Polizei aufgenommen.

VR: Sie werden aufgefordert, die Zeitung und die Ausgabe aus denen das heutige Foto und jenes, welches Sie noch vorlegen werden zu benennen.

BF: Ich glaube nicht, dass es mir gelingen wird.

VR: Es wird etwas befremdlich, wenn Sie trotz Kenntnis Ihrer Mitwirkungsverpflichtung von 2001 bis 2009 die entsprechenden Bescheinigungsmittel nicht herbeischaffen, und jetzt behaupten, es wäre zu spät dafür.

BF: Es geht um ungebildete Leute in der Türkei, welche ich um einen Gefallen gebeten habe. Ich habe sofort, als ich die Fotos bekommen habe, meinen Neffen gebeten, dass er auch den Rest schicken soll, es war ihm aber nicht möglich.

VR: Schildern Sie ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich.

BF: Im Jahr 2001 bin ich nach Österreich eingereist. Ich habe in Österreich keine Familienmitglieder, ich bin nach wie vor alleine. Ich gehe arbeiten.

VR: Aus welchem Teil von der Türkei stammen Sie?

BF: Ich bin in römisch 40 geboren. römisch 40 nennt man auch "XXXX". Im Kreis

römisch 40 .

VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in der Türkei.

BF: In der Türkei leben meine Mutter und meine Geschwister. Mein Vater ist verstorben. Ich bin nicht verheiratet und ich habe keine Kinder. Danach gefragt gebe ich an, dass manche Geschwister arbeiten. Meine Mutter war immer Hausfrau, sie lebt teilweise bei meinen Geschwistern. Ich habe zwei Brüder in Deutschland, sie schicken manchmal Geld zu meiner Mutter, auch ich unterstütze meine Mutter gelegentlich.

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])

BF: Außer der Allergie, die ich vorhin erwähnt habe, habe ich keine gesundheitlichen Probleme. Gegen die Allergie bekomme ich Medikamente, die ich bereits erwähnte. Im Jahr 2002 lernte ich eine Dame kennen und verliebte mich. Ich wollte sie heiraten, konnte aber nicht, weil mir der Standesbeamte sagte, dass ich staatenlos bin und keine Dokumente habe. Seitdem leide ich unter Depressionen. Es ist sehr schwer ohne einen Ausweis und ohne einer Heimat leben zu müssen.

VR: Was würde Sie erwarten, wenn Sie in die Türkei zurückkehren?

BF: Erstens würde ich als Deserteur und Landesverräter beim Militärgericht angeklagt und eingesperrt. Zweitens, weil ich in den Augen des türkischen Staates den Kurden Beihilfe und Unterschlupf gewährt habe, und dadurch auch ein Landesverräter bin, werden sie dafür sorgen, mich durch legale oder extralegale Methoden umzubringen. In der Türkei stehen solche Morde an der Tagesordnung. Der EGMR hat festgestellt, dass in der Türkei offiziell 2800 Personen mit diesen Methoden getötet wurden, diese Zahl müsste über 10 000 sein.

VR: Die Unterstützung eines Kurden oder die Unterschlupfgewährung stellt keinen Straftatbestand dar.

BF: Es ist strafbar.

VR: Es muss ein qualifizierter Sachverhalt dazukommen.

BF: Diese Kurden werden PKK genannt.

VR: In welchem Verhältnis stehen Sie zur PKK?

BF: Ich sympathisiere mit der PKK. Ich teile deren Ansichten und Vorhaben und ich unterstütze sie. Ich unterstütze deren Widerstand, deswegen wollte ich meinen Militärdienst niemals ableisten.

VR: Sind oder waren Sie Mitglied der PKK?

BF: PKK wurde 1978 gegründet. (Frage wird wiederholt) Ich war Mitglied der PKK. Danach gefragt gebe ich an, dass ich von 1979 bis 1997 oder 1998 oder sogar bis 2000 Mitglied war. Im Jahr 2001 bin ich nach Österreich gekommen.

VR: Welche konkreten Verfolgungshandlungen wurden wegen Ihrer Mitgliedschaft gegen Sie gesetzt?

BF: Wenn sie mich erwischt hätten, hätten sie mir mein Leben genommen.

VR: Seit wann wissen die türkischen Behörden, dass Sie PKK-Mitglied sind?

BF: Wie soll ich mich jetzt daran erinnern. Nach den 80iger Jahren wurde ich sowohl des Militärdienstes als auch wegen der PKK Mitgliedschaft gesucht. Vor eineinhalb Jahren hatte ich in der Firma, in der ich als Staplerfahrer beschäftigt bin, einen Arbeitsunfall, ich wurde am Kopf schwer verletzt, seitdem kann ich mich an nichts erinnern.

VR: Sie werden aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein fachärztliches Attest vorzulegen, dass Sie seit dem Arbeitsunfall Erinnerungslücken haben.

VR: Wann und wo war die Demonstration, wo das von Ihnen vorgelegte Foto aufgenommen wurde?

BF: Es müsste in Ankara gewesen sein. Es könnte zwischen 1988 und 1990 stattgefunden haben.

VR: Nennen Sie bedeutende Märtyrer der PKK.

BF: Ich könnte Ihnen 100 Namen nennen. Mazlum Dogan, Kemal Pir und Aslan Göze. Aslan Göze war in römisch 40 , ist zurückgekehrt und wurde in der Türkei ermordet.

VR überreicht dem BF Schreibzeug und fordert ihn auf, jene Namen zu nennen, die er kennt (Beilage 2) BF schreibt 4 Namen auf und gibt an, dass er diese 4 beim richtigen Namen kenne, die anderen hätten Decknamen.

VR: Welche innerparteilichen Sanktionen für Fehlverhalten kennt die PKK und wie heißen diese?

BF: Verräter heißt Verräter "Hain". Ich habe gehört, dass solche Verräter manchmal mit dem Tod bestraft wurden. Der Bruder von Abdullah Öcalan, Osman Öcalan ist ungefähr mit 100 Freunden von der PKK weg gegangen. Der jetzige PKK Führer Murat Karayilan wollte den Osman Öcalan samt den 100 Gefährten umbringen lassen, ich habe aber gehört, dass Abdullah Öcalan es untersagte.

VR: Unter welchen Namen trat die PKK bzw. deren Aktivisten nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan noch auf?

BF: Eine Zeit lang hat sie Kadek geheißen. Jetzt heißt sie KCK. HPG hat sie auch geheißen. Es traten immer wieder neue Gruppen mit neuen Namen auf.

VR erörtert mit dem BF dessen Antworten unter Heranziehung von de.wikipedia.org/wiki/Abeiterpartei_Kurdistans (Zugriff am 20.7.2007) und dem Themenpapier des Dt. Bundesamtes für Verfassungsschutz vom März 2007 zum Thema "Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Volkskongress Kurdistans (Kongra Gel) -Strukturen, Ziele, Aktivitäten.

VR: Laut einer Eingabe vom 20.9.2009 und eines Schreibens der Volkshilfe vom 5.6.2009 sind sie Mitglied eines "XXXX". Mit Schreiben vom 10.6.2009 wurden Sie aufgefordert, dies zu konkretisieren.

Warum kamen Sie dieser Aufforderung nicht nach?

BF: Aufgrund Ihres Schreibens ging ich zum Obmann des Vereins in römisch 40 . Es handelt sich um das römisch 40 . Er sagte mir, dass ich den Verein fälschlicherweise als PKK-Verein bezeichnet hätte.

VR: Warum gingen sie davon aus, dass es sich um einen "kurdische PKK-Vereins" handelt, bzw. welche konkreten Verbindungen bestehen zwischen dem Verein und der PKK?

BF: Wie Sie auch wissen, sind etliche PKK-Vereine in Europa verboten und zugesperrt worden. Diese agieren aber unter andere Namen.

VR: Das römisch 40 ist Ihrer Meinung nach auch ein umgewandelter PKK-Verein?

BF: Ja, dieses Zentrum ist eine Nachfolge von der PKK. Ich denke auch, dass ich jetzt wegen meiner Aussage über diesen Verein, von dessen Funktionären Probleme bekomme.

VR: Bei dem von Ihnen genannten Verein handelt es sich um römisch 40 .

VR: Laut Vereinsregisterauszug sind Sie nicht Vorstandsmitglied. Weiters wird Ihnen Paragraph 2, der Statuten des Vereins (Zweck des Vereins) sowie die Aussage der Obfrau im Asylverfahren GZ: 231.779 zur Kenntnis gebracht, wo sie ein Naheverhältnis zur PKK strikt in Abrede stellt.

BF: Ich war nie im Vorstand.

VR: Bei welchem Anlass haben Sie mitbekommen, dass die türkischen Behörden von Ihrer PKK Mitgliedschaft bescheid wissen?

BF: Weil ich meinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Weil ich bei den Demos gemeinsam mit diesen Personen teilgenommen habe. (Wiederholung der Frage) Ich habe sowohl in Ankara als auch in Diyarbakir und in römisch 40 bei Demonstrationen teilgenommen. Der türkische Geheimdienst hat mich immer genau beobachtet und registriert dass ich dabei war. Weil ich gesucht wurde, bin ich in der Türkei mit einem gefälschten Ausweis untergetaucht. Ich habe aber gewusst, dass manchmal die Soldaten und manchmal die Polizei zu uns nach Hause gekommen sind und sowohl wegen des Militärdienstes als auch wegen der Verbindung der PKK nach mir gesucht haben.

VR: Seit wann suchte man Sie wegen der Verbindung zur PKK?

BF: Ab 1982 oder 1983.

VR: Wann sind Sie untergetaucht?

BF: Seit 1976 habe ich immer versteckt gelebt. Nachdem ich gehört habe, dass nach mir gesucht wird, habe ich mein Studium abgebrochen und bin untergetaucht. Weil es in der Türkei immer an den Universitäten Angehörige des Geheimdienstes, getarnt als Studenten gegeben hat und auch heute noch gibt. Diese Zivilen und Getarnten gehören zur MIT und kommen unerkannt und mischen sich unter die Studenten. Sie wollen herausfinden welcher Student, welche Ideologie vertritt und welcher Gruppe er angehört. Anschließend schreiben sie einen Bericht. Aufgrund dieses Berichtes kommt die Polizei und nimmt die Studenten gezielt fest. Es bleibt aber nicht bei der Festnahme, irgendwie sind dann diese verschollen.

VR: Wie haben Sie konkret erfahren, dass nach Ihnen gesucht wird?

BF: Ich stand immer mit meiner Familie oder mit meinen Verwandten im telefonischen Kontakt. Sie haben mich immer gewarnt, zurück zu kommen, weil mich die Polizei sucht. Sie erzählten mir auch, dass sie wegen mir unter Druck gesetzt wurden.

VR: Bis wann haben Sie an Demonstrationen teilgenommen?

BF: Von 1974 bis 1983 nahm ich an mehreren Demonstrationen teil.

VR: Wie sind Sie in den Besitz des Personenstandregisters gekommen?

BF: Ich bin selbst hingegangen, um mir einen Ausweis ausstellen zu lassen. Der Beamte war ein Freund von mir, er sagte mir, dass er für mich keinen Personalausweis ausstellen kann, weil ich bereits ausgebürgert wurde. Der Bildungsdirektor in römisch 40 ist ein Klassenkamerad von mir gewesen, man kann sich auch bei ihm über mich erkundigen.

VR: So viel ich weiß wurden 1998 in den Auszügen der Personenstandsregister Fahndungsvermerke eingetragen. In Ihrem Auszug ist kein solcher Vermerk ersichtlich.

BF: Darüber weiß ich nichts.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

? Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei (Beilage 1)

? Feststellungen zur Wehrpflicht in der Türkei (Beilage 2) mit nachfolgenden Ergänzungen:

Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Artikel 25 c, tStAG). Die gesetzliche Bestimmung existiert noch, wird aber

aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Artikel 25, tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen werden, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Der Entwurf eines neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht vor, dass eine Ausbürgerung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes nicht mehr möglich ist (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 11.09.2008, ebenso: APA 14.3.2006; Auskunft des AA Berlin an das Hamburgische OVG v. 6.4.2005).

? Feststellungen zur Mitgliedschaft bei kurdischen Vereinen bzw. zur exilpolitischen Tätigkeit (Beilage 3)

? Die Unterstützung der PKK war in der Vergangenheit allenfalls nach Paragraph 169, türk. StGB (a.F.) strafbar. Anklagen waren selten geworden und von jeher war die Freispruchquote überdurchschnittlich hoch. Im neuen Strafrecht ist diese Bestimmung nicht mehr enthalten. Die Strafbarkeit richtet sich allenfalls nach 315 tStGB, 220 Absatz 7, tStGB bzw. nach den Allgemeinbestimmungen über die Beihilfe. Es sind auch die für den Täter günstigeren Bestimmungen des tStGB (n.F.) anzuwenden. (BAMF Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung Februar 2008.)

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Sind Sie beim römisch 40 schon einmal dort gewesen und haben Sie hineingeschaut? Wenn ich jetzt hier die Wahrheit sage, damit verrate ich den Verein in Wirklichkeit. Überall hängen die Bilder von APO und der anderen Gründer der PKK. Die Bilder der getöteten PKK-Mitglieder werden sofort aufgehängt, sobald der jenige sein Leben verloren hat, und es wird eine Trauerveranstaltung abgehalten. Sie haben mir Informationen vorgelesen, die die Türkei als ein rosiges Land beschreiben. Wenn es in der Türkei wirklich so ist, wie es in den Informationen steht, warum hat die EU nach wie vor große Bedenken in die Union aufzunehmen. Die PKK hat seit Ende März einen Waffenstillstand ausgerufen. Für den Frieden haben sie ein Lorbeerblatt überreicht und eine Initiative gestartet. Sogar der türkische Staatspräsident hat diesen Zustand als eine historische Chance bezeichnet. Trotz des Waffenstillstandes haben sowohl die Luft- als auch die Landstreitkräfte bis heute durch Angriffe 38 Guerillas getötet. Abdullah Öcalan bereitet einen Wegplan vor, den er am 15.08.2009 präsentieren wird. Die Zeit wird zeigen, in wie weit der türkische Generalstaat, die türkische Regierung und die türkische Öffentlichkeit sich an die einzelnen Punkte dieses Entwurfes halten werden. Wir werden hoffentlich in kürze das Ergebnis sehen. Ich persönlich wünsche mir einen Frieden in der Türkei. Ich möchte, dass niemand sein Leben verliert. Leider bin ich aber sehr wenig optimistisch. Die Türkei wird in Kürze ihr wahres Gesicht zeigen. Ich hoffe, dass ich mich in meinen Gedanken irre, und dass sich unerwartete, versteckte Perspektiven öffnen. Weil die Türkei niemals duldet, auch in der Geschichte geduldet hat, als sie vor die Tore Wiens kamen, zu verlieren.

Sehr geehrter Herr Richter. Die Türkei gibt sehr gute Gesetze aus, um in den Augen der Europäer an Wert zu gewinnen. Die Türkei hat in ihrer Geschichte folgendes immer gemacht, und wird sie in der Zukunft immer tun, dass sie jegliche Gefahr, die von irgendeiner ethnischen Gruppe kommt, auch irgendwie auf illegalem Wege beseitigt. Ich möchte über den Mord an kurdischen Geschäftsleuten oder dem kleinen kurdischen Mann nicht sprechen. Ich bringe als Beispiel den Tot des Staatspräsidenten Turgut Özal. Er war ein sehr liberaler Mann und er hat ausgesagt, dass man in der Türkei über eine Föderation sprechen könne. Er hat eine Föderation in Aussicht gestellt, ein Monat später ist er plötzlich verstorben. Die türkischen Medien berichten bis heute über den unerklärlichen Tot des Özal Turgut. Es gibt in der Türkei eine ganz tiefliegende Macht, die die Türkei in Wirklichkeit regiert.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Das Letzte was ich noch sagen möchte. Wenn ich mit meinen vollen Herzen dran glauben könnte, dass ich in der Türkei keinen extralegalem Mord zum Opfer fallen würde, würde ich die Sehnsucht, die ich gegenüber meiner Familie habe, sofort beenden und in die Türkei zurückfahren. Beim BAA wurde mir die Frage gestellt, auch heute wurde es kurz erwähnt, wie ich zu dem Personenstandsregister gekommen bin. Es ist kein Geheimnis in der Türkei, es steht in allen Zeitungen und oftmals bewiesen, dass viele nach denen gefahndet wird, zu Behörden gehen, und dort persönlich Ausweise oder Pässe beantragen können. Ich kann Ihnen auch Zeitungsberichte vorlegen diesbezüglich. Wenn sie in der Türkei Geld und Beziehungen haben, gibt es nichts, was sie nicht erreichen können. Beispiele hierfür wären: Alaatin Cakici, Yilmaz Güney, Mustafa Duyar, die sind alle normal ins Ausland gereist.

..."

1.9. Mit Schreiben des AsylGH vom 20.08.2009 erfolgte eine Anfrage an die Botschaft der Republik Türkei.

Mit Schreiben vom 26.08.2009 erfolgte das Antwortschreiben des Generalkonsulates der Republik Türkei Wien. Es wurde ausgeführt, dass eine bindende Stellungnahme ohne Kenntnis des gesamten Sachverhaltes nicht möglich sei, jedoch ganz allgemein gesagt werden könne, dass Personen, welche sich dem Militärdienst pflichtwidrig entzogen haben, nicht auf au ihr Alter berufen können und daher den Militärdienst jedenfalls ableisten müssen. In Militärstrafsachen gibt es grundsätzlich keine Verjährung. Personen welche in die Türkei einreisen müssen im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sein und bedürfen je nach Staatsbürgerschaft einer Aufenthaltsberechtigung. Grundsätzlich kann einer Person bei Vorliegen der gesetzlichen Vorraussetzungen auch nach Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft wieder die türkische Staatsbürgerschaft verliehen werden. Artikel 25 (c) des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, welcher die Aberkennung der Staatsbürgerschaft einer sich im Ausland befindenden Person wegen pflichtwidrigem Entzug des Militärdienstes regelte, wurde durch eine Gesetzesänderung im Mai 2009 abgeschafft.

1.10. Mit 05.08.2009 langte beim AsylGH ein Begleitbrief über den BF hinsichtlich seiner ärztlichen Diagnosen ein. Es wurde ein Befund mit der Diagnose Urticaria chronica (Nesselausschlag) beigebracht.

1.11. Mit Schreiben des AsylGH vom 30.09.2009 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG an den BF und wurden diesem die Anfragebeantwortung des Generalkonsulates der Türkei in Wien vom 20.08.2009, das türk. FremdenG v. 15.07.1950, Lame Bertan Tokuzlu; Migration Law in Turkey, Turkish Law Guide for Foreigner und eine Arbeitsübersetzung des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes zur Kenntnis gebracht.

1.12. Mit Schreiben vom 13.10.2009 wurde eine Stellungnahme eingebracht. Der BF führte aus, dass sich aus der Anfrage ergeben würde, dass er bei einer Rücküberstellung in seine Heimat sofort den Wehrdienst anzutreten hätte und dort unverhältnismäßige Behandlung aufgrund seiner politischen Tätigkeit und deshalb befürchte, da er Kurde sei. Es wurde auf UBAS Bescheide verwiesen und ganz allgemein auf die Rechtssprechung des VwGH, wonach Wehrdienstverweigerern in der Regel eine politisch missliebige Gesinnung unterstellt wird. Es wurde auf einen Bericht des auswärtigen Amtes von 2007 verwiesen, wonach Rückkehrer einer eingehenden Befragung und der Durchsuchung des Gepäcks unterzogen würden. Weiters wurde auf den Bericht von Amnesty International 2009 verwiesen. Der BF führte aus, dass eine Einbürgerung nur erfolgen könnte, würde er sich zum Wehrdienst verpflichten. Überdies erscheine es höchst fraglich, ob er überhaupt wieder eingebürgert werden könnte (Artikel 35, Staatsbürgerschaftsgesetz).

1.13. Mit Telefax vom 23.10.2009 teilte die Rechtsberaterin der Volkshilfe mit, dass sie fälschlicherweise das römisch 40 , in welchem der BF Mitglied ist, als kurdischen PKK-Verein bezeichnet hat. Begründet wurde dies mit großem Zeitdruck ihrerseits und sie habe offenbar auch etwas missverstanden. Es wurde ersucht, diese in der Entscheidung zu berücksichtigen.

1.14. Mit Beschluss des AsylGH vom 28.10.2009 wurde Frau Dr. D. zur Sachverständigen zwecks Erstellung eines länder- und fallbezogenen Gutachtens bestellt. Das Profil der Ländersachverständigen liegt im Akt auf.

Mit Schreiben der Sachverständigen vom 25.03.2010 ging folgende

Anfragebeantwortung ein:

FRAGEN:

a.) Ist es tatsächlich denkbar, dass in einem Auszug aus dem Personenstandsregister im Jahre 1998 zwar die Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Wehrdienstverweigerung gem. Paragraph 25 /, c, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes eingetragen wurde, aber kein Fahndungsvermerk aufscheint?

b.) Ist eine Person des Jahrganges römisch 40 , die bis dato den Wehrdienst nicht abgeleistete, nach wie vor wehrpflichtig?

c.) Hat eine Person, der die Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 25 /, c, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetztes aberkannt wurde, die Möglichkeit, in die Türkei einzureisen und dort am Arbeitsmarkt teilzunehmen, bzw. Eigentum zu erwerben bzw. stellte die Türkei für diesen Personenkreis Heimreisezertifikate aus?

d.) Welche Auswirkung hat die nunmehrige Abschaffung des Paragraph 25 /, c, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetztes auf jenen Personenkreis, welchem seinerzeit die Staatsbürgerschaft nach dieser Bestimmung aberkannt wurde bzw. unter welchen Voraussetzungen erlangen diese Personen wieder die türkische Staatsbürgerschaft?

e.) Werden in der Türkei Personen, welche an einer chronisch recidivierenden, zeitweise sehr stark ausgeprägten Urticaria ("Nesselausschlag"), Cervikalsyndrom, Discusprotusion I5/S1, erosiver Gastritis, Prostatatahyperplasie Ptergyium und Mikrohämaturie leiden, wie dies beim gegenständlichen Beschwerdeführer der Fall ist, zum Militär eingezogen?

ANTWORTEN.

Zu Frage 1)

Der Fahndungsvermerk für nicht abgeleisteten Wehrdienst erscheit nur dann im Personenstandsregister wenn die Person noch türkischer Staatsbürger und damit noch wehrpflichtig ist. Da es sich hier um eine Person handelt, die nicht mehr die türkische Staatsbürgerschaft besitzt und daher nicht mehr wehrpflichtig ist, wird nach ihr auch nicht gefahndet.

Die Gründe für den Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft (Aberkennung, Ausbürgerung/Denunzierung, in diesem Fall Aberkennung wegen Wehrdienstverweigerung gem. Paragraph 25 /, c, des alten türkischen Staatsbürgerschaftsgesetztes) werden hingegen immer im Personenstandsregister vermerkt.

Zu Frage 2)

In der Türkei endet die Wehrpflicht nicht mir der Erreichung einer bestimmten Altersgrenze. Im Falle einer Wiedereinbürgerung wäre der Beschwerdeführer daher auch wieder wehrpflichtig. Wenn der Beschwerdeführer beantragen würde, die türkische Staatsbürgerschaft wieder anzunehmen, müsste er schon in seinem Wiedereinbürgerungsantrag erklären, dass er bereit ist, seinen Wehrdienst abzuleisten.

In diesem Falle bestehen für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, entweder ganz normal einem Wehrdienst über 15 Monate abzuleisten oder, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (wie z.B. einen Auslandsaufenthalt von einer mindestens dreijährigen Dauer - 1095 Tagen - und die Berechtigung zu Aufenthalt und Arbeit im Ausland), den Militärdienst durch eine einmalige Zahlung auf insgesamt 21 Tage zu verkürzen. Für Personen unter 38 Jahren beläuft sich der Betrag auf 5112 Euro, für Personen über 38 Jahren - wie für den Beschwerdeführer - sind es 7668 Euro.

Zu Frage 3)

Eine Besonderheit des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts ist, dass ausgebürgerte ehemalige türkische Staatsbürger seit 19995 aufgrund von Paragraph 28, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes eine "blaue Karte" (mavi kart, früher "rosa Karte"/pembe kart) erhalten können, die ihnen wesentliche Staatsbürgerrechte erhält.

In der Regel können ehemalige türkische Staatsangehörige beim türkischen Generalkonsulat im Ausland eine "blaue Karte" erhalten. Damit werden ihnen weitgehend die gleichen Rechte eingeräumt wie türkischen Staatsangehörigen. Sie können in der Türkei arbeiten, Erbschaften regeln oder antreten, Grund erwerben und besitzen und eine Reihe anderer Geschäft tätigen, sie können zudem in die Türkei einreisen, dort leben und arbeiten, ohne dass sie dafür ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Arbeitserlaubnis brauchen. Allerdings haben sie kein Wahlrecht in der Türkei und dürfen kein staatliches Amt annehmen oder innehaben.

Rechte der Personen, die durch Genehmigung zur Entlassung ausgebürgert wurden

Paragraph 28, - (1) Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit durch die Geburt und später die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates durch Genehmigung des Ministerrates zur Entlassung erworben haben, und ihre gesetzlichen Erben genießen vorbehaltlich der die nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung der Republik Türkei betreffenden Bestimmungen weiterhin die den türkischen Bürgern zuerkannten Rechte außer Wehrdienstpflicht, Wahlrecht und Recht auf ein staatliches Amt

...

Da dem Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft jedoch wegen nicht abgeleistetem Wehrdienst aberkannt wurde, kann er keine "Blaue Karte" erhalten.

Eine Einreise in die Türkei wäre dem Beschwerdeführer kaum möglich. Für den genannten Personenkreis wird von der Türkei kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Um in die Türkei einreisen zu können, müsste der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisezertifikats (laissez-passer) sein, ausgestellt in diesem Fall von einer österreichischen Behörde. Mit diesem müsste er ein Reisevisum beim türkischen Generalkonsulat beantragen. Bei der Bearbeitung eines solchen Antrags achten die türkischen Behörden auf die Gründe, aus denen ein Wehrdienst nicht abgeleistet worden ist und erteilen nur in wenigen Fällen ein Visum.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer eine Einreise in die Türkei gelingen würde, wäre ihm nicht erlaubt, sich in der Türkei aufzuhalten oder am Arbeitsmarkt teilzunehmen. Es wäre ihm auch nicht möglich, Grundeigentum in der Türkei zu erwerben.

Die einzige Option wäre eine Wiedereinbürgerung, die ich zur Frage 4 behandle.

Zu Frage 4)

Die Abschaffung des Paragraph 25 /, c, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes hat keine direkten Auswirkungen auf jenen Personenkreis, dem die Staatsbürgerschaft nach dieser Bestimmung aberkannt worden ist. Doch sieht das neue türkische Staatsbürgerschaftsgesetzt in Paragraph 43, für diesen Personenkreis die Möglichkeit einer erleichterten Wiedereinbürgerung vor.

Ehemalige türkische Staatsangehörige, deren Staatsbürgerschaft laut Gesetzt Nr. 403 aberkannt wurden

Paragraph 43, - (1) Personen, deren Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 25, (a), (c), (d) oder (e) des außer Kraft getretenen Gesetztes Nr. 403 aberkannt worden ist, können, wenn sie erneut die türkische Staatsangehörigkeit beantragen, mit Entscheidung des Ministerrates wieder eingebürgert werden, ohne dass sie sich in der Türkei aufhalten müssen, falls unter dem Gesichtspunkt der nationalen Sicherheit keine Bedenken gegen ihre Einbürgerung bestehen.

Die Wiedereinbürgerung würde die neuerliche Wehrpflicht des Beschwerdeführers zur Folge habe, wie oben zu Frage 2 bereits ausgeführt worden ist.

Zu Frage 5)

Die in Frage 5 aufgelisteten Krankheiten sind auf der Liste der so genannten "Krankheiten und Störungen" der türkischen Streitkräfte bezüglich der Wehrdiensttauglichkeit zu finden. Diese Liste, die nach thematischen Gesichtspunkten in Artikel gegliedert ist, stuft Krankheiten in vier Kategorien ein (wobei jeder Artikel von A bis D reicht):

Unter Kategorie A sind Krankheiten aufgelistet, die keine Hindernisse für den Wehrdienst darstellen.

Hingegen sind in den Kategorien B und D Krankheiten aufgeführt, die Untauglichkeit begründen, wobei die in der Kategorie D aufgelisteten Krankheiten eine Untauglichkeit sowohl in Kriegs- wie auch in Friedenszeiten bedingen, während die Krankheiten der Kategorie B von der Wehrpflicht nur im Frieden befreien.

Die Kategorie C versammelt schließlich alle Krankheiten, bei denen nur für die Dauer einer Behandlung vorübergehend keine Tauglichkeit besteht.

Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass nur die Zuordnung einer Krankheit zur Kategorie B oder D den Beschwerdeführer von der Wehrpflicht befreien würde.

An dieser Stelle ist eine wichtige Einschränkung anzubringen. Aus prinzipiellen Gründen ist es nur beschränkt möglich, die Krankheiten des Beschwerdeführers den Kategorien der Liste zuzuordnen, da es bei vielen Krankheiten auf die Schwere und das individuelle Erscheinungsbild ankommt, und insbesondere darauf, ob eine Behandlung Erfolg versprechend wäre. Deshalb können die folgenden Angaben nur bedingt Validität beanspruchen.

Der Beschwerdeführer behauptet die folgenden Krankheiten zu haben:

Urticaria ("Nesselausschlag"), Cervikalsyndrom, Discusprotrusion L5/S1, erosiver Gastritis, Prostatatahyperplasie Ptergyium und Mikrohämaturie.

1) Urticaria (Nesselausschlag") ist in Artikel 30 der Liste der Kategorie A zugeordnet.

2) Ein Cervikalsyndrom gehört an sich der Kategorie A. Doch ist die Krankheit im Falle neurologischer oder vaskulärer Störungen in der Kategorie B oder sogar in der Kategorie D eingestuft (Artikel 62).

3) Discusprotrusion L5/S1 ist der Kategorie A zugeordnet (Artikel 63). Aber im Falle der Erforderlichkeit spezifischer Operationen (auf einer Ebene bilaterale oder auf zwei Ebenen unilaterale Operationen), die radiologisch nachzuweisen sind, kann die Krankheit in die Kategorie B eingeordnet werden.

4) Erosive Gastritis ist als Kategorie A eingestuft (Artikel 45).

5)

Prostatatahyperplasie Ptergyium ist als Kategorie A eingestuft, wenn sie keine Funktionsstörungen verursacht oder behandelbar ist. Im Falle von Krankheiten und Funktionsstörungen der Prostata (und auch im Falle einer Krankheitsbedingten Einengung der Harnröhre), die nicht operierbar oder behandelbar sind, kann der Patient unter Kategorie B als nicht-tauglich zu Wehrdienst eingestuft werden (Artikel 54).

6) Mikrohämaturie ist prinzipiell in der Kategorie A eingestuft (Artikel 53) Mikrohämaturie ist nur eher selten durch eine schwerwiegende Erkrankung verursacht. Dennoch besteht immerhin die Möglichkeit, dass im Falle des Beschwerdeführers eine schwere Erkrankung kausal ist, was gemäß Artikel 53 eine Einstufung der Kategorie B zur Folge hätte.

Ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass von den türkischen militärischen Behörden Befunde ausländischer Ärzte selten akzeptiert werden. Vor allem bei Personen, die den Wehrdienst lange Zeit hinausgezögert oder verweigert haben, wie es bei dem Beschwerdeführer der Fall ist, werden Befunde ziviler Ärzte nicht akzeptiert und die türkischen Militärbehörden bestehen darauf, die Personen von Militärärzten untersuchen zu lassen.

Gesundheitskontrollen der Wehrpflichtige im Ausland

Paragraph 8, (3) Ärztliche Befunde über "Untauglichkeit zum Wehrdienst", die durch Botschaften und Konsulate formgerecht übermittelt werden, werden vom Gesundheitsamt des Verteidigungsministeriums geprüft. Angemessene Berichte werden genehmigt; Berichte, die unzureichend und zweifelhaft erscheine, werden nicht genehmigt, und es wird beschossen, dass es angebracht ist, den Wehrpflichtigen nach seiner Einreise in die Türkei ins Militärkrankenhaus zu überweisen.

1.15. Mit Schreiben der Volkshilfe vom 12.01.2010 wurde ein Nachweis über die Aberkennung der Staatsbürgerschaft des BF beigebracht, welcher diesem von seiner Schwester aus der Türkei geschickt worden sei.

1.16. Mit Schreiben des AsylGH vom 06.04.2010 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde den Verfahrensparteien die gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen samt Qualifikationsprofil sowie das Fax der Volkshilfe vom 12.01.2010 zur Kenntnis gebracht.

Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

1.17. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Der Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Türkei geboren. Dem BF wurde gemäß Paragraph 25 /, c, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 per Erlass des Ministerrates vom 30.03.1995, Zahl 95/6718, die türkische Staatsbürgerschaft wegen Wehrdienstverweigerung aberkannt, weshalb dieser als staatenlos zu gelten hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Türkei der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes ist. Der BF gehört der Ethnie der Kurden an und bekennt sich zum Mehrheitsglauben des Islam. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

3. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008 und 11.01.2007.

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007, Türkei Fortschrittsbericht (engl.) 2008, 5.11.2008

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007 u. September 2008

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey, 11.03.2008, dieselbe Quelle: Bericht für den Beobachtungszeitraum 2009, 25.2.2009

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 19.9.2008

APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"

Überblick

Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch-konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.

Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Artikel 301, im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.

Politische Opposition

Allgemein

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit drei Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) sowie die pro-kurdische DTP, anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP ist weiterhin anhängig. Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.

Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich auf länger zurückliegende Fälle beziehen.

Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen. Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung.

Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten

Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor), direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen, Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und die Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen, Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme, Stärkung von Verteidigerrechten.

Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden, 2007 ist sogar nach übereinstimmenden Aussagen von Menschenrechtsorganisationen wieder eine Zunahme der Foltervorwürfe zu verzeichnen. Aus den Statistiken der Menschenrechtsorganisationen lassen sich allerdings nur begrenzt Rückschlüsse ziehen, da nicht alle potentiellen Folterfälle erfasst bzw. durch die Organisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlichster Weise gehandhabt wird: Der IHD benennt in einer Rubrik nur "Folter, Misshandlung, ehrverletzendes und erniedrigendes Verhalten bzw. Bestrafung", ohne dass darin nach Intensität der Repressionsmaßnahme unterschieden wird. Eine Überprüfung der in die Statistik aufgenommen Angaben der Betroffenen findet nur in einem Teil der Fälle statt, ein Teil der Fälle stammt aus unüberprüften Medienberichten. TIHV legt dagegen seinen Statistiken nur die in Behandlung aufgenommenen Fälle zugrunde. Vor dem Hintergrund der größeren Bereitschaft der Betroffenen, Fälle zur Anzeige zu bringen, ist nicht klar, inwieweit eine Veränderung der Anzahl registrierter Folterfälle die tatsächliche Entwicklung abbildet. In der Gesamtzahl berichten TIHV und IHD für 2007 von einem Anstieg der bei ihnen registrierten Fälle von Folter und Misshandlung. Laut TIHV haben sich 248 Personen 2007 wegen Folter oder Misshandlung im gleichen Jahr an die Rehabilitierungszentren des TIHV gewandt (2006: 222 neue Fälle; 2005: 304). IHD geht für 2007 von 234 Folterfällen in Polizeigewahrsam und 184 Fällen, in denen außerhalb des offiziellen Polizeigewahrsams gefoltert wurde, aus (2006: 189 Fälle von Folter und Misshandlung außerhalb von Polizeigewahrsam, 147 Fälle in Polizeigewahrsam). 2007 verzeichnet der IHD 90 Fälle von Folter in Haftanstalten (2006: 63 Fälle).

Über Folter in Gefängnissen können Menschenrechtsorganisation nur schwer verlässlich Auskunft geben. Grundsätzlich habe sich die Situation gegenüber der Zeit vor 2005 erheblich gebessert, in Einzelfällen würden Häftlinge aber über Folter berichten. Laut dem Jahresbericht 2007 (Berichtszeitraum 2006) von AI berichten Insassen von F-Typ-Gefängnissen von Misshandlungen, harten Disziplinarstrafen und Einzelhaft sowie Kleinstgruppenisolation. Für das Jahr 2006 berichtet die TIHV von zehn Anzeigen von Folter und Misshandlung in Haftanstalten, davon fünf in Militärhaftanstalten.

Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung. Menschenrechtsorganisationen sprechen auch von Formen meist unsichtbar bleibender Misshandlung (z.B. Elektroschocks, Abspritzen mit kaltem Wasser mittels Hochdruckgeräten, Verbinden der Augen bei Befragungen, erzwungenes Ausziehen, Schlafentzug, Androhung von Vergewaltigung, sexuelle Misshandlung). Misshandlungen sollen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden; die Täter sollen nach Presseberichten vermummt sein. Darüber, in welchem Umfang es zu inoffiziellen Gewahrsamnahmen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil mit Misshandlung oder Folter vor Antritt der Gewahrsamnahme kommt, liegen keine zuverlässigen Erkenntnisse vor.

Im Falle einer Ingewahrsamnahme und Vernehmung durch die Polizei/Jandarma ist der Betreffende nach den Vorschriften vor Beginn der Vernehmung sowie bei der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam allein von einem Arzt zu untersuchen, wenn nicht der Arzt aus Gründen seiner persönlichen Sicherheit etwas anderes schriftlich wünscht. Er muss einen Untersuchungsbericht erstellen. Wenn der Gewahrsam länger als 24 Stunden dauert, ist alle 24 Stunden eine weitere ärztliche Untersuchung vorzunehmen. Aufgrund der Verpflichtung zu ärztlichen Eingangs- und Ausgangsuntersuchungen bei Ingewahrsamnahme ist laut Menschenrechtsorganisationen davon auszugehen, dass Folter und Misshandlung nur noch in

wenigen Fällen bei offiziell erfassten polizeilichen Ingewahrsamnahmen und Inhaftierungen

vorkommen.

Diese seit Januar 2004 geltenden Regelungen, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Häftlingen anwesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen ist, werden nicht durchgehend angewandt. Dies macht den Nachweis von Folter und Misshandlungen und damit die strafrechtliche Verfolgung der Täter schwierig.

Menschenrechtsorganisationen wie AI und IHD berichten zudem über Strafprozesse und andere Schikanen gegen unabhängige Ärzte, die Folterspuren attestiert haben. Berichte von Psychiatern, die psychische Schäden belegen, laufen Gefahr, unberücksichtigt zu bleiben. Angehörige sind unverzüglich nach Ingewahrsamnahme zu unterrichten. Der Betroffene hat innerhalb von 24 Stunden das Recht auf einen Rechtsanwalt. Dieser hat das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein. Über die Vernehmung ist ein polizeiliches Protokoll zu fertigen. Dieses kann im Gerichtsverfahren verwertet werden.

Sofern der Verhaftete nach dem Verhör nicht freigelassen wird, ist er der Staatsanwaltschaft vorzuführen, die die Verlängerung des Gewahrsams anordnen muss. Die Verweildauer im Polizeigewahrsam darf 24 Stunden nicht überschreiten. In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis auf drei Tage verlängert werden. Nach Ablauf der Höchstfristen muss eine Vorführung beim Haftrichter erfolgen. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Artikel 91, Absatz 3, StPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters bis sieben Tage verlängert werden.

Amnesty International, ProAsyl und die Holtfort-Stiftung veröffentlichten am 23.02.2006 ein Gutachten zur "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei". Eine Analyse von 18 Fällen aus den frühen 90er Jahren bis ins Jahr 2006 kam zu dem Ergebnis, dass türkische Gerichte in politischen Strafverfahren weiterhin auf der Grundlage erfolterter Geständnisse verurteilen.

Es ist der Regierung bisher nicht gelungen, Fälle von Folter und Misshandlung in dem Maße einer Strafverfolgung zuzuführen, wie dies dem erklärten Willen entspricht. Hierin liegt eine der Hauptursachen für das Fortbestehen von Folter und Misshandlung. Nach Angaben der TIHV wurden 2007 insgesamt 20 Verfahren gegen Polizeibeamte wegen Folter abgeschlossen. Mit Ausnahme von einer Verurteilung endeten alle weiteren Verfahren mit Freispruch. Einige Kläger wandten sich an den EGMR.

In der Türkei gab es im Mai 2007 391 Haftanstalten (2006: 382), darunter 17 sog. F-Typ-

Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisiertem Verbrechen einsitzen (je zwei in Ankara, Kocaeli, Izmir und Tekirdag, je eine in Adna, Bolu, Edirne, Van und seit Sommer 2007 in Kirikkale). Die Strafvollzugsanstalten sind in acht Gruppen eingeteilt: Geschlossene Strafvollzugsanstalten, Hochsicherheitsgefängnisse, geschlossene Frauenvollzugsanstalten, geschlossene Kindervollzugsanstalten (gemeint: ab Strafmündigkeit), geschlossene Jugendvollzugsanstalten, offene Strafvollzugsanstalten, Erziehungsanstalten für Minderjährige, Aufsichts- und Klassifizierungszentren.

Bei einer angegebenen Kapazität der Gefängnisse für 92.497 Personen waren Ende 2007 nach offiziellen Angaben ca. 90.800 Personen (2006: 65.500) inhaftiert (darunter rund 37.600

Strafgefangene, 53.200 Untersuchungshäftlinge). Nach Angaben von lokalen Menschenrechtsorganisationen (Sanliurfa, Diyarbakir) waren die örtlichen Gefängnisse jedoch überbelegt. Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Massenzellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin bei weitem nicht EU-Standards. Auch das Präsidium für Menschenrechte räumt hier Nachholbedarf ein. Nach Angaben der Regierung sollen die in "einigen" Gefängnissen noch anzutreffenden Massenzellen weiter abgebaut werden, bis alle Gefängnisse höchstens 6 - 8 Personen in einer Zelle unterbringen.

Die neuen sog. F-Typ-Gefängnisse haben einen mitteleuropäischen Standard und können in

vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Die Kritik auch türkischer Menschenrechtsorganisationen wegen der Gefahr einer Isolationshaft kann vom Auswärtigen

Amt nach einer eingehenden Untersuchung von F-Typ-Gefängnissen und den Haftbedingungen nicht nachvollzogen werden. Der Anti-Folter-Ausschuss des Europarates hat die Türkei mehrfach besucht. In seinen veröffentlichten Berichten kommt das Komitee - wie auch eine Ad-hoc-Delegation des Europaparlaments - zu dem Ergebnis, dass die Haftbedingungen in den F-Typ Gefängnissen europäischen Standards genügen. Ende Januar 2007 hat das Justizministerium die Änderung der Strafvollzugsordnung für die F-Typ-Gefängnisse angeordnet. Danach sollen die Gefangenen in 10er-Gruppen zehn Stunden pro Woche Gelegenheit haben, zusammen zu kommen. Die Zusammenstellung der Gruppen erfolge durch die Gefängnisleitung. Für jeden Gefangenen werde unter Hinzuziehung eines Psychologen ein eigener Strafvollzugsplan aufgestellt. AI kritisiert in seinem Halbjahresbericht 2007 die nachlässige Umsetzung dieses Erlasses.

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Kurden

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen. Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.

Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten. Mit einem gezielten Tabubruch hat Recep Tayyip Erdogan den Start eines kurdischen Kanals im türkischen Staatsrundfunk mit 1.1.2009 eingeläutet. "Be xer be" - gutes Gelingen - wünschte Erdogan dem Sender TRT-6 in der kurdischen Sprache. Seit dem Neujahrsabend sendet der Kanal Filme, Musikshows und Nachrichtenprogramme. Er soll auch eine Konkurrenz zu dem aus Dänemark ausgestrahlten kurdischen Sender Roj-TV sein, um dessen Schließung sich die Türkei vergeblich bemüht hat.

Kurdische Arbeiterpartei (PKK)

Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.

Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der Türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis 12. September 2008 für "Ortsfremde" grundsätzlich verboten ist und einer strengen Kontrolle unterliegt.

Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer Sicherheitszone in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitsangehörigen durch Privatpersonen bekannt.

In Bezug auf die PKK wird auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU vom 17. Juni 2002 betreffend der Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besondere Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2002/340/GASP, 2008/586GASP: Anhang, Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel eins,, Punkt 2.25 verwiesen, wonach es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handelt (aktualisierte Liste vom 12.1.2009).

Ebenso soll hier auch auszugsweise auf die österreichische Rechtssprechung verwiesen werden, wonach insbesondere der OGH ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96) und führt darüber hinaus aus, dass es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, ARHG handelt (OGH 2.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98).

Auch sei auf das Urteil des OGH vom 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 hingewiesen, wo dieser feststellte, dass es sich bei der PKK (und deren Teilorganisationen - im zitierten Erkenntnis wurde namentlich der Obmann eines in Österreich ansässigen PKK-nahen bzw. der PKK als Teilorganisation zugehörigenVereins verurteilt-) um eine kriminelle Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB handelt.

Anmerkung Paragraph 278 a, StGB lautet:

Kriminelle Organisation

Paragraph 278 a, Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,),

die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,

die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und

die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. ...)

Grundversorgung

Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

Behandlung von Rückkehrern

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Militärdienst

Quellenübersicht:

Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008 u. v. 29.6.2009

GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008

Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016

Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276

www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008;

Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Artikel 51, der UN-Charta;

www.allaboutturkey.com/index.htm

Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten, Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008

SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008

BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008):

Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von Michael Bittner, BAMF

ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009

Workshop AsylGH Türkei vom 24.4.2009: Vortragende Ländersachverständige Sedef Dearing [inklusive Qualifikationsprofil der Ländersachverständigen]

APA0249 5 AA 0175 27.6.2009: "Türkisches Parlament schränkt per Gesetz Befugnisse des Militärs ein"

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 1. Jänner jenes Jahres, in dem ein Staatsbürger 19 Jahre alt wird unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit, sofern eine gesundheitliche Eignung (www.allaboutturkey.com/ index.htm) gegeben ist. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechs- bzw. zwölfmonatige) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren. Das wehrdienstpflichtige Alter erstreckt sich damit über eine Zeitspanne von 21 Jahren, kann aber bei hinreichend dargelegter Notwendigkeit durch Generalstab und Verteidigungsministerium vom Nationalrat um fünf Jahre erhöht oder reduziert werden. Das wehrpflichtige Alter teilt sich in drei Phasen: die Einberufungsphase, den aktiven Dienst und die Reserve (ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009).

Gem. Artikel 63, des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist.

Gem. den Ausführungen von Dr. Süleyman Ceviz (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz Paragraph 63, die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor. Auch die Ländersachverständige Sedef Dearing geht davon aus, dass sich die Bestrafungen im unteren bzw. untersten Bereich des Strafrahmens bewegen (Workshop AsylGH Türkei vom 24.4.2009: Vortragende Ländersachverständige Sedef Dearing).

Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Artikel 63, 64,, die von Zivilper-sonen in Friedenszeiten begangen werden, fallen in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte. Ein Fahndungsbefehl kann dabei nur auf Grund eines Antrages des Staatsanwaltes vom Strafrichter eines Amtsgerichtes erlassen werden. Wird das Verfahren vom zuständigen Gericht eingestellt oder ein Freispruch gefällt, darf keine Festnahme erfolgen. Nach Beendigung eines Strafverfahrens und nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vollziehung der Strafe können die Verurteilten vom Gericht den Militärbehörden überstellt werden. Bei einem Musterungsverweigerer und Dienstflüchtigen ist das Amtsgericht jenes Ortes zuständig, in dem die betroffene Person eingetragen ist. Bei Personen die zu spät den Militärdienst antreten oder bei einer Versetzung flüchten, ist das Gericht des Versetzungsortes in dem sich die Einheit befindet zuständig (Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten, Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008).

Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.

Armeeangehörige müssen nunmehr in Friedenszeiten vor zivile Gerichte gestellt werden, wenn ihnen Staatsstreiche, Vergehen gegen die nationale Sicherheit, organisiertes Verbrechen oder Verfassungsbruch vorgeworfen werden. Auch Zivilisten, die gegen Militärgesetze verstoßen, dürfen nur vor zivile Gerichte gestellt werden (APA0249 5 AA 0175 27.6.2009: "Türkisches Parlament schränkt per Gesetz Befugnisse des Militärs ein").

In der Türkei gibt es keine gesetzliche Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten. Bei der Behandlung des Problems "Kriegsdienstverweigerung" schien sich auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen aus "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern (SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008)

Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben die Möglichkeit, sich gegen Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung eines Betrages in Höhe von 5.112 ¿ von der Wehrpflicht freizukaufen. Ab einem Lebensalter von 39 Jahren beträgt die Freikaufsumme 7.668 ¿. Aktuelle Informationen über den Wehrdienst in der Türkei sind auch im Internet (http://www.asal.msb.gov.tr - zur Zeit nur in türkischer Sprache) abrufbar. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008). Die Möglichkeit des Freikaufes gilt nicht für Asylwerber, solang sie bloß aufgrund des Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Ausland berechtigt sind (GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).

Es kann nicht festgestellt werden, dass kurdischstämmige Wehrdienstleistende während des Militärdienstes generell relevanten Nachteilen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt wären. Vereinzelte Vorfälle können aber nicht ausgeschlossen werden (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008; GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).

Generell wurden im Rahmen der Null-Toleranz-Politik Maßnahmen verstärkt um seitens staatlicher Organe Folter und Misshandlungen zu unterbinden. Es sind Mindeststrafen von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vorgesehen. Verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor. Direkte Anklagen ohne Einverständnis der Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlässe an Staatsanwaltschaften Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen und Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und Verhinderung der Möglichkeit sich dem Prozess zu entziehen sind Teile dieser Maßnahmen. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008)

Die Zuteilung der Wehrpflichtigen zu den Einheiten des Militärs erfolgt durch ein Computerprogramm (Zufallsprinzip; ACCORD:

Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009). Vom Computersystem abweichende Zuteilungen -etwa über Intervention- sind im Einzelfall nicht gänzlich ausgeschlossen. (Workshop AsylGH Türkei vom 24.4.2009: Vortragende Ländersachverständige Sedef Dearing)Über eine bewusste Differenzierung bzw. relevante Benachteiligung nach unsachlichen Kriterien, wie insbesondere ethnische Anknüpfungspunkte, bei der Zuteilung von Wehrpflichtigen, liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016). Das GIGA geht in der genannten Anfragebeantwortung davon aus, dass Wehrpflichtige idR in der Nähe ihrer Wohnsitze einberufen werden, was jedoch nicht für Kurden aus dem Südosten der Türkei gilt, welche in der Regel im Norden und Westen eingesetzt werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden. Der Zuweisungsort erfolgt grundsätzlich durch ein Computersystem, das gewisse Parameter berücksichtigt. So erfolgt kein Einsatz in der Region, in der ein Wehrdienstpflichtiger gemeldet ist und auch nicht in jener, aus der die betreffende Person ursprünglich stammte (in der er geboren ist). Stammt der Wehrdiener zB ursprünglich aus einer SO-Provinz der Türkei, ist er jedoch inzwischen in Istanbul gemeldet, wird er idR weder in Istanbul noch in seiner ursprünglichen SO-Heimatprovinz zugeteilt, kann jedoch durchaus zu einer benachbarten SO-Provinz zugeteilt werden. (Workshop AsylGH Türkei vom 24.4.2009: Vortragende Ländersachverständige Sedef Dearing)

Für türkische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkämen, gibt es keine gesonderte Vorgangsweise - auch ihre Zuteilung zu bestimmten Regionen würde von der Wehrdienstbehörde per Computer entschieden ( ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009).

Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Artikel 51, der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Artikel 51, der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Militärangehörige im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus in der Türkei oder im Nordirak zu menschenrechtswidrigen bzw. völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen gezwungen werden (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276).

Für den Kampf gegen die PKK werden in der Türkei sowohl Armee, die Gendarmerie, die Polizei und Spezialeinheiten eingesetzt. Bei Gendarmerie, Polizei und Spezialeinheiten erfolgt kein Einsatz gegen den Willen des Betroffenen im eigentlichen Sinne, da diese Personen sich aus freiem Willen zu diesem Beruf entschlossen haben und ihn auch aufgeben könnten. Zudem kommen bei größeren Operationen gegen die PKK Personen/Einheiten zum Einsatz, welche eine Spezialsausbildung im Antiterrorkampf besitzen. Auch bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee werden spezielle ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt. Seit 2008 werden in diesen Kommandoeinheiten keine Reserveoffiziere mehr eingesetzt. Ab 2009 sollen die bisher eingesetzten Wehrpflichtigen, welche ebenfalls eine Spezialausbildung im Aniterrorkampf absolviert haben, durch Berufsoldaten ersetzt werden. (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008

Es gibt in der türkischen Armee Spezialeinheiten, welche sich aus hoch spezialisierten und qualifizierten Leuten zusammensetzt, die als "politisch zuverlässig" und daher nicht nur über eine sehr spezielle Ausbildung, sondern auch über eine hohe Loyalität verfügen. (GIGA: Gutachten für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu GZ. 227.115, 10.9.2007). Seit 2008 werden den dafür zuständigen Kommandobrigaden keine neuen Grundwehrdiener mehr zugeteilt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass derzeit solche noch zu diesen Einheiten zur Bekämpfung des Terrorismus zugewiesen werden. Bis Ende 2009 sollen diese nach Beendigung der Umstrukturierung nur mehr aus hauptberuflichem Militärpersonal bestehen. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern im Kampf gegen die PKK vom 27.3.2008, a-6016 sowie 13.8.2008, a-6276; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008).

Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt (BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008): Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von Michael Bittner, BAMF).

Aufgrund der Strukturierung der türkischen Armee, zu deren Grundauftrag auch die Terrorbekämpfung gehört, ist es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gänzlich auszuschließen zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt zu werden. Dies erfolgt jedoch nicht gezielt nach ethnischen Gesichtspunkten und nimmt die Wahrscheinlichkeit mit fehlender Spezialausbildung, Qualifizierung bzw. fehlender Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit stark ab.

Exilpolitische Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft bei kurdischen Vereinen in Österreich

Quellenübersicht:

Berichte des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei im Zeitraum vom 24.7.2001 bis 24.9.2008

www.asyl.net

amnesty international, Asylgutachten vom 17.12.2004

Anfragebeantwortung des BVT vom 24.9.2008

Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) d. ehem. Vereinsobmannes

v. römisch 40 v. 04.02.2009, Zl. E1 227.129-0/2008-29Z, mit urkundlichem Nachweis von getätigten Reisen in die Türkei

Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) der Vereinsobfrau des "XXXX" vom 26.11.2008, Zl. 231.779 ua.

Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des stv. Obmannes von der römisch 40 am 09.12.2008, Zl. E7 226.138-6/2008-17Z)

Workshop AsylGH Türkei vom 24.4.2009: Vortragende Ländersachverständige Sedef Dearing [inklusive Qualifikationsprofil der Ländersachverständigen]

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender

Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden

und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Anmerkung, im Wesentlichen diesbezüglich kontinuierliche Berichtslage des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage und ständige Rechtsprechung und Abschiebepraxis in der BRD [Quellensichtungszeitraum 24.7.2001 bis 24.9.2008]).

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Staatsangehörige, die sich in der BRD exilpolitisch betätigt haben, bei ihrer Rückkehr in die Türkei alleine wegen dieser Betätigung Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008; amnesty international, Asylgutachten vom 17.12.2004).

Dem deutschen Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor Anmerkung, den Berichten nach überprüft das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobeneund ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber]).

Es kann nicht festgestellt werden, dass türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit wegen ihrer Mitgliedschaft und Teilnahme an Vereinsaktivitäten in Österreich bei einem kurdischen Verein im Falle der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung oder refoulementrelevanten Gefahr ausgesetzt wären. Dies trifft grds. auch dann zu, wenn sie in Österreich an Demonstrationen teilnehmen und dabei kurdische Belange vertreten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass führende Funktionäre, zB Obmann, von kurdischen Vereinen wegen dieser Funktion, und sei es auch als Veranstalter von Demonstrationen bzw. öffentlichen Versammlungen, zwecks Eintritt für kurdische Interessen, im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asyl- oder refoulementrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Viele dieser in Österreich aktiven kurdischen Mitglieder, darunter auch führende Funktionäre der Vereine, besuchen regelmäßig ihren Herkunftsstaat Türkei um Verwandte zu besuchen oder dort den Urlaub zu verbringen (Zeugenschaftliche Aussage d. ehem. Vereinsobmannes v. römisch 40 v. 04.02.2009, Zl. E1 227.129-0/2008-29Z, mit urkundlichem Nachweis von getätigten Reisen in die Türkei; zeugenschaftliche Aussage der Vereinsobfrau des "XXXX" vom 26.11.2008, Zl. 231.779 ua.; zeugenschaftliche Aussage des stv. Obmannes von der römisch 40 am 09.12.2008, Zl. E7 226.138-6/2008-17Z).

Laut Sedef Dearing stellt die Mitgliedschaft oder das Engagement in Österreich in einem kurdischen Verein in der Türkei keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Ebenso existieren in der Türkei Vereine mit ähnlichem Vereinszweck wie der hier erörterte Verein. Die Vereinsmitglieder haben in der Türkei wegen der Mitgliedschaft in diesen Vereinen keine Probleme bzw. wird ihnen deswegen kein Naheverhältnis zur PKK unterstellt.

Es liegen keine Erkenntnisse über Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes in Österreich vor (Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismus-bekämpfung [BVT] vom 24.9.2008).

In einem Arbeitsgespräch mit einem Mitarbeiter des LVT OÖ im Dezember 2008 teilte dieser dem AsylGH mit, dass die LVTs die Aktivitäten der kurdischen Vereine beobachten. Sollten hierbei statutenwidrige Aktivitäten festgestellt werden, wird dies unverzüglich der Vereinsbehörde mitgeteilt. Gem. Paragraph 29, (1) VereinsG

kann jeder Verein... mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er ...

seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet ... . Eine

derartige Vereinsauflösung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Verein, welcher der BF angehört sich im Rahmen seiner Aktivitäten innerhalb der Vereinsstatuten bewegt.

4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Dem BF wurde die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt, da dieser seinen Militärdienst nicht leistete.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zur PKK ein derartiges Naheverhältnis pflegt, das er deswegen im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen hätte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Türkei und der Ableistung seines Militärdienstes mit einer Artikel 3, EMRK relevanten unmenschlichen Behandlung zu rechnen hätte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Mitglied in einem der PKK nahestehenden Verein ist.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

5. Beweiswürdigung

5.1. zu 1. (Verfahrensgang)

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

5.2.. zu 2. (Beschwerdeführer)

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben und der Vorlage eines Auszuges aus dem Personenstandsregister.

5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.

Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung alsylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Ebenso ist zu berücksichtigten, dass sich die herangezogenen staatlichen Quellen, insbesondere das dt. Auswärtige Amt im Rahmen ihrer Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK berufen und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft. Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.9.2008 zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungs-organisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lagebe-richten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

Die in der Stellungnahme zitierten Berichte aus dem Jahr 2007 sind für sich alleine nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des AsylGH zur Türkei in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH

v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Stellungnahme in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass der BF durch diese Angaben lediglich seinen -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen ebenso wie der nur allgemein in den Raum gestellte Bericht von Amnesty International über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)

Grundsätzlich ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen des BF in Bezug auf die behauptete Unterstützung der PKK im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten unter der Darstellung der nachfolgenden Erwägungen an.

Es wird dem BAA zugestimmt wenn dieses feststellt, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner angeblichen Tätigkeiten in der mittleren Führungsebene der PKK unglaubwürdig sind. Bei seinen Einvernahmen vor dem BAA war der BF nicht einmal in der Lage das Gründungsjahr der PKK, noch die Verbindung aufgrund deren Mitgliedschaft er angeblich schon seit 1976 verfolgt worden sein solle und aus der die PKK hervorgegangen ist, richtig zu nennen. Weiters war es ihm nicht möglich gewesen, einen Gedenktage der PKK richtig zu nennen oder Unterorganisationen der PKK zu nennen und anzugeben, wie Vollmitglieder der PKK bezeichnet bzw. genannt werden würden. Bezüglich des von ihm genannten angeblichen PKK-Gedenktages, den er mit "Hidirellez" (Hidrellez) bezeichnet hat, wurde seitens des BAA richtigerweise festgestellt, dass es sich dabei um den Sommeranfang nach türkischen Bauernregeln handelt und dieses Fest (Frühlingsfest) am 6.Mai gefeiert wird. Bezüglich der Bewegung "APO¿s", aus der seinen Angaben folgend die PKK gegründet worden sein soll, wird dem BAA zugestimmt, wenn dieses festhält, dass diese nicht die Gründungsbewegung der PKK ist und es sich bei "APO" lediglich um den "Spitznamen" von Abbullah Öcalan handelt, nach dem keine kurdische bzw. sonstige Bewegung in der Türkei benannt ist.

Weiters wird dem BAA zugestimmt, wenn es bezüglich seiner angeblichen Treffen mit Öcalan im Jahre 1988 und 1990 in der Bekaa-Ebene festhält, dass die Bekaa-Ebene im Libanon und nicht in Syrien liegt und dies ebenfalls wie das Faktum, dass er nicht in der Lage gewesen ist anzugeben, wann Öcalan aus Syrien ausgewiesen worden ist, da es sich bei diesem Datum auch um einen Gedenktag der PKK handeln würde, zweifelsfrei gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF spricht.

Aufgrund der Befragung des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH zu seinem Vorbringen in Bezug auf seine angebliche PKK-Mitgliedschaft ergab sich zusätzlich folgendes Bild:

Der BF wurde unter Anderem gefragt, welche innerparteilichen Sanktionen für Fehlverhalten die PKK kennt und wie diese heißen. Der BF führte dazu aus, Verräter heiße Verräter, "Hain". Er habe gehört, dass solche Verräter manchmal mit dem Tod bestraft würden.

Aus den der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Grunde gelegten Unteralgen zur PKK geht jedoch hervor, dass Parteiinterne Sanktionen "Uygulama" ("Anwendung"), ein Oberbegriff für Maßnahmen bei Fehlverhalten, "Tutuklama ("Haft"), bei Anpassungsstörungen oder nichtparteikonformen Verhalten, "Kritik und Selbstkritik", es werden Plattformen gebildet, auf denen Kader öffentliche Selbstkritik üben müssen, "Todesurteil", bei vermeintlichem oder vermutetem Verrat oder sexuellen Kontakten und "Emek süreci" ("Werktätigkeitsphase"), wie Holz sammeln, Lasten tragen usw., heißen.

Der BF war somit nicht in der Lage, außer der Aussage, dass manchmal Verräter mit dem Tod bestraft würden, was jedoch eher allgemein bekannt sein dürfte, innerparteiliche Sanktionen bzw. auch nur eine interne Bezeichnungen einer solchen zu nennen. Auch seine Aussage, dass Verräter eben Verräter bedeuten würde, findet in den Unterlagen keine Deckung.

Auf die Frage des Verhandlungsleiters, unter welchen Namen die PKK bzw. deren Aktivisten nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan auftraten, führte der BF aus, dass diese eine Zeit lang Kadek geheißen hätten. Jetzt würden sie KCK heißen. HPG hätten sie auch geheißen. Es seien immer wieder neu Gruppierungen mit neuen Namen aufgetreten.

Aus den zu Grunde gelegten Unterlagen geht zwar hervor, dass im April 2002 die Gründung des Kadek erfolgte, jedoch erfolgte im November 2003 die Gründung des KONGRA GEL. Zu den Strukturen des KONGRA GEL wird ausgeführt, dass die gesamte Arbeit der Organisation in Westeuropa vom politischen Arm des KONGRA GEL, der "Koordination der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa" (Koordinasyona Civata Demokratik a Kurd - CDK) angeleitet wird. Die CDK trat an die Stelle der "Kurdischen Demiokratischen Volksunion" (Yekitiya Demokratika Gele Kurd - YDK) die im Mai 2000 die Aufgaben der "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (Eniya Rizgariya Netewa Kurdistan - ERNK) übernahm und auf ihrem "5. Ordentlichen Europakongress" im Juni 2004 in Frankreich ihre Auflösung erklärte.

Seitens des Verhandlungsleiters wurden mit dem BF auch dessen Antworten unter Heranziehung von de.

Wikipedia.org/wiki/Arbeiterpartei_Kurdistan (Zugriff am 20.07.2007) und dem Themenpapier des dt. Bundesamtes für Verfassungsschutz vom März 2007 zum Thema "Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Volksgnkress Kurdistans (Kongra Gel) - Strukturen, Ziele, Aktivitäten, erörtert.

Nach dieser Erörterung erfolgte seitens des BF keinerlei Anmerkung mehr diesbezüglich.

Aufgrund der Unkenntnis des BF von den internen Strukturen in Bezug auf die PKK geht der AsylGH somit mit der Auffassung des BAA konform, dass die Angaben des BF, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Behauptungen, in der mittleren Führungsebene der PKK über Jahrzehnte derart aktiv gewesen zu sein, dass dieser staatliche Verfolgung zu gegenwärtigen hätte, in Bezug auf seine Aktivitäten innerhalb der PKK nicht glaubwürdig sind.

Verstärkt wird diese Ansicht auch durch die Aussage des BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo dieser erstmals ausführte, dass er mit der PKK lediglich sympathisierte, was ein völliges Abgehen von seinen bisherigen Angaben darstellte, führte er bis dahin nämlich ständig aus, in der mittleren Führungsebene der PKK tätig gewesen zu sein und deshalb staatlich verfolgt worden zu sein.

Die Vorlage lediglich des Fotos des BF aus einem angeblichen Zeitungsartikel, in welchem er abgebildet gewesen sein solle, da er als Fahnenflüchtiger und auch deswegen gesucht worden sei, da er Kurden Beihilfe und Unterschlupf gewährt hätte, kann auch zu keinem anderen Ergebnis führen, da lediglich ein Foto ohne entsprechenden Zeitungsartikel nichts zu beweisen vermag und wird seitens des AsylGH auch nicht verschwiegen, dass es schon etwas befremdend ist, dass im Falle des angeblichen Vorhandenseins eines derartigen Artikel samt Bild, lediglich das Bild und nicht der dazugehörende und alles Beweisende Artikel ausgeschnitten werden würde.

Dazu wird angemerkt, dass der BF im Zuge des Verfahrens selbst ausführte, dass dies als Beweis wohl zu wenig sein werde.

Zu den ursprünglichen Angaben des BF vom 20.05.2009, wonach er in römisch 40 Mitglied eines PKK-Vereins sei, wird der Vollständigkeit halber festgestellt, dass mit Schreiben vom 23.10.2009 seitens der Rechtsberaterin mitgeteilt wurde, dass sie fälschlicherweise das römisch 40 , in welchem der BF Mitglied ist, als kurdischen PKK-Verein bezeichnet hat. Begründet wurde dies mit großem Zeitdruck ihrerseits und sie habe offenbar auch etwas missverstanden. Es wurde ersucht, diese in der Entscheidung zu berücksichtigen, weshalb sich weitere Erhebungen bezüglich der Mitgliedschaft in einem angeblichen PKK-Verein erübrigten.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in Bezug auf seine Mitgliedschaft bei der PKK bzw. zu bestehenden diesbezüglichen Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Zum Vorbringen des BF, im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei nunmehr wehrpflichtig zu sein, ist festzustellen, dass dies zwar zutrifft, doch hieraus kein weiterer beachtlicher Sachverhalt abgeleitet werden kann. Zum einen liegen keinerlei Gewissensgründe vor und zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse beim türkischen Militär und der Lage der wehrdienstleistenden Kurden nicht festgestellt werden kann, dass dem BF die Ableistung des Wehrdienstes nicht zugemutet werden kann.

Was die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe betrifft, ist festzustellen, dass es sowohl dem hg. Amtswissen entspricht als auch den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind und auch keinen solchen unterworfen waren und die meisten Kurden in die türkische Gesellschaft integriert und viele auch assimiliert sind.

Weiters wird festgestellt, dass dem Auswärtige Amt in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Ferner ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde, auch ist hiezu seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.

Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei ergaben, können solche nicht festgestellt werden.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch zwei.1.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

römisch zwei.1.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

römisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

...

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und war nach dem 31.März 2009 nicht (mehr) beim Bundesasylamt anhängig, und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44

(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

römisch zwei.1.4. Verweise, Wiederholungen

römisch zwei.1.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

römisch zwei.1.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich

römisch zwei.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der PKK insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Soweit sich der BF auf den abzuleistenden Wehrdienst bezieht, wird Folgendes erwogen:

Da der BF aufgrund der Vollendung seines 19. Lebensjahres in seinem Heimatland für den Fall der Wiedereinbürgerung wehrpflichtig ist, er jedoch den Militärdienst nicht abgeleistet hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der BF gemäß den einschlägigen Bestimmung des türkischen Militärstrafrechts bestraft wird (siehe Punkt 3.3.).

Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.03.1994, Zahl 94/19/0257).

Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in seinem Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg. 14089 A, seine ständige Rechtsprechung betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) dahingehend wie folgt zusammengefasst, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt.

Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht nur in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen eine im Vergleich zu andern Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht, ebenso kann die Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen asylrelevant sein, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten vergleiche Artikel eins, Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird vergleiche zu den oa. Ausführungen Erk. d. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072, 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111 mwN).

In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann im Falle der Türkei die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtet gegen den BF gerichtete Maßnahme darstellt, sondern sämtliche männliche Staatsangehörige, egal welcher Religion oder Ethnie trifft. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die unter römisch eins.2.2. getroffenen Feststellungen verwiesen, aus deren Basis kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann.

Da der BF nicht glaubwürdig dargetan hat, dass er wegen eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen wurde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt wird oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als Deserteure bzw. andere türkische Wehrdienstverweigerer oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass der BF im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelte.

Der BF versuchte auch zu belegen, dass er nicht auf sein eigenes Volk schießen wolle. Hierzu ist auszuführen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Einsatzes im Osten des BF bei derartigen Einsätzen verschwindend gering ist. Zum einen geht aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass die Zuteilung von Wehrdienern zu den Einheiten automationsunterstützt und nach dem Zufallsprinzip erfolgt und eine gezielte Zuteilung einzelner Wehrdiener zu speziellen Einheiten daher nicht stattfindet. Zum anderen ist dem Berichtsmaterial zu entnehmen, dass das türkische Militär danach trachtet, speziell ausgebildete, für derartige Einsätze spezialisierte Berufssoldaten heranzuziehen. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der BF, ein bei Antritt seines Militärdienstes einfacher Grundwehrdiener ohne jegliche militärische Ausbildung, zu derartigen Spezialeinsätzen gegen die Terrorbekämpfung herangezogen wird. Aus dem festgestellten Sachverhalt lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass hierbei die Auswahl der Personen nach einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv erfolgt.

Dass der BF aufgrund weiterer, in seiner Person liegender Umstände im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes schlechter behandelt werden soll als sonstige Wehrpflichtige wurde bereits in der Beweiswürdigung widerlegt, wo festgestellt wurde, dass die Angaben des BF in Bezug auf seine angebliche Mitgliedschaft bei der PKK unglaubwürdig sind.

Da der BF die Befürchtung einer bevorstehenden Einziehung zum Militärdienst lediglich auf alters- und geschlechtspezifische Kriterien anknüpft, bzw. nicht festgestellt werden kann, dass dem BF die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund eines auf Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK rückführbaren Gewissengrundes nicht zumutbar wäre, kann hieraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden.

Die hier getroffene Würdigung zum Militärdienst in der Türkei entspricht auch der überwiegenden jüngsten Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung in Deutschland und der Schweiz (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht (mehr) als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden, in Bezug auf die Zusammenfassung dieser Judikatur vergleiche beispielsweise ho. Erk E10 312.162-1/2008-8E vom 30.7.2009) und steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.

Wenn der BF vorbringt, er befürchte in der Osttürkei gegen Kurden eingesetzt zu werden, so wird auf die ho. Feststellungen verwiesen, welche davon ausgehen, dass ein derartiger Einsatz nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dies jedoch auch vom Persönlichkeitsprofil und der Qualifikation des Wehrpflichtigen abhängt, was im gegenständlichen Fall die Wahrscheinlichkeit wieder minimiert, weil der BF nicht einmal ansatzweise andeutete, beim Militär Interesse an einer Spezialausbildung zu haben. Auch sei darauf hingewiesen, dass aus der Berichtslage nicht hervorgeht, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit hiervon mit höherer Wahrscheinlichkeit betroffen sei, als etwa ein Angehöriger der Mehrheits- und Titularethnie seines Herkunftsstaates. Aus der Möglichkeit, sich im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes soldatischen Gefahren stellen zu müssen, kann letztlich kein asylrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden.

Aus dem Vorbringen des BF kann nicht entnommen werden, dass er bisher einen Lebenswandel führte oder einem Umfeld angehört, welcher ihn in den besonderen Blickpunkt oder besonderen Argwohn der türkischen Behörden rücken würde.

Auch wurde Artikel 25, c des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, welcher die Aberkennung der Staatsbürgerschaft einer sich im Ausland befindenden Person wegen pflichtwidrigem Entzug des Militärdienstes regelte, durch eine Gesetzesänderung im Mai 2009 abgeschafft, was darauf hindeutet, dass pflichtwidriger Entzug vom Militärdienstes nicht mehr derartige Auswirkungen nach sich zieht wie in der Vergangenheit und kann der BF erneut die türkische Staatsbürgerschaft beantragen, wobei Paragraph 43, des neuen türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den BF, da diesem gem. Paragraph 25, (c) des türk. Staatsbürgerschaftsgesetzes die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung vorsieht.

Insbesondere hätte der BF jedoch neben dem Fall der ganz normalen Ableistung seines Wehrdienstes über 15 Monate auch die Möglichkeit, den Militärdienst durch eine einmalige Zahlung auf insgesamt 21 Tagen zu verkürzen.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall somit die Irrelevanz der Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes in der Türkei. Es ist im Lichte der zitierten Judikatur vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zum Militärdienst in der Türkei bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt erblickbar.

Letztlich sei auch erwähnt, dass der AsylGH etwa mit Erk. Gz. E10

220.261 die Beschwerde gegen einen abweislichen Bescheid des BAA, betreffend einen Asylantrag eines türkischen Asylwerbers, kurdischer Herkunft, ebenso abwies. In diesem Verfahren brachte der BF im Wesentlichen vor, in der Türkei als Wehrdienstverweigerer zu gelten. Er befürchte im Südosten der Türkei zum Einsatz zu kommen und wegen der Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Mit Beschluss vom 16.6.2009, U 588-590/09-3 lehnte der VfGH die Behandlung einer dagegen eingebrachte Beschwerde ab.

Sofern zum Ausdruck gebracht wird, dass Kurden in der Türkei generell verfolgt werden würden, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann - wie bereits ausgeführt - auch den vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass der BF der kurdischen Volksgruppe angehört bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.

Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

Was die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe betrifft ist auch anzumerken, dass es sowohl dem hg. Amtswissen entspricht als auch dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zu entnehmen ist, dass türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind und auch keinen solchen unterworfen waren und die meisten Kurden in die türkische Gesellschaft integriert und viele auch assimiliert sind. Das türkische Rechtssystem kennt das für alle türkischen Staatsangehörigen geltende Gleichheitsprinzip.

Gemäß der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur stellt die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).

Zwar ist zur Zeit ein verschärftes Vorgehen des türkischen Staates gegen militante Kurden amtsbekannt, jedoch existieren keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Anhaltspunkte dafür, dass zur Zeit türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein wegen dieser Zugehörigkeit einer Verfolgung oder staatlichen Repressionen ausgesetzt wären.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

römisch zwei.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat

Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Aufgrund des Umstandes der Staatenlosigkeit des BF ist im gegenständlichen Fall als Prüfungsumfang der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes, nämlich die Türkei heranzuziehen.

Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50

(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:

Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich für den BF administrative Erschwernisse, neuerlich in die Türkei einreisen zu können. Als Staatenloser hätte der BF hierzu die im türkischen Fremdenrecht allgemeinen Erfordernisse zu erfüllen, wobei es dem BF jederzeit freisteht die türkische Staatsbürgerschaft wieder anzunehmen, sich somit wieder einzubürgern und so im vollen Umfang wie jeder andere türkische Staatsbürger auch am Rechtsverkehr dort teilzunehmen.

Grundsätzlich ist anzuführen, dass die Absprache über fremdenpolizeiliche Maßnahmen aus denen sich die Verpflichtung des Fremden, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, ergibt, im Falle der Staatenlosigkeit dieses Fremden nicht unzulässig ist, weil der Umstand, ob der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Maßnahme tatsächlich in der Lage ist das Bundesgebiet zu verlassen, irrelevant ist vergleiche Erk. d. VwGH v. 8.9.2005, Gz. 2005/21/0047, ebenso v. 28.11.1996, Gz. 96,18/0515, oder der EGMR im Fall "Ghiban" Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046, wo dieser die Abschiebung eines staatenlosen Rumänen nach Rumänien, welcher die rumänische Staatsbürgerschaft verlor und Rumänien sich vorerst nicht zur Übernahme bereiterklärte nicht als der EMRK widersprechend ansah) und muss dies aufgrund der ähnlichen Interessenslage und der asylrechtlichen Definition des "Herkunftsstaates" im Rahmen einer zu treffenden Refoulemententscheidung ebenfalls insoweit gelten, als administrative Einreisevorschriften grundsätzlich bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Frage der Abschiebung nicht relevant sind, zumal es sich hier um die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit, welche von der Frage der Möglichkeit der Abschiebung zu unterscheiden ist, handelt (Vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH v. 31.10.1997, Gz.96/19/1860 wo dieser ebenfalls zwischen der Zulässigkeit und der Möglichkeit der Abschiebung unterscheidet und offensichtlich voraussetzt, dass das Vorhandensein Zweiteren nicht die Voraussetzung für Ersteres darstellt; vergleiche ebenfalls Paragraph 46 a, (1) Ziffer 3, FPG BGBl römisch eins 2005/100 idgF ["Duldung"] welcher den Fall einer an sich zulässigen aber nicht möglichen Abschiebung beschreibt; eine ähnliche Differenzierung fand sich in 56 Absatz 2, des bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen FrG 1997).

Ebenso könnten im Rahmen der Relevanz der Unmöglichkeit der Abschiebung nur Gründe berücksichtigt werden, die der Fremde nicht selbst zu vertreten hat, was hier mangels der hier vorliegenden Unbeachtlichkeit der Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes, welche zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband führte, nicht angenommen werden kann.

Da zwischen Österreich und der Türkei kein Rückübernahmeabkommen besteht (mündl. Auskunft des Leiters der fremdenpolizeilichen Abteilung der SID OÖ), wird die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung das Ergebnis diplomatischer Konsultationen sein, deren möglicher Ausgang als Voraussetzung der Möglichkeit der Abschiebung nicht im Rahmen der hier zu prüfenden Zulässigkeit der Abschiebung per se zu beurteilen ist. Auch wenn die Ländersachverständige angibt, dass die Türkei keine Heimreisezertifikate für jenen Personenkreis ausstellt, welchem die Staatsbürgerschaft gem. dem ehemaligen türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes entzogen wurde, ist hierzu anzuführen, dass sie hierbei offenbar die generelle Linie der Türkei beschreibt, womit noch nicht gesagt ist, dass es im gegenständlichen Fall Österreich nicht gelingt, die Türkei in diesem, mangels eines Rückübernahmeabkommens individuell zu verhandelnden, Fall zur Rückübernahme des BF zu bewegen.

Insbesondere besteht für den BF wie bereits oben ausgeführt auch die Möglichkeit der erleichterten Wiedereinbürgerung.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt.

Die Staatenlosigkeit des BF steht der gegenteiligen Feststellung nicht entgegen, zumal es dem BF nach erfolgter Einreise in das türkische Staatsgebiet freistünde, Unterstützung durch sowohl in Österreich als auch in der Türkei aufhältige Angehörige in Anspruch zu nehmen. Ebenso stellt die Wiedereinbürgerung eine zumutbare Maßnahme für den BF dar, welche es ihm ermöglicht, wieder sämtliche Bürgerrechte eines türkischen Staatsbürgers -und somit auch das dauernde Einreise- und Aufenthaltrecht, sowie den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein in diesem Punkt hypothetisch angenommene Untätigkeit, indem der BF die zumutbare Wiedereinbürgerung unterlässt kann sich im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehr nicht zu seinen Gunsten und der Zuerkennung des Statut des subsidiär Schutzberechtigten auswirken.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, der aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung -ebenso wie für den BF- gewährleistet ist. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsstarke - Sozialsystem seines Herkunftsstaates zu beanspruchen. Weiters leben auch die Mutter und die Geschwister des BF in der Türkei und ist somit ein familiäres Auffangnetz vorhanden.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung seines Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

In Bezug auf das den BF erwartende Strafverfahren wird im Lichte des Refoulementschutzes Folgendes erwogen:

Es wird auf die getroffenen Feststellungen verwiesen, wonach es nicht festgestellt werden kann, dass der BF wegen der von ihm behaupteten Straftaten in seinem Herkunftsstaat verfolgt wird, weshalb -auch- aufgrund der diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen hinsichtlich Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, sowie polizeiliche Gewahrsame bzw. Haftanstalten, ergibt sich, dass der BF nicht vernünftiger Weise damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) im Falle einer etwaigen Verurteilung und etwaigen anschließenden Haft mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer Artikel 3, EMRK widrigen Behandlung betroffen zu sein.

Hypothetisch wird zum Vorbringen des BF, ihn würde in der Türkei eine Gefängnisstrafe erwarten wird angeführt, dass das Refoulement-Verbot bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zur Anwendung gelangt. Unter Folter verstehen die Straßburger Organe besonders schwere, qualifizierte unmenschliche Behandlung, d. h. "vorbedachte, unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft". Dazu gehören nicht nur schwere Eingriffe in die physische Integrität, sondern grundsätzlich auch psychische Folter. Auch Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen die Folter von 1984 bezeichnet in diesem Sinne als Folter Handlungen, durch die einer Person "große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden" (Irland gegen Vereinigtes Königreich, EGMR, Urteil vom 18.1.1978, A 25).

Als unmenschliche Handlungen hat die Kommission Maßnahmen definiert, die absichtlich schwere physische oder psychische Leiden verursachen, welch in der spezifischen Situation ungerechtfertigt sind (Griechenland-Fall, EKMR, Bericht vom 5.11.1969, Nr. 3321/67 u. a.). Damit eine Maßnahme jedoch in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK fällt, muss sie eine gewisse Mindestschwere aufweisen. Eine in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK fallende Maßnahme stellt nur dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, wie entweder der Art und dem Zusammenhang der Behandlung, der Art und Methode ihrer Ausführung, ihrer Dauer, ihren physischen und mentalen Auswirkungen; in manchen Fällen hängt dies auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers ab (z.B. Nsona gg. Die Niederlande, Urteil des EGMR vom 28.11.1996, 23366/94).

Kommission und Gerichtshof haben verschiedentlich deutlich gemacht, dass unter Umständen auch andere besonders schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen als Folter oder unmenschliche Behandlung eine Rückschiebung als unmenschlich (und damit mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar) erscheinen lassen können.

Bisher wurden insbesondere die politische Verfolgung in Form einer langjährigen und schweren Gefängnisstrafe (A. gegen Schweiz, EKMR, Entsch. vom 14.4.1986, Nr. 11933/86) genannt.

Auch wird ausgeführt, dass es im Strafrecht- und Strafprozessrecht der Türkei in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen kam. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.

Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich jedoch auf länger zurückliegende Fälle beziehen.

Nach Angaben der Regierung sollen vielmehr die in "einigen" Gefängnissen noch anzutreffenden Massenzellen weiter abgebaut werden, bis alle Gefängnisse höchstens 6 - 8 Personen in einer Zelle unterbringen.

Die neuen sog. F-Typ-Gefängnisse haben einen mitteleuropäischen Standard und können in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Die Kritik auch türkischer Menschenrechtsorganisationen wegen der Gefahr einer Isolationshaft kann vom Auswärtigen

Amt nach einer eingehenden Untersuchung von F-Typ-Gefängnissen und den Haftbedingungen nicht nachvollzogen werden. Der Anti-Folter-Ausschuss des Europarates hat die Türkei mehrfach besucht. In seinen veröffentlichten Berichten kommt das Komitee - wie auch eine Ad-hoc-Delegation des Europaparlaments - zu dem Ergebnis, dass die Haftbedingungen in den F-Typ Gefängnissen europäischen Standards genügen. Ende Januar 2007 hat das Justizministerium die Änderung der Strafvollzugsordnung für die F-Typ-Gefängnisse angeordnet. Danach sollen die Gefangenen in 10er-Gruppen zehn Stunden pro Woche Gelegenheit haben, zusammen zu kommen. Die Zusammenstellung der Gruppen erfolge durch die Gefängnisleitung. Für jeden Gefangenen werde unter Hinzuziehung eines Psychologen ein eigener Strafvollzugsplan aufgestellt.

Auch kann die den BF zu erwartende Strafe nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden vergleiche etwa auch Strafdrohung des Paragraph 9, österr. MilStGB) und liegt innerhalb des der Türkei zuzustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiraumes.

Soweit der BF seinen Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html].

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen oder auch das jüngste Erkenntnis des VfGH vom 12.6.2010, Gz.:

U613/10-10).

Der BF führte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage nach seinem psychischen und physischen Zustand, wobei die Begriffe abgeklärt wurden, aus, dass er außer seiner Allergie keine gesundheitlichen Probleme habe. Gegen die Allergie bekomme er Medikamente.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF einen Nesselausschlag hat. Sonstige Bescheinigungsmittel insbesondere in Bezug auf schwere Erkrankungen wurden nicht vorgebracht und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht, dass der BF derzeit an schweren Erkrankungen leiden würde.

Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit in der Türkei wird auf die dem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen verwiesen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

römisch zwei.4. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen

Der BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.

Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 44, (3) AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, BGBl. römisch eins Nr. 129/2004kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Artikel 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung vergleiche Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).

Ohne einer allfälligen Ausweisungsentscheidung vorgreifen zu wollen, wird der Umstand, dass der BF einen unbegründeten Asylantrag unter Tätigung wahrheitswidriger Angaben stellte und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle der Abweisung dieses unbegründeten Antrages vorhersehbar war, eine besondere Gewichtung zukommen (VfGH 9.9.2007, Zahl B 1150/07-9; VwGH 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6; EGMR, Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99; EGMR, 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; EGMR , 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Spruchpunkten abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Haft, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100713_E10_225_422_0_2008_00

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