I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 15.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein; noch am selben Tag stellte er einen Asylantrag und erfolgte seine Erstbefragung. Am 25.02.2010 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid vom 18.03.2010, Zahl: 09 12.785-BAW, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I); gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.); gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 18.03.2010, Zahl: 09 12.785-BAW, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins); gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
3. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des BF, Dr. K./S.
Integrationsverein, am 22.03.2010 zugestellt (Übernahmsbestätigung vom 22.03.2010 im Akt; AS. 197).
4. Am 26.04.2010 übermittelte der Vertreter des BF dem Bundesasylamt per Fax einen Schriftsatz, in dem er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG stellte und gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob (AS. 227 ff).4. Am 26.04.2010 übermittelte der Vertreter des BF dem Bundesasylamt per Fax einen Schriftsatz, in dem er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG stellte und gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob (AS. 227 ff).
In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt der BF aus, er sei "Zeuge" gewesen, wie ein Polizist in der PI Traiskirchen auf die Frage nach der Rechtsmittelfrist mit Grinsen geantwortet habe, diese würde sechs Wochen betragen (AS. 229). Dass dies unrichtig gewesen sei, sei ihm erst später klar geworden, als ihm sein Vertreter erklärt habe, dass eine Frist von sechs Wochen ausschließlich die zweitinstanzliche Entscheidung betreffe. In weiterer Folge kritisiert der BF allgemein die "öffentliche Verachtung gegenüber Asylwerbern aus der Türkei" in Österreich und tätigt teilweise unsachliche Äußerungen, indem er etwa auf eine in Österreich stattgefundene rechtsradikale Parteiveranstaltung hinweist und kritisiert, dass die österreichische Polizei nicht eingeschritten sei, wobei "die gut ausgerüsteten Robocops lediglich gelangweilt ihren Chewinggum" gekaut hätten und sich "in allen Poren wie die 2. und 3. Klons von Schwarzendrecker" gefühlt hätten (AS. 231). Zum Wiedereinsetzungsantrag führt der BF näher aus, es sei zwar richtig, dass der Bescheid des BAA seinem Vertreter am 23. oder 24.03.2010 zugestellt worden sei (Anmerkung des AsylGH: laut Übernahmebestätigung hat sein Vertreter den Bescheid tatsächlich am 22.03.2010 übernommen, AS. 197). Auch habe ihn sein Vertreter rechtzeitig vom zugestellten Bescheid informiert und sei auch ein Gespräch vereinbart worden, jedoch habe der BF darauf bestanden, dass Mag. D. A. A. ebenfalls anwesend sei, weil dieser sehr erfahren in den politischen Dingen der Kurden sei; dieses Treffen mit Mag. D. sei jedoch nicht zustande gekommen, da dieser verhindert gewesen sei. Sodann sei der BF von seinem Vertreter dahingehend aufgeklärt worden, dass nur noch eine Woche für die Verfassung der Beschwerde offen sei und dass der BF seine Einwände auf Kurdisch verfassen solle. Der BF habe jedoch darauf bestanden, dass seine Einwände in alle drei kurdischen Sprachen (Kurmandschi, Sorani und Zazaki) übersetzt werde, was jedoch mangels geeigneter Dolmetscher nicht möglich gewesen sei. Schließlich habe der BF dennoch ein Treffen mit seinem Vertreter für den 2. April angesetzt; eine plötzliche auftretende Heiserkeit und heftiger Durchfall hätten ihn jedoch am Erscheinen bei seinem Vertreter gehindert; er räume auch ein, dass er seinem Vertreter keine Telefonnummer habe geben können, da er kein Telefon habe und habe er erst nachträglich erfahren, dass sein Vertreter bei verschiedenen, bekannten Personen angerufen und den BF dringend ersucht habe, Grundzüge für die zu verfassende Beschwerde festzulegen; auch habe ihm sein Vertreter sogar einen diesbezüglichen Brief an seine Wohnadresse geschickt, welchen er jedoch nicht vorgefunden habe. Der Krankenstand des BF habe ca. zehn Tage gedauert; "richtig gesund" sei er erst am 13. April gewesen. Schließlich sei er dann am 15. April froher Dinge in das Büro seines Vertreters gegangen; sein Vertreter habe ihn jedoch sogleich auf die Rechtsfolgen der Versäumnis hingewiesen und ihn mit Vorwürfen überhäuft ("er hat mich mit einem in Kurdistan üblichen Fluch bedacht, den hier wiederzugeben eine völlige Unhöflichkeit gegenüber der Behörde bedeuten würde"). Abschließend gab der BF an, dass "eine psychologisch geschulte Behörde" die Motive bzw. Fehler des BF zumindest nachvollziehen können müsste, ihn "nicht sogleich vorverurteilen" und "dann eventuell auch Milde walten lassen" sollte (AS. 235).
5. Mit Bescheid vom 28.04.2010, FZ. 09 12.785-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG ab (AS. 267 ff). Begründend führte das Bundesasylamt näher aus, der BF sei zu keiner Zeit dispositionsunfähig gewesen. So würden etwa die Abneigung des BF gegen Österreich oder sein Zorn wegen einer Parteiveranstaltung in Österreich nicht dazu führen, dass er sich in einem die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe. Auch sei er stets voll über den Gang des Verfahrens informiert worden und bestehe keinerlei Hinweis darauf, dass dem BF eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. Der dem BF zugestellte Bescheid habe eine Rechtsmittelbelehrung in seiner Sprache enthalten. Auch sei der BF intellektuell fähig gewesen, dem Verfahrenslauf zu folgen; unter anderem habe der BF auch einen Maturaabschluss. Auch die vom BF vorgebrachte - durch keinerlei Bescheinigungsmittel glaubhaft gemachte - Krankheit in Form von Heiserkeit und Durchfall habe nicht zur Dispositionsunfähigkeit geführt; selbst bei tatsächlichem Vorliegen dieser Beeinträchtigung hätte der BF etwa telefonisch mit seinem Vertreter Kontakt aufnehmen können.5. Mit Bescheid vom 28.04.2010, FZ. 09 12.785-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG ab (AS. 267 ff). Begründend führte das Bundesasylamt näher aus, der BF sei zu keiner Zeit dispositionsunfähig gewesen. So würden etwa die Abneigung des BF gegen Österreich oder sein Zorn wegen einer Parteiveranstaltung in Österreich nicht dazu führen, dass er sich in einem die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe. Auch sei er stets voll über den Gang des Verfahrens informiert worden und bestehe keinerlei Hinweis darauf, dass dem BF eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. Der dem BF zugestellte Bescheid habe eine Rechtsmittelbelehrung in seiner Sprache enthalten. Auch sei der BF intellektuell fähig gewesen, dem Verfahrenslauf zu folgen; unter anderem habe der BF auch einen Maturaabschluss. Auch die vom BF vorgebrachte - durch keinerlei Bescheinigungsmittel glaubhaft gemachte - Krankheit in Form von Heiserkeit und Durchfall habe nicht zur Dispositionsunfähigkeit geführt; selbst bei tatsächlichem Vorliegen dieser Beeinträchtigung hätte der BF etwa telefonisch mit seinem Vertreter Kontakt aufnehmen können.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.05.2010, dem BAA per Fax am 12.05.2010 übermittelt, fristgerecht Beschwerde (AS. 285 ff). Darin verweist der BF im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und verweist auf die "Probleme eines schwer problembeladenen Kurdens", in die sich die Behörde hineindenken können müsste. Im Übrigen könne er sich auch geirrt haben, was die Äußerung des Polizisten in Traiskirchen anbelangt habe.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zur Anwendung gelangt.1. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 AVG:2. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.
Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Vertreter widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122, mwN).2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Vertreter widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus vergleiche VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122, mwN).
Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 26.01.1995, 94/06/0090). Allerdings wird von der Judikatur des VwGH an die Sorgfaltspflichten bei "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 44 zu § 71 AVG mit weiteren Nachweisen).Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 26.01.1995, 94/06/0090). Allerdings wird von der Judikatur des VwGH an die Sorgfaltspflichten bei "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 44 zu Paragraph 71, AVG mit weiteren Nachweisen).
Ein Vertreter ist, um sein Verschulden auszuschließen, verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Frist wahren zu können (VwGH 31.01.1990, 89/03/0254). Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH, wonach im Zweifel vorsorglich ein Rechtsmittel zu erheben ist (VwGH 19.02.2009, 2006/18/0080).
2.4. Die Beschwerde des BF gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesasylamt kann aus folgenden Gründen keinen Erfolg haben:
2.4.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, Zahl 09 12.785-BAW, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF, Dr. K. vom Integrationsverein S., am 22.03.2010 zugestellt, wodurch der Lauf der Beschwerdefrist ausgelöst wurde, welche wiederum mit Ablauf des 08.04.2010 endete. Diese Zustellung ist durch den im Akt einliegenden Rückschein dokumentiert (AS. 197). Auch bestehen keinerlei Zweifel am Vollmachtsverhältnis; der BF hat dem BAA am 23.12.2009 eine (vom BF und Dr. K. unterfertigte) Vollmachtsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Dr. K. berechtigt ist, an ihn gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen (AS. 37). Der BF hat somit Dr. K. (auch) Zustellvollmacht erteilt.
2.4.2. Was die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbelangt, so hat das BAA etwa zutreffend argumentiert, dass die Abneigung des BF gegen Österreich, sein Entsetzen über eine Veranstaltung einer österreichischen Partei, aber auch die beim BF angeblich gegen Ende der Beschwerdefrist plötzlich aufgetretene - durch keinerlei Bescheinigungsmittel glaubhaft gemachte - Heiserkeit und Durchfall keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würden.
Einem wesentlichen Aspekt hat das BAA jedoch kaum Beachtung geschenkt, nämlich dass der BF über einen Vertreter, Dr. K., verfügte (und auch noch verfügt), dem der Bescheid des BAA ordnungsgemäß zugestellt wurde. Aus sämtlichen, umfangreichen Schriftsätzen (Wiedereinsetzungsantrag und Beschwerde gegen den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des BAA) geht in keiner Weise hervor, dass der Vertreter des BF - und darauf kommt es in gegenständlichem Fall an - durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. Eingeräumt werden muss zwar, dass der BF von Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontaktaufnahme seines Vertreters mit ihm zum Zwecke der Verfassung der Beschwerde berichtet (vergeblicher Versuch einer Kontaktaufnahme per Brief; kein Telefonat mangels Telefon). Auch berichtet der BF davon, dass er zunächst darauf bestanden habe, dass eine andere Person bei der Verfassung der Beschwerde anwesend sei, wobei diese Person jedoch verhindert gewesen sei; weiters berichtet der BF davon, er habe "allenfalls und in Zusammenhang mit der Einbringung einer Beschwerde beim Menschenrechtsgerichtshof" auf einer Übersetzung seiner Beschwerde in alle drei kurdischen Sprachen bestanden, was jedoch nicht möglich gewesen sei (warum der BF darauf bestand, seine - beim BAA einzubringende - Beschwerde in drei (!) Sprachen zu übersetzen, wird dadurch jedoch nicht verständlich). Dessen ungeachtet erhellt in keiner Weise, warum der Vertreter des BF - der zumindest in Besitz des erstinstanzlichen Bescheids und der darin befindlichen Einvernahmeprotokolle war - nicht dennoch rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht und diese allenfalls später mit einem weiteren Schriftsatz ergänzt hat. Vielmehr lässt sich aus dem Vorbringen ableiten, dass der Vertreter des BF die Beschwerfrist wissentlich verstreichen ließ, wobei sich der BF dieses Verhalten zurechnen lassen muss.
Der Vollständigkeit halber sei schließlich - wenngleich auch dies in Anbetracht des aufrechten Vertretungsverhältnisses keine Bedeutung im Wiedereinsetzungsverfahren hätte - angemerkt, dass der BF in seiner Beschwerde von seinem ursprünglichen Vorwurf, ein Polizist habe ihm (absichtlich) mitgeteilt, es stünde ihm eine 6-wöchige Beschwerdeschrift zur Verfügung, abrückte ("Ich habe ja von vornherein auch die Möglichkeit eingeräumt, dass ich mich hinsichtlich der Äußerung des Polizisten in Traiskirchen geirrt haben könnte, und da will man gleich den Kadi auf die Tagesordnung rufen, also das ist doch völlig unangebracht" - AS. 29), sodass auf diesen Vorwurf nicht näher einzugehen ist.
Folglich ist die Beschwerde des BF gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesasylamt abzuweisen.
3. Zur Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG:3. Zur Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG:
3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides beginnt.3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides beginnt.
3.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde (beim BAA per Fax eingelangt am 26.04.2010) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, FZ. 09 12.785-BAW, welcher dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.03.2010 rechtswirksam zugestellt wurde (vgl. oben), infolge ungenützten Verstreichens der zweiwöchigen Beschwerdefrist als verspätet, sodass diese zurückzuweisen war.3.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde (beim BAA per Fax eingelangt am 26.04.2010) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, FZ. 09 12.785-BAW, welcher dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.03.2010 rechtswirksam zugestellt wurde vergleiche oben), infolge ungenützten Verstreichens der zweiwöchigen Beschwerdefrist als verspätet, sodass diese zurückzuweisen war.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.