Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E7 240956-0/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E7 240956-0/2008

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E7 240.956-0/2008-12E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. NIKOLAS BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.05.2003 und vom 25.07.2003, FZ. 03 04.345-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2010 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2003 wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG idgF bewilligt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.05.2003 wird gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (vormals: Berufungswerber; im Folgenden auch: BF) stellte am 03.02.2003 an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes einen Asylantrag.

2. In der Folge wurde der BF am 04.02.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Als Identitätsnachweis legte er einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am 31.07.2000 in K., sowie einen türkischen Führerschein, ausgestellt am 14.02.1992 in K. vor.

Er brachte dabei auf Befragen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger, der kurdischen Volksgruppe zugehörig, Moslem und verheiratet. Seine Eltern seien beide verstorben, zwei Töchter des BF seien in Holland, seine Gattin, zwei weitere gemeinsame Kinder und zwei Geschwister des BF würden im Heimatdorf leben, wo auch er ständig und zuletzt bis 02.01.2003 gewohnt habe, ehe er über Ankara und Istanbul die Türkei verließ und auf illegalem Wege schlepperunterstützt aus- bzw. schließlich am 04.02.2003 in das Bundesgebiet einreiste. Nach Absolvierung der Grundschule habe er in K. in der eigenen Landwirtschaft bzw. als Kraftfahrer gearbeitet. Den Militärdienst habe er zwischen 1974 und 1976 absolviert.

Zu seinem Ausreisegrund befragt gab er an, er sei angesichts einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage in der Heimat nach Österreich gekommen um hier zu arbeiten. Zu etwaigen politischen Aktivitäten befragt gab er an, er sei nur Sympathisant, aber kein Mitglied der (vormaligen pro-kurdischen Partei) HADEP gewesen und habe diese nur im Vorfeld von Wahlen durch Wahlwerbung und Mitgliederwerbung unterstützt. Weitere Ausreisegründe brachte der BF auf Befragen nicht vor. Im Übrigen sei er 1985 für 45 Tage inhaftiert gewesen, dass dies wegen seiner Aktivitäten für die HADEP gewesen sei, verneinte er schließlich entgegen seiner ursprünglichen Äußerung auf Vorhalt dessen, dass er seiner vorherigen Aussage nach erst seit 1994 für die Partei aktiv gewesen sei. Auch dass er 1992 bis 1993 wegen des Vorwurfs der Unterstützung der Partei inhaftiert gewesen sei, wie er zuvor behauptete, verneinte er auf weiteren Vorhalt dessen, dass diese Partei ja erst 1994 gegründet wurde. Nach Einsichtnahme in eine vom BF vorgelegte Haftbestätigung, ausgestellt am 14.02.1992 von der Staatsanwaltschaft in K., korrigierte der BF, er sei damals nicht ein Jahr lang, sondern dem Inhalt der Bestätigung entsprechend nur einen Monat lang inhaftiert gewesen, danach sei er freigekommen. Dass er, wie ebenfalls zuvor behauptet, im Zusammenhang mit einer angeblichen Mitarbeit bei den Gemeindewahlen im November 2002 von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden sollte, wie ihm dies der lokale Gendarmeriekommandant mitgeteilt habe, nachdem die HADEP stimmenstärkste Partei geworden sei, korrigierte er auf Vorhalt dessen, dass diese Partei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte.

Zuletzt trug er auf nochmalige Nachfrage hin vor, er habe die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ihm würde bei einer Rückkehr keine Verfolgung drohen.

3. Mit dem bekämpften Bescheid unter umseitig genannter Zahl hat das Bundesasylamt den Asylantrag unter Hinweis auf Paragraph 7, AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Auf der Grundlage des oben dargestellten Vorbringens stellte die Behörde fest, dass die Identität und Nationalität des BF feststehe, er habe insgesamt aber weder eine asylrelevante Verfolgung noch Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 57, FrG glaubhaft dargetan, zumal er zwar glaubhaft wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise vorgebracht habe, aber nicht glaubhaft machen konnte, dass er wegen einer angeblichen Betätigung für die HADEP Probleme mit staatlichen Organen gehabt habe.

Begründend wurde dargelegt, dass er in seinen Angaben mehrfach widersprüchlich sowie insgesamt unsubstantiiert und unplausibel gewesen sei. Eine maßgebliche Verbindung zur HADEP habe er in Ermangelung jeglicher Kenntnisse über die lokalen Gegebenheiten der Partei sowie in Anbetracht seiner widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft machen können. Vielmehr sei aus dem Vorbringen schlicht zu folgern gewesen, dass er die Türkei alleine angesichts genereller Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt verlassen habe.

In der Gesamtsicht dessen sei daher nicht glaubhaft, dass dem BF im Herkunftsstaat (erg.: bei seiner Rückkehr) eine asylrelevante Verfolgung drohe und sei daher der Asylantrag abzuweisen.

Nach Ansicht des Bundesasylamtes lägen auch keine begründeten Hinweise für das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gem. Paragraph 8, AsylG vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass diese ein Rückkehrhindernis iSd Paragraph 57, FrG darstellen könnten.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 13.05.2003 zugestellt.

Mangels Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist erwuchs dieser vorerst mit 28.05.2003 in Rechtskraft.

4. Mit Schriftsatz vom 22.07.2003 erhob der BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den erstinstanzlichen Bescheid in vollem Umfang und stellte zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Abs. Ziffer eins, AVG.

Im Hinblick auf seine Ausreisegründe erfolgte kein wesentliches Vorbringen in diesem Rahmen.

Im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist brachte er im Wesentlichen vor, er habe seine ständige Wohnadresse, welche zugleich Zustelladresse sei, im unmittelbaren Gefolge der erstinstanzlichen Einvernahme der Behörde nachweislich per Telefax bekannt gegeben und diese seither auch nicht geändert. Anlässlich einer Vorladung zum Bundesasylamt am 10.07.2003 habe er schließlich vom rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens erfahren. An seinem Wohnsitz würden etwa 30-40 weitere Personen als Untermieter wohnhaft sein, zahlreiche Postfächer der Bewohner seien aufgebrochen und beschädigt. Er nehme daher an, dass die Benachrichtigung über die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides in Verlust geraten sei, er selbst habe jedenfalls trotz regelmäßiger Nachschau nie diesen Bescheid oder die Verständigung über dessen Hinterlegung gesehen. Es treffe ihn daher kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist.

5. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin eine Polizeistreife um Überprüfung der Angaben des BF an dessen Wohnsitz und teilte ein Beamter derselben im Gefolge dessen dem Bundesasylamt schriftlich mit, dass nur zwei Postfächer aufgebrochen seien, darunter nicht das zur Wohnung des BF gehörige.

6. Mit Bescheid vom 25.07.2003 zu og. Zahl wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab, und begründete diese Entscheidung wie folgt.

Die ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 09.05.2003 mittels zweimaligen Zustellversuchs zu Handen des BF und anschließender Verständigung über die Hinterlegung im Hauspostfach des BF sei im Akt dokumentiert. Die Rechtfertigung des BF in der Form, dass diese Verständigung offenbar in Verlust geraten sei, nachdem die Hauspostfächer am Wohnsitz des BF aufgebrochen und beschädigt seien, sei im Lichte des Ergebnisses der polizeilichen Erhebungen vor Ort zur Überprüfung dieser Angaben nicht glaubhaft gewesen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege demnach nicht vor.

Dieser Bescheid wiederum wurde dem BF, nach erstmaligem erfolglosem Zustellversuch zu seinen Handen am bestehenden Wohnsitz und Verständigung über einen weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung derselben im Hauspostfach, am 30.07.2003 persönlich zugestellt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der zugleich bevollmächtigte anwaltliche Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 12.08.2003 Berufung und trat er der Entscheidungsbegründung des Bundesasylamtes insbesondere mit der Vorlage von Lichtbildern über beschädigte Hauspostfächer am Wohnsitz des BF entgegen.

8. Mit Eingabe vom 05.09.2003 legte der BF nochmals die bereits erstinstanzlich vorgelegte Haftbestätigung vom 14.02.1992 im Original samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache vor.

9. Mit Schriftsatz vom 15.07.2004 stellte der Vertreter des BF einen "Antrag auf Einleitung eines Verfahrens" zugunsten des BF im Zusammenhang mit dem von der nachgereisten Gattin des BF eingebrachten Asylantrag vom 28.12.2003 iSd Paragraph 10, AsylG.

10. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Senat des AsylGH mit 25.06.2008 zugeteilt.

11. Mit 30.03.2010 brachte der Vertreter des BF einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 ein. In seiner Stellungnahme dazu teilte der zuständige Senatsvorsitzende des AsylGH dem Präsidenten des Gerichtes mit, dass bereits am 20.04.2010 eine Beschwerdeverhandlung in der Sache des BF anberaumt wurde. Einem Mängelbehebungsauftrag des Präsidenten des AsylGH an den Vertreter des BF vom 13.04.2010 kam der Vertreter des BF bis dato nicht nach.

12. Am 20.04.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF sowie den damit verbundenen Rechtssachen seiner Gattin und seines Sohnes in deren Anwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war entschuldigt nicht erschienen.

In dieser Verhandlung wurde der BF, der dabei u.a. seine kurdischen Sprachkenntnisse nachwies, neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen sowohl im Hinblick auf das anhängige Wiedereinsetzungsverfahren als auch im Hinblick auf seine Ausreisegründe gehört, ihm die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihm die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zu seinem Vorbringen anhand der von Amts wegen als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen erörtert. Weiters wurden mit ihm seine aktuellen Lebensumstände sowie die seiner Verwandten in der Türkei erörtert.

Als ergänzendes Beweismittel legte der BF drei Fotos vor, die ihn anlässlich seiner Teilnahme an einem "Freiheitsmarsch" in Graz im Zusammenhang mit dem Verbot der (pro-kurdischen) Partei DTP in der Türkei zeigen würden und sein politisches Engagement vor und nach der Ausreise dokumentieren sollten.

Seine Gattin legte im Hinblick auf die Ausreisegründe des BF auf Befragen dar, dass nach dessen Ausreise "Sicherheitsleute nach ihm gefragt" hätten.

Als aktuelle länderkundliche Informationsquelle von Amts wegen dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt, mit dem BF im Wesentlichen erörtert und zum Akt genommen wurde von der erkennenden Behörde:

Dt. Auswärtiges Amt, Bericht zur aktuellen Lage in der Türkei vom 11.04.2010.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zum Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird festgestellt:

1.1. Der Asylantrag des BF vom 03.02.2003 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde mittels Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 13.05.2003 rechtskonform zugestellt, die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete somit mit Ablauf des 27.05.2003 bzw. erwuchs der Bescheid mit 28.05.2003 in Rechtskraft.

1.2. Im Hinblick auf seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.07.2003, mit dem er zugleich auch Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.05.2003 erhob, war festzustellen, dass der BF vom Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides erst mit 10.07.2003 erfahren hatte und dass ihn kein Verschulden an der fehlenden Kenntnis der Zustellung des Bescheides mittels Hinterlegung am Postamt und somit auch an der Versäumung der Beschwerdefrist traf.

1.3. Das erkennende Gericht stützt sich diesbezüglich auf folgende Erwägungen:

1.3.1. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf sowie zur Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und zum ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist stützen sich auf den Akteninhalt, in dem insbesondere auch der Zustellvorgang dokumentiert ist.

Die Behauptung des BF, er habe erst am 10.07.2003 beim Bundesasylamt selbst von diesem Vorgang erfahren, blieb unwidersprochen.

Soweit er darüber hinaus behauptete, er sei bis dahin in Unkenntnis der Bescheiderlassung sowie Zustellung des Bescheides gewesen, weil die Verständigung des Zustellers über die Hinterlegung des Bescheides am Postamt, die im Hauspostfach des BF deponiert wurde, offenbar in Verlust geraten sei, was aller Wahrscheinlichkeit nach mit der schweren Beschädigung einiger Hausbrieffächer in Verbindung zu bringen sei, war ihm seitens des Bundesasylamtes entgegengehalten worden, dass polizeilichen Erhebungen zufolge gerade der Briefkasten des BF nicht beschädigt gewesen sei, weshalb seine Darstellung als nicht glaubhaft anzusehen sei.

Dieser Sachverhalt wurde nochmals in der Beschwerdeverhandlung mit dem BF unter Heranziehung von Fotos der Briefkästen, die der BF beigebracht hatte, erörtert. In diesem Zusammenhang konnte der BF verdeutlichen, dass er (gemeinsam mit Anderen) Untermieter eines der Zimmer eines Wohnheimes, das noch zahlreiche andere Bewohner hatte, war, dass aber sein Hausbrieffach zum einen mangelhaft gekennzeichnet und zum anderen schwer beschädigt war, was schließlich seine Behauptung einer offenkundig in Verstoß geratenen Verständigungshinterlegung stützte. Anderweitige Äußerungen einer Polizeistreife, die auf Ersuchen des Bundesasylamtes im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag des BF am Ort des Geschehens Nachschau gehalten hatte, erwiesen sich demgegenüber nicht als stichhaltig, nachdem im Zuge der Erörterung des Sachverhalts in der Beschwerdeverhandlung evident geworden war, dass jenes Brieffach, welches dem Zimmer des BF zugeordnet war, lediglich mit dem Namen des Hauptmieters dieses Zimmers gekennzeichnet war, dieses andererseits aber auch tatsächlich schwer beschädigt war. Die Äußerung der Polizeistreife, das Hausbrieffach des BF sei entgegen seiner Behauptung nicht beschädigt gewesen, war im Hinblick darauf deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich dieser Mitteilung aus 2003 heute nicht mehr entnehmen ließ, welches Brieffach im Einzelnen die Streife als jenes des BF identifiziert hatte. Im Hinblick auf allfällige Zustellungen zu Handen des BF konnte dieser andererseits glaubhaft machen, dass er das zuständige Postamt davon informiert hatte, dass dieses Brieffach auch seiner Person gegolten habe. Er brachte auch glaubhaft vor, regelmäßig Nachschau nach Poststücken für ihn gehalten zu haben, andererseits aber selbst keinen Schlüssel für das Brieffach besessen zu haben, da das beschädigte Fach ohnehin mit der Hand und ohne Schlüssel zu öffnen war. Den Hauptmieter des Zimmers habe er vergeblich auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Es sei auch manchmal vorgekommen, dass Poststücke aus beschädigten Postfächern auf dem Boden gelandet waren und dann außerhalb gelagert wurden. Dass der BF zum anderen grundsätzlich nicht auffällig sorglos im Zusammenhang mit Zustellungen zu seinen Handen handelte, zeigte sich aus Sicht des Gerichtes auch anhand dessen, dass die (spätere) Zustellung des abweisenden Bescheides gemäß Paragraph 71, AVG des Bundesasylamtes dem Akteninhalt nach ebenso durch Verständigung des BF über einen weiteren Zustellversuch mittels Hinterlegung derselben in eben diesem Hausbrieffach erfolgreich verlief, woraus sich darüber hinaus auch erkennen ließ, dass das zuständige Postamt offenbar über das dem BF zuzuordnende Hauspostfach in Kenntnis war.

1.3.2. Insgesamt gesehen war daher für das erkennende Gericht festzustellen, dass zwar nicht nachvollziehbar wurde, wohin die seinerzeitige Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides gemäß Paragraph 7 und 8 AsylG in Verstoß geraten war, dass aber glaubhaft war, dass den BF, der sich im Allgemeinen unter den vor Ort gegebenen schwierigen Umständen um allfällige Zustellungen seiner Post kümmerte, kein ihm zuzurechnendes Fehlverhalten bzw. keine besondere Sorglosigkeit im Umgang mit seiner Post vorzuwerfen war.

2. Zur Frage der Asylgewährung gemäß Paragraph 7, AsylG bzw. der Unzulässigkeit oder Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, AsylG wird folgender Sachverhalt festgestellt und dieser der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem.

Er stammt aus der der Gemeinde K., wo er bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und die Schule absolvierte. Im Gefolge dessen war er in der eigenen Landwirtschaft sowie zwischenzeitig auch als Kraftfahrer erwerbstätig, den Wehrdienst absolvierte er zwischen 1974 und 1976. Er verließ schließlich im Januar 2003 seine engere Heimat nach Ankara bzw. Istanbul und reiste in späterer Folge auf illegalem Weg nach Österreich ein, wo er am 03.02.2003 einen Asylantrag stellte.

Die Eltern des BF sind bereits verstorben, aus drei Ehen seines Vaters stammen insgesamt 16 Geschwister des BF, die alle in der Türkei leben. Ein älterer Sohn des BF lebt in der engeren Heimat, wo er die elterliche Landwirtschaft weiterführt. Ein jüngerer Sohn reiste gemeinsam mit der Gattin des BF im Dezember 2003 nach, wo beide ebenfalls Asylanträge stellten. Zwei verheiratete Töchter des BF sind in Holland niedergelassen.

Der BF leidet aktuell unter keinen maßgeblichen gesundheitlichen Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen und ist als grundsätzlich arbeitsfähig anzusehen.

2.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen sowie Nachfluchtgründen wird festgestellt:

2.2.1. Aus dem Umstand eines behaupteten früheren Naheverhältnisses des BF zur HADEP in Form seiner Sympathie für deren Ziele, der Wahlwerbung für diese in Form persönlicher Gespräche mit Dritten oder der Teilnahme an Wahlen war - ungeachtet der Frage des Wahrheitsgehalts dieser Behauptung des BF - per se schon keine begründete Verfolgungsgefahr für den BF für den Fall der Rückkehr abzuleiten.

Dass er aus diesem Umstand heraus mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen vor der Ausreise konfrontiert gewesen wäre, konnte der BF mit seinem Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht glaubhaft machen.

2.2.2. Eine Verfolgungsgefahr für den BF oder eine sonstige verfahrensrelevante Gefährdung des BF alleine wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit war nicht feststellbar.

2.2.3. Im Lichte dieser Feststellungen war insgesamt eine begründete Furcht des BF vor Verfolgung aus den von ihm behaupteten oder aus anderweitigen Gründen im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht feststellbar.

2.3. Der BF kann sich im Falle der Rückkehr auf seine eigene Selbsterhaltungsfähigkeit, die er bereits vor der Ausreise unter Beweis stellte, stützen. Darüber hinaus verfügen die Angehörigen des BF in seiner Heimat über offenbar hinreichende Existenz- und Wohnmöglichkeiten. Ihm steht, sofern erforderlich, eine zumutbare Unterkunft auch bei seinen Angehörigen zur Verfügung. Allenfalls kann er bei anfänglichen materiellen Schwierigkeiten nach der Rückkehr auf die Unterstützung seiner Verwandten in der Türkei zurückgreifen. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei, die auch nicht mehr von den in der Zeit der Ausreise des BF vorherrschenden wirtschaftlichen Problemen geprägt ist - in materieller Hinsicht keine aussichtlose Lage zu gewärtigen.

2.4. Zur Lage in der Türkei:

Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die Feststellungen im oben angeführten länderkundlichen Bericht verwiesen.

Alleine wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer religiösen Überzeugung, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung werden keine Personen in der Türkei staatlichen Repressionen ausgesetzt. Auch ein früheres Naheverhältnis zur HADEP führt aktuell im Falle der Rückkehr in die Türkei zu keiner begründeten Verfolgungsgefahr für einen ehemaligen Asylwerber.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ist dahin gehend von Bedeutung, dass es bei einem dzt. Anteil der Kurden von etwa einem Fünftel an der Gesamtbevölkerung der Türkei, d.h. etwa 14 Mio. Kurden, der sich auf die gesamte Türkei verteilt und zum größten Teil in die türkische Gesellschaft integriert ist, zu keinen systematischen und weit verbreiteten Repressionen gegen Staatsbürger kurdischer Herkunft kommt.

Auch die bloße Asylantragstellung im Ausland führt zu keinen asylrelevanten Handlungen der türkischen Behörden im Falle einer Rückkehr.

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender

Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.

2.5. Beweiswürdigung:

Als Beweismittel wurden herangezogen:

Die erstinstanzlichen Aktenteile unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF

Die persönlichen Angaben des BF sowie die seiner Gattin in der Beschwerdeverhandlung

Die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen anhand der herangezogenen Informationsquellen

2.5.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:

2.5.1.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergaben sich aus dem vom BF in Vorlage gebrachten Personaldokument.

Die Feststellungen zur regionalen und ethnischen Herkunft des BF, ebenso zu den früheren und den aktuellen Lebensumständen des BF und seiner Angehörigen bis zur Ausreise und seither ergeben sich nachvollziehbar aus dem Akteninhalt und dem persönlichen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wobei das erkennende Gericht angesichts der Kenntnisse einer kurdischen Sprache auf Seiten des BF seiner Behauptung einer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Glaubwürdigkeit zubilligte.

2.5.1.2. Zur Feststellung oben zur fehlenden Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. für den Fall der Rückkehr:

Das erkennende Gericht kommt in Anbetracht der persönlichen Angaben des BF in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der belangten Behörde zum Ergebnis, dass eine maßgebliche Verfolgung des BF durch die türkischen Behörden bis zur Ausreise nicht gegeben war, eine solche hat er während des gesamten Verfahrens nicht glaubhaft darzulegen vermocht.

Soweit der BF im Laufe des Verfahrens darauf verwies, dass er als Sympathisant der (früheren pro-kurdischen Partei) HADEP vor der Ausreise in seinem lokalen Umfeld Werbung im Vorfeld von im Jahre 2002 stattgefundenen Wahlen betrieben hatte, weshalb er gewarnt worden sei dies hinkünftig zu unterlassen, war festzustellen, dass diesen Ereignissen sowohl die für eine Asylrelevanz erforderliche Eingriffsintensität als auch der zeitliche und inhaltliche Konnex zur im Februar 2003 erfolgten Ausreise mangelte. Dass er darüber hinaus eine maßgebliche politische Aktivität entfaltet hätte, deretwegen er die besondere Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hätte, war dem gesamten Vorbringen des BF nicht zu entnehmen. Vielmehr war aus diesem auch zu gewinnen, dass er, abgesehen von seiner unmaßgeblichen politischen Aktivität im lokalen Umfeld, in der eigenen relativ großen Landwirtschaft sowie als Kraftfahrer tätig war, zum anderen hatte er erstinstanzlich mehrfach ausgeführt seine Heimat unverfolgt und aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen zu haben. Für letztere Feststellung lieferte die erstinstanzliche Niederschrift vollen Beweis.

Von ihm in die Jahre 1985 sowie 1992 datierte kurzfristige Inhaftierungen standen seinen Ausführungen folgend in keinem Zusammenhang mit etwaigen politischen Aktivitäten seinerseits, auch aus einer von ihm vorgelegten Inhaftierungsbestätigung aus 1992 war diesbezüglich nichts zu gewinnen, letztlich blieb auch ungeklärt, weshalb es überhaupt zu dieser einmonatigen Anhaltung gekommen war. Zudem waren diese Ereignisse schon aufgrund ihrer Datierung ganz offenkundig nicht ausreisekausal.

Soweit andererseits die Gattin des BF unsubstantiiert ins Treffen geführt hat, das "Sicherheitskräfte" nach dem BF nach dessen Ausreise gefragt bzw. gesucht hätten, war diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzumessen, zumal sich weder aus dem Vorbringen des BF selbst irgendwelche Anhaltspunkte für das Zutreffen dieses Geschehens gewinnen ließen noch diese vage Darstellung seiner Gattin an sich nachvollziehbar, substantiiert und schlüssig und damit glaubhaft gewesen wäre.

Frühere Schwierigkeiten des BF am lokalen Arbeitsmarkt wiesen ebenso keine Asylrelevanz auf bzw. stellt sich die wirtschaftliche Situation des BF sowohl vor der Ausreise als auch im Falle der Rückkehr nicht dergestalt dar, dass er ehedem einer existentiellen Notlage entronnen war oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Lebensgrundlage vorfinden würde, wies dies seinen Ausführungen insbesondere in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen war.

In der Gesamtsicht der Erwägungen war daher der Schluß zu ziehen, dass der BF gänzlich unverfolgt aus der Türkei ausgereist war und aus diesem Vorbringensteil auch kein mögliches Verfolgungsszenario pro futuro abzuleiten war.

2.5.1.3. Die Feststellung zum Fehlen einer aktuellen Rückkehrgefährdung in Form einer eventuell nicht hinreichenden Lebensgrundlage folgt aus den persönlichen Aussagen des BF zu seiner Lebensführung vor der Ausreise und dem weiteren Verbleib seiner Angehörigen in der Türkei, deren offenbar wirtschaftlich hinreichendem Fortkommen und dem aufrechten Kontakt des BF mit diesen.

2.5.1.4. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei stützen sich auf die auszugsweise zitierten, zeitlich aktuellen länderkundlichen Informationsquellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

2.5.1.5. Im Hinblick auf die Ausführungen des BF zu seiner Beteiligung an einer Demonstration in Österreich im Zusammenhang mit dem Verbot der DTP in der Türkei sowie seinem Naheverhältnis zu einem exil-kurdischen Verein ist auf die länderkundlichen Feststellungen oben zu verweisen, aus denen sich kein Anhaltspunkt für eine mögliche Verfolgung des BF aus diesen Umständen heraus gewinnen ließ.

römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Gemäß Paragraph 75, (1) AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Das gegenständliche Verfahren war und ist somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) zu führen.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 entschied der Unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestand "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

3.1. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

3.2. Aus den Feststellungen oben unter römisch zwei.1. war zu folgern, dass der Wiedereinsetzungsantrag des BF innerhalb der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierten offenen Frist rechtzeitig gestellt und somit auch nicht aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen war. Zugleich hatte der BF unter einem auch die versäumte Verfahrenshandlung gesetzt, nämlich eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG eingebracht.

Weiters war auf der Grundlage der oben dargestellten Erwägungen festzustellen, dass er durch ein unvorhersehbares Ereignis, nämlich das in Verstoß Geraten der Verständigungsanzeige des Zustellers über die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides am Postamt in Unkenntnis des Zustellvorgangs war und dadurch daran gehindert war rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid zu erheben, und dass dem BF kein Verschulden bzw. zumindest kein einen nur minderen Grad übersteigendes Versehen an der Versäumung der Beschwerdefrist vorzuwerfen ist, was er mit seinem Vorbringen aus Sicht des erkennenden Gerichtes insgesamt glaubhaft zu machen vermochte.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, stattzugeben und diese im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu bewilligen, sodass das Verfahren zur Entscheidung über das Begehren des BF iSd Paragraphen 7 und 8 AsylG in den Stand vor dem Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides vom 09.05.2003 zurücktrat.

4. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zu Grunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; VwGH 21.09.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

4.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei war den BF betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen vergleiche oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:

Dem BF gelang es aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise überhaupt einer (asylrelevanten) Verfolgung in der Türkei unterlegen war noch dass er wegen früherer Ereignisse in der Türkei einer solchen bei einer Rückkehr in die Türkei unterliegen würde, weshalb eine Subsumierung des Vorbringens des BF unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich war.

4.2. Auch eine eventuell aus anderen Gründen bestehende aktuelle Verfolgungsgefahr war aus Sicht der Behörde im Lichte der aktuellen länderkundlichen Feststellungen nicht feststellbar.

4.3. Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

4.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der mit Schriftsatz vom 15.07.2004 im Zusammenhang mit dem von der nachgereisten Gattin des BF eingebrachten Asylantrag zugunsten des BF gestellte "Antrag auf Einleitung eines Verfahrens" iSd Paragraph 10, AsylG im Lichte der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das erkennende Gericht, wodurch das Verfahren des BF in das Stadium des Beschwerdeverfahrens zurücktrat, als Beschwerdeergänzung iSd Paragraph 23, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu werten war, weshalb über diesen Antrag auch nicht getrennt abzusprechen war.

5. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des Paragraph 50, FPG zu beziehen.

Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, lässt sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

5.1. Eine mögliche Gefährdung des BF iSd des Paragraph 50, Absatz 2, FrG im Herkunftsstaat ist vor dem Hintergrund der Feststellungen oben zur Frage der Asylrelevanz des Vorbringens jedenfalls zu verneinen.

5.2. Ausgehend vom Vorbringen des BF sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z. B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der vom BF selbst dargestellten Lebensverhältnisse seiner Verwandten in der Türkei sowie der eigenen früheren und aktuellen Lebensumstände und Fähigkeiten auch nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden oder ausweglosen Situation ausgesetzt wäre.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, FrG (respektive Paragraph 50, FPG) vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Türkei gem. Paragraph 8, AsylG aus.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100623_E7_240_956_0_2008_00

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