Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext D14 317423-5/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D14 317423-5/2010

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D14 317423-5/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zl. 07 08.520-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsbürgerin, stellte am 14.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.02.2008 wurde an Herrn römisch 40 vom Verein "Asyl in Not" eine umfassende Vollmacht erteilt.

2. Mit Bescheid vom 18.1.2010, Zl. 07 08.520-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.9.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab, zugleich wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

3. Dieser Bescheid wurde am 21.1.2010 dem genannten Rechtsvertreter in den Räumlichkeiten von "Asyl in Not" zugestellt, ein Postbevollmächtigter für RSa-Briefe bestätigte eigenhändig die Übernahme des Schriftstückes.

4. Am 3.2.2010 wurde eine mit 10.4.2008 datierte Berufung per Telefax von Asyl in Not an das Bundesasylamt übermittelt. Da diese Beschwerde nicht unterfertigt war, wurde der genannte Vertreter der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 23.2.2010 durch den Asylgerichtshof aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Beschwerdeschriftsatz mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen und dem Asylgerichtshof wieder vorzulegen. Da dieser Verfahrensanordnung keine Folge geleistet wurde, wurde das Beschwerdeverfahren im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, AVG in der geltenden Fassung als zurückgezogen angesehen und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

5. Am 9.4.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin selbst, erneut durch ein von Asyl in Not übermitteltes Telefax, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher ausschließlich dahingehend begründet war, dass "durch einen Irrtum die Beschwerde nicht am richtigen Tag eingebracht worden sei." Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie die Wohnadresse in Wien gewechselt habe, der Schwiegersohn habe die Kopie der Bestätigungen der Meldung allen Instanzen mitgeteilt, sowie dem genannten Vertreter persönlich ins Büro gebracht. Ab Dezember 2008 hätte sie vom rechtsfreundlichen Vertreter von Asyl in Not nichts mehr gehört. Erst nunmehr habe sie durch einen Ladungsbescheid der Fremdenpolizei erfahren, dass ein negativer Bescheid ergangen sei und keine Beschwerde eingebracht worden sei.

6. Am 9.4.2010 wurde zeitgleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2010 eingebracht, diese wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.4.2010, Zl. D5 317423-3/2010/2E, als verspätet zurückgewiesen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.4.2010 hat das Bundesasylamt zu Zl. 07 08.520-BAW WE auch dem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 9.4.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG keine Folge gegeben und diese Entscheidung damit begründet, dass ohnedies fristgerecht eine Beschwerde eingebracht worden sei, somit keine Frist versäumt wurde. Es fehle somit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, es liege auch kein Ereignis vor, durch das die Beschwerdeführerin als Partei verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten.

Das Bundesasylamt verwies zudem darauf, dass nach ständiger Judikatur das Verschulden eines Vertreters der Partei selbst zuzurechnen sei.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 6.5.2010, erneut von Asyl in Not per Telefax übermittelt, wobei nunmehr eine Vollmacht eines anderen Mitarbeiters von Asyl in Not beigelegt ist. Diese Beschwerde wird dahingehend begründet, dass der erste Rechtsvertreter von Asyl in Not "schon seit geraumer Zeit nicht mehr bei Asyl in Not arbeitet". Die Beschwerde, um die es gehe, sei von einem Praktikanten (offensichtlich von Asyl in Not) verfasst worden, dieser habe es jedoch aus unerfindlichen Gründen nicht geschafft, mit dem vorangehenden Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen, der genannte Praktikant von Asyl in Not habe zudem "den Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes verschlampt".

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:

2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

2.2. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; 30.11.2000, 99/20/0543; 25.2.2003, 2002/10/0223).

Demzufolge ist das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, das angeblich ein nicht näher genannter "Praktikant" bei Asyl in Not einen Verbesserungsauftrag "verschlampt" habe, der genannte Praktikant es auch nicht geschafft habe, mit dem vorangehenden Vertreter Kontakt aufzunehmen, unzulässig, da dieses Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 9.4.2010 nicht einmal erwähnt wurde.

2.3. Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus - wenn auch nicht näher ausgeführt - im Wesen nach dem Wiedereinsetzungsbegehren zugrunde legen will, das offensichtlich der von ihr bevollmächtigte Rechtsvertreter von Asyl in Not keine Handlungen gesetzt hätte und es darüber hinaus im organisatorischen Bereich von Asyl in Not zu diversen Malversationen kommen dürfte, ist wiederum festzuhalten, dass sich dem gesamten Verwaltungsakt nicht einmal ein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin selbst oder der vorangehende Vertreter von Asyl in Not oder ein sonstiger Mitarbeiter von Asyl in Not jemals den Asylinstanzen mitgeteilt hätte, dass das Vollmachtsverhältnis beendet wurde.

Durch die Bevollmächtigung eines rechtsfreundlichen Vertreters, noch dazu durch eine solch umfangreiche wie auf AS 269, wird jedoch ein Rechtsvertretungsverhältnis und letztlich auch eine Zustellvollmacht so lange eingeräumt, als die Behörde von einem Widerruf oder von einer Kündigung keine Kenntnis hat vergleiche in diesem Sinn VwGH vom 26.6.2003, Zl. 99/18/0411. Eine allfällige Auflösung im Innenverhältnis, somit zwischen dem vorangehenden Mitarbeiter von Asyl in Not und der vertretenen Beschwerdeführerin bedarf somit zu ihrer Wirksamkeit einer Mitteilung an die Behörde.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführerin darüber hinaus vorzuwerfen, dass sie sich erkennbar über das aufrechte Bestehen des Vollmachtsverhältnisses und eine allfällige Kündigung derselben auch gegenüber den Behörden nicht ausreichend informiert hat. Die Beschwerdeführerin muss sich somit die Untätigkeit bzw. das grob fahrlässige Verhalten eines Mitarbeiters von Asyl in Not, dass dieser nämlich offensichtlich für andere Mitarbeiter von Asyl in Not schwer erreichbar ist, bzw. dieser offenkundig in einem nicht ordnungsgemäß strukturierten Arbeitsbereich arbeitet, zurechnen lassen, wobei in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass zahllose Eingaben von Asyl in Not per Telefax im Verfahren übermittelt wurden, sodass eine allfällige Unerreichbarkeit des vorangehenden Vertreters bzw. eine Notwendigkeit eines Vollmachtswechsels oder einer Vollmachtsauflösung wesentlich früher zutage hätte treten müssen. Da der vorangehende Vertreter jedoch für all diese Fälle keine Vorkehrung getroffen hat, ist dieses Verschulden im höchsten Maße fahrlässig, die Beschwerdeführerin muss sich dieses Verhalten ihres (vorangehenden) Vertreters von Asyl in Not zurechnen lassen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Verschulden, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100527_D14_317_423_5_2010_00

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